Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.02.1989 – C-382/87
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1989:66
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 15. Februar 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der Verkauf an der Haustür ist eine der am meisten umstrittenen Verkaufstechniken, die im Laufe dieses Jahrhunderts erdacht und entwickelt wurden. Kann sich ein geschickter und erfahrener Verkäufer den für dieses Vorgehen kennzeichnenden Überraschungseffekt zunutze machen, so birgt dieser Überraschungseffekt doch eine besonders große Gefahr betrügerischer Machenschaften für den Verbraucher, der völlig unvorbereitet angesprochen wird und der oft — besonders, wenn es sich um den Angehörigen einer Personengruppe handelt, die aus verschiedenen Gründen leichter zu beeinflussen ist, wie etwa alte Personen, Hausfrauen oder Gastarbeiter — veranlaßt wird, Verpflichtungen einzugehen, deren wirkliche Tragweite er nicht übersieht, und zwar zum Bezug von Gütern oder Dienstleistungen, die mitunter wertlos oder jedenfalls sehr viel weniger interessant sind, als man ihm vorgespiegelt hat. Recht häufig geht übrigens der Verbraucher — der sich sehr wohl über den wenig vorteilhaften Charakter des Geschäfts im klaren ist, das ihm der überraschend an seiner Wohnungstür aufgetauchte Verkäufer anbietet — aus Schüchternheit Verpflichtungen ein, die er unter anderen Umständen nicht akzeptieren würde.
2 Die häufigen Mißbräuche, zu denen es im Rahmen der Verkaufsförderung durch Hausbesuche gekommen ist, haben in vielen Ländern die besondere Aufmerksamkeit des Gesetzgebers auf sich gezogen, der es vielfach für erforderlich gehalten hat, den Einsatz dieser Verkaufstechnik zu verbieten oder zumindest streng zu reglementieren.
In Frankreich verbietet das Gesetz Nr. 556 vom 12. Juli 1971 privaten Unterrichtsveranstaltern unter anderem die Werbung an der Haustür, um den Abschluß eines Unterrichtsvertrags herbeizuführen.
Weil einige Veranstalter versucht hatten, das Verbot dadurch zu umgehen, daß sie an der Haustür didaktisches Material zum Verkauf anboten, das nicht mit einem Angebot einer Dienstleistung in Form von Unterricht verbunden war, füllte das Gesetz Nr. 1137 vom 22. Dezember 1972 diese Lücke durch das Verbot, Privatpersonen in ihrer Wohnung aufzusuchen, um Unterlagen oder Material irgendwelcher Art zum Verkauf anzubieten, das dieselben Bedürfnisse befriedigt wie eine Dienstleistung, für die die Werbung an der Haustür wegen ihres Gegenstands durch eine Rechtsvorschrift verboten ist.
3 Roger Buet, der Geschäftsführer einer Gesellschaft ist, die mittels Haustürgeschäften didaktisches Material zum Erlernen der englischen Sprache vertreibt, das von der Encyclopaedia Britannica erstellt worden ist und aus Belgien eingeführt wird, wurde in einem Strafverfahren vom Tribunal de grande instance Paris wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Gesetzes Nr. 1137 verurteilt.
Die Cour d'appel Paris bestätigte insoweit die erstinstanzliche Entscheidung, hielt es jedoch für angebracht, dem Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob Artikel 30 EWG-Vertrag mit den Bestimmungen der französischen Gesetze Nrn. 556 und 1137 vereinbar ist.
4 Wie sich eindeutig aus dem Vorlageurteil ergibt, geht die Frage (ungeachtet ihrer etwas unorthodoxen Formulierung) dahin, ob ein derartiges Verbot unter den Begriff der nach Artikel 30 verbotenen Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung fällt und ob es durch die Berufung auf ein zwingendes Erfordernis des Gemeinschaftsrechts wie den Verbraucherschutz gerechtfertigt werden kann.
5 Zu prüfen ist daher zunächst, ob das Verbot des Einsatzes einer besonders einträglichen Verkaufstechnik wie des Verkaufs an der Haustür den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.
6 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das fragliche Verbot nicht mit einer Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse einhergeht, da Haustürgeschäfte unabhängig vom Ursprung der ihren Gegenstand bildenden Produkte verboten sind.
