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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.03.1989 – C-378/87
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1989:108
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 2. März 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In der Rechtssache 378/87 haben Sie über eine Klage der Top Hit Holzvertrieb GmbH i. L. (vormals Inträs Holzimport GmbH) zu entscheiden, die sich gegen eine auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, ergangene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften richtet. Dieser Artikel 5 Absatz 2 lautet:
Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.
Die Fälle, in denen Unterabsatz 1 angewandt werden kann, werden nach den Durchführungsbestimmungen, die nach dem Verfahren des Artikels 10 erlassen werden, festgelegt.
2 Wegen des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache verweise ich auf den Sitzungsbericht. Ich möchte lediglich daran erinnern, daß die Klägerin zwischen Oktober 1980 und Dezember 1981 105 Sendungen von zerlegten Holzregalen rumänischen Ursprungs eingeführt hatte, die zunächst als Bauwerkteile aus Holz und ab Mai 1981 als Regale aus Fichtenholz, zerlegt angemeldet wurden. Trotz sehr zahlreicher Überprüfungen durch Beschau seitens der Zollbeamten wurden die Waren in diesem Zeitraum stets der Tarifstelle 44.28 D II des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen und im Rahmen des Systems der allgemeinen Präferenzen zur zollfreien Einfuhr zugelassen.
3 Am 10. Dezember 1981 erteilte die Oberfinanzdirektion Berlin auf Antrag der Klägerin, der auf eine Aufforderung seitens der deutschen Zollbehörden zurückging, eine verbindliche Zolltarifauskunft; darin entschied sie, daß die betreffenden Waren als Möbel in die Tarifstelle 94.03 B einzustufen seien. Da sie deshalb für die zolltarifliche Vorzugsbehandlung nicht in Betracht kamen, erließ das Hauptzollamt Köln-Deutz (im folgenden: HZA) am 19. Oktober 1983 einen Steueränderungsbescheid, mit dem es von der Klägerin gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 Eingangsabgaben in Höhe von 244590,29 DM nacherhob.
4 Gegen diesen Änderungsbescheid legte die Klägerin am 15. November 1983 Einspruch ein. Sie beantragte, aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung von dieser Nacherhebung abzusehen.
5 Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1573/80 legte die Bundesrepublik Deutschland diesen Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 16. September 1985 (REC 5/85) ordnete die Kommission an, daß die fraglichen Eingangsabgaben nachzuerheben seien. Wie immer in einem derartigen Fall war diese Entscheidung nach Artikel 189 allein an den Mitgliedstaat gerichtet, der sich an die Kommission gewandt hatte. Die Entscheidung wurde auch weder von der Kommission noch von den deutschen Zollbehörden der Klägerin zur Kenntnisnahme übermittelt.
6 Ich werde nacheinander die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage prüfen.
A — Zur Zulässigkeit
7 Die Kommission hält, ohne jedoch formell eine prozeßhindernde Einrede nach Artikel 91 der Verfahrensordnung zu erheben, die Klage wegen Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Frist für unzulässig. Diese Frist sei spätestens am 13. Mai 1986 in Gang gesetzt worden. Durch das Schreiben, das ihr an diesem Tag vom HZA zugeleitet worden sei, habe die Klägerin von der streitigen Entscheidung der Kommission und insbesondere davon Kenntnis erhalten, daß diese Entscheidung sowohl den Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 als auch den auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 gestützten Antrag betroffen habe.
8 Die Klägerin macht demgegenüber geltend, sie habe erst durch eine Entscheidung des HZA vom 21. Oktober 1987 davon erfahren, daß die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 eine sie unmittelbar und individuell betreffende Entscheidung erlassen habe.
9 Bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit kommen wir nicht umhin, einen Teil der Korrespondenz zwischen der Klägerin und dem HZA heranzuziehen.
