Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.04.1989 – C-225/87

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1989:150

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 18. April 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 In der vorliegenden Rechtssache fechten dreizehn Beamte des Gerichtshofes die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren Nr. CJ 80/86 an, sie nicht zu den schriftlichen Prüfungen zuzulassen, da sie die Voraussetzungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens hinsichtlich der Befähigungsnachweise, Zeugnisse und Berufserfahrung nicht erfüllten. Nach dieser Ausschreibung mußten die Bewerber ein Reifezeugnis oder eine gleichwertige Berufserfahrung (Teil II erster Gedankenstrich der Ausschreibung des Auswahlverfahrens) besitzen. Darüber hinaus mußten sie eine Berufserfahrung nachweisen, die sie ganz oder zum Teil als Beamte oder Bedienstete auf Zeit eines Organs der Europäischen Gemeinschaften erworben hatten, wobei diejenigen, die anstelle des Reifezeugnisses eine Berufserfahrung nachwiesen, sich für die gemäß dieser zusätzlichen Voraussetzung (Teil II zweiter Gedankenstrich der Ausschreibung des Auswahlverfahrens) verlangte Berufserfahrung nicht auf denselben Zeitraum berufen konnten. Ich werde bequemlichkeitshalber den Begriff zusätzliche Berufserfahrung benutzen, wenn ich über diese letzte Zulassungsvoraussetzung spreche.

Nach — in diesem Punkt in der vorliegenden Rechtssache unbestrittener — Auffassung des Prüfungsausschusses besaß keiner der Kläger ein Reifezeugnis. Der Prüfungsausschuß hat daher beurteilt, ob sie eine ausreichende Berufserfahrung erworben hatten. Für elf Kläger kam der Prüfungsausschuß zu dem Ergebnis, daß sie die Voraussetzung einer einem Reifezeugnis gleichwertigen Berufserfahrung nicht erfüllten. Bei zwei Klägern war der Prüfungsausschuß der Ansicht, daß sie diese Erfahrung besaßen, jedoch die Voraussetzung einer zusätzlichen Berufserfahrung nicht erfüllten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens verweise ich auf den Sitzungsbericht. Der Akteninhalt wird hier nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung dies erfordert.

2 Die Kläger stützen ihre gemeinsame Klage auf vier Gründe: 1) Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts, da die streitigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren nicht hinreichend begründet seien; 2) Verstoß gegen die Ausschreibung dés Auswahlverfahrens und gegen Artikel 5 des Statuts, da die vom Prüfungsausschuß aufgestellten Kriterien für die Bewertung der einem Reifezeugnis gleichwertigen Berufserfahrung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft seien; 3) Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen das Diskriminierungsverbot bei Beamten infolge dieser Bewertungskriterien; 4) Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, da der Prüfungsausschuß nicht berücksichtigt habe, daß einige Kläger früher zu ähnlichen Auswahlverfahren zugelassen worden seien.

Ich werde diese Klagegründe nacheinander prüfen, den zweiten und dritten Klagegrund, die beide die vom Prüfungsausschuß aufgestellten Kriterien für die Bewertung der Berufserfahrung der Bewerber betreffen, jedoch zusammenfassen. Die Frage eines Begründungsmangels der Entscheidung des Prüfungsausschusses, einige Bewerber, die früher zu ähnlichen Auswahlverfahren zugelassen worden waren, nicht zuzulassen, wird nicht bei der Prüfung des ersten Klagegrundes behandelt, sondern im Rahmen des zweiten Klagegrundes.

Erster Klagegrund: Mangelhafte Begründung

Der einschlägige Sachverhalt

3 Die Personalabteilung legte dem Prüfungsausschuß 104 Bewerbungen zur Prüfung vor. Der Prüfungsausschuß prüfte zunächst, ob die Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllten. Nach dieser Prüfung schloß der Prüfungsausschuß 32 Bewerbungen aus.

