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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.03.1989 – C-355/87
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1989:129
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 15. März 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Sachverhalt
1 In der Rechtssache, die uns heute beschäftigt, treffen wir erneut auf das bisweilen heikle Problem, wie Grundsätze des Gemeinschaftsrechts im Verhältnis zu Drittstaaten angewandt werden können.
2 Im Laufe der 80er Jahre stellte die Italienische Republik, die Streithelferin in diesem Verfahren, gewisse Schwierigkeiten in ihren Handelsbeziehungen mit Algerien fest, die darin bestanden, daß Algerien die Beförderung von Ladungen im Liniendienst zwischen Italien und Algerien weitgehend algerischen Schiffen vorbehielt. Der italienische Anteil am Linienverkehr war in diesem Zeitraum von etwa 40 auf etwa 12 % des Verkehrsaufkommens zurückgegangen.
3 Im Juli 1985 setzte die Italienische Republik die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (die Klägerin) von diesen Schwierigkeiten in Kenntnis. Eine diplomatische Demarche der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Oktober 1985 blieb jedoch ohne praktischen Erfolg.
4 Am 17. März 1987 unterbreitete die italienische Regierung der Kommission ein am 30. Januar 1987 paraphiertes und am 28. Februar 1987 unterzeichnetes Abkommen mit der Volksrepublik Algerien über den Seeverkehr und die Seeschifffahrt.
5 Diese Vorlage wurde von den Gemeinschaftsorganen als Mitteilung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 4055/86 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten angesehen.
6 Am 6. Juli 1987 legte die Kommission dem beklagten Rat einen Vorschlag für eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4055/86 vor. Danach sollte Italien ermächtigt werden, das mit Algerien ausgehandelte Abkommen zu ratifizieren unter der Voraussetzung,
Italien so schnell wie möglich dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen beitreten sollte;
daß die in dem Abkommen enthaltenen Ladungsanteilvereinbarungen mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht würden;
daß die Ladungsanteilvereinbarungen außer Kraft treten sollten, sobald der Verhaltenskodex auf den Verkehr zwischen Italien und Algerien anwendbar geworden sei, spätestens jedoch drei Jahre nach Erlaß der vorliegenden Entscheidung.
7 Am 17. September 1987 erließ der Rat einstimmig die hier angegriffene Entscheidung über den Seeverkehr zwischen Italien und Algerien, in der er die Italienische Republik ermächtigte, das Abkommen mit Algerien zu ratifizieren, sofern Italien (nell' intesa che essa; étant entendu que)
die erforderlichen Schritte einleitet, um dem Verhaltenskodex so bald wie möglich beizutreten;
Algerien erneut darauf hinweist, daß die Durchführung des Abkommens dem Gemeinschaftsrecht unterliegt.
8 In der Zwischenzeit hatte Algerien den Verhaltenskodex ratifiziert; er ist für diesen Staat am 12. Juni 1987 in Kraft getreten. Italien seinerseits hat die parlamentarischen Zustimmungsverfahren für den Kodex und das Abkommen eingeleitet, ohne daß diese bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgeschlossen waren.
9 Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe mit dem Erlaß der Entscheidung gegen die Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 4055/86 sowie gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßen. Darüber hinaus liege eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften vor.
10 Sie beantragt deswegen, die strittige Entscheidung für nichtig zu erklären.
11 Der Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die Entscheidung für rechtmäßig.
12 Auf den Inhalt des Abkommens, auf Einzelheiten des Entscheidungsvorschlags sowie den Vortrag der Parteien werde ich im Rahmen meiner Stellungnahme eingehen. Im übrigen verweise ich auf den Inhalt des Sitzungsberichtes.
B — Stellungnahme
Zur Zulässigkeit
13 Die Zulässigkeit der Klage ist keinem ernsthaften Zweifel ausgesetzt. Es wird zwar im Rahmen der Prüfung der Begründetheit nachgewiesen werden, daß die Streithelferin sowohl, wenn der Klage stattgegeben wird, als auch im gegenteiligen Falle denselben gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen unterliegt. Die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Streithelferin werden von dem vorliegenden Verfahren jedoch nur mittelbar berührt; unmittelbar geht es um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Beklagten, die die Klägerin ohne Nachweis eines besonderen Rechtsschutzinteresses überprüfen lassen kann.
Zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zum Abschluß von völkerrechtlichen Abkommen auf dem Gebiet des Seeverkehrs
14 In der Darlegung ihrer Gründe für den Vorschlag zu der hier strittigen Entscheidung hatte die Klägerin ausgeführt, daß im Falle der Verabredung einer Ladungsanteilvereinbarung die Aushandlung und der Abschluß eines entsprechenden Vertrages eigentlich in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft falle. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin diese grundsätzliche Auffassung vertreten, jedoch dargelegt, daß unter Umständen, insbesondere wenn ein völkerrechtliches Abkommen bereits ausgehandelt sei und wenn bei dessen Ratifizierung nur bestimmte Änderungen angebracht werden müßten, der Mitgliedstaat ermächtigt werden könne, das Abkommen abzuschließen.
15 Obgleich die Klägerin diesen Gesichtspunkt nicht weiter vertieft hat, halte ich es für erforderlich, auf ihn einzugehen, da die Kompetenzabgrenzung zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits insbesondere angesichts völkerrechtlicher Verpflichtungen, die mit Drittstaaten eingegangen und somit nicht einseitig gelöst werden können, von besonderer Bedeutung für die Verfassungsordnung der Gemeinschaft ist.
16 Wie wir wissen, hat der Rat am 22. Dezember 1986 eine Reihe von Rechtsakten auf dem Gebiet des Seeverkehrs erlassen: die Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern; die Verordnung Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr; die Verordnung Nr. 4057/86 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschiffahrt sowie die Verordnung Nr. 4058/86 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt.
17 Die Gemeinschaft hat somit auch die Seeschiffahrt einer Gemeinschaftsregelung unterworfen. Dies hat zur Folge, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Mitgliedstaaten weder einzeln noch selbst gemeinsam handelnd berechtigt sind, mit dritten Staaten Verpflichtungen einzugehen, die diese Rechtsnormen beeinträchtigen.
18 In dem Maße, wie die Gemeinschaftsrechtsetzung fortschreitet, kann nur die Gemeinschaft mit Wirkung für den gesamten Geltungsbereich der Gemeinschaftsrechtsordnung vertragliche Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten übernehmen und erfüllen. Die für die innergemeinschaftlichen Maßnahmen geltende Regelung kann somit nicht von derjenigen getrennt werden, die für die Außenbeziehungen gilt.
19 Diese Verteilung der Befugnisse ist jedoch, wie ebenfalls in dem genannten Urteil vom 31. März 1971 ausgeführt wurde, nur bei solchen Verhandlungen zwingend, die eingeleitet wurden, nachdem aufgrund des Vertrages selbst oder aufgrund von Bestimmungen, welche die Organe erlassen hatten, die Zuständigkeit auf die Gemeinschaft übergegangen war. Hierzu ist festzustellen, daß die Verhandlungen zwischen Italien und Algerien im wesentlichen vor dem 1. Januar 1987 stattgefunden haben, an dem die Verordnung Nr. 4055/86 in Kraft getreten war. Die grundsätzliche Verteilung der Befugnisse zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ließ somit einen Vertragsabschluß durch Italien noch zu.
20 Dieses Ergebnis wird weiter unterstrichen durch den Umstand, daß gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 4055/86 vor dem 1. Juli 1986 bestehende nationale Beschränkungen nach einem bestimmten Zeitplan zu beenden sind, und zwar im Seeverkehr mit Drittländern spätestens bis zum 31. Dezember 1991 bzw. zum 1. Januar 1993. Dieser Gedanke, der hier entsprechend herangezogen werden kann, da die Verhandlungen zwischen Italien und Algerien bereits vor dem 1. Januar 1987 eingeleitet worden waren, zeigt, daß die Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorstellungen im Seeverkehr mit Drittländern nicht zwingend sofort, sondern zeitlich gestaffelt zu erfolgen hat.