10 In Absatz 4 auf Seite 3 der abschließenden Entscheidung des HZA vom 21. Oktober 1987 lesen wir:
Da das Schreiben der Efin [Einspruchsführerin] vom 22. November 1983, mit dem sie ihren Einspruch begründete, seinem Inhalt nach auch als Antrag auf Erlaß der angeforderten Eingangsabgaben nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (Vorliegen besonderer Umstände; Billigkeitsgründe) gewertet werden konnte, wurde das Einspruchsverfahren auf Vorschlag des Hauptzollamts Köln-Deutz vom 5. Oktober 1984 ..., dem die Efin mit Schreiben vom 29. Oktober 1984 zustimmte, bis zur Entscheidung über den Billigkeitsantrag ruhen gelassen.
11 Bei dem erwähnten Einspruchsverfahren kann es sich nur um das Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung handeln.
12 Es steht fest, daß die Kommission ihre mit der vorliegenden Klage angefochtene Entscheidung vom 16. September 1985, mit der sie den Erlaß der fraglichen Abgaben (ebenso wie deren Nichterhebung) für ungerechtfertigt erklärte, nicht nur auf den genannten Artikel, sondern auch auf Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 gestützt hat.
13 Mit Bescheid vom 21. Januar 1986 lehnte das HZA also den Antrag auf Erlaß der Eingangsabgaben unter Hinweis darauf ab, daß die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Die Begründung dieses Bescheids stimmt im wesentlichen mit der Begründung der angefochtenen Kommissionsentscheidung überein. Außerdem ist darin folgendes zu lesen:
Abschließend mache ich darauf aufmerksam, daß ich bei meiner vorstehenden Ablehnung des Antrags die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften getroffene Entscheidung vom 16. September 1985 — REC 5/85 — [Kom(85) 1457 endg.] in vollem Umfang berücksichtigt habe. Insoweit verweise ich auch auf Artikel 173 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957.
14 Die uns zur Prüfung vorliegende Klage bezieht sich allerdings nicht auf diesen Aspekt der Kommissionsentscheidung.
15 Sodann teilte das HZA mit Schreiben vom 13. Mai 1986 (oder — der französischen Übersetzung zufolge — vom 15. Mai; das Datum auf dem Original ist kaum leserlich) der Klägerin mit, daß keine Veranlassung mehr bestehe, das Einspruchsverfahren weiterhin ruhen zu lassen. Weiter heißt es:
Nach der vorgenannten Entscheidung [Entscheidung REC 5/85 der Kommission vom 16. September 1985] sind die Gründe, die zur Ablehnung des Antrags nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 führten, im wesentlichen auch der Beurteilung der Frage zugrunde zu legen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 gegeben sind.
16 Das HZA entschied jedoch nicht über den auf diesen Artikel gestützten Einspruch, sondern fuhr fort:
Bei dieser Sachlage bitte ich Sie bis 30. Juni 1986 um Mitteilung, ob Sie die Begründung des Einspruchs ... überprüfen und gegebenenfalls ergänzen wollen.
17 Der Zweck dieses Schreibens bestand somit eindeutig darin, die Klägerin von der Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens zu unterrichten, das auf Vorschlag der Zollbehörden ausgesetzt worden war.
18 Das HZA lehnte es schließlich erst mit der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 1987 formell ab, auf die Nacherhebung der Eingangsabgaben zu verzichten; dabei griff es auf die Begründung der Kommissionsentscheidung zurück. Wie bereits in dem Bescheid vom 21. Januar 1986 heißt es abschließend,
daß bei der vorstehenden Entscheidung die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften getroffene Entscheidung vom 16. September 1985 — REC 5/85 — [Kom(85) 1457 endg.] im vollen Umfang berücksichtigt wurde.
19 Wir stehen also vor einer ziemlich verworrenen Situation. Man könnte aus dem Wortlaut des Schreibens vom 13. Mai 1986 schließen, daß die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt hätte begreifen müssen, daß die Entscheidung der Kommission für sie von großer Bedeutung war, und daß sie hätte versuchen müssen, sich die Entscheidung zu beschaffen.
