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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.02.1989 – C-246/87

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1989:69

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 16. Februar 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Das Finanzgericht München hat Ihnen eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnungen Nr. 3453/81 der Kommission und Nr. 789/82 des Rates zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Die Continentale Produkten-Gesellschaft Erhardt-Renken GmbH & Co. (nachstehend: Firma Continentale Produkten), die laufend Baumwollgarne der Tarifstelle 55.05 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Türkei einführt, hat beim Finanzgericht München die Zollbescheide des Hauptzollamts München-West angefochten, aufgrund deren von ihr für die Einfuhr von vier Sendungen Baumwollgarne am 15., 20., 27. und 28. April 1982 ein endgültiger Antidumpingzoll von 12 % des Zöllwerts erhoben worden war. Die Firma Continentale Produkten macht geltend, daß die beiden genannten Verordnungen ungültig seien.

3 Die Firma Continentale Produkten ist dem Gerichtshof nicht unbekannt. Mit Klageschrift vom 28. Dezember 1984 hatte sie gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf teilweise Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission erhoben, mit der ihr die Rückerstattung eines Teils der Antidumpingzölle bewilligt worden war, die sie gemäß der Verordnung Nr. 789/82 entrichtet hatte. Mit dieser Klage wollte die Firma Continentale Produkten die Gültigkeit dieser Verordnung anfechten. Ich bin damals zu dem Ergebnis gelangt, daß das Verfahren für die Rückerstattung von Antidumpingzöllen, das durch Artikel 16 der zwar später in Kraft getretenen, aber auf laufende Verfahren anwendbaren Grundverordnung Nr. 2176/84 des Rates eingeführt worden war, nicht so verstanden werden kann, daß in ihm Einwände gegen die Verordnung zur Festsetzung von Antidumpingzöllen vorgetragen werden können. Sie haben sich diesen Standpunkt zu eigen gemacht und die Klage der Firma Continentale Produkten mit Urteil vom 24. Februar 1987 unter anderem mit der Begründung abgewiesen, daß aufgrund von Artikel 16 der Verordnung Nr. 2176/84

die Gültigkeit der Verordnung zur Einführung der Zölle nicht in Frage gestellt und keine erneute Überprüfung der in den vorangegangenen Untersuchungen festgestellten allgemeinen Daten verlangt werden kann.

4 Ich hatte in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 312/84 darauf hingewiesen, daß die in der Gemeinschaft ansässigen Importeure aufgrund Ihres Urteils in der Rechtssache Allied Corporation die Bescheide über die Erhebung von Antidumpingzöllen vor den nationalen Gerichten anfechten können, wobei sie die Rechtswidrigkeit der Verordnung zur Festsetzung dieser Zölle geltend machen und bei dem erkennenden Gericht beantragen können, deren Gültigkeit im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens überprüfen zu lassen. Diesen Weg hat die Firma Continentale Produkten gewählt.