Zunächst erhielten die Bewerber, die der Prüfungsausschuß nicht zuließ, persönlich ein Memorandum, in dem die Zulassungsvoraussetzung, die sie nicht erfüllten, angegeben war. In Anbetracht dieses Memorandums ersuchten acht der dreizehn Kläger den Prüfungsausschuß, individuell direkt oder über die Personalabteilung, seine Entscheidung zu überdenken. Mit den meisten dieser Ersuchen wurde um Mitteilung der Kriterien gebeten, auf die sich der Prüfungsausschuß gestützt hatte, um die Voraussetzung einer einem Reifezeugnis gleichwertigen Berufserfahrung zu beurteilen. Kein Ersuchen betraf die Voraussetzung einer zusätzlichen Berufserfahrung. Zwei Ersuchen (die der Klägerin Muller und des Klägers Maiłaby) betrafen insbesondere die Vereinbarkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Nichtzulassung mit entgegengesetzten Entscheidungen von Prüfungsausschüssen früherer B-Auswahlverfahren. Die Klägerin Cano schließlich wies auf das Problem hin, wie das von ihr in den Niederlanden erhaltene Diplom HAVO zu qualifizieren sei. Angesichts dieser Ersuchen verfaßte der Prüfungsausschuß eine Mitteilung, die aus drei Teilen bestand. Im ersten Teil wurde dargelegt, wie der Prüfungsausschuß die Voraussetzung eines Reifezeugnisses ausgelegt hatte. Im zweiten Teil wurde auf die Erwägungen hingewiesen, nach denen der Prüfungsausschuß festgestellt hatte, ob ein Bewerber eine dem Reifezeugnis gleichwertige Berufserfahrung besaß. Dieser Teil enthielt das Schema, das der Prüfungsausschuß angewandt hatte, um je nach Bildungsniveau und Art der Erfahrung der Bewerber die Dauer der Berufserfahrung zu bestimmen, die verlangt wurde, damit diese Erfahrung als einem Reifezeugnis gleichwertig angesehen wurde. Im dritten Teil schließlich wurden die Gründe dargelegt, aus denen der Prüfungsausschuß nicht berücksichtigt hatte, daß einige Bewerber früher zu anderen B-Auswahlverfahren zugelassen worden waren.

Die Mitteilung wurde an alle von der Beurteilung ihrer Berufserfahrung betroffenen Bewerber, einschließlich der Bewerber verschickt, die keine Erklärungen verlangt hatten. Im Begleitschreiben wurde klargestellt, daß der Prüfungsausschuß die Mitteilung als eine hinreichend vollständige Antwort auf die an ihn gerichteten Ersuchen ansah und nicht beabsichtigte, diese einzeln zu beantworten.

Auf diese Mitteilung hin richteten sich zwei Klägerinnen erneut an den Prüfungsausschuß, um ihm einiges über ihre Studien und ihre Berufserfahrung mitzuteilen, was ihres Erachtens nach die Beurteilung des Prüfungsausschusses ändern konnte. So ersuchte die Klägerin Cano den Prüfungsausschuß, seine Entscheidung, das niederländische Diplom HAVO nicht als ein Reifezeugnis anzusehen, erneut zu überprüfen. Die Klägerin Couve gab genauer an, welche Tätigkeiten sie vor ihrer Einstellung als Beamtin des Gerichtshofes ausgeübt hatte. Nach erneuter Prüfung ihrer Unterlagen war der Prüfungsausschuß der Meinung, daß die ihm mitgeteilten Umstände eine Änderung seiner Entscheidung über die Nichtzulassung nicht rechtfertigen konnten. Die beiden betroffenen Klägerinnen wurden davon persönlich informiert.

Der rechtliche Rahmen und die Rechtsprechung des Gerichtshofes

4 Artikel 25 Absatz 2 des Statuts bestimmt:

Jede Verfügung aufgrund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein.

Der Gerichtshof hat in mehreren Urteilen den Zweck und die Bedeutung der dem Prüfungsausschuß obliegenden Begründungspflicht klargestellt:

Die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, [soll] es dem Gerichtshof ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen, und den Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist. Die Entscheidung eines Prüfungsausschusses, einen Bewerber nicht zum folgenden Verfahrensabschnitt eines Auswahlverfahrens zuzulassen, ist somit nur dann ausreichend begründet, wenn sie dem Betroffenen die Gründe darlegt, aus denen er den der Auswahl zugrunde gelegten Kriterien nicht genügt hat. (Urteil vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64, 71 bis 73 und 78/86, Sergio u. a./Kommission, Slg. 1988, 1399, Randnr. 48; siehe auch das Urteil vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, und das Urteil vom 9. Juni 1983 in der Rechtssache 225/82, Verzyck/Kommission, Slg. 1983, 1991).