20 Andererseits war dieses Schreiben aber alles andere als klar; es konnte auch den Eindruck vermitteln, daß das HZA anhand der Begründung der Kommissionsentscheidung nunmehr prüfen werde, ob im gegebenen Fall die Voraussetzungen für eine Maßnahme im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 erfüllt waren. Schließlich hat das HZA die Klägerin gebeten, die Begründung ihres Einspruchs gegebenenfalls zu ergänzen. Die Klägerin konnte also den Eindruck gewinnen, daß die Entscheidung der Kommission nicht speziell ihren Fall betraf und lediglich dem HZA als Vorlage für dessen eigene Erwägungen dienen sollte. Es ist im übrigen erstaunlich, daß das HZA noch 17 Monate bis zum Erlaß einer abschließenden Entscheidung benötigte. Dabei wäre es ein leichtes gewesen, den Text der Kommissionsentscheidung dem Schreiben vom 13. Mai 1986 beizufügen! Ich erlaube mir, der Hoffnung Ausdruck zu verleihen, daß man künftig in allen Fällen dieser Art so verfahren wird. Man kann nämlich von einem Abgabenschuldner — auch wenn er anwaltlich beraten wird —, dessen einziger Ansprechpartner bisher die nationale Verwaltung war und der in einem Schreiben dieser Verwaltung den Hinweis auf eine Kommissionsentscheidung findet, vernünftigerweise nicht verlangen, sich unverzüglich auf die Suche nach der Dienststelle der Kommission zu machen, die ihm möglicherweise eine Kopie dieser Entscheidung beschaffen könnte, während sich aus dem fraglichen Schreiben eindeutig ergibt, daß die nationale Verwaltung das Verfahren keineswegs als abgeschlossen betrachtet, sondern es gerade wieder eröffnet.
21 Im übrigen heißt es in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag: Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nun, die Kommission hat im vorliegenden Fall nicht den Nachweis erbracht, daß die Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis von dem genauen Wortlaut ihrer Entscheidung erlangt hätte.
22 Die Klage wurde innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des HZA vom 21. Oktober 1987 erhoben, mit der das auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 gestützte Einspruchsverfahren abgeschlossen wurde. Unter diesen Umständen ist die Klage meines Erachtens als zulässig anzusehen.
B — Zur Begründetheit
23 In dem Urteil Foto-Frost hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 drei eindeutige Voraussetzungen aufstellt, unter denen die zuständigen Behörden von einer Nacherhebung absehen können. Die Vorschrift ist daher so auszulegen, daß der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf hat, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.
24 Hierbei handelt es sich um die folgenden Voraussetzungen:
Die Nichterhebung der Abgaben ist auf einen Irrtum der zuständigen Behörden selbst zurückzuführen;
der Abgabenschuldner hat gutgläubig gehandelt, das heißt, er konnte den Irrtum der Zollbehörden nicht erkennen;
der Abgabenschuldner hat alle geltenden Bestimmungen betreffend seine Zollerklärung beachtet.
25 Prüfen wir also, ob diese drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Zum Irrtum der zuständigen Behörden
26 So merkwürdig es auch erscheinen mag, es gibt keine Tarifnummer oder -stelle des GZT, die sich ausdrücklich auf Regale oder Gestelle bezöge, obwohl zahllose andere Erzeugnisse im Detail aufgeführt sind, wie zum Beispiel Präsentierbretter (Tarifnummer 44.27).
27 Obgleich die Zollbehörden sehr oft die Gelegenheit hatten, die Ware durch Beschau zu überprüfen, ordneten sie diese immer in die Tarifstelle
44.28Andere Holzwaren:D.Andere:IINicht benannte
ein, anstatt sie der Tarifstelle
94.03Andere Möbel; Teile davon:B. Andere zuzuweisen.
28 Die ab 20. Mai 1981 der ursprünglichen Bezeichnung (Bauwerkteile aus Holz, Fichte/Tanne) hinzugefügte und ab 4. Juni 1981 allein verwendete klarstellende Bezeichnung Regale aus Fichtenholz, zerlegt hatte keinen Einfluß auf die zolltarifliche Beurteilung durch die Zollstelle.