7 Es geht also um die Frage, ob die Auffassung von Herrn Buet begründet ist, daß das Verbot von Haustürgeschäften den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindere, weil es die Wirtschaftsteilnehmer zwinge, auf eine besonders wirksame Vertriebsform zu verzichten und auf andere Techniken auszuweichen, die ihnen einen geringeren Verkaufserfolg garantierten mit der Folge, daß ihre Verkäufe von eingeführten Waren in Frankreich erheblich zurückgingen, oder die dem Unternehmen zusätzliche Kosten dadurch verursachten, daß sie sich in einem Mitgliedstaat anderer Vertriebsformen als in anderen Mitgliedstaaten bedienen müßten.
8 Die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen.
Die Kommission weist insoweit auf das Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81 (Oosthoek) hin, in dem es heißt: Eine Regelung, die bestimmte Formen der Werbung und bestimmte Methoden der Absatzförderung beschränkt oder verbietet, kann — obwohl sie die Einfuhren nicht unmittelbar regelt — geeignet sein, das Einfuhrvolumen zu beschränken, weil sie die Absatzmöglichkeiten für die eingeführten Erzeugnisse beeinträchtigt. Es ist nicht auszuschließen, daß der für den betroffenen Unternehmer bestehende Zwang, sich entweder für die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlicher Systeme der Werbung und Absatzförderung zu bedienen oder ein System, daß er für besonders wirkungsvoll hält, aufzugeben, selbst dann ein Einfuhrhindernis darstellen kann, wenn eine solche Regelung unterschiedslos für inländische und eingeführte Erzeugnisse gilt.
Hierauf gestützt führt die Kommission aus, das Verbot des Einsatzes einer Absatzmethode könne sich auf den Absatz eines Erzeugnisses auswirken und folglich einen Rückgang der Einfuhren bewirken.
Die beteiligten Mitgliedstaaten legen dagegen den Akzent auf das Urteil vom 31. März 1982 in der Rechtssache 75/81 (Blesgen), in dem festgestellt worden sei, daß das in einem belgischen Gesetz enthaltene Verbot, an öffentlich zugänglichen Orten Getränke mit hohem Alkoholgehalt zum sofortigen Verzehr zu verkaufen, keine beschränkenden Wirkungen auf den freien Warenverkehr entfalte, die die solchen Handelsregelungen eigentümlichen Wirkungen überschritten, denn dieses Verbot betreffe nicht die zahlreichen anderen Formen des Vertriebs solcher Getränke und falle daher unter die Maßnahmen, deren Wirkungen gemäß der Richtlinie 70/50 der Kommission vom 22. Dezember 1969 grundsätzlich nicht denen von mengenmäßigen Beschränkungen gleichkämen, da diese Wirkungen im Normalfall den unterschiedlichen, von den Mitgliedstaaten hierbei angewandten Vorschriften zuzuschreiben sind. Dies gelte auch für den Verkauf von pädagogischen Methoden, insbesondere solcher zur Erlernung von Sprachen, der in den Buchhandlungen, den Fachabteilungen der Kaufhäuser, im Versandhandel und auf andere Weise erfolgen könne.
9 Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes scheint mir die Lösung des Problems im wesentlichen davon abzuhängen, wie weitgehend die Beschränkungen sind, die das Verbot einer bestimmten Verkaufsmethode für den innergemeinschaftlichen Handel bewirken kann.
Übrigens muß ich sagen, daß mich die Begründung des Urteils Blesgen insofern etwas überrascht, als dort ausgeführt wird, daß die Beschränkungen, die sich aus dem Verbot des Verkaufs von Alkohol zum unmittelbaren Verzehr ergäben, die einer Handelsregelung eigenen Wirkungen nicht überschritten. Eine auf das Erfordernis des Schutzes der Volksgesundheit gestützte Begründung hielte ich demgegenüber für tragfähiger, da mir die Aussage, daß das Verbot des unmittelbaren Verzehrs alkoholischer Getränke deren Absatz nicht spürbar beeinflusse, anfechtbar zu sein scheint und jedenfalls eine Prüfung auf der Grundlage objektiver Feststellungen über das Einfuhrvolumen erfordern würde.
Auch was die Haustürgeschäfte angeht, halte ich die Auffassung der Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, für wenig überzeugend, denn ausweislich der Akten und gemäß der allgemeinen Erfahrung ist diese Verkaufsmethode, abgesehen von den ernsthaften und gerechtfertigten Bedenken, denen sie begegnet und die ich später behandeln werde, eine Methode mit sicherem Erfolg, die ein Verkaufsvolumen garantiert, dem kein anderes System irgendwie nahekommt. Herr Buet hat sogar geltend gemacht, daß er 90 % seines Umsatzes mit Haustürgeschäften erziele und daß das Verbot der Werbung an der Haustür es ihm praktisch unmöglich machen würde, das Produkt zu verkaufen.