5 Das Finanzgericht München stellt Ihnen die Frage der Gültigkeit nicht nur in bezug auf die Verordnung Nr. 789/82, durch die die endgültigen Antidumpingzölle von 12 % eingeführt worden sind, um deren Einziehung es in den bei diesem Gericht anhängigen Verfahren geht, sondern auch in bezug auf die Verordnung Nr. 3453/81, durch die vorläufige Zölle von 16 % eingeführt worden waren. Soweit sich die Bescheide über einen Antidumpingzoll von 12 % vom 15., 20., 27. und 28. April 1982 nur auf die Verordnung Nr. 789/82 stützen, ist eine Entscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3453/81 für das Finanzgericht zum Erlaß seines Urteils wohl nicht notwendig. Die Verordnung Nr. 3453/81 war nämlich bei der Bekanntgabe der Bescheide über die Antidumpingzölle durch das Hauptzollamt München-West nicht mehr gültig, da inzwischen die Verordnung Nr. 789/82 zur Einführung eines endgültigen Zolls erlassen worden war. Im übrigen sollte durch die Verordnung Nr. 3453/81 lediglich gemäß Artikel 11 Absatz 1 der seinerzeit geltenden Grundverordnung Nr. 3017/79 des Rates die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig gemacht werden. Die endgültige Vereinnahmung des Antidumpingzolls erfolgte später aufgrund der Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Zolls. Artikel 2 der Verordnung Nr. 789/82 berücksichtigt jedoch für die Vereinnahmung des endgültigen Antidumpingzolls die als vorläufigen Antidumpingzoll einbehaltenen Beträge. Wie auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, würde sich eine eventuelle Ungültigkeit der Verordnung Nr. 3453/81 nicht auf das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 789/82, sondern auf ihre Anwendung auswirken. Die Verordnung Nr. 789/82 wäre nämlich weiterhin am Tag ihrer Veröffentlichung, dem 3. April 1982, in Kraft getreten, die Vereinnahmung eines Antidumpingzolls könnte aber erst ab diesem Zeitpunkt und nicht ab dem 1. Januar 1982 erfolgen, wie es Artikel 2 der Verordnung vorsieht, da die Rechtsgrundlage für das Verfahren entfallen wäre, nach dem die einbehaltenen Beträge endgültig vereinnahmt würden. Entgegen den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung nimmt das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen Canon Inc. zu diesen Schwierigkeiten nicht Stellung, da die Klägerinnen dort nur die Gültigkeit der Verordnung, durch die ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt worden war, angefochten hatten. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, daß der Gerichtshof dieses Problem im vorliegenden Fall entscheiden müßte. Zwar kann man sich fragen, ob die Beurteilung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 3453/81 notwendig ist, doch ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof Artikel 177 EWG-Vertrag dahin auslegt, daß das mit dem Ausgangsrechtsstreit befaßte nationale Gericht im allgemeinen allein für die Beurteilung der Erheblichkeit der vorgelegten Fragen zuständig ist. Ich werde daher die Gültigkeit der beiden Verordnungen zusammen prüfen.

6 Gegen sie sind vier Rügen vorgebracht worden:

a) Artikel 7 Absatz 9 der Grundverordnung, wonach innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung das Verfahren abgeschlossen oder eine endgültige Maßnahme ergriffen worden sein müsse, sei nicht beachtet worden, da das'Antidumpingverfahren am 3. August 1979 eröffnet worden sei und die endgültigen Antidumpingzölle erst mit der Verordnung Nr. 789/82 vom 2. April 1982, also 32 Monate später, festgesetzt worden seien. Außerdem habe der Rat gegen seine Begründungspflicht verstoßen, da er sich in der streitigen Verordnung zu dieser Verzögerung nicht geäußert habe.

b) Die drei für die Ermittlung der Dumpingspanne ausgewählten türkischen Unternehmen seien nicht repräsentativ.

c) Es fehle an einer Schädigung der in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen, die für die Festsetzung eines Antidumpingzolls erforderlich sei.

d) Die Verordnung Nr. 789/82 habe rückwirkende Kraft gehabt, da sie für vor ihrem Inkrafttreten geschlossene Verträge gegolten habe; der Importeur habe so spät nach der Verfahrenseinleitung nicht mehr mit der Festsetzung eines Antidumpingzolls rechnen können.

7 Diese vier Rügen, die ich nacheinander prüfen werde, erscheinen nicht begründet.

8 Der Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 9 der Grundverordnung wegen einer Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr ist wohl noch nicht vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden. Diese Rüge enthält in Wirklichkeit zwei Einwände:

Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 9 der Grundverordnung wegen Nichtbeachtung der Frist;

Fehlen einer Begründung für diese Verzögerung.

9 Was den ersten Einwand betrifft, so muß nach dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 9 der Grundverordnung das Verfahren in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein. Im vorliegenden Fall dauerte das Verfahren, wie wir gesehen haben, 32 Monate. Der Rat hat in seinem Schriftsatz darauf verwiesen, daß eine solche Überschreitung der Jahresfrist keine Seltenheit sei. Er hat dazu folgende Beispiele angeführt:

Kugellager aus Japan, Polen, Rumänien und der UdSSR: Einleitung des Verfahrens am 18. September 1979, Beschluß 81/406/EWG vom 4. Juni 1981 zur Verfahrenseinstellung, also eine Dauer von 20 Monaten; dieser Beschluß sei nicht angefochten worden.

Stahlrohre aus Spanien: Einleitung des Verfahrens am 19. Oktober 1979, Beschluß 81/430/EWG vom 15. Juni 1981 über den Abschluß, also eine Dauer von 20 Monaten; dieser Beschluß sei nicht angefochten worden.