29 In ihrer Entscheidung vom 16. September 1985 hat die Kommission nicht bestritten, daß sich die zuständigen Behörden selbst geirrt haben; im Laufe des Verfahrens hat sie anerkannt, daß der Irrtum grob und nachhaltig gewesen sei. Ich brauche mich also nicht länger mit diesem Punkt aufzuhalten.
Zur zweiten Voraussetzung
1) Die Frage der Gutgläubigkeit des Importeurs ist allem Anschein nach in der vierten und der siebten Begründungserwägung der Kommissionsentscheidung behandelt.
30 In der vierten Begründungserwägung führt die Kommission aus:
Die Zollanmeldung des Einführers der Waren war jedoch für die mit der Festsetzung der für diese Ware zutreffenden Tarifnummer oder Tarifstelle beauftragte Zollstelle mißverständlich. Dies gilt insbesondere für die bis Mai 1981 verwendete Warenbezeichnung, die Bauwerkteile aus Holz, Fichte/Tanne lautete, sowie für die Angabe der Tarifstelle 44.28 D IL Außerdem wurde behauptet, daß die Waren zum Bau von Kaninchenställen oder Klein-Treibhäusern bestimmt seien.
31 Am Ende der siebten Begründungserwägung ist im übrigen zu lesen:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß er [der Einführer] die Waren unter Tarifstelle 44.28 D II des Zolltarifs angemeldet hat, weil für Waren dieser Tarifnummer eine Zollpräferenz galt, die auf Waren aer Tarifnummer 94.03 nicht gilt.
32 Es steht fest, daß die Einordnung der Regale in die Tarifnummer 94.03 zu einer Zollerhebung in Höhe von 18 % geführt hätte, da für Rumänien und China bei dieser Tarifnummer nicht die im Rahmen des Systems der allgemeinen Präferenzen zugunsten der anderen Entwicklungsländer vorgesehene Zollbefreiung galt. Eine derartige Zollbefreiung ist hingegen für die Waren der Tarifnummer 44.28 vorgesehen.
33 Was das Verhalten der Klägerin anbelangt, so differenziert die Kommission in ihrer Entscheidung nicht zwischen dem ersten Zeitraum, der zwischen Oktober 1980 und April 1981 lag, und dem zweiten Zeitraum, der im Mai 1981 begann. Prüfen wir zunächst, wie sich die Klägerin im ersten Zeitraum verhalten hat.
34. a) Die Klägerin macht geltend, die Tarifierung der Ware sei anhand eines vorgelegten Musters von ihren Mitarbeitern gemeinsam mit den Beamten der Zollstelle bei der ersten Einfuhr im Oktober 1980 festgelegt worden. In den Rechnungen des Lieferanten, der Firma Comtrade aus Wien, bei der es sich wohl um eine Tochtergesellschaft eines rumänischen Unternehmens handelt, war die Ware als vorgefertigte Holzkonstruktionen EG-Zolltarifnummer BRD 4423 300 0 bezeichnet. Tatsächlich enthielt der Gemeinsame Zolltarif seinerzeit eine Tarifnummer 44.23, die wie folgt lautete:
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich vorgefertigte Holzkonstruktionen und hölzerne Parkettáiéin.
35. Da es sich bei der Ware erkennbar um zum Zusammenbau bestimmte vorgefertigte Elemente handelte, hätte ein Laie diese Tarifierung auf den ersten Blick wohl für eher angebracht gehalten als die Einordnung in die Auffangposition 44.28 Andere Holzwaren: D. Andere: IL Nicht benannte.
36. Es erweist sich jedoch, daß gemäß der Verordnung über die allgemeinen Präferenzen bei der Tarifnummer 44.28 für Rumänien eine völlige Zollbefreiung bestand, während bei der Tarifnummer 44.23 für die Befreiung im Jahre 1981 ein Plafond von 6117000 ERE, das sind 15500783 DM, pro Jahr und pro Ausfuhrland vorgesehen war. Selbst wenn die Ausfuhren aus Rumänien nach der Bundesrepublik Deutschland wahrscheinlich 3 Millionen DM nicht überschritten haben (wenn man den durchschnittlichen Wert der Zollerklärungen zugrunde legt und von 80 Sendungen im Jahre 1981 ausgeht), hatte es vielleicht Ausfuhren nach anderen Ländern der Gemeinschaft gegeben, so daß möglicherweise die Gefahr einer Überschreitung des Plafonds bestand.
37. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dies die Klägerin möglicherweise veranlaßt hat, selbst die Einordnung in die Tarifnummer 44.28 vorzuschlagen, es sei denn, man hat ihr mitgeteilt, daß eine Einordnung in die Tarifnummer 44.23 jedenfalls aus anderen Gründen ausgeschlossen sei. Es liegt natürlich auf der Hand, daß die Klägerin keinerlei Interesse an der Zuordnung der Regale zur Tarifnummer 94.03 hatte. Es besteht somit ein gewisser Zweifel an der Gutgläubigkeit der Klägerin für diesen ersten Zeitraum.
38. b) In der bereits zitierten Begründungserwägung ihrer Entscheidung bemerkt die Kommission noch: Außerdem wurde behauptet, daß die Waren zum Bau von Kaninchenställen oder Klein-Treibhäusern bestimmt seien.
39. Ich meine jedoch, der Kommission ist nicht der Nachweis gelungen, daß eine derartige Behauptung bereits 1980 oder 1981 aufgestellt wurde. In ihrer Gegenerwiderung verweist die Kommission zum Beweis auf die Anlage 6 zur Erwiderung der Klägerin. Bei dem betreffenden Dokument handelt es sich jedoch um einen Antrag auf Erteilung einer für die Zollstellen verbindlichen Zolltarifauskunft, dem eine entsprechende Entscheidung der Oberfinanzdirektion München beigefügt ist. Letztere bezieht sich auf Erzeugnisse mit der Bezeichnung Rosi 1, 2 und 3; diese bestanden aus drei Typen von Gestellen, einfach gehobelt und zum Schutz gegen Witterungseinflüsse imprägniert, die durch Umschließung mit Plexiglas oder Maschendraht als Miniatur-Treibhäuser bzw. als Kleintierbehausungen verwendet werden sollten.
40. Zunächst wies die zuständige Zollbehörde diese Erzeugnisse durch verbindliche Zolltarifauskunft der Tarifstelle 44.28 D II zu. Später wurde diese Entscheidung durch eine andere ersetzt. Dies deutet darauf hin, daß die Tarifierung derartiger Erzeugnisse selbst Spezialisten Schwierigkeiten bereitete. Da der fragliche Antrag auf Zolltarifauskunft jedoch erst am 18. Oktober 1982 gestellt wurde, kann er jedenfalls nicht als Beweis dafür dienen, daß die Klägerin schon 1980 oder 1981 diesen Verwendungszweck der Ware angegeben habe, und dies für ein Erzeugnis, das nicht zum Schutz gegen Witterungseinflüsse behandelt war. Insoweit beruht die Begründung der Kommissionsentscheidung also nicht auf einer tragfähigen Beweisgrundlage.
41. c) Wenden wir uns nun der Situation im zweiten Zeitraum zu. Als die Speditionsfirma in der Zollerklärung vom 14. Mai 1981 die Waren einmal — entsprechend dem Text der Lieferantenrechnung — als vorgefertigte Holzkonstruktionen unter Angabe der Tarifnummer 44.23 anmeldete, stellte die Zollbehörde in dem von ihr auszufüllenden Teil des Dokuments fest, daß es sich um Regale aus Fichtenholz, zerlegt, bestehend aus zwei Leitersprossen und fünf Holzböden, alle gehobelt, ohne Möbelcharakter mit sechs Schrauben und Bodenstiften als Zubehör handele. Sie wies sie der Code-Nr. 44.28.99990 zu (Anlage 4 zur Klageschrift). Es scheint im übrigen, daß bei dieser Sendung die einzelnen Bestandteile der Regale (Leitern, Traversen, Böden) erstmals nicht mehr auf separaten Paletten, sondern als Sets geliefert wurden, in denen alle Einzelteile eines vollständigen Regals enthalten waren.
