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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.03.1989 – C-20/88
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1989:117
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 10. März 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die Firma Roquette beantragt vor Ihnen Ersatz der Schäden, die ihr, wie sie erklärt, deshalb entstanden seien, weil sie verpflichtet gewesen sei, bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse zu hohe Währungsausgleichsbeträge zu zahlen. Die übermäßige Höhe dieser Währungsausgleichsbeträge hinsichtlich der fraglichen Erzeugnisse, d. h. der Verarbeitungserzeugnisse der Mais- und Weizenstärkeindustrie sowie Kartoffelstärke, resultierte aus den Berechnungsmethoden, die in der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 niedergelegt waren, deren Ungültigkeit in Ihrem auf Vorlage des Tribunal d'instance Lille ergangenen Vorabentscheidungsurteil vom 15. Oktober 1980 festgestellt worden ist. Diese Verordnung, erinnern wir uns, bezog sich auf die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge, die bei der Einfuhr nach Frankreich gewährt und bei der Ausfuhr aus Frankreich erhoben wurden. Das vorlegende Gericht hatte Ihnen in einem Rechtsstreit zwischen derselben Firma Roquette und der französischen Zollverwaltung verschiedene Fragen zur Berechnungsweise der Währungsausgleichsbeträge für die vorgenannten Erzeugnisse gestellt.
2 Der Antrag, mit dem Sie nunmehr befaßt sind, ist auf Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützt. Er ist somit auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gerichtet.
3 Ihnen ist sehr wohl bekannt, weshalb die Firma Roquette auf diesem Wege Ersatz der Schäden zu erlangen sucht, zu denen die ihr auferlegten übermäßigen Währungsausgleichsbeträge geführt haben sollen, während die im nationalen Rahmen erhobene Klage auf Erstattung oder auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung doch grundsätzlich der geeignete Rechtsbehelf ist, um die von den nationalen Behörden zuviel erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Abschöpfungen wiederzuerlangen. In der Tat haben Sie zwar im Urteil vom 15. Oktober 1980 die Bestimmungen der Verordnung der Kommission für ungültig zu erklärt, in denen die fehlerhafte Methode zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge niedergelegt waren, doch haben Sie es auch für angebracht gehalten,
für Recht zu erkennen, daß die festgestellte Ungültigkeit der fraglichen Verordnungsbestimmungen nicht dazu berechtigt, die aufgrund dieser Bestimmungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß dieses Urteils in Frage zu stellen.
4 Da die Firma Roquette, die die Zuvielerhebung von Ausgleichsbeträgen in der Zeit vor dem 15. Oktober 1980 nicht in Frage stellen konnte, hat sie vor Ihnen Ersatz der ihr hieraus entstandenen Schäden verlangt.
5 Sie wissen auch, daß es für dieses Unternehmen ein weiter Weg gewesen ist, bis es die vorliegende Haftungsklage erhoben hat. Es hat nämlich zunächst versucht, sich Ihrem Urteil, soweit es die Begrenzung der Ungültigkeitswirkungen betrifft, dadurch zu entziehen, daß. es das Tribunal d'instance Lille ersuchte, ihm insoweit wegen Fehlens der Rechtsgrundlage nicht Rechnung zu tragen, da der Gerichtshof zu einem Punkt Stellung genommen habe, der nicht Gegenstand der Fragen des vorlegenden Gerichts gewesen sei. Dieser Auffassung stimmten das Tribunal d'instance Lille und sodann die Cour d'appel Douai zu, bevor die Cour de cassation das Urteil des letztgenannten Gerichts mit der Begründung aufhob, es habe aus den Darlegungen des Urteils vom 15. Oktober 1980 des Gerichtshofes nicht die sich daraus ergebenden Konsequenzen gezogen, und die Sache an die Cour d'appel Amiens verwies. Durch Urteil dieses Gerichts vom 1. Juni 1987 wurde der Erstattungsantrag der Firma Roquette abgewiesen, und zwar im wesentlichen unter Berufung auf die Bindungswirkung Ihrer Entscheidung über die Begrenzung der Ungültigkeitswirkungen der Verordnungsbestimmungen. Nach diesem endgültigen Mißerfolg entschloß sich die Firma Roquette, vor Ihnen eine Klage nach Artikel 215 EWG-Vertrag zu erheben.
6 Es kann nicht darum gehen, heute erneut die Debatte in Gang zu setzen, zu der Ihr vorgenanntes Urteil vom 15. Oktober 1980 Anlaß gegeben hat, soweit darin zur Begrenzung der zeitlichen Wirkungen der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens festgestellten Ungültigkeit einer Verordnung Stellung genommen wird. Diese Stellungnahme ist nunmehr anerkannt; es brauchen nur noch die Konsequenzen daraus gezogen zu werden.
7 Die Firma Roquette begehrt Ersatz eines Schadens, den sie auf 10 Millionen ECU beziffert. Er umfaßt nach ihrem Vorbringen zum einen die in Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland als Währungsausgleichsbeträge zuviel gezahlten Beträge und zum anderen einen entgangenen Gewinn, der sich aus der Anwendung zu hoher Währungsausgleichsbeträge ergeben soll.
8 Die Kommission hat nicht ausdrücklich eine Einrede erhoben; sie hat noch nicht einmal Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage der Firma Roquette oder einer etwaigen Verjährung des Anspruchs unter Berücksichtigung von Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG geäußert. Das bedeutet aber nicht, daß sich jede Frage zu diesem Punkt erübrigt hätte.
9 So hätte die Frage als nicht völlig uninteressant erscheinen können, ob die am 19. Januar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichte Klage auf Ersatz des Schadens in bezug auf die Erhebungen von Währungsausgleichsbeträgen in der Zeit vor Verkündung des Urteils, das die Ungültigkeit ihrer Berechnungsweise festgestellt hat, also vor dem 15. Oktober 1980, der Vorschrift des Satzes 1 des vorgenannten Artikels 43 genügt, wonach die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche ... in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt, [verjähren].
10 Nach Ihrer Rechtsprechung
[kann] bei der Haftungsklage gegen die Gemeinschaft die Verjährungsfrist nicht beginnen ..., bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat.
Geht man im Fall der Firma Roquette davon aus, daß sich der zu ersetzende Schaden in dem Augenblick konkretisiert hat, in dem die Möglichkeit der Erstattungsklage als Mittel zur Wiedererlangung der zuviel gezahlten Beträge entfiel, d. h. am 15. Oktober 1980, dem Tag der Verkündung des Urteils, das die Wirkungen der von ihm gerade zuvor festgestellten Ungültigkeit begrenzt hat, so läßt sich die Auffassung vertreten, daß zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage mehr als fünf Jahre seit der Realisierung des geltend gemachten Schadens verstrichen waren. Im übrigen sei hinzugefügt, daß allein der Zeitpunkt der Verkündung Ihres Urteils für die Konkretisierung dieses Schadens bestimmend sein konnte und nicht der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils der französischen Cour de cassation, das die Entscheidung eines Untergerichts, die Ihr Urteil zum Teil mißachtete, aufhob, oder der Zeitpunkt der Verkündung des den Erstattungsantrag abweisenden Urteils der Cour d'appel, an die der Rechtsstreit verwiesen worden war. Ich stehe nämlich nach wie vor auf dem Standpunkt, daß die Bindungswirkung der Urteile des Gerichtshofes wesentlich ist und bereits mit der Verkündung des Urteils eintritt, ohne daß es irgendeiner Zustimmung durch ein nationales Gericht bedarf.
11 Hat jedoch die Kommission im Hinblick auf die Einhaltung des Artikels 43 keine Einrede erhoben oder auch nur einen Vorbehalt geäußert, so werden Sie wohl nicht von Amts wegen die Frage der Verjährung des von der Firma Roquette geltend gemachten Anspruchs aufwerfen können. Zwar gilt nach Ihrer Rechtsprechung, daß
die Klagefristen... durch zwingende Vorschriften geregelt [sind] und... nicht der Verfügung der Parteien oder des Gerichts [unterliegen].