Armbanduhren aus der UdSSR: Einleitung des Verfahrens am 19. Juli 1980, Festsetzung eines Antidumpingzolls am 12. Juli 1982, also eine Dauer von 24 Monaten. Gegen die Verordnung Nr. 1882/82 des Rates vom 12. Juli 1982 habe die Firma Timex Corporation Klage gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben, die zu Ihrem Urteil vom 20. März 1985 geführt habe. Die Länge des Verfahrens habe nicht zu den Rügen gehört, die die Klägerin gegen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1882/82 vorgetragen habe.

Codein aus der Tschechoslowakei und aus Ungarn, Polen und Jugoslawien: Einleitung des Verfahrens am 1. April 1981, Beschluß des Rates vom 17. Januar 1983 über die Einstellung, also eine Dauer von 21 Monaten; dieser Beschluß sei nicht angefochten worden.

10 Das Problem ist also neu. Wenn in diesem Zusammenhang Artikel 7 Absatz 9 der Grundverordnung auch nicht dahin ausgelegt werden kann, daß er eine feste Frist vorschreibt, nach deren Ablauf der Erlaß einer Maßnahme zum Schutz des innergemeinschaftlichen Marktes rechtswidrig wäre — dies stünde im Widerspruch zum Wortlaut dieser Vorschrift —, so läßt sich umgekehrt dieser Vorschrift, mit der der Rat seine eigenen Befugnisse durch Einführung einer Frist begrenzen wollte, die unter normalen Umständen eingehalten werden muß, doch nicht jegliche Rechtswirkung absprechen. Die Notwendigkeit, eine gewisse Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Wirtschaftsteilnehmer so weit wie möglich in den Stand zu setzen, ihre Tätigkeiten unter rechtlich gleichbleibenden Verhältnissen auszuüben, verlangt, daß die Unsicherheiten aufgrund der Einleitung eines Antidumpingverfahrens einen angemessenen Zeitraum nicht überschreiten. Den Gemeinschaftsorganen steht insoweit kein Ermessen zu. Daher muß der Gerichtshof in jedem einzelnen Fall prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Nichteinhaltung der Jahresfrist rechtfertigen. Ich meine, daß Sie diese Prüfung vornehmen sollten.

11 Gibt es im vorliegenden Fall Umstände, die die erhebliche Überschreitung der Frist des Artikels 7 Absatz 9 der Grundverordnung rechtfertigen können? Die Frage ist zu bejahen. Die Kommission konnte auf sehen der türkischen Exporteure offenbar nicht gerade die eifrigste Mitarbeit verzeichnen. Die Auswahl der repräsentativen Ausfuhrunternehmen machte längere Verhandlungen mit der Vereinigung der türkischen Ausführer von Textilien (nachstehend: TTEA) notwendig. Die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Türkei während der Jahre 1979 und 1980 erschwerten die Aufgabe der Kommission noch, insbesondere wegen Störungen der Baumwollgarnproduktion. Schließlich beruhte die in dem Verfahren eingetretene Verzögerung auch auf dem Antrag der türkischen Exporteure, den ursprünglich vom 1. Januar bis zum 30. September 1981 festgesetzten Referenzzeitraum bis zum 31. Dezember 1981 auszudehnen, um dem in den letzten Monaten des Jahres üblichen Preisrückgang bei Rohbaumwolle Rechnung zu tragen. Es scheint im übrigen, daß diese Ausdehnung nicht ohne Auswirkung darauf war, daß der vorläufig auf 16 % berechnete Antidumpingzoll endgültig auf 12 % festgesetzt wurde.

12 Was den zweiten Einwand betrifft, so muß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes

die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.

13 Da der Gerichtshof prüft, ob besondere Umstände vorliegen, die die Nichteinhaltung der Frist des Artikels 7 Absatz 9 der Grundverordnung rechtfertigen, muß die Gemeinschaftsbehörde eine Begründung dafür geben, daß sie eine Maßnahme zum Schutz gegen Dumpingpraktiken erlassen hat, obwohl seit der Verfahrenseinleitung eine weit längere Frist als die in der Grundverordnung vorgesehene verstrichen ist. Wie ich soeben ausgeführt habe, haben die Wirtschaftsteilnehmer Anspruch darauf, daß die durch die Einleitung eines Antidumpingverfahrens entstandenen Unsicherheiten nicht endlos andauern. Ebenso sind sie berechtigt, die Gründe für die Nichteinhaltung der genannten Jahresfrist zu erfahren.

14 Sie haben jedoch bereits entschieden, daß

die Begründung einer Verordnung... sich nicht auf alle, mitunter sehr zahlreichen Einzelheiten gesondert zu erstrecken [braucht], die eine solche Maßnahme mit sich bringen kann.

Ebenso haben Sie festgestellt, daß die Begründung in gedrängter Form erfolgen darf, wenn sie ausreichend ist.

15 Insoweit heißt es in der sechsten Be-, gründungserwägung der streitigen Verordnung, daß die Kommission eine weitere Untersuchung in der Türkei über die im letzten Quartal des Jahres 1981 durchgeführten Ausfuhren vorgenommen hat und diese Ausdehnung des Untersuchungszeitraums auf Antrag der türkischen Ausführer erfolgte. Diese Erwägung ist somit eine ausreichende Begründung für die Nichteinhaltung der Frist des Artikels 7 Absatz 9 der Grundverordnung. Die erste Rüge ist daher meines Erachtens zurückzuweisen.

16 Die zweite und die dritte Rüge, mit denen geltend gemacht wird, daß die für die Ermittlung der Dumpingspanne ausgewählten türkischen Unternehmen nicht repräsentativ seien und keine Schädigung der Gemeinschaftsunternehmen vorgelegen habe, setzen die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus, deren gerichtliche Prüfung nach Ihrer Rechtsprechung

auf die Frage zu beschränken [ist], ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der Wahl der Berechnungsmethode zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

17 Die Rüge der mangelnden Repräsentativität der für die Ermittlung der Dumpingspanne ausgewählten Firmen wird damit begründet, daß die Kommission bei diesen Firmen Berichtigungen besonderer Art habe vornehmen müssen, da zum einen die Firma Taris Pam. Tar. Sat. Koop. Birligi Iplik Fab. der Kommission nicht gestattet habe, die erteilten Auskünfte über ihre Herstellungskosten nachzuprüfen oder zu vervollständigen, und zum anderen die Kommission bei den von der Firma Cukurova Sanayi Isl. AS mitgeteilten Gemeinkosten sowie bei den von der Firma Trakya Iplik Sanayi AS mitgeteilten Herstellungskosten Berichtigungen habe vornehmen müssen.

18 Die Tatsache allein, daß die Kommission zur Ermittlung der Dumpingspanne Berichtigungen besonderer Art hat vornehmen müssen, bedeutet an und für sich nicht, daß die ausgewählten Unternehmen nicht repräsentativ sind. Zwar sieht Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts vor, daß dann, wenn die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen, der Normalwert der Wert sein kann, der aus Material- und Herstellungskosten im normalen Handelsverkehr des Ursprungslandes zuzüglich einer angemessenen Spanne für Gemeinkosten und Gewinn rechnerisch ermittelt worden ist. Nach dieser Vorschrift darf ein rechnerisch ermittelter Wert aber nur angewandt werden, wenn gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft werden oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen. Zu dem identischen Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung Nr. 2176/84, die die Verordnung Nr. 3017/79 ersetzt hat, haben Sie folgendes entschieden:

Aus dem Wortlaut und der Systematik der genannten Vorschriften ergibt sich klar, daß für die Ermittlung des Normalwerts der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis vorrangig in Betracht zu ziehen ist, da die anderen Lösungen nur subsidiärer Art sind.

Sie haben jedoch hinzugefügt, daß

die Organe... insoweit über einen Ermessensspielraum verfügen.

19 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß die drei ausgewählten türkischen Unternehmen zwar für die Ausfuhr auf den Gemeinschaftsmarkt repräsentativ waren, aber nicht genügend Waren auf dem türkischen Inlandsmarkt verkauften, um den Normalwert aufgrund der tatsächlich gezahlten Preise ermitteln zu können, beschloß sie, den Normalwert anhand der Kosten gemäß Artikel 2 B Absatz 3 Buchstabe b zu bestimmen. Der Kommission ist nicht ausdrücklich der Vorwurf gemacht worden, daß sie auf einen rechnerisch ermittelten Wert zurückgegriffen habe, obwohl die Verhältnisse in der Türkei es nicht ausgeschlossen hätten, andere repräsentative Unternehmen auf dem türkischen Inlandsmarkt auszuwählen und die tatsächlich gezahlten Preise festzustellen; es scheint aber, daß hier der wesentliche Vorwurf gegenüber der Kommission liegt, der sich hinter der Rüge der fehlenden Repräsentativität der drei ausgewählten Unternehmen verbirgt.

20 Dazu ist Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung zu sehen, der folgendermaßen lautet: Verweigern eine betroffene Partei oder ein Drittland den Zugang zu Informationsquellen oder erteilen sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Auskünfte oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

21 Im vorliegenden Fall sind die Länge des Untersuchungsverfahrens, die Schwierigkeiten, denen sich die Kommission gegenübersah, um die erforderlichen Informationen zu erhalten, und die politische und wirtschaftliche Lage der Türkei zu dieser Zeit wohl ausnahmslos Argumente, die zeigen, daß die Kommission zu Recht der Meinung sein konnte, daß ihr die erforderlichen Informationen nicht in angemessener Frist übermittelt würden und daß es zweckmäßig sei, den Abschluß des Verfahrens nicht noch weiter durch die Auswahl anderer Unternehmen für die Feststellung der tatsächlich gezahlten Preise zu verzögern, sondern vielmehr auf der Grundlage der verfügbaren Daten einen anhand der Kosten rechnerisch ermittelten Wert anzuwenden. Dieser Einwand ist daher meines Erachtens nicht begründet.

22 Was die Repräsentativität der drei ausgewählten Unternehmen an und für sich betrifft — nach der Prüfung all dessen, was diese Rüge unausgesprochen enthält, ist jetzt zu untersuchen, was an der Kritik offenbar ist —, so hat die Kommission wohl keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung vorgenommen. Die drei betreffenden Unternehmen wurden im Einvernehmen mit der TTEA ausgewählt. Diese war auf die Notwendigkeit der Repräsentativität der drei ausgewählten Unternehmen hingewiesen worden. Es wurden die elf größten türkischen Unternehmen ausgewählt, auf die während der ersten sieben Monate des Jahres 1981 56% der Ausfuhren von Baumwollgarn in die Gemeinschaft entfielen. Von diesen wurden die drei größten Unternehmen genommen. In der Sitzung vom 20. November 1981 bestätigte die TTEA, daß diese drei Unternehmen repräsentativ seien. Auch hier scheint mir die Rüge unbegründet.

23 Soweit geltend gemacht wird, eine Schädigung der europäischen Unternehmen habe nicht vorgelegen und die Kommission habe das Mittel des Antidumpingzolls zum verfehlten Schutz der in der Gemeinschft ansässigen Konkurrenz eingesetzt, wird damit Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur offensichlich fehlerhaften Würdigung und zum Ermessensmißbrauch. Auch hier scheint mir die Rüge nicht durchzugreifen.

24 In der vierzehnten bis zwanzigsten Begründungserwägung der streitigen Verordnung sind die Folgen des festgestellten Dumpings genau dargelegt worden: Rückgang des Produktionsvolumens der Gemeinschaftsindustrie von 613000 Tonnen im Jahr 1977 auf 557000 Tonnen im Jahr 1981, Abnahme der Kapazitätsauslastung in mehreren Mitgliedstaaten auf weniger als 65 %, Verminderung der Beschäftigtenzahl in dem Produktionsbereich Baumwollgarne von 100000 im Jahr 1979 auf 92000 im Jahr 1980 und auf weniger als 84000 im Jahr 1981. Demgegenüber haben die türkischen Einfuhren, auf die 1980 ein Marktanteil von 6,6 % in der Gemeinschaft entfiel, im Jahr 1981 einen Anteil von 10,8 % erreicht. Während dieses Zeitraums ist der Marktanteil der Drittländer mit Ausnahme der Türkei relativ unverändert geblieben. Die nach Artikel 4 der Grundverordnung erforderliche bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist von der Kommission somit nachgewiesen, ohne daß behauptet werden könnte, daß sie eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des vorhin wiedergegebenen Sachverhalts vorgenommen oder insoweit einen Ermessensmißbrauch begangen hätte.

25 Was schließlich den rückwirkenden Charakter der Verordnung Nr. 789/82 betrifft, so liegt dazu inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes vor. Sie haben wiederholt entschieden, daß

nach einem allgemeinen anerkannten Grundsatz... Gesetzesänderungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte anwendbar sind.

26 Wie Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache IFG/Kommission ausgeführt hat, verleiht

das bloße Vorhandensein eines Vertrages den Parteien keinerlei Recht darauf..., daß die Gemeinschaftsorgane bis zu seiner Erfüllung die Unveränderlichkeit der im Zeitpunkt des Abschlusses geltenden rechtlichen Regelung gewährleisten.