42. Seitdem wurden die Waren immer als Regale aus Fichtenholz, zerlegt der Tarifnummer 44.28 angemeldet, bis die Zollbehörden sie im Wege der verbindlichen Zolltarifauskunft in die Tarifstelle 94.03 B einordneten.
43. Ich halte es für kaum vertretbar, ein Unternehmen als bösgläubig anzusehen, das eine Beschreibung seines Erzeugnisses gibt, die dessen Merkmalen genau entspricht. Dieser Vorwurf wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Unternehmen unbedingt hätte wissen müssen, daß die Tarifnummer 44.28 nicht in Betracht zu ziehen war. Dies bringt uns zu dem zweiten Element der zweiten Voraussetzung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79: der Nichterkennbarkeit des Tarifierungsirrtums.
2) Konnte der Tarifierungsirrtum der Zollbehörden von dem Abgabenschuldner erkannt werden?
44. In diesem Zusammenhang geht es entgegen der Ansicht der Kommission nicht darum, ob Möbel auch dann zur Tarifnummer 94.03 gehören, wenn sie in Einzelteilen eingeführt werden. Fraglich ist vielmehr, ob Gestelle aus Kantholz, die wegen ihrer fehlenden Endbehandlung zum Aufstellen in Kellerräumen, Werkstätten oder Garagen vorgesehen sind, gleichwohl als Möbel angesehen werden müssen.
45. Ein gewöhnlicher Sterblicher käme gewiß kaum in Versuchung, derartige Gegenstände als Möbel zu betrachten. Mußten ein auf den Verkauf von Holzwaren spezialisiertes Unternehmen und ein Zollspediteur trotzdem wissen, daß dies aus der Sicht des Gemeinsamen Zolltarifs gleichwohl der Fall ist?
46. Nun, bereits während des ersten Zeitraums hatten die deutschen Zollbeamten mindestens vierzigmal ausdrücklich festgestellt, daß die Ware der von der Klägerin gegebenen Beschreibung entspreche und unter die Tarifnummer 44.28 falle, indem sie auf dem Formular wie angemeldet festgestellt, nicht aber wie angemeldet angenommen vermerkten.
47. Im übrigen hat die Kommission nicht bestritten, daß nach der von den deutschen Behörden veröffentlichten Kommentierung des Gemeinsamen Zolltarifs Gestelle, solange sie nicht den Charakter von Möbeln haben, dem Kapitel 44 zuzuweisen sind (S. 10 der Klageschrift).
48. Die Klägerin brauchte auch nicht den Tarif-Avis des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu kennen, wonach Auslagengestelle aus Metall zum Aufstellen auf dem Boden für die Warenauslage (damit ist gemeint: auf einer Verkaufsfläche) zu Tarifnummer 94.03 gehören.
49. Schließlich ist die Kommission nicht dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten, wonach die Vorprüfungsstelle Bund bei der Oberfinanzdirektion Köln anläßlich einer internen Überprüfung innerhalb der deutschen Zollverwaltung am 30. Juli 1981 der fraglichen Tarifierung zugestimmt hat (S. 10 der Klageschrift).
50. Aus alledem ergibt sich, daß die zolltarifliche Einstufung der fraglichen Ware, selbst wenn diese ausdrücklich als Holzregal bezeichnet wurde, tatsächlich zweifelhaft war. Der begangene Irrtum konnte vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden, da sogar eine Zollbehörde ihn nicht erkannt hat, die die Tätigkeiten der Zollstellen zu überprüfen hat. Man kann nämlich auch von einem Unternehmen, das auf den Handel mit einer bestimmten Warenart spezialisiert ist, keinen größeren Durchblick erwarten als von den besser unterrichteten Zollbeamten, vor allem dann nicht, wenn diese Beamten die betreffende Ware ständig einer tatsächlichen Überprüfung unterzogen haben.