Nichts läßt jedoch die Annahme zu, daß Sie unter diesem Gesichtspunkt die Verjährungsfrist bei der Klage aus außervertraglicher Haftung den Klagefristen gleichgestellt haben. Bis heute haben Sie, so scheint mir, nie ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob die Verjährung bei der Klage aus außervertraglicher Haftung von Amts wegen berücksichtigt werden kann; ich wäre sogar versucht, zu sagen, Sie haben es vermieden, zu diesem Thema Stellung zu nehmen. In bezug auf Haftungsklagen gegen die EGKS, bei denen die zugrundeliegenden Ansprüche gemäß Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS gleichfalls einer Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Eintritt des Umstands, der zu ihrer Erhebung Anlaß gibt, unterliegen und die in bestimmter Hinsicht als verspätet erhoben erscheinen konnten, obwohl hierzu im schriftlichen Verfahren keine Einrede vorgebracht worden war, hatte Generalanwalt Lagrange die Auffassung geäußert, daß die Frage der Verjährung bei der Klage aus außervertraglicher Haftung nicht von Amts wegen zu beachten sei. Er stützte sich damals im wesentlichen auf das Beispiel des französischen Rechts und berief sich auf Artikel 2223 des Code civil, wonach der Richter... die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigen [darf], sowie auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur vierjährigen Verwirkung (déchéance quadriennale). Sie haben jedoch nicht zu dem von Ihrem Generalanwalt erörterten Punkt Stellung genommen, da Sie nach Prüfung der Begründetheit der Klage folgendes ausgeführt haben:
Da die Klagen ... abzuweisen sind, kann dahinstehen, ob die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche teilweise verjährt sind.
12 Zwar sind in der vorliegenden Rechtssache die Umstände etwas anders, da die Klägerin in ihrer Klageschrift von sich aus die Erhebung ihrer Klage im Hinblick auf die Verjährungsvorschriften des Artikels 43 gerechtfertigt hat. Ich meine jedoch nicht, daß Sie diese Vorsichtsmaßnahme der Firma Roquette in der Weise berücksichtigen können, daß Sie davon ausgehen, daß die Einrede der Verjährung erhoben worden sei. Meines Erachtens läßt die Tatsache, daß ein Kläger geltend macht, sein Anspruch sei nicht verjährt, um auf eine Einrede seines Gegners im voraus zu antworten, die letztlich aber nicht erhoben wird, nicht die Annahme zu, daß die Einrede der Verjährung erhoben worden sei. Außerdem kann man nicht umhin festzustellen, daß trotz der Ausführungen in der Klageschrift zur Verjährungsfrist die Kommission, die vom Inhalt dieses Schriftsatzes Kenntnis genommen hatte, in ihrer Klagebeantwortung oder ihrer Gegenerwiderung nichts zu diesem Punkt vorgebracht hat. Zu erinnern ist schließlich daran, daß der Bevollmächtigte der Kommission angesichts der in der mündlichen Verhandlung gestellten sehr präzisen Fragen zu keiner Zeit erklärt hat, die Beklagte betrachte den Anspruch der Klägerin als verjährt, sondern seine Zweifel hinsichtlich des Fristbeginns mitgeteilt hat, wobei er die Möglichkeit angesprochen hat, daß hierfür auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem der Rechtsbehelf der Erstattungsklage von den französischen Gerichten als entfallen angesehen worden sei. Er hat unter Berufung auf Ihre Rechtsprechung zur Regelung der Klagefristen durch zwingende Vorschriften erklärt, daß Sie die Verjährung von Amts wegen berücksichtigen könnten.
13 Wie dem auch sei, die Prüfung des derzeit geltenden Rechts in den Mitgliedstaaten ergibt, daß nur zwei unter ihnen es dem Gericht gestatten, bei der gegen den Staat gerichteten Klage aus außervertraglicher Haftung die Verjährung von Amts wegen zu berücksichtigen. Dabei ist noch zu präzisieren, daß allein das griechische Recht ohne Einschränkung vorsieht, daß die Verjährung vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt wird. In der Bundesrepublik Deutschland scheint das Recht oder die Verpflichtung des Gerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Geltendmachung der Verjährung hinzuweisen — was in Anbetracht der Neutralitätspflicht des Gerichts übrigens Anlaß zu Auseinandersetzungen gibt —, als Ausdruck einer Fürsorgepflicht des Gerichts angelegt zu sein, deren Umfang sich nach der Stellung der Parteien ändert. In allen anderen Mitgliedstaaten dürfte aber tatsächlich die Verjährung bei der gegen den Staat gerichteten Klage aus außervertraglicher Haftung nicht von Amts wegen durch das Gericht berücksichtigt werden können. Daher bin ich der Ansicht, daß Sie wegen Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, nach dem im Bereich der außervertraglichen Haftung ... die Gemeinschaft den... Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen [ersetzt], die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigen können, da ein dahin gehender allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht besteht.
14 Der Wortlaut des Klageantrags der Firma Roquette gibt gleichwohl zur Frage nach seiner Zulässigkeit Anlaß, da sich der geltend gemachte Schaden — zumindest teilweise — mit den zuviel erhobenen Währungsausgleichsbeträgen zu decken scheint und der Rechtsbehelf, der normalerweise die Wiedererlangung der zuviel erhobenen Beträge ermöglicht, derjenige der Erstattungsklage vor dem nationalen Gericht ist, den Ihr Urteil vom 15. Oktober 1980 den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, darunter Roquette, gerade genommen hat. Anders gesagt, verbirgt die Klägerin nicht hinter dem äußeren Erscheinungsbild einer Haftungsklage eine Erstattungsklage, deren Erhebung ihr dadurch verwehrt worden ist, daß Ihr Urteil die Wirkungen der Ungültigkeit der Verordnungsbestimmungen begrenzt hat?
15 Es ist angebracht, klarzustellen, in welche Richtung unsere Frage geht. Mit ihr soll nicht der Gedanke nahegelegt werden, daß gegenüber dem Antrag der Firma Roquette etwa eine Einrede der Parallelklage mit der Begründung erhoben werden könnte, die Erstattung von Beträgen, die als Währungsausgleichsbeträge zu Unrecht von den nationalen Behörden erhoben worden seien, unterliege der ausschließlichen Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Niemandem ist nämlich unbekannt, daß ein solcher Unzulässigkeitsgrund, dessen Grundsatz in Ihrem Urteil vom 27. Januar 1976, IBC, klar herausgestellt worden ist, nur dann gegeben ist, wenn tatsächlich bei dem nationalen Gericht eine Klage anhängig ist, mit der Befriedigung erreicht werden kann. Wenn die nationalen Rechtsbehelfe dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer keinen wirksamen Schutz seiner Rechte gewährleisten können, ist die Einrede der Parallelklage nicht mehr möglich, da eine tatsächliche Parallelklage dann gerade nicht vorliegt. Dieser von der Lehre entwickelte Vorbehalt ist mit besonderer Deutlichkeit in Ihren Urteilen Unifrex vom 12. April 1984 und Krohn vom 26. Februar 1986 zum Ausdruck gekommen. Daher scheint es mir kaum annehmbar zu sein, daß die Unzulässigkeit der Klage der Firma Roquette über eine Einrede der Parallelklage erwogen wird; denn Ihr Urteil vom 15. Oktober 1980 hat gerade ausgesprochen, daß die von ihm festgestellte Ungültigkeit der Verordnungsbestimmungen nicht dazu berechtigt, die früheren Erhebungen von Währungsausgleichsbeträgen in Frage zu stellen. Meines Erachtens ist es kaum vorstellbar, der Firma Roquette entgegenzuhalten, ihr in die Form einer Haftungsklage gekleideter Erstattungsantrag sei nicht bei dem an sich zuständigen, nämlich dem nationalen Gericht anhängig gemacht worden. In Anbetracht Ihrer Entscheidung, die Wirkungen der Ungültigkeit zu begrenzen, sehe ich nämlich nicht, welche Klage von Roquette im nationalen Rahmen erhoben werden könnte oder hätte erhoben werden können, um ihr einen wirksamen Schutz ihrer Rechte zu gewährleisten.
16 Ebenso wenig unbestreitbar ist jedoch, daß die Firma Roquette mit ihrer Haftungsklage teilweise die Zahlung von Beträgen begehrt, die den zuviel erhobenen Währungsausgleichsbeträgen gleich sind, während nach Ihrem Urteil vom 15. Oktober 1980 die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Verkündung dieses Urteils nicht in Frage gestellt werden kann. Das bedeutet, daß sich bei dieser Klage eine heiklere Schwierigkeit in bezug auf ihre Zulässigkeit ergeben kann, diesmal im Hinblick auf die Rechtskraft Ihres Urteils.
