Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.02.1989 – C-56/88
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1989:81
Schlussanträge des Generalanwalts
Generalanwalt Jean Mischo hat seine Schlußanträge am 22. Februar 1989 vorgetragen. Er ist zu folgendem Ergebnis gelangt:
Nach Artikel 4 Absatz 1 EWG-Vertrag handelt jedes Organ ... nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse'. Da Artikel 128 dem Rat nicht die Befugnisse übertragen hat, die er, allein auf diesen Artikel gestützt, mit Erlaß des Beschlusses 87/569/EWG ausüben wollte, hat der Rat seine Befugnisse überschritten. Dieser Beschluß ist daher für nichtig zu erklären und dem Rat sind die Kosten aufzuerlegen. Die Kommission, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten ist, muß ihre Kosten selbst tragen.