21 Abschließend läßt sich dieses Ergebnis auch durch einen Vergleich mit der ebenfalls am 22. Dezember 1986 erlassenen Verordnung Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr bekräftigen. Diese in ihrem gesamten Inhalt zum 1. Juli 1987 in Kraft getretene Verordnung sieht in Artikel 9 Absatz 2 für die Fälle internationaler Rechtskollisionen ebenfalls die Möglichkeit von Abkommen mit Drittstaaten vor und regelt das Verhandlungsverfahren in einer Weise, die dem Verfahren des Artikels 113 EWG-Vertrag nachgebildet ist. Dies läßt auf den Abschluß von Gemeinschaftsabkommen schließen.
22 Anders verhält es sich jedoch bei Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4055/86, dessen Wortlaut flexibler ist und somit der teilweise nur stufenweise erfolgenden Durchsetzung ihres Inhalts eher entspricht.
23 Im Ergebnis ist also festzuhalten, daß Italien zum Abschluß eines Seeverkehrsabkommens mit Algerien befugt ist.
Zur Verletzung der Artikel 5 und 6 der Verordnimg Nr. 4055/86
24 In der Sache rügt die Klägerin, das italienisch-algerische Abkommen enthalte eine Ladungsanteilvereinbarung. Die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte einem Mitgliedstaat den Abschluß einer Ladungsanteilvereinbarung gestatten könne, lägen jedoch nicht vor.
25 Der Beklagte und — wenn auch nicht ganz so deutlich — die Streithelferin sehen hingegen in dem Hauptzweck des Abkommens die Gründung einer Linienkonferenz, nicht dagegen darin, Vorschriften über die Aufteilung der Ladungen festzusetzen.
26 Artikel 4 des Abkommens bestimmt folgendes:
Die Reeder treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Organisation des Verkehrs und seine Aufteilung im Rahmen einer Konferenz oder einer anderen Reederorganisation für eine bessere Nutzung der Linien nach dem im Verhaltenskodex für Linienkonferenzen niedergelegten Grundsatz der Aufteilung unter gegenseitiger Beachtung der Verpflichtungen jeder Partei auf internationaler Ebene.
27 Es ist dem Beklagten zwar einzuräumen, daß die eben zitierte Bestimmung keine unmittelbare Vereinbarung über die Aufteilung des Verkehrs enthält. Sie sieht jedoch vor, daß die betroffenen Reeder diese Aufteilung im Rahmen einer Konferenz oder einer anderen Organisation vornehmen.
28 Ich habe keine Bedenken, eine derartige Bestimmung als Ladungsanteilvereinbarung im Sinne der Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 4055/86 anzusehen. Diese Würdigung folgt zwar nicht zwingend aus der Argumentation der Klägerin, die aufgrund des Wortlauts der Verordnung in seiner französischen Fassung (arrangement en matière de partage des cargaisons) den Schluß zieht, der Begriff der Ladungsanteilvereinbarung sei weit aufzufassen, so daß jede Vereinbarung, die eine Verkehrsaufteilung vorsieht oder bewirkt, unter diesen Begriff fallen müsse. Entscheidend scheint mir vielmehr zu sein, daß nach dem Sinn und dem Zweck der Verordnung Nr. 4055/86 Ladungsanteilvereinbarungen grundsätzlich unerwünscht und nur in Ausnahmefällen zugelassen sind. Wenn es somit den Mitgliedstaaten im Regelfall nicht gestattet ist, Ladungsanteilvereinbarungen selbst abzuschließen, dann kann es ihnen auch nicht erlaubt sein, die Schaffung derartiger Vereinbarungen durch Private zu fördern oder vorzuschreiben.
29 Im Ergebnis sehe ich somit in der Regelung des Artikels 4 des Abkommens eine unter die Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 4055/86 fallende Ladungsanteilvereinbarung.
30 Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß die entsprechende Ladungsanteilvereinbarung unzulässig ist, da gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Ladungsanteilvereinbarungen auch in künftigen Abkommen mit Drittländern vereinbart werden können, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Linienreedereien der Gemeinschaft sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Handelsverkehr mit dem betreffenden Drittland hätten oder wenn eine vergleichbare Lage einzutreten drohe.
31 Es ist unstreitig, daß das Verhalten Algeriens, den Warenverkehr nach Algerien Schiffen seiner eigenen Flagge vorzubehalten, einen bedeutenden Rückgang des italienischen Verkehrsaufkommens von 40 auf 12 % des Gesamtvolumens bewirkt hat. In einer derartigen Änderung des Verkehrsanteils, die durch das bewußte Verhalten eines Drittstaates herbeigeführt wurde, sind außergewöhnliche Umstände zu sehen, denen mit den Mitteln des Artikels 6 der Verordnung Nr. 4055/86 begegnet werden kann.
32 Angesichts der grundsätzlichen Ablehnung von Ladungsanteilvereinbarungen, die die Verordnung Nr. 4055/86 enthält, ist die Auffassung der Klägerin durchaus vertretbar, Ladungsanteilvereinbarungen dürften nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, um den Reedereien den tatsächlichen Zugang zum Handelsverkehr mit einem betroffenen Drittland zu ermöglichen.
33 Ein derartiges, das Gemeinschaftsrecht weniger beeinträchtigendes Mittel sieht die Klägerin im Beitritt des betroffenen Mitgliedstaates zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen gemäß der Verordnung Nr. 954/79 des Rates vom 15. Mai 1979, zu dem die genannte Verordnung sowie Artikel 5 EWG-Vertrag die Mitgliedstaaten verpflichteten.
34 Vorweg ist hierzu zu bemerken, daß auch Artikel 2 des Verhaltenskodex vorsieht, daß eine Konferenz die Verkehrsanteile der Mitgliedsreedereien bestimmt. Es ist nicht ersichtlich — und es ist auch nichts Dahingehendes vorgetragen worden —, worin sich die Bestimmung des Verkehrsanteils von einer Ladungsanteilvereinbarung im Sinne der Verordnung Nr. 4055/86 unterscheidet. Darüber hinaus ist festzuhalten, daß Artikel 4 des italienisch-algerischen Abkommens die Organisation des Verkehrs und seine Aufteilung im Rahmen einer Konferenz nach dem im Verhaltenskodex für Linienkonferenzen niedergelegten Grundsatz der Aufteilung vorsieht. Da das Abkommen auf den Verhaltenskodex verweist und dieser Kodex die Bestimmung der Verkehrsanteile zuläßt, ist somit nicht dargetan, weswegen die Lösung der italienisch-algerischen Probleme im Rahmen des Kodex näher am Gemeinschaftsrecht liegen würde als diejenige Lösung, die mit dem Abkommen angestrebt wird.
35 Die Klägerin hat zwar vorgetragen, bei einer Regelung des Verkehrs im Sinne des Verhaltenskodex werde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 954/79 den Reedereien anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein angemessener Zugang zu dem von der Konferenz geregelten Verkehrsaufkommen gewährleistet, da der Ladungsanteil, der der Gruppe der an diesem Verkehr beteiligten nationalen Linienreedereien jedes Mitgliedstaates zufalle, umverteilt werde.
36 Schon der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 954/79 läßt jedoch bei Einstimmigkeit auch andere Regelungen zu. Entscheidend ist jedoch, daß es sich bei der Verordnung Nr. 954/79 um rein innergemeinschaftliches Recht handelt, welches für Drittstaaten keineswegs verbindlich ist. Darüber hinaus ist der Inhalt des Artikels 3 der genannten Verordnung insoweit nicht einmal Inhalt der Vorbehalte, die die Mitgliedstaaten bei der Ratifizierung des Verhaltenskodex anzubringen haben. Und selbst falls er Inhalt der Vorbehalte wäre, ist damit noch überhaupt nichts darüber ausgesagt, inwieweit Drittstaaten diese Vorbehalte hinnehmen oder gar respektieren müßten.