Darüber hinaus hat es der Gerichtshof in mehreren Urteilen für zulässig erklärt, daß der Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl bei der Erfüllung seiner Begründungspflicht in zwei Schritten vorgehen kann:

Um den praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die bei einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl auftreten, [ist] der Prüfungsausschuß für ein derartiges Auswahlverfahren berechtigt, in einem ersten Stadium den Bewerbern lediglich die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl mitzuteilen, wenn er nur später den Bewerbern, die dies ausdrücklich verlangen, individuelle Erklärungen gibt. (Urteil vom 28. Februar 1989 in den verbundenen Rechtssachen 100, 146 und 153/87, Basch u. a./Kommission, Slg. 1989, 447, Randnr. 10; siehe auch die Urteile in den Rechtssachen Michel, Verzyck und Sergio, sowie das Urteil vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 206/85, Beiten/Kommission, Slg. 1987, 5301).

Schließlich hat der Gerichtshof in dem oben erwähnten Urteil Basch festgestellt, daß die Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Nichtzulassung nicht ausreichend begründet waren, da die Kläger nur

Formschreiben [erhielten], die keine spezifische Information über die Gründe der Ablehnung ihrer Bewerbung enthielten (Randnr. 11).

Würdigung

5 In Anbetracht der Zahl der Bewerber handelte es sich unbestreitbar um ein Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes konnte der Prüfungsausschuß sich meines Erachtens darauf beschränken, den nicht zugelassenen Bewerbern nur die Zulassungsvoraussetzung mitzuteilen, die sie nicht erfüllten, und individuelle Erklärungen den Bewerbern vorbehalten, die sie ausdrücklich verlangten. Acht der dreizehn Kläger haben vom Prüfungsausschuß tatsächlich Erklärungen verlangt, aber — abgesehen von dem Problem der Teilnahme der Klägerin Muller und des Klägers Maiłaby an früheren B-Auswahlverfahren [auf das wir später eingehen werden] sowie dem des Diploms der Klägerin Cano (das im vorliegenden Fall nicht streitig ist) — handelte es sich nicht um Ersuchen, die darauf gerichtet waren, individuelle Erklärungen zu erhalten, d. h. zu erfahren, auf welche Art der Prüfungsausschuß dieses oder jenes besondere Element der Laufbahn der Betroffenen beurteilt hatte. Diese Ersuchen waren im Gegenteil darauf gerichtet, allgemein die Kriterien zu erfahren, auf die der Prüfungsausschuß sich bei der Beurteilung der Berufserfahrung der Bewerber gestützt hatte.

Der Prüfungsausschuß kam den an ihn gerichteten Ersuchen um Erklärungen nach. Es wurden sogar Erklärungen an alle von der Beurteilung ihrer Berufserfahrung betroffenen Bewerber gerichtet, einschließlich der Bewerber, die keine Erklärungen verlangt hatten, was das Bemühen des Prüfungsausschusses zum Ausdruck brachte, eine völlige Gleichbehandlung der Bewerber zu gewährleisten. Die Erklärungen wurden jedoch als Mitteilung abgegeben; sie waren daher auch nicht individuell. Im Gegenteil, in dem Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, daß der Prüfungsausschuß nicht die Absicht hatte, die an ihn gerichteten Ersuchen einzeln zu beantworten.

Dieser letzte Satz — der meines Erachten nur die dem Prüfungsausschuß bereits gestellten Fragen betraf — war nicht sehr glücklich, da er den Eindruck vermitteln konnte, daß der Prüfungsausschuß weitere individuelle Fragen nicht beantworten wolle. In Wirklichkeit hat der Prüfungsausschuß freilich die Bewerbungsunterlagen der nicht zugelassenen Bewerber erneut geprüft, die ihm auf die Mitteilung hin weitere Angaben gemacht hatten, und er hat ihnen eine individuelle Antwort übersandt. Aus dieser Sicht hätte man eher erwartet, daß der Prüfungsausschuß die Betroffenen darüber informiert, daß er ihnen zur Verfügung stehe, um ihnen die Erklärungen zu geben, die die Mitteilung ihnen gegenüber notwendig machen könne.

6 Gleichwohl genügt der Umstand, daß der Prüfungsausschuß auf die an ihn gerichteten Fragen mit einer Mitteilung geantwortet hat, nicht für die Feststellung, daß ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorliegt. Die dem Prüfungsausschuß obliegende Begründungspflicht muß nämlich unter Berücksichtigung ihres Zwecks beurteilt werden; sie soll — erinnern wir uns (siehe Punkt 4) —

dem Gerichtshof ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen, und dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist.

Es kommt also nicht auf die Form, sondern auf den Inhalt der Begründung an. Insoweit bin ich der Auffassung, daß die Mitteilung des Prüfungsausschusses eine adäquate Antwort auf die an ihn gerichteten Fragen darstellte, die allgemein die Beurteilungskriterien für die einem Reifezeugnis gