Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.02.1989 – C-203/87
ECLI:EU:C:1989:74
In der Rechtssache 203/87
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater S. Fabro als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico im Außenministerium Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato P. G. Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Verstoßes gegen Artikel 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388; ABl. L 145, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Grévisse, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, F. A. Schockweiler, J. C. Moitinho de Almeida, M. Diez de Velasco und M. Zuleeg,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 24 November 1988,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2 Dezember 1988,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Juli 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, daß sie in den Jahren nach dem 31. Dezember 1983 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe gezahlten Steuern für bestimmte Umsätze zugunsten der Opfer des Erdbebens in Kampanien und in der Basilicata gewährt hat.
2 In Artikel 2 der Sechsten Richtlinie wird festgelegt, welche Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen, nämlich Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt sowie die Einfuhr von Gegenständen. Abschnitt X der Richtlinie sieht Steuerbefreiungen für bestimmte Gruppen dieser Umsätze vor.
3 Am 3. November 1981 erließ der Rat auf Ersuchen der italienischen Regierung die Entscheidung 81/890 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, im Rahmen der Hilfe zugunsten der Erdbebenopfer in Süditalien vorübergehend von der Mehrwertsteuerregelung abzuweichen (ABl. L 322, S. 40).
4 Durch diese Entscheidung wurde die Italienische Republik ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1981 mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern bestimmte Umsätze von der Steuer zu befreien, deren Verzeichnis der Entscheidung als Anhang beigefügt war und die den in den nach dem Erdbeben erlassenen italienischen Gesetzen und Decreti-legge aufgeführten Umsätzen entsprachen. Nach der Entscheidung hatte die Italienische Republik die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um zu gewährleisten, daß die Steuerpflichtigen die Angaben machten, die zur Bestimmung der eigenen Mittel der Gemeinschaft im Zusammenhang mit diesen Umsätzen notwendig waren.
5 Mit den Entscheidungen 82/424 vom 21. Juni 1982 (ABl. L 184, S. 26) und 84/87 vom 6. Februar 1984 (ABl. L 40, S. 30) verlängerte der Rat die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1983. Mit jährlich erlassenen Decreti-legge behielt die Italienische Republik jedoch bis 31. Dezember 1988 die Steuerbefreiung mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern bei und machte dabei die Angaben zu den eigenen Mitteln der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den von der Steuer befreiten Umsätzen.
6 Die Kommission war der Ansicht, daß die Beibehaltung der Steuerbefreiung ohne Ermächtigung des Rates gegen die Sechste Richtlinie verstoße, und leitete das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein.
7 Wegen weiterer Einzelheiten der Vorgeschichte des Rechtsstreits, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
8 Die Italienische Republik macht geltend, daß die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze nach einer Naturkatastrophe nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie falle und daß deshalb die Steuerbefreiungsbestimmungen des Abschnitts X der Richtlinie insoweit nicht erschöpfend seien. Nach der elften Begründungserwägung der Richtlinie werde mit den Bestimmungen über Steuerbefreiungen eine gleichmäßige Erhebung der eigenen Mittel in allen Mitgliedstaaten bezweckt; entsprechend den Entscheidungen des Rates sei die Steuerbefreiung so geregelt, daß jede Auswirkung auf die Eigenmittel ausgeschlossen sei. Schließlich habe der Rat durch die Ermächtigung zur Steuerbefreiung anerkannt, daß diese nicht gegen die Sechste Richtlinie verstoße. Da die italienische Regierung im gesamten Zeitraum die in den Anhängen dieser Entscheidungen vorgesehenen Modalitäten voll und ganz eingehalten habe, habe sie nicht gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen.
9 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen des Abschnitts X der Sechsten Richtlinie über Steuerbefreiungen sollen nicht nur eine gleichmäßige Erhebung der Eigenmittel der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten ermöglichen, sondern sie tragen auch zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels der Richtlinie bei, das darin besteht, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer im Hinblick auf die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, auf dem ein gesunder Wettbewerb herrscht und der mit einem echten Binnenmarkt vergleichbare Merkmale aufweist, wie dies insbesondere in der vierten Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt wird. Deshalb haben die Bestimmungen des Abschnitts X erschöpfenden Charakter.
10 Da eine Steuerbefreiung der fraglichen Art in Abschnitt X nicht vorgesehen ist, stellt sie eine Abweichung von der allgemeinen Regel des Artikels 2 der Richtlinie dar. Eine solche Abweichung kann nicht einseitig durch einen Mitgliedstaat beschlossen werden. Der Rat hat mit seinen Entscheidungen die streitige Abweichung nur vorübergehend genehmigt und wohlweislich genau angegeben, bis zu welchem Tag die Ermächtigung gültig sein sollte. Die Italienische Republik hat deshalb dadurch gegen Artikel 2 der Richtlinie verstoßen, daß sie die Steuerbefreiung über diesen Zeitraum hinaus verlängert hat, ohne hierfür die Ermächtigung durch den Rat einzuholen.
11 Deshalb ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen hat, daß sie für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1988 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern im Hinblick auf bestimmte Umsätze zugunsten der Opfer des Erdbebens in Kampanien und der Basilicata gewährt hat.
Kosten
12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, daß sie für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1988 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern im Hinblick auf bestimmte Umsätze zugunsten der Opfer des Erdbebens in Kampanien und der Basilikata gewährt hat.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.