37 Im übrigen würde die von der Klägerin vertretene Auslegung der Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 4055/86 darauf hinauslaufen, Mitgliedstaaten, die sich in außergewöhnlichen Umständen befänden, die Pflicht zum Beitritt zum Verhaltenskodex aufzuerlegen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Beitritt zum Verhaltenskodex wäre somit unterschiedlich ausgestaltet, da entgegen der Auffassung der Klägerin der Verordnung Nr. 954/79 keine derartige Verpflichtung zu entnehmen ist. Dies ergibt sich ganz deutlich aus einem Vergleich des Vorschlags der Klägerin für den Erlaß der Verordnung, der eine entsprechende Verpflichtung und sogar Zeitvorstellungen über die Beachtung dieser Pflicht enthielt, mit dem vom Rat letztendlich angenommenen Text.
38 Die Verordnung Nr. 954/79 hat vielmehr lediglich Maßnahmen für den Fall vorgesehen, daß Mitgliedstaaten dem Verhaltenskodex beitreten, nicht jedoch eine Verpflichtung zum Beitritt festgelegt.
39 Beim Erlaß der Verordnung Nr. 954/79 dürften die Mitgliedstaaten angesichts der damals noch nicht gestalteten gemeinsamen Seeverkehrspolitik berechtigt gewesen sein, dem Verhaltenskodex beizutreten. Nach dem Erlaß der Rechtsakte vom 22. Dezember 1986, die die gemeinschaftliche Seeverkehrspolitik beachtlich gefördert haben, wäre jedoch zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten jetzt überhaupt noch befugt sind, dem Verhaltenskodex beizutreten. Unter Berücksichtigung der im Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 dargelegten Grundsätze zur Kompetenzabgrenzung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten hätte ich hier sehr große Bedenken, die auch nicht mit dem Hinweis ausgeräumt werden können, Artikel 48 des Verhaltenskodex gestatte es nur Staaten, ihm beizutreten. Notfalls müßte der Verhaltenskodex modifiziert werden, um der Gemeinschaft den Beitritt zu ermöglichen, sei es im Wege der erleichternden Änderung gemäß Artikel 51 oder sei es im Wege der Revision gemäß Artikel 52 des Verhaltenskodex.
40 Unter diesen Umständen kann von der von der Kommission behaupteten Pflicht zum Beitritt keine Rede sein.
Zur Verletzung des Diskriminierungsverbotes
41 Zu der hilfsweise erhobenen Rüge, die strittige Entscheidung verletze das Diskriminierungsverbot des Artikels 7 EWG-Vertrag, ist zunächst festzustellen, daß das italienisch-algerische Abkommen in Artikel 3 ausdrücklich nur von Schiffen algerischer oder italienischer Flagge spricht. Gleichwohl wird ebenfalls in Artikel 3 festgestellt, daß durch dessen Bestimmungen die Transportrechte von Schiffen dritter Staaten gewahrt werden sollen. Darüber hinaus steht es den vertragschließenden Parteien offen, Schiffe dritter Staaten zu chartern, und schließlich ist in Artikel 4 des Abkommens den Konferenzen aufgegeben, den Verkehr unter gegenseitiger Beachtung der Verpflichtungen jeder Partei auf internationaler Ebene aufzuteilen.
42 Angesichts dieser Regelung ist die Streithelferin zumindest in der Lage, bei der Durchführung des Abkommens auch ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, zu denen sicherlich die Achtung des Artikels 7 EWG-Vertrag und darüber hinaus auch dessen Präzisierung, wie sie in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4055/86 enthalten ist, gehören.
43 Aus der Verpflichtung aus Artikel 7 EWG-Vertrag folgt damit mittelbar, den Inhalt des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung zu respektieren, wie dies auch unmittelbar der Fall wäre, wenn die strittige Entscheidung aufgehoben würde und die Streithelferin sich in der von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung beschriebenen Lage befände, in der der Rat keine Entscheidung getroffen hätte.