17 Indessen fällt es nicht leicht zu bestimmen, in welchem Umfang diese Rechtskraft der Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung durch die Firma Roquette entgegensteht. Ihr Beschluß vom 5. März 1986 in der Rechtssache Wünsche hat nämlich den Rechtskraftgedanken auf die Beziehungen zwischen dem Gerichtshof und dem nationalen Gericht, von dem die Vorlagefragen ausgegangen waren und an das Ihre Antworten gerichtet waren, in einem besonderen Zusammenhang angewandt. Wie Sie sich erinnern, hatte Ihnen das Verwaltungsgericht Frankfurt, an das ein am 12. April 1984 ergangenes Vorabentscheidungsurteil gerichtet war, im Rahmen desselben Rechtsstreits neue Fragen vorgelegt, die die Gültigkeit dieses Urteils in Frage stellten. Als Antwort haben Sie zunächst darauf hingewiesen, daß
ein Urteil, in dem der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung oder die Gültigkeit einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans befindet, mit Rechtskraft über eine oder mehrere Fragen des Gemeinschaftsrechts [entscheidet] und ... das nationale Gericht bei seiner Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits [bindet].
Anschließend haben Sie ausgeführt:
Die Bindungswirkung eines im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils schließt... nicht aus, daß das nationale Gericht, an das dieses Urteil gerichtet ist, eine erneute Anrufung des Gerichtshofes vor der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für erforderlich hält.
Sodann haben Sie die Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine neue Anrufung des Gerichtshofes im Wege der Vorabentscheidung zulässig ist, und unter Berufung auf Ihre ständige Rechtsprechung dargelegt,
eine solche. Vorlage [ist] gerechtfertigt, wenn das nationale Gericht beim Verständnis oder bei der Anwendung des Urteils Schwierigkeiten hat, wenn es dem Gerichtshof eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es ihm neue Gesichtspunkte unterbreitet, die ihn dazu veranlassen könnten, eine bereits gestellte Frage abweichend zu beantworten.
Am Ende haben Sie jedoch ausgeführt:
Mit einer solchen erneuten Vorlage kann... die Gültigkeit des früheren Urteils nicht in Zweifel gezogen werden. Anderenfalls würde die in Artikel 177 EWG-Vertrag vorgenommene Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof in Frage gestellt.
18 Somit stellt Ihr Beschluß recht klar heraus, wie weit die Rechtskraft Ihres im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils das Gericht, an das es gerichtet ist, bindet: Dieses Gericht ist bei der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit durch die Antwort auf die von ihm gestellte Frage gebunden. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache erlauben keine uneingeschränkte Übertragung des so definierten Rechtskraftbegriffs. Vorliegend geht es nämlich um eine Partei des Ausgangsverfahrens, die zu Ihrem Vorabentscheidungsurteil vom 15. Oktober 1980 Anlaß gegeben hat und einen anderen Beklagten als jenen im fraglichen Rechtsstreit belangt, dazu auf einer völlig anderen Rechtsgrundlage und vor Ihnen als dem diesmal in der Hauptsache zuständigen Gericht. Muß oder kann man unter diesen Umständen davon ausgehen, daß die Rechtskraft des Urteils vom 15. Oktober 1980, das Sie im Hinblick auf einen Ausgangsrechtsstreit erlassen haben, in dem die Firma Roquette vor dem Tribunal d'instance Lille die französische Zollverwaltung auf Zahlung des rechtsgrundlos Erlangten verklagt hatte, es diesem Unternehmen untersagt, vor Ihnen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf außervertragliche Haftung in Anspruch zu nehmen? Meines Erachtens würde eine bejahende Antwort Ihrerseits eine besonders weite Auffassung von der Rechtskraft im Vorabentscheidungsverfahren voraussetzen. Das scheint mir nicht vertretbar zu sein.
19 Ich will versuchen, diese Ansicht mit einem Hinweis auf die Rechtsnatur der Klage aus außervertraglicher Haftung vor Ihnen zu untermauern. Diese Klage, deren Selbständigkeit Sie wiederholt hervorgehoben haben, darf nicht mit einer Zahlungs- oder Erstattungsklage verwechselt werden. Im Bereich der wirtschaftlichen Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft hängt der Erfolg einer Erstattungsklage nur davon ab, daß die Ungültigkeit der einer Erhebung zugrundeliegenden Rechtsvorschrift nachgewiesen wird. Ist die Ungültigkeit einmal nachgewiesen — und sind ihre Wirkungen nicht ausnahmsweise begrenzt —, ist der Anspruch auf Erstattung des gesamten zu Unrecht erhobenen Betrags selbst gegeben. Anders ist es bei der vor Ihnen erhobenen Klage aus außervertraglicher Haftung, deren Erfolg von viel engeren Erfordernissen abhängt, auch wenn der geltend gemachte Schaden auf die Ungültigkeit derselben Rechtsvorschrift zurückgeht. Der Wirtschaftsteilnehmer, der in diesem Rahmen unter dem Deckmantel der Haftungsklage die Erstattung des zu Unrecht Erlangten einklagt, muß die haftungsrechtlichen Voraussetzungen und nicht die — weniger einschränkenden — Voraussetzungen der Erstatnings- oder der Zahlungsklage erfüllen. Insbesondere muß er erheblich mehr nachweisen als die Ungültigkeit, der der Erhebung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Nach Ihrer Rechtsprechung kann die Haftung, die an einen wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließenden Rechtsetzungsakt geknüpft ist,
nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm
ausgelöst werden und, da es insbesondere um ein Rechtsetzungsgebiet geht, das durch ein weites Ermessen im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik gekennzeichnet ist, auch nur dann, wenn das handelnde Organ
die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat.
Auch wenn die Offenkundigkeit der Ungültigkeit eines Rechtsetzungsakts nachgewiesen ist, ist die Pflicht zur Entschädigung des Wirtschaftsteilnehmers in Höhe der zu Unrecht erhobenen Beträge damit noch nicht begründet, da Sie zum Erheblichkeitserfordernis klargestellt haben,
daß es den einzelnen auf den in die Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft fallenden Gebieten zugemutet werden kann, in vernünftigen Grenzen gewisse schädliche Auswirkungen einer Rechtsvorschrift auf ihre Wirtschaftsinteressen ohne Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Mitteln hinzunehmen, selbst wenn die Vorschrift für ungültig erklärt worden ist,
und daß der geltend gemachte Schaden, um ersetzt werden zu können,
über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken ..., die eine Betätigung in dem betroffenen Wirtschaftszweig mit sich bringt,
hinausgehen muß.
20 Daher meine ich, daß die Auffassung, die in einer Haftungsklage, die teilweise auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, dessen Höhe den zu Unrecht als Währungsausgleichsbeträge gezahlten Berägen entspricht, eine verschleierte Erstattungsklage sieht, nicht der tatsächlichen Lage des Wirtschaftsteilnehmers, der sie erhebt, Rechnung trägt. Man könnte sagen, dieser erhebt — wie er auch immer darüber denken mag — tatsächlich eine andere Klage. Seine Lage veranschaulicht beispielhaft die von Ihrer Rechtsprechung entwickelte Selbständigkeit der Haftungsklage. Durch seine Klage stellt dieser Wirtschaftsteilnehmer nicht die Bindungswirkung des Urteils in Frage, mit dem Sie entschieden haben, daß er nicht auf Erstattung klagen kann.
21 Diese Erwägungen veranlassen mich demgemäß zu der Ansicht, daß die Rechtskraft Ihres Urteils vom 15. Oktober 1980 durch die Klage der Firma Roquette nicht in Frage gestellt worden ist und daß insoweit kein Unzulässigkeitsgrund ersichtlich ist.
22 Sollte jedoch ein Unzulässigkeitsgrund wegen des Einwands der Parallelklage oder der Rechtskraft gegeben sein, müßten Sie von sich aus die Klage für unzulässig erklären, da die Kommission keine Einrede erhoben, ja noch nicht einmal einen echten Vorbehalt zu den betreffenden Fragen geäußert hat. Aus Ihrem vorgenannten Urteil Krohn geht ganz eindeutig hervor, daß der Einwand der Parallelklage ein Unzulässigkeitsgrund zwingenden Rechts ist. Hinsichtlich des Einwands der Rechtskraft scheinen Sie gleicher Auffassung zu sein, auch wenn Sie in Ihren Beschlüssen auf diese Rechtskraft nur implizit oder mittelbar Bezug genommen haben. Wenn Sie die von mir entwickelte Auffassung teilen, werden Sie aber die Klage nicht für unzulässig erklären müssen.
23 Damit kommen wir zur Prüfung der Begründetheit der Klage, die auf die Frage des Grundes der Haftung beschränkt ist. Bei Gelegenheit der vorigen Ausführungen zur Rechtskraft sind bereits die inhaltlichen Voraussetzungen erwähnt worden, die von Ihrer Rechtsprechung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft aufgrund ihrer Rechtsetzungstätigkeit im wirtschaftlichen Bereich, insbesondere dem der Gemeinsamen Agrarpolitik, aufgestellt worden sind.
24 Erinnern wir uns daran, daß Sie zunächst verlangen, daß der geltend gemachte Schaden das Ergebnis einer
hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm
ist.
25 Ein Rechtsverstoß ist als gegeben anzusehen, da Ihr vorgenanntes Urteil vom 15. Oktober 1980 die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission festgestellt hat, soweit diese die Währungsausgleichsbeträge für bestimmte Erzeugnisse festgesetzt hatte. Um aber zu erkennen, ob eine offenkundige Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm vorliegt, ist es erforderlich, genau den Inhalt der Rechtsverletzung zu beschreiben. Das führt dazu, Ihre Argumentation näher zu analysieren.
26 Sie hatten die Gültigkeit von Bestimmungen einer Verordnung der Kommission zu beurteilen, die wegen der in ihnen niedergelegten Methode zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge über die Vorlagefragen beanstandet worden waren. Um diese Beurteilung vornehmen zu können, mußten Sie bestimmen, in welchem Umfang die Kommission technische Vorschriften einzuhalten hatte. Dabei haben Sie sich damit befaßt, diese Vorschriften dem System der Währungsausgleichsbeträge und den ihm im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugrundeliegenden Vorstellungen gegenüberzustellen.
27 So haben Sie ausgeführt, daß sich aus den Bestimmungen der Grundverordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 ergibt,
daß mit der Einführung des Währungsausgleichs sowohl hinsichtlich der Grunderzeugnisse als auch hinsichtlich der abhängigen Erzeugnisse der Zweck verfolgt wird, die Auswirkungen der Schwankungen unbeständiger Wechselkurse zu korrigieren, die in einem auf gemeinsame Preise gegründeten System von Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse geeignet wären, Störungen im Handelsverkehr hervorzurufen und namentlich die für diese Erzeugnisse vorgesehene Interventionsregelung in Frage zu stellen.
Sie haben hinzugefügt, daß die Einführung des Währungsausgleichs hauptsächlich
auf die Beibehaltung des Systems der einheitlichen Preise in den Agrarmarktorganisationen ab[zielt], da dieses System der einheitlichen Preise angesichts der mit den Agrarmarktorganisationen verbundenen Ziele der Erhaltung des Lebensstandards der landwirtschaftlichen Erzeuger und der Stabilisierung der Märkte die Grundlage für den freien Verkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft bildet.
Sie haben dagegen klargestellt, daß mit der Einführung dieser Regelung
kein zusätzlicher Schutz der Märkte auf Agrarpreisniveau dieses oder jenes Mitgliedstaats im Verhältnis zu den anderen beabsichtigt [ist] und ... dies — da mit der angestrebten Einheitlichkeit unvereinbar — auch nicht sein [darf].
28 Es erscheint mir wichtig, hier besonders darauf hinzuweisen, daß Sie die enge Verbindung zwischen den Währungsausgleichsbeträgen und dem freien Verkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen hervorheben, da dessen Schutz über die Beibehaltung des Systems der einheitlichen Preise Hauptaufgabe der Währungsausgleichsbeträge ist.
29 Dann gehen Sie dazu über, die Bedeutung der Bestimmung der Verordnung Nr. 974/71 zu untersuchen, die sich speziell mit der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge für Folgeerzeugnisse eines Grunderzeugnisses befaßt, nämlich Artikel 2 Absatz 2; Sie sagen, daß die Kommission dabei lediglich die
Auswirkungen der Währungsausgleichsbeträge für das Grunderzeugnis auf den Preis des abhängigen Erzeugnisses
berücksichtigen darf.
Sie erkennen jedoch an, daß die Berechnung der Inzidenz des für ein Grunderzeugnis festgelegten Währungsausgleichsbetrags auf die Preise der abhängigen Erzeugnisse angesichts ihrer sehr großen Verschiedenartigkeit schwierige technische und wirtschaftliche Probleme aufwirft und daß der Kommission daher ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist. Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, daß die Festsetzung des Währungsausgleichsbetrags für ein bestimmtes Verarbeitungserzeugnis gegenüber diesem oder jenem Unternehmen oder dieser oder jener Erzeugergruppe unangemessen ist, um sie in Frage zu stellen. Dazu bemerken Sie jedoch folgendes :
Wenn die angewendete Berechnungsweise zur Folge hat, daß die Verarbeitungserzeugnisse systematisch Währungsausgleichsbeträgen unterliegen, durch die sie ständig höher belastet — oder gegebenenfalls begünstigt — werden, als dies zur Berücksichtigung der Inzidenz des Ausgleichsbetrags für das Grunderzeugnis erforderlich wäre, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die Vorschriften, durch die diese Beträge festgesetzt werden, darauf gerichtet sind, die Auswirkungen der Währungsschwankungen zwischen den Mitgliedstaaten zu neutralisieren.
In diesem Fall handelt Ihrer Ansicht nach die Kommission nicht mehr im Rahmen der ihr durch die Verordnung Nr. 974/71 eingeräumten Befugnisse.
30 Aus diesen Erwägungen ziehen Sie im Urteil Roquette den Schluß, daß die vorgenannte Verordnung Nr. 652/76 der Kommission ungültig ist, soweit sie die Berechnungsweise der Währungsausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse eines und desselben Grunderzeugnisses wie Mais und Weizen betrifft; wegen der Begründung berufen Sie sich auf die am selben Tag ergangenen Urteile Providence agricole de la Champagne und Ma'iseries de Beauce. Bezieht man sich auf diese Urteile, stellt man fest, daß Sie dem Ermessen der Kommission bei der Beurteilung der Inzidenz des Währungsausgleichsbetrags für das Grunderzeugnis auf die Preise der Folgeerzeugnisse eine klare Grenze setzen. Diese Grenze ergibt sich
aus der Höchstbegrenzung, die verhindert, daß die Summe der Währungsausgleichsbeträge für die aus einer bestimmten Menge eines Grunderzeugnisses abgeleiteten Erzeugnisse den Währungsausgleichsbetrag für die Ausgangsmenge des Grunderzeugnisses übersteigt.
Der Hinweis auf diese Höchstbegrenzung veranlaßt Sie damit dazu, im Urteil Roquette die Ansicht zu vertreten,
daß die Kommission gegen die Verordnung Nr. 974/71 sowie gegen Artikel 43 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie für den Währungsausgleich eine Berechnungsweise eingeführt hat, die dazu führt, daß für die verschiedenen aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge Mais oder Weizen innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Erzeugnisse Ausgleichsbeträge festgesetzt werden, deren Summe einen Betrag ergibt, der eindeutig höher ist als der Ausgleichsbetrag für die gegebene Menge Mais oder Weizen.
31 Möglicherweise halten Sie diese Analyse Ihrer Argumentation für allzu detailliert, es ist mir jedoch darauf angekommen, deutlich herauszustellen, daß Ihren Urteilen zufolge die technischen Bestimmungen zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge eng mit den der Gemeinsamen Agrarpolitik zugrundeliegenden Prinzipien zusammenhängen. Da Sie nämlich davon ausgehen, daß eine solche technische Bestimmung zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge nur unter strikter Bezugnahme auf die von mir soeben angesprochenen Grundsätze ausgelegt werden kann, läßt sich vorhersehen, daß ein Verstoß gegen diese Bestimmung in Anbetracht dieser Grundsätze nicht unerheblich sein wird.