27 Die hier formulierte Rüge beruht offensichtlich auf einer Verwechslung von unmittelbarer Anwendung einer neuen Rechtsvorschrift und ihrer Rückwirkung. Es geht nicht an, das Inkrafttreten einer neuen Vorschrift bis zum Abschluß neuer Verträge hinauszuzögern. Dadurch würde den Importeuren die Möglichkeit geboten, unter anderem durch Rahmenverträge oder Sukzessivlieferungsverträge das Inkrafttreten einer Gemeinschaftsverordnung endlos hinauszuzögern und ihr somit jede Wirksamkeit zu nehmen. Andererseits dürfen Sachverhalte nicht mehr in Frage gestellt werden, deren Wirkungen erschöpft sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertrag endgültig erfüllt ist.

28 Von diesen Grundsätzen haben Sie jedoch eine Ausnahme zugelassen, indem Sie festgestellt haben, daß eine neue Rechtsvorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist, wenn sie den Vertrauensschutz verletzt.

29 Konnte die Firma Continentale Produkten beim Abschluß der Verträge, aufgrund deren sie Baumwollgarne aus der Türkei einführte, die berechtigte Hoffnung hegen, daß in der Zukunft keine Antidumpingzölle festgesetzt würden?

30 Meines Erachtens sind im vorliegenden Fall mindestens zwei der Bedingungen, die Sie für die Anerkennung einer Haftung der Gemeinschaftsorgane wegen Verstoßes gegen den Vertrauensschutz verlangen, nicht erfüllt.

31 Erstens war der Erlaß der Verordnung Nr. 789/82 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für die Firma Continentale Produkten nicht unvorhersehbar. Diese führt, wie ich bereits gesagt habe, laufend Baumwollgarne aus der Türkei ein und mußte sich daher wie ein umsichtiger und besonnener Unternehmer verhalten, das heißt insbesondere sich über die möglichen Änderungen der Gemeinschaftsgesetzgebung bezüglich der Waren, die Gegenstand ihrer Handelstätigkeit sind, auf dem laufenden halten. Die Eröffnung eines Antidumpingverfahrens betreffend Baumwollgarne mit Ursprung in der Türkei war im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Der Firma Continentale Produkten als Importeur dieser Waren konnte nicht unbekannt sein, daß die Eröffnung dieses Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 9 der Grundverordnung entweder zu einem Einstellungsbeschluß, der im genannten Amtsblatt veröffentlicht wird, oder zur Festsetzung eines Antidumpingzolls führen würde. Der Erlaß der Verordnung Nr. 789/82 durch den Rat hatte daher für diesen Importeur nichts Unvorhersehbares.

32 Zweitens gibt es durchaus einen Grund von allgemeinem Interesse — den Schutz des Gemeinschaftsmarktes —, der es rechtfertigte, daß die Verordnung Nr. 789/82 so schnell wie möglich in Kraft trat. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Rat es für angemessen gehalten hat, den Unternehmen, die Verbindlichkeiten im Handel eingegangen waren, die Anpassung an die durch den vorläufigen Antidumpingzoll geschaffene neue Situation ausnahmsweise zu erleichtern, indem er eine Anpassungsfrist von vier Wochen ab dem Tag des Inkrafttretens des vorläufigen Antidumpingzolls, dem 2. Dezember 1981, einräumte. Artikel 2 Absatz 2 der streitigen Verordnung sieht vor, daß für die vor dem 1. Januar 1982 zum freien Verkehr abgefertigten Waren die als vorläufiger Antidumpingzoll einbehaltenen Beträge freigegeben werden. Der Rat hat somit durch diese Maßnahme dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen.

33 Schließlich haben Sie auf dem Gebiet der Einfuhrlizenzen folgende Entscheidung getroffen:

Stellt der Importeur fest, daß die Vertragserfüllung unter der neuen Regelung für seine Interessen nachteilig ist, dann muß er in seinen Rechtsbeziehungen zu seinem Vertragspartner... in geeigneter Form Abhilfe suchen.

34 Die letzte Rüge ist daher ebenso wie die vorhergehende zurückzuweisen.

35 Somit möchte ich Ihnen vorschlagen, zu entscheiden, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 3454/81 der Kommission und Nr. 789/82 des Rates beeinträchtigen könnte.