44 Wenn angesichts dieser Lage der Beklagte der Streithelferin in der strittigen Entscheidung zur Auflage gemacht hat, Algerien erneut darauf hinzuweisen, daß die Durchführung des Abkommens dem Gemeinschaftsrecht unterliegt, dann kann in der Ermächtigung der Streithelferin, das Abkommen zu ratifizieren, kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gesehen werden, da die Entscheidung von einer gemeinschaftskonformen Durchführung des Abkommens ausgeht und diese auch möglich ist.
45 Das Abkommen tatsächlich im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht durchzuführen, obliegt der Streithelferin; im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabe aus Artikel 155 EWG-Vertrag, für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen, wird es darüber hinaus Aufgabe der Klägerin sein, die Durchführung des Abkommens zu überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag zu ergreifen.
Zur Verletzung der Begründungspflicht
46 Die Klägerin rügt, der Beklagte habe dadurch, daß er Artikel 4 des Abkommens nicht als Ladungsanteilvereinbarung angesehen und auch nicht die außergewöhnlichen Umstände, in denen sich die Streithelferin befunden habe, dargelegt habe, gegen die sich aus Artikel 190 EWG-Vertrag ergebende Begründungspflicht verstoßen.
47 Diese Rüge greift nicht durch. Der Beklagte hat in seiner Entscheidung vielmehr auf die algerische Praxis, die Unterrichtung seitens der Streithelferin sowie den Vorschlag der Klägerin hingewiesen. Damit war den Beteiligten bekannt, für welche Situation die Entscheidung des Beklagten bestimmt war.
48 Daß der Beklagte es unterlassen hat, Artikel 4 des Abkommens als Ladungsanteilvereinbarung zu kennzeichnen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Inhalt des Artikels 4 ist Gegenstand der Entscheidung. Auf seine rechtliche Würdigung kommt es im Rahmen der Begründung der Entscheidung jedoch nicht maßgeblich an, da beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände schließlich auch Ladungsanteilvereinbarungen zulässig sind.
Zur Verletzung des Vorschlagsrechts der Klägerin
49 Die Klägerin rügt, der Beklagte habe die Grenzen seines Änderungsrechts gemäß Artikel 149 Absatz 1 EWG-Vertrag überschritten. Wenn der Rat auch Änderungen eines Kommissionsvorschlages durch einstimmigen Beschluß vornehmen kann, so könne er einen Vorschlag nicht in dessen Gegenteil verkehren, wie er dies im vorliegenden Fall getan habe.
50 Dieser Vortrag hält bereits einer Lektüre des Entscheidungsvorschlags und der Entscheidung nicht stand.
51 Die im Gerichtsverfahren von der Klägerin vorgetragene Behauptung, sie habe dem Beklagten eine ablehnende Entscheidung vorgeschlagen, ist nicht richtig. Vorgeschlagen hat sie vielmehr, die Streithelferin zur Ratifizierung des Abkommens zu ermächtigen, diese Ratifizierung jedoch von gewissen Voraussetzungen abhängig zu machen.
52 Der Beklagte hat in seiner Entscheidung die Ermächtigung erteilt, die Bedingungen für die Erteilung der Ermächtigung jedoch dahin gehend abgeschwächt, daß er die von der Klägerin vorgeschlagenen Voraussetzungen durch Auflagen ersetzt hat.
53 Da Entscheidungsvorschlag und Entscheidung im Grundsatz übereinstimmen und lediglich bei den Konditionen, unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, Abweichungen festzustellen sind, halte ich es im vorliegenden Fall nicht für erforderlich, auf die grundsätzliche Frage einzugehen, ob aus Artikel 149 Absatz 1 EWG-Vertrag Grenzen für das Änderungsrecht des Rates abzuleiten sind und wo diese Grenzen gegebenenfalls liegen könnten.
C — Schlußantrag
54 Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.