32 Die von Ihnen unter den von mir soeben dargestellten Umständen festgestellte Ungültigkeit gibt zu einer ersten Bemerkung Anlaß. Die ermittelte Rechtswidrigkeit scheint mir ziemlich deutlich zu sein. Die Höchstbegrenzungs-Vorschrift erweist sich als eine eindeutige Schranke für das Ermessen bei der Beurteilung der Inzidenz, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 definiert ist, und ein Verstoß hiergegen scheint von gleicher Eindeutigkeit zu sein. Daß die Kommission bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Folgeerzeugnisse ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, wäre sogar für einen Nichtfachmann erkennbar gewesen. Der Fehler liegt auf der Hand; er ist offenkundig. Ich schließe mich hier der Auffassung an, die Generalanwalt Mayras vor Ihnen geäußert hat, als er in seinen Schlußanträgen zu den Rechtssachen Providence agricole, Maïseries de Beauce und Roquette ausführte:
Es ist eine einfache arithmetische Erkenntnis, daß in dem Moment, wo die Summe der auf die Gesamtheit jener Erzeugnisse entfallenden Beträge, die aus der Verarbeitung eines einzigen Grunderzeugnisses hervorgegangen sind, diejenigen Beträge übersteigt, die auf dieses Erzeugnis entfallen, ein offensichtlicher Irrtum vorliegt, um nicht zu sagen, eine willkürliche Berechnung, die gegen bestimmte Mindesterfordernisse verstößt.
33 Man kann nicht umhin, die vom Generalanwalt gewählten Qualifizierungen denjenigen gegenüberzustellen, anhand deren Sie
auf einem Gebiet des Gemeinschaftsrechts, das durch ein für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist,
die Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft näher festgelegt haben. In Ihrem Urteil Dumortier weisen Sie nämlich darauf hin, daß diese Haftung
nur ausnahmsweise dann ausgelöst werden kann, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben sollte.
Und in der Rechtssache Amylum kommen Sie in bezug auf Fehler, die zur Ungültigkeit einer Verordnung des Rates geführt haben, zu dem Ergebnis, daß
es sich dabei... nicht um einen derart schweren Fehler [handelte], daß man sagen könnte, das Verhalten der beklagten Organe ... grenze als solches an Willkür und sei somit geeignet, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen.
Diese beiden Urteile stellen in gewisser Weise klar, was unter einer qualifizierten Verletzung, bezogen auf das Handeln der Gemeinschaft, zu verstehen ist.
34 Auch wenn man, wie Sie es getan haben, den Ermessensspielraum berücksichtigt, der der Kommission einzuräumen war, tritt die Rechtswidrigkeit ihres Handelns nicht minder offenkundig zutage. Diese Qualifizierung scheint sich mir aufgrund Ihrer Argumentation sowie der sie erläuternden Ausführungen Ihres Generalanwalts aufzudrängen. Daher meine ich, daß die festgestellte Ungültigkeit in einer qualifizierten Rechtswidrigkeit, in einer offenkundig fehlerhaften Ermessensausübung seitens der Kommission besteht.
35 Kann davon ausgegangen werden, daß diese Rechtswidrigkeit gar an Willkür grenzt, wie es Ihr Urteil Amylum zu verlangen scheint? Meiner Ansicht nach kann diese Frage bejaht werden, wenn inan sich klar macht, welche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im vorliegenden Fall tatsächlich verletzt wurden.
36 Ihr Urteil Roquette beruft sich ausdrücklich auf eine Verletzung der Verordnung Nr. 974/71 und des Artikels 43 Absatz 3 EWG-Vertrag.
37 Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 974/71 sind im wesentlichen technischer Natur. Die in Ihren Urteilen vom 15. Oktober 1980 angeführten Artikel 1 und 2 regeln speziell die Erhebung oder die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen, auf welche Arten von Erzeugnissen sie anwendbar sind und auf welche Weise die Ausgleichsbeträge für die Grunderzeugnisse und die Folgeerzeugnisse zu ermitteln sind. Es handelt sich somit genau genommen nicht um eine höherrangige Rechtsnorm im Sinne Ihrer Rechtsprechung. Diese scheint hierzu die Beachtung wohlerworbener Rechte, den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot zu zählen. Die Verletzung der vorgenannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 974/71 kann bei bloßem Abstellen auf ihren äußeren Anschein nicht mit der Verletzung einer dieser Grundsätze verglichen werden.
38 In Anbetracht Ihrer Analyse im Urteil Roquette scheint es jedoch gerade nicht möglich zu sein, die Ungültigkeit der verletzten Bestimmungen allein nach ihrer formalen Erscheinung zu beurteilen. Wegen des Zusammenhangs, in dem die Einführung der Währungsausgleichsbeträge und die Einzelheiten ihrer Festsetzung standen, wirkte sich die Rechtswidrigkeit ihrer Berechnungsweise auch als unmittelbarer Verstoß gegen die Grundlagen des Systems aus. Das heißt, das Ziel der Beibehaltung der einheitlichen Preise ist durch die Ungültigkeit der technischen Verordnungsbestimmungen unmittelbar beeinträchtigt worden, und gleiches gilt für den Grundsatz, zu dessen Grundlagen dieses Ziel gehört, nämlich den freien Warenverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang halte ich es für zweckmäßig, eine Stelle im Teil Allgemeine Überlegungen Ihrer Urteile Providence agricole und Maïseries de Beauce zu zitieren. Dort führen Sie aus:
Durch die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge auf einem Niveau, das den Abstand zwischen den in nationaler Währung ausgedrückten Preisen und den unter Anwendung der repräsentativen Wechselkurse (grüne Kurse der nationalen Währungen) in Rechnungseinheiten ausgedrückten Preisen offensichtlich überkompensieren würde, würden der Charakter der Währungsausgleichsbeträge als vorübergehender Notbehelf und das als Voraussetzung ihrer Rechtmäßigkeit aufgestellte Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ihrer Einführung angetastet. Statt ein Mittel zur Aufrechterhaltung des Systems der einheitlichen Preise — im Rahmen des Möglichen — und damit des freien Verkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen darzustellen, würden sie zu Hindernissen für diesen freien Verkehr, die Abgaben zollgleicher Wirkung gleichgestellt werden können und mit der den gemeinsamen Marktorganisationen durch Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag zugewiesenen Zielsetzung, für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherzustellen, die denen eines Binnenmarktes entsprechen, unvereinbar sind.
Obwohl diese Ausführungen nicht in das Urteil Roquette übernommen worden sind, kann davon ausgegangen werden, daß sie einer allgemeinen Analyse gewidmet sind, die im Rahmen dieses Urteils ihre Gültigkeit in vollem Umfang behält, insbesondere wenn darin — im zweiten Satz — der entstellende Effekt von fehlerhaft festgesetzten Währungsausgleichsbeträgen beschrieben wird. Artikel 43 Absatz 3 EWG-Vertrag wird übrigens im Urteil Roquette ausdrücklich als im vorliegenden Fall verletzt genannt.
39 Damit bezog sich meiner Ansicht nach die in Ihrem Urteil festgestellte Ungültigkeit auf die qualifizierte Verletzung nicht nur technischer Bestimmungen zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge für Folgeerzeugnisse, sondern — über diese — auch des Grundsatzes des freien Verkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Gemeinschaft.
40 Es ist klar, daß dieser Grundsatz im Gemeinschaftsrecht grundlegend ist. Läßt er sich aber deshalb unter die höherrangigen Rechtsnormen einordnen, deren Verletzung allein eine Haftung der Gemeinschaft nach sich ziehen kann? Ein Zögern ist noch erlaubt, bedenkt man, daß die fraglichen höherrangigen Normen nach Ihrer Rechtsprechung die einzelnen schützen müssen. Die dem Grundsatz des freien Verkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eigene spezifische Funktion des Schutzes der einzelnen und die spezifische Funktion der Grundsätze wie des der Beachtung wohlerworbener Rechte, des Schutzes des berechtigten Vertrauens oder des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind kaum als miteinander vergleichbar anzusehen.
41 Dieses Zögern hat meines Erachtens jedoch keine Folgen, da die fragliche Ungültigkeit unmittelbar und offenkundig einen Grundsatz beeinträchtigt hat, den Ihre Rechtsprechung bereits ausdrücklich unter die die einzelnen schützenden höherrangigen Rechtsnormen eingeordnet hat, und zwar das Diskriminierungsverbot.
42 Da — wie Ihre Urteile vom 15. Oktober 1980 mehr oder weniger deutlich hervorgehoben haben — mit einer fehlerhaften Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen, die sich in zu hohen Beträgen äußert, das System der einheitlichen Preise praktisch in Frage gestellt wird und echte Abgaben zollgleicher Wirkung eingeführt werden, die einen Eingriff in den freien Verkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen darstellen, ist das Auftreten von Verzerrungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und von Unterschieden in der Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern nicht zufällig, sondern — allein aufgrund der elementarsten Gesetze der Wirtschaft — unausweichlich.
43 Die Klägerin trägt vor, Sie hätten in Randnummer 52 des Urteils Roquette ausdrücklich auf die durch die Irrtümer der Kommission verursachten erheblichen Verzerrungen zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft hingewiesen.
44 In der betreffenden Randnummer, bei der es sich gerade um jene handelt, in der der Gerichtshof die Gründe darlegt, die ihn zu einer zeitlichen Begrenzung der Wirkungen der von ihm festgestellten Ungültigkeit veranlaßt haben, ist höchstens eine Anspielung auf die Wettbewerbsverzermngen zu finden, die nach Ansicht der Firma Roquette eine Verletzung des Diskriminierungsverbots darstellen. Der Gerichtshof führt aus:
... die hier festgestellte Ungültigkeit [könnte] zu einer Rückforderung von Beträgen führen, die in den Ländern mit schwacher Währung von den betroffenen Unternehmen und in den Ländern mit starker Währung von den betroffenen nationalen Behörden rechtsgrundlos gezahlt worden sind; dies könnte angesichts der mangelnden Einheitlichkeit der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu beträchtlichen Unterschieden in der Behandlung führen und dadurch neue Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen.
45 Die Firma Roquette ist offenbar der Auffassung, daß das Urteil damit, daß es zum Ausdruck bringt, daß die infolge der Ungültigerklärung gestellten Erstattungsanträge neue Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen könnten, impliziere, daß die zu hoch festgesetzten Ausgleichsbeträge derartige Verzerrungen bereits hervorgerufen haben.
46 Abgesehen von dieser Andeutung enthält Ihr Urteil Roquette tatsächlich keine wirklich eindeutigen Darlegungen über die Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen Erzeugern der Länder mit schwacher Währung und denen der Länder mit starker Währung aufgrund der rechtswidrig zu hoch festgesetzten Ausgleichsbeträge. Ebenso trifft es aber zu, daß diese Verzerrungen, wie ich ausgeführt habe, notwendigerweise hinter den vom Gerichtshof festgestellten technischen Rechtsverstößen stehen. Anzumerken ist übrigens, daß Generalanwalt Mayras zu diesem Punkt deutlichere Ausführungen gemacht hat als anschließend der Gerichtshof in seinem Urteil. So hat er folgende Feststellung getroffen:
Die Wahl des Koeffizienten, der für die Berechnung der Ausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse zugrunde gelegt wird, ist nicht ohne Einfluß auf den Handel. Das in den angegriffenen Verordnungen angewendete Verfahren hat notwendigerweise zu Verzerrungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und damit zu einer gegen Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages verstoßenden Diskriminierung zwischen den Erzeugern geführt. Eine Regelung, die die Auswirkungen der niedrigeren Bewertung einer Währung überkompensiert, begünstigt die Wirtschaftsteilnehmer aus Ländern mit starker Währung zum Nachteil derjenigen aus Ländern mit schwacher Währung.
Ihr Generalanwalt hat mehrere Seiten seiner Schlußanträge darauf verwandt, auf die unterschiedliche Behandlung von Erzeugern der Länder mit schwacher Währung und denen der Länder mit starker Währung hinzuweisen, und ist dann zum Schluß gekommen, daß die von der Kommission angewandte Methode zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge eine künstliche Steigerung der Attsfuhren von Grob- und Feingrieß von Mais aus den Ländern mit starker Währung zur Folge gehabt hat, obwohl das System gerade dazu dienen sollte, die durch die Währungsschwankungen verursachten künstlichen Verzerrungen des Warenverkehrs zu verhindern, nicht aber sie hervorzurufen oder zu verschärfen.
47 Obwohl Ihr Urteil zur Frage der Verletzung des Diskriminierungsverbots infolge der jeweils festgestellten Rechtsverstöße nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, scheint mir dieser Tatbestand nur schwer bezweifelbar zu sein und wird im übrigen von der Kommission im vorliegenden Verfahren auch nicht in Abrede gestellt.
48 Angesichts des Umstands, daß mit der Einführung der Währungsausgleichsbeträge ein ziemlich enger Zweck, bezogen auf die Erhaltung des Systems der einheitlichen Preise und des freien Verkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Gemeinschaft, verfolgt worden war, konnte sich die Kommission nur über die unvermeidlichen diskriminierenden Wirkungen einer zu hohen Festsetzung der Beträge im klaren sein. Daher kann davon ausgegangen werden, daß die Kommission dadurch, daß sie bei den Folgeerzeugnissen ein und desselben Grunderzeugnisses eine offenkundig fehlerhafte Methode zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge angewandt hat, Verzerrungen im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten und damit eine unterschiedliche Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer verursacht hat.
49 Natürlich hat sie dieses Ergebnis als solches nicht angestrebt. Generalanwalt Mayras hat Sie in seinen Schlußanträgen auf folgendes hingewiesen:
Durch Fragen Ihrer Berichterstatter bedrängt, hat die Kommission eingeräumt, daß sie die ihr durch Artikel 2 Absatz 2 verliehene Befugnis dazu ausgeübt hat, den Schutz zu vergrößern, der den Herstellern aus den Ländern mit starker Währung gegenüber den dritten Ländern durch die Abschöpfung erwächst, mit der Folge, daß diese Vergrößerung mit Verzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel zu Lasten der Länder mit schwacher Währung einherging.
Mir scheint, daß Ihr Urteil Roquette mittelbar auf diese Zweckentfremdung des Systems der Währungsausgleichsbeträge angespielt hat, indem es darauf abgehoben hat, daß mit ihrer Einführung
kein zusätzlicher Schutz der Märkte auf dem Agrarpreisniveau dieses oder jenes Mitgliedstaats im Verhältnis zu den anderen beabsichtigt [ist] und... dies — da mit der angestrebten Einheitlichkeit unvereinbar — auch nicht sein [darf].
50 Daher war der verfolgte Zweck, auch wenn er keiner Laune entsprang, dem System der Währungsausgleichsbeträge fremd. Unter diesen Umständen stehe ich auf dem Standpunkt, daß die Kommission dadurch, daß sie sich absichtlich nicht an die die Ermittlung und die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge festlegenden Vorschriften gehalten und damit in Kenntnis der Dinge, da sie unvermeidlich waren, Verzerrungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und Ungleichbehandlungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern verursacht hat, ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das im Sinne Ihres Urteils Amylum an Willkür gegrenzt hat.
51 Da sich die Klägerin zur Begründung ihres Schadensersatzantrags nur auf den Ungültigkeitsgrund beruft, daß die Summe der Ausgleichsbeträge für Folgeerzeugnisse eines Grunderzeugnisses den Währungsausgleichsbetrag für dieses Erzeugnis überschritten habe, brauchen die anderen Ungültigkeitsgründe, die sich speziell auf Mais-, auf Weizen- und auf Kartoffelstärke beziehen, nicht geprüft zu werden.
52 Die Antwort auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft als erfüllt angesehen werden können, setzt noch die Prüfung von Umständen in bezug auf die Wirkung des begangenen Rechtsverstoßes voraus. Es ist nämlich daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Haftung der Gemeinschaft auf dem Gebiet von Wirtschaftsmaßnahmen voraussetzt, daß das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse nicht nur offenkundige sondern auch erheblich überschritten hat. Die Erheblichkeit setzt voraus, daß die Verletzung der höherrangigen Rechtsnorm eine begrenzte und klar umrissene Gruppe von Unternehmen und nicht große Gruppen von Marktteilnehmern betrifft — weil dann die Auswirkungen der betreffende Maßnahme auf die einzelnen Unternehmen erheblich abgeschwächt sind — und daß der behauptete Schaden über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinausgeht], die eine Betätigung in dem betroffenen Wirtschaftszweig mit sich bringt.
53 Was die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer angeht, die von einer zu hohen Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge nach Maßgabe der Berechnungsmethode, deren Rechtswidrigkeit Sie festgestellt haben, betroffen wurden, so sind die Behauptungen der Klägerin, wonach sie sehr niedrig ist, von der Kommission nicht bestritten worden. Da es sich — hierauf sei noch einmal hingewiesen — um eine fehlerhafte Berechnung der bei Ausfuhren aus Frankreich erhobenen Beträge handelt, waren nach übereinstimmender Ansicht der Parteien normalerweise fünf oder sechs Unternehmen, die Getreide aus Frankreich ausführen, betroffen, wobei zwei von ihnen, der Firma Providence agricole de Champagne und der Firma Maïseries de Beauce, die Erstattung der zuviel erhobenen Beträge gewährt worden ist. Sie wissen nämlich, unter welchen Umständen französische Verwaltungsgerichte angenommen haben, zur Berücksichtigung der Begrenzung der Ungültigkeitswirkungen nicht verpflichtet zu sein. Zum Vergleich ist darauf hinzuweisen, daß Sie in den Rechtssachen über die diskriminierende Abschaffung der obligatorischen Erstattungen für Gritz und Quellmehl davon ausgegangen sind, daß sieben französische und sieben deutsche Unternehmen, die die Gesamtheit der Hersteller von Gritz in der Gemeinschaft bildeten, eine begrenzte und klar umrissene Gruppe von Unternehmen darstellten und als solche in der Lage waren, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ihnen gegenüber geltend zu machen.
54 Aufgrund dieser ersten Faktoren kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß die Firma Roquette zu einer klar begrenzten und umrissenen Gruppe von Stärkeexporteuren gehört, die von den Wettbewerbsverzerrungen als Folge der zu hohen Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr aus Frankreich betroffen worden sind.
55 Zu beurteilen bleibt, ob die Firma Roquette einen Schaden geltend machen kann, der über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die eine Betätigung in dem fraglichen Wirtschaftszweig mit sich bringt, hinausgeht. Diese Beurteilung hat nicht bei den einzelnen Positionen, sondern — so könnte man sagen — an der Struktur des behaupteten Schadens anzusetzen. Sie haben die Behandlung der Frage der genauen Schadensbemessung auf eine etwaige spätere Verhandlungsphase verschoben. Sie müssen es also momentan bei einer globalen Beurteilung der wichtigsten Schadensposten bewenden lassen, ohne auf die verschiedenen Positionen im einzelnen einzugehen.
56 Mir scheint klar zu sein, daß Sie sich Ihr Urteil anhand des behaupteten Schadens bilden müssen, soweit dieser zumindest vorstellbar erscheint, wenn er in diesem Stadium auch nicht gerechtfertigt sein muß. Jede andere Einstellung würde darauf hinauslaufen, bei Haftungsklagen im voraus allein den Behauptungen des Klägers beizupflichten.
57 Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die allgemeine Beschreibung, die die Firma Roquette von ihrem Schaden gibt, ein wenig problematisch. Hier soll nicht auf das angespielt werden, was die zuviel erhobenen Währungsausgleichsbeträge im engeren Sinne darstellen, sondern auf das, was die Firma Roquette in ihrer Klageschrift als wirklichen Schaden bezeichnet hat. Dieser Ausdruck kann übrigens nur erstaunen, da er die Annahme nahelegt, die zuviel erhobenen Währungsausgleichsbeträge stellten keinen wirklichen Schaden für die Firma Roquette dar. Das Erstaunen weicht aber der Ratlosigkeit, wenn man sich bemüht, die Natur dieses wirklichen Schadens mit dem wünschenswerten Höchstmaß an Präzision zu erfassen. Ihnen ist wie mir aufgefallen, wie extrem schwer es der Firma Roquette gefallen ist, den wirklichen Schaden deutlich zu machen, ihn in Begriffe zu fassen. Insbesondere ist die Rede von entgangenem Gewinn gewesen, der sich daraus ergeben habe, daß die Firma Roquette gegenüber ihren Mitbewerbern doppelt bestraft worden sei, da die zu hohe Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sich zweimal ausgewirkt habe, zunächst zum Nachteil der französischen Exporteure — durch ihre Erhebung —, sodann zugunsten der Wirtschaftsteilnehmer der Mitgliedstaaten mit starker Währung — durch ihre Zahlung. Auch wenn man das Vorliegen dieses Doppeleffekts nicht in Abrede stellt, liegt nicht unbedingt auf der Hand, inwiefern er zu einem Gewinnausfall hätte führen können.
58 Aufgrund einiger, wenn auch ziemlich gekünstelter Angaben, die auf Befragen in der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie eines recht kurzen Abschnitts der Klageschrift ist jedoch besser begreiflich, worin der wirkliche Schaden liegen soll. Dieser soll darin bestehen, daß die Firma Roquette, deren Liquidität durch die Währungsausgleichsbeträge über das nach dem Gemeinschaftsrecht zulässige Maß hinaus verringert worden sei, ihre Preise denen der Mitbewerber aus Mitgliedstaaten mit starker Währung habe anpassen müssen, deren Liquidität, die durch die Währungsausgleichsbeträge über das nach dem Gemeinschaftsrecht zulässige Maß hinaus erhöht worden sei, es ihnen erlaubt habe, anomal niedrige Preise fstzusetzen. Anomal bedeutet hier, daß die Festsetzung der eigenen Preise seitens dieser Wirtschaftsteilnehmer durch die sich aus der zu hohen Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge ergebende wirtschaftliche Handlungsfreiheit beeinflußt worden sei. Die Firma Roquette meint nun, daß die Anpassung an die so festgesetzten Preise bei ihr einen Gewinnausfall verursacht habe.
59 Ohne allein darauf abzustellen, daß die Firma Roquette zur Stützung ihrer knappen spezifischen Ausführungen zu diesem Punkt überhaupt keine Urkunde vorgelegt hat, die — auch nur global — den entgangenen Gewinn belegen könnte, während ihrer Klageschrift zur Rechtfertigung eines Teils der zuviel erhobenen Beträge umfangreiche Listen beigefügt sind, kann man nicht umhin, einige Zweifel an der Plausibilität eines entgangenen Gewinns, wie er soeben beschrieben wurde, zu äußern. Ein solcher ist nämlich nur vorstellbar, wenn man annimmt, daß eine Festsetzung der Preise auf einem höheren Niveau, ohne daß die Mitbewerber über eine anomal höhere Liquidität verfügen, nahezu mit Sicherheit zu höheren Gewinnen für die Wirtschaftsteilnehmer führt. Unter Berücksichtigung der Gesetze der Wirtschaft läßt aber nichts die Behauptung zu, daß die Anwendung höherer Preise auf einem für den Wettbewerb offenen Markt zu höheren Gewinnen verhilft. Eine solche Wirkung wird nur erzielt werden, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer das Absatzvolumen beibehält, für das er bei weniger hohen Preisen gesorgt hat. Wenn dieses Volumen zurückgeht, gibt es keine gesicherten Gewinne. Nichts läßt jedoch die Behauptung zu, daß die Absatzvolumen der Wirtschaftsteilnehmer im Falle einer Erhöhung der von ihnen angewandten Preise stabil bleiben. Im Gegenteil, eine Erhöhung der Preise impliziert die Wahrscheinlichkeit, daß die Verkaufszahlen zurückgehen.
60 Dazu ist darauf hinzuweisen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Firma Roquette in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat, daß dieses Unternehmen in der Zeit, als die Wirkungen der zu hohen Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge spürbar wurden, viel ausgeführt hatte, und dies mit den Preisopfern während dieses Zeitraums erklärt hat, die durch die Anpassung an die Preise der Mitbewerber erbracht worden seien. Auf diese Weise hat er selbst sehr gut die Verbindung zwischen Preisniveau und Absatzvolumen veranschaulicht, indem er eingeräumt hat, daß ein verhältnismäßig niedriges Preisniveau zu einer Zunahme der Verkäufe führe. Ebenso wäre aber eine Anhebung der Preise wahrscheinlich nicht ohne Wirkung auf dieses Volumen gewesen, und es besteht somit keine Gewißheit, daß sie zu einem Gewinn verholfen hätte.
61 Nach meiner Auffassung ist es daher bereits im Prinzip sehr ungewiß, ob der Firma Roquette in der beschriebenen Weise ein Gewinn entgangen ist. Ich meine, daß dieser großen Ungewißheit bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Firma Roquette behaupteten Schäden über die Risiken hinausgehen, die ihre wirtschaftliche Betätigung mit sich bringt“ Rechnung getragen werden muß.
62 Überdies ist darauf aufmerksam zu machen, daß die Firma Roquette den Argumenten der Kommission, wonach dieses Unternehmen bei einigen seiner Geschäfte von der zu hohen Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge profitiert hat, absolut nichts entgegengehalten hat. Nach den Angaben der Kommission sind nämlich bei der Ausfuhr von Stärke aus Frankreich nach Großbritannien und Irland zu hoch festgesetzte Währungsausgleichsbeträge an die Exporteure gezahlt worden. Die Kommission weist darauf hin, daß die in diesen Mitgliedstaaten festgestellten ganz beträchtlichen Währungsunterschiede zur Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr nach diesen Ländern geführt haben; als Beispiel hat sie die Sätze dieser Währungsunterschiede für das Jahr 1976 angegeben. Über die Verordnung Nr. 652/76 hinaus, deren Ungültigkeit Sie am 15. Oktober 1980 festgestellt haben, sind aber Berechnungsmethoden, anhand deren die Währungsausgleichsbeträge zu hoch festgesetzt wurden, zur fraglichen Zeit in der Gesamtregelung für diese Beträge enthalten gewesen. Diese zu hohe Festsetzung soll daher der Firma Roquette, dem größten französischen Stärkeexporteur, bei der Ausfuhr nach Irland und dem Vereinigten Königreich zugute gekommen sein, als in diesen Mitgliedstaaten beträchtliche Währungsunterschiede verzeichnet wurden.