Ich teile daher den Standpunkt der Kommission, wonach das Verbot dieser Verkaufsmethode den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigt.
10 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem berühmten Rewe-Urteil vom 20. Februar 1979 müssen jedoch Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung dieser Erzeugnisse ergeben, ... hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes.
11 Allerdings ergibt sich im vorliegenden Fall das Hindernis für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht aus Unterschieden der nationalen Regelungen, besteht es doch unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat, aus dem das Erzeugnis stammt, seinen Verkauf ebenso wie Frankreich verbietet oder ihn vielmehr erlaubt wie anscheinend die meisten Mitgliedstaaten.
12 Das Problem, das sich hier stellt, ist also relativ neu und besteht darin, festzustellen, ob ein zwingendes Erfordernis eine den freien Warenverkehr beschränkende Maßnahme vor dem Gemeinschaftsrecht rechtfertigen kann, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den Rechtsvorschriften des Ausfuhrmitgliedstaats und denen des Einfuhrmitgliedstaats Unterschiede bestehen.
13 Ich sehe keinen Grund dafür, in diesem Fall eine andere Lösung vorzuschlagen, denn die grundlegenden Gegebenheiten des Problems bleiben dieselben, und wir haben es auch hier auf der einen Seite mit einer staatlichen Vorschrift, die den freien Warenverkehr mittelbar beeinträchtigt, und auf der anderen Seite mit einem zwingenden Erfordernis zu tun, das diese Vorschrift rechtfertigen soll.
14 Unter den verschiedenen von der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten zwingenden Erfordernissen kommt hier der Verbraucherschutz in Betracht, der später, zweifellos auch dank des durch diese Rechtsprechung gegebenen Anstoßes, zu einem ausdrücklichen Ziel der Rechtsetzung der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 85/577 des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, geworden ist.
15 In den Begründungserwägungen dieser Richtlinie weist der Rat auf das Erste Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher und auf das folgende zweite Programm der Gemeinschaft mit derselben Zielsetzung hin und führt aus, daß bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden abgeschlossen würden, die Initiative zu den Vertragsverhandlungen in der Regel vom Gewerbetreibenden ausgehe und der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet sei; letzterer habe häufig keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. Daher sei dem Verbraucher das Recht einzuräumen, von einem unter diesen Umständen geschlossenen Vertrag zurückzutreten, ohne daß indessen die Freiheit der Mitgliedstaaten beeinträchtigt werde, das Verbot des Abschlusses von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen teilweise oder vollständig beizubehalten oder einzuführen, sofern sie der Auffassung seien, daß dies im Interesse der Verbraucher liege. Demgemäß heißt es in Artikel 8 der Richtlinie ausdrücklich, daß diese die Mitgliedstaaten nicht daran [hindert], noch günstigere Verbraucherschutzbestimmungen auf dem Gebiet dieser Richtlinie zu erlassen oder beizubehalten.
16 Herr Buet bestreitet auch nicht, daß die Mitgliedstaaten den Bereich der Haustürgeschäfte durch besonders strenge Bestimmungen regeln dürften, um den Verbraucher vor Betrügereien zu schützen.
Im vorliegenden Fall sei jedoch eine andere von der Rechtsprechung des Gerichtshofes deutlich herausgestellte Voraussetzung nicht erfüllt, nämlich die Verhältnismäßigkeit des angewandten Mittels im Hinblick auf das verfolgte Ziel in dem Sinne, daß die Mitgliedstaaten dem zwingenden Erfordernis des Verbraucherschutzes wie den übrigen zwingenden Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts dadurch gerecht werden müßten, daß sie ein geeignetes Mittel anwenden, das die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten so wenig wie möglich behindert.
17 Nach Ansicht von Herrn Buet steht das absolute Verbot von Haustürgeschäften mit didaktischem Material eindeutig außer Verhältnis zum verfolgten Zweck, wenn man berücksichtige, daß das französische Recht es zulasse, andere, nicht weniger heikle Güter und Dienstleistungen als das in Rede stehende Produkt, wie etwa neue Kraftfahrzeuge oder Lebensversicherungspolicen an der Haustür anzubieten, weil der Verbraucher in diesen Fällen für ausreichend geschützt durch die besonders weitgehenden Garantien gehalten werde, die die insoweit geltenden besonderen Bestimmungen enthielten, wie etwa die Verpflichtung zum Abschluß eines schriftlichen Vertrags, das Recht des Kunden, innerhalb eines bestimmten Zeitraums vom Vertrag zurückzutreten, und das Verbot für den Verkäufer, sofortige Zahlung zu verlangen. Die besonderen Voraussetzungen, die nach dem Gesetz Nr. 556 vom 12. Juli 1971 erfüllt sein müßten, damit Fernunterrichtsveranstalter Verträge über Fernunterricht abschließen dürften, und die Garantien, mit denen diese Verträge ausgestattet seien, sicherten dem Verbraucher im übrigen einen Schutz, der nicht schon deshalb entfalle, weil ein Vertrag in seiner Wohnung geschlossen werden.