51. Meines Erachtens ist deshalb jedenfalls nicht nachgewiesen worden, daß die Klägerin vom 15. Mai 1981 an durch die Anmeldung ihres Erzeugnisses als Regal gemäß Tarifstelle 44.28 D II bösgläubig gehandelt hätte. Mit der Feststellung in der vierten Begründungserwägung ihrer Entscheidung
Die Zollanmeldung des Einführers der Waren war... für die mit der Festsetzung der für diese Ware zutreffenden Tarifnummer oder Tarifstelle beauftragte Zollstelle mißverständlich. Dies gilt insbesondere für die bis Mai 1981 verwendete Warenbezeichnung ... hat die Kommission das Verhalten der Klägerin während der beiden fraglichen Zeiträume zu Unrecht gleichbehandelt, obwohl insoweit zwischen dem ersten und dem zweiten Zeitraum ein deutlicher Unterschied bestand.
Zur Beachtung aller geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärungen
52. Wir haben gesehen, daß die Klägerin jedenfalls ab Mai 1981 ihr Erzeugnis in einer seinen genauen Merkmalen entsprechenden Weise angemeldet, dabei jedoch eine falsche Tarifposition angegeben hat. Wir sind weiter zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser Irrtum von ihr nicht erkannt werden konnte.
53. Wollte man nun annehmen, daß ein Importeur bei Angabe einer falschen Tarifposition die Bestimmungen über die Zollabfertigung der Waren nicht korrekt beachtet hat, so liefe das darauf hinaus, ihm eine Art Pflicht zur Unfehlbarkeit aufzuerlegen, die den Zollbeamten nicht abverlangt wird, setzt Artikel 5 Absatz 2 doch einen Irrtum der zuständigen Behörden voraus.
54. Im übrigen folgt aus § 12 des deutschen Zollgesetzes, daß die Zollstelle dem Zollbeteiligten die erforderliche Hilfe zu leisten hat, wenn dieser die zutreffende Tarifstelle nicht angeben kann oder begründete Zweifel über die zutreffende Tarifstelle hat. Nach dem Kommentar von Schwarz-Wokkenfoth soll die Zollbehörde in diesem Fall verpflichtet sein, selbst zu tarifieren. Man kann sich fragen, ob dies im vorliegenden Fall nicht tatsächlich geschehen ist, da die Zollbehörde nicht erst ab Mai 1981, sondern auch während des ersten Zeitraums sehr oft die Ware durch Beschau überprüft und jedesmal die von der Klägerin angegebene Tarifposition bestätigt hat.
55. Die Kommission hat im übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, daß ein Abgabenschuldner seine Verpflichtungen im Bereich der Zollerklärung nicht verletzt, wenn er sich gutgläubig bei der Angabe der Tarifposition irrt, der die Ware zuzuweisen ist. Wie in der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich nachzulesen ist, hat sie auch anerkannt, daß letztlich die Zollstelle mit der Festsetzung der für die Waren zutreffenden Tarifnummer oder Tarifstelle beauftragt ist.
Ergebnis
56. In der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates heißt es: Eine Nacherhebung ist auf keinen Fall gerechtfertigt, wenn bei der ursprünglichen Eingangsabgabenfestsetzung von Bemessungsgrundlagen ausgegangen worden ist, deren Richtigkeit von den zuständigen Behörden selber ausdrücklich festgestellt worden ist; dies gilt jedoch nur, wenn der Abgabenschuldner nachweislich gutgläubig gehandelt und sich bei der Abgabe der Zollanmeldung nachweislich in allen Punkten an die geltenden Bestimmungen gehalten hat.
57. Wie ich dargelegt habe, waren diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zumindest hinsichtlich der Einfuhren erfüllt, die nach dem 14. Mai 1981 bis zum 10. Dezember 1981 — dem Tag, an dem die Klägerin bei den deutschen Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragte — durchgeführt wurden. Da die Klage im übrigen zulässig ist, muß die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1985 (REC 5/85) folglich insoweit für nichtig erklärt werden, als der Antrag der Klägerin, von der Nacherhebung abzusehen, hinsichtlich der in diesem zweiten Zeitraum getätigten Einfuhren abgelehnt wird.
58. Die Kommission hat mithin die Kosten des Verfahrens zu tragen.