63 Nicht ohne Bedeutung ist insoweit, daß nach den von der Kommission vorgelegten Tabellen im Jahre 197625359 Tonnen Maisstärke von Frankreich nach der Bundesrepublik Deutschland, aber auch 20796 Tonnen dieses Erzeugnisses nach dem Vereinigten Königreich und 12081 Tonnen nach Irland ausgeführt wurden. Wenn aber ein Teil dieser Ausfuhren nach der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 652/76 zur Erhebung von übermäßig hohen Währungsausgleichsbeträgen geführt hat, ist klar, daß zumindest bei einem Teil der Ausfuhren nach dem Vereinigten Königreich und Irland nach Maßgabe der geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung zu hohe Währungsausgleichsbeträge gewährt wurden. Aufgrund der Argumente der Kommission, denen die Firma Roquette nicht widersprochen hat, und die durch einige objektive Feststellungen untermauert werden, kommen daher starke Zweifel an der Schwere des der Klägerin angeblich entstandenen Schadens auf.
64 Wenn Sie diese Schwere beurteilen, müßten Sie schließlich die wirtschaftliche Bedeutung der zu hohen Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge im engeren Sinn in Rechnung stellen. Der Bevollmächtigte der Kommission hat Sie in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß die Belastung aufgrund der fehlerhaften Berechnung, d. h. der Unterschied zwischen dem zutreffenden und dem fehlerhaften Betrag, etwas weniger als 10 % des geschuldeten Ausgleichsbetrags entspreche und daß die Höchstbelastung, die damals habe festgestellt werden können, bei 2,5 % des Preises für das Ausgangserzeugnis, nämlich Mais, gelegen habe, wobei der Währungsunterschied damals sein Maximum erreicht habe. Er hat hinzugefügt, als dieser Unterschied — wie während des größten Teils des Jahres 1976 — geringer gewesen sei, habe die von der Firma Roquette getragene rechtswidrige Belastung 1,3 % des Preises für das Ausgangserzeugnis entsprochen. Diese Veranschlagungen sind von der Firma Roquette nicht in Abrede gestellt worden.
65 Diese Vergleiche zwischen Zahlenangaben, die sich auf unterschiedliche Situationen beziehen, können zum Teil willkürlich sein. Mit diesem Vorbehalt halte ich es für zweckmäßig, Sie darauf hinzuweisen, daß in den Rechtssachen über die Haftung aufgrund des Ankaufs von Magermilchpulver im Besitz der Interventionsstellen, das zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt war, der Gerichtshof, der in Vorabentscheidungsurteilen befunden hatte, daß die Verordnung zur Einführung dieser Ankaufsverpflichtung nicht gültig war, ausgeführt hat, daß
sich die Verordnung auf den Futtermittelpreis als Teil der Produktionskosten dieser Käufer nur in bescheidenem Umfang aus[wirkte], da dieser Preis um kaum mehr als 2 % gestiegen war,
d. h. eine Steigerung, die
ausgesprochen gering [war] im Vergleich zu den Preiserhöhungen, die sich während der Gültigkeitsdauer der Verordnung aufgrund von Schwankungen der Weltmarktpreise für proteinhaltige Futtermittel ergaben; diese Erhöhungen erreichten das Dreioder Vierfache der Steigerung, die auf die ... Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver zurückging.
Sie sind zu folgendem Schluß gekommen:
Die Auswirkung der Verordnung auf die Ertragskraft der Unternehmen überschritt alles in allem nicht den Umfang der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit auf den betroffenen Argrarsektoren innewohnen.
66 In der Rechtssache Ireks-Arkady hat der Gerichtshof dagegen in einem Fall, in dem durch die Abschaffung der Erstattungen für Quellmehl eine Begünstigung von Stärke um 6,3 und 8,6 % erfolgt war, den Standpunkt vertreten, daß der geltend gemachte Schaden die Grenzen dieser Risiken überschritten hatte.
67 So ergibt sich, daß ein Rechtsverstoß, der wirtschaftlich in einem Prozentsatz des Preises für das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis, der zwischen 1,3 und 2,5 % variiert, zum Ausdruck kommt, sich grundsätzlich eher den Fällen annähert, in denen Sie befunden haben, daß ein Schaden, der über die Grenzen der dem fraglichen Sektor innewohnenden wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, nicht gegeben war, als den Fällen, in denen Sie einen derartigen Schaden bejaht haben.
68 Zwar erfordert die Beurteilung der Frage, welche wirtschaftliche Bedeutung der im vorliegenden Fall begangene Rechtsverstoß hat, daß der fragliche Prozentsatz zu der Zahl der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer in Beziehung gesetzt wird. Und in Anbetracht ihrer geringen Zahl läßt sich nicht behaupten, daß kein über die Grenzen dieser wirtschaftlichen Risiken hinausgehender Schaden vorgelegen hat. Meiner Ansicht nach muß die Beurteilung aber auch der starken Ungewißheit in bezug auf die Plausibilität des von der Firma Roquette geltend gemachten Gewinnausfalls und der Wahrscheinlichkeit Rechnung tragen, daß dieses Unternehmen in anderer Weise von der zu hohen Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge profitiert hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände fällt es meines Erachtens sehr schwer, den Standpunkt zu vertreten, die Firma Roquette könne einen Schaden geltend machen, der über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinausgegangen ist, die ihre Betätigung mit sich bringt, auch wenn die von der zu hohen Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge betroffene Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, d. h. die französischen Stärkeexporteure, auf wenige Unternehmen beschränkt gewesen ist. Auf der Grundlage der Ihnen bis zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Informationen erscheint es mir, außer im Wege der Unterstellung, nicht möglich, die Auffassung zu vertreten, der behauptete Schaden sei über diese Grenzen hinausgegangen, und demgemäß die Haftung der Gemeinschaft zu bejahen.
69 Daher fasse ich Ihnen meine Auffassung wie folgt zusammen: Der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot durch die Kommission ist zwar offenkundig und bewußt gewesen, worin ein an Willkür grenzendes Verhalten dieses Organs zum Ausdruck gekommen ist; er war aber gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nicht schwer genug, um die Haftung der Gemeinschaft auszulösen.
70 Man muß sich völlig darüber im klaren sein, daß aufgrund dieser Schlußfolgerung nicht der wirtschaftliche Nachteil beseitigt werden kann, der sich für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer, darunter die Firma Roquette, aus Ihrem Urteil vom 15. Oktober 1980 ergibt. Dennoch erlauben die Grundsätze der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Sie klar herausgearbeitet haben und die bestens bekannt sind, nicht den Ersatz jedes Schadens. Um ersatzfähig zusein, muß der Schaden besonders schwer sein, was hier nicht gegeben ist und — darauf muß hingewiesen werden — auch im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Haftungsregelung nicht gegeben wäre. Diesen Aspekt haben Sie in Ihrem Urteil vom 6. Dezember 1984, Biovilac, zu Recht hervorgehoben.
Daher mag meine Beurteilung für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer letztlich hart erscheinen, sie ist meiner Ansicht nach aber nur das Ergebnis einer Anwendung der von Ihnen klar herausgearbeiteten Grundsätze.
71 Ich meine jedoch, daß die offenkundige Ungültigkeit der Verordnung Nr. 652/76, die durch Ihr Urteil vom 15. Oktober 1980 ausdrücklich bestätigt worden ist, der Firma Roquette einen vernünftigen Grund zur Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung gegen die Gemeinschaft gegeben hat, auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, daß diese Haftung im vorliegenden Fall ausgelöst worden ist. Daher könnten Sie entsprechend der Lösung, die Sie im Urteil Asteris vom 19. September 1985 gewählt haben, Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung anwenden und die Kosten gegeneinander aufheben.
72 Ich beantrage daher,
die Klage abzuweisen,
die Kosten gegeneinander aufzuheben.