Es gebe also eine ganze Reihe nicht gering zu schätzender Vorkehrungen, die gegebenenfalls verstärkt werden könnten, indem etwa eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Kunden zur vorherigen Vereinbarung eines Hausbesuchs vorgeschrieben würde, ohne daß es erforderlich sei, zu übermäßig restriktiven Maßnahmen wie etwa einem absoluten Verbot von Haustürgeschäften zu greifen.
18 Gegenüber diesem Vorbringen ist zu prüfen, ob dasselbe Ergebnis tatsächlich durch Mittel erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken. In Ermangelung einer Harmonisierung der staatlichen Rechtsvorschriften steht es zwar jedem Mitgliedstaat frei, das Niveau des Verbraucherschutzes nach seinem Ermessen festzulegen, doch lassen sich eventuell getroffene drakonische Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nur rechtfertigen, wenn sie notwendig erscheinen, um dieses Schutzniveau sicherzustellen.
19 Eine jüngere Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofes erlaubt übrigens einen neuen Ansatz. Während die Verhältnismäßigkeit bisher anhand des Kriteriums geprüft wurde, ob ein von einem Mitgliedstaat festgesetztes Schutzniveau auch mit Mitteln erreicht werden konnte, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränkten als die von diesem Staat gewählten Mittel, geht das Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1988 in der Rechtssache 302/86 (Kommission/Königreich Dänemark, Slg. 1988, 4607) dagegen von den Gedanken aus, daß ein Mitgliedstaat die umfaßende Beachtung eines zwingenden Schutzerfordernisses gemäß einer bestimmten Regelung dann nicht verlangen kann, wenn sich mit anderen Mitteln ein ausreichendes Schutzniveau erreichen läßt. Auf der Grundlage dieses neuen Ansatzes könnte man etwa im vorliegenden Fall prüfen, ob sich mit einem Bündel von Maßnahmen, wie sie Herr. Buet vorschlägt, ein hinreichend wirksamer Schutz sicherstellen läßt, der für den Verbraucher die Gefahr betrügerischer Machenschaften nur in isolierten Fällen bestehen läßt und jedenfalls die Schwere eventueller Betrügereien begrenzt.
20 Auf der Grundlage der bisher angestellten Überlegungen halte ich es für möglich, eine Analyse in zwei Schritten vorzunehmen: Zunächst soll untersucht werden, ob das Verbot von Haustürgeschäften erforderlich erscheint, um den Schutz des Verbrauchers auf dem von den nationalen Rechtsvorschriften festgesetzten Niveau zu garantieren; sodann soll, wenn dies bejaht wird, geprüft werden, ob nicht vom Gemeinschaftsrecht her eventuell auch ein niedrigeres Schutzniveau als das von den französischen Rechtsvorschriften garantierte akzeptabel ist.
21 Die Notwendigkeit, besonders strenge Maßnahmen zu treffen, um das Niveau des Verbraucherschutzes im Bereich der Haustürgeschäfte zu garantieren, scheint mir besonders gerechtfertigt im Zusammenhang mit dem Verkauf von didaktischem Material im allgemeinen und von Sprachkursen im besonderen. Denn um Sprachkurse zu verkaufen, wird der Verkäufer vor allem Personen ansprechen, die eine ihnen völlig unbekannte Sprache erlernen wollen und die erst im nachhinein beurteilen können, ob die angebotene Unterrichtsmethode ihnen zur Erreichung dieses Ziels dienlich war. Im Unterschied zum Angebot von anderen Gütern und Dienstleistungen richtet sich das Angebot von pädagogischem Material, und insbesondere solchem für Sprachkurse, daher an einen potentiellen Käufer, der per definitionem nicht in der Lage ist, die Qualität der ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung zu beurteilen und der daher viel leichter getäuscht werden kann als etwa der potentielle Käufer eines neuen Kraftfahrzeugs, der wohl in den meisten Fällen über gewisse Mindestkenntnisse der Eigenschaften und der Funktionsweise des Produkts Kraftfahrzeug verfügt.
22 Eine weitere Überlegung, die mich veranlaßt, besonders strenge Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers für verhältnismäßig zu halten, geht von der psychologischen Situation vieler potentieller Käufer von pädagogischem Material aus. Dabei handelt es sich nämlich häufig um Schüler, die bestimmte Kenntnisse erwerben müssen, um in der Schule weiterzukommen, oder um Arbeitnehmer, die hoffen, dank neuer Kenntnisse Gelegenheiten zum beruflichen Aufstieg zu finden. Die starke psychologische Motivation für die Entscheidung kann diese Verbraucher leicht dazu treiben, unbewußt jeden Zweifel an der Wirksamkeit einer Unterrichtsmethode oder eines bestimmten pädagogischen Materials zu unterdrücken, in die oder das sie besondere Hoffnungen auf schulischen oder beruflichen Erfolg setzen, und von den Sicherungsvorkehrungen, wie etwa der eventuell gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag, nicht den richtigen Gebrauch zu machen.
23 Schließlich unterscheidet sich der Verkauf von pädagogischem Material vom Vertrieb anderer Güter und Dienstleistungen dadurch, daß die schlechte Qualität des gelieferten Materials sehr ernste Folgen haben kann, und zwar sowohl auf finanziellem Gebiet, handelt es sich doch oft um eine erhebliche Ausgabe, als auch im Bereich des persönlichen Einsatzes, denn der Betroffene muß seinem Studium auf jeden Fall viel Zeit und geistige Energie widmen, die verschwendet wären, wenn sich die Ergebnisse als ungenügend herausstellten.
24 Das Gesagte schließt jedoch nicht aus, daß es, wie Herr Buet ausgeführt hat, Sektoren geben kann, in denen ähnliche Überlegungen genauso strenge Vorschriften rechtfertigen würden, während die staatlichen Regelungen insoweit wesentlich weniger einschneidende Bestimmungen enthielten.
In Ermangelung einer einheitlichen Regelung steht jedoch die Festsetzung des Schutzniveaus im Ermessen der Mitgliedstaaten; auch wenn sich die Gründe, die einen Mitgliedstaat veranlaßt haben, in einem Sektor strenger zu sein als in einem anderen, eventuell kritisieren lassen, so erlaubt das doch nicht, die Gültigkeit der strengeren Regelung nach dem Gemeinschaftsrecht in Zweifel zu ziehen, sofern nicht nachgewiesen ist, daß das unterschiedliche Schutzniveau seinen Grund in der verdeckten Absicht hat, die Einfuhr einer Ware aus einem Mitgliedstaat zu behindern.
25 Aus den vorstehenden Überlegungen ist demnach abzuleiten, daß das Verbot von Haüstürgeschäften notwendig erscheint, um den Verbraucherschutz auf dem von der staatlichen Rechtsordnung gewollten Niveau sicherzustellen, und zwar unabhängig von der Seriosität des einzelnen Fernunterrichtsveranstalters oder des Wertes des von ihm vertriebenen pädagogischen Materials. Diese Gesichtspunkte hat Herr Buet besonders betont, ohne jedoch dartun zu können, daß die Möglichkeit von Mißbräuchen, die seinerzeit den Erlaß einer strengen gesetzlichen Regelung notwendig gemacht hatte, nunmehr nicht mehr besteht.
26 Zu prüfen bleibt noch, ob angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht die Möglichkeit in Betracht kommt, daß auch ein weniger weitgehender Schutz ausreicht.
27 Ich möchte diese Frage verneinen. Ein weniger strenger und umfassender Schutz würde nämlich letztlich gerade die Personen der Gefahr betrügerischer Machenschaften aussetzen, die aus physischen oder sozialen Gründen am unerfahrensten und schutzlosesten sind, wie alte Menschen oder Gastarbeiter. Gerade diese Personengruppen, die besonders schutzbedürftig sind, sind am wenigsten in der Lage, bestimmte flexiblere Garantien, wie etwa die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Vertragsschluß, in Anspruch zu nehmen.
28 Nach alledem schlage ich vor, die Frage der Cour d'appel Paris wie folgt zu beantworten:
Artikel 30 EWG-Vertrag steht der Anwendung einer staatlichen Rechtsvorschrift durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen, die den Verkauf von didaktischen Unterlagen und didaktischem Material zum Erlernen von Fremdsprachen an der Haustür verbietet und unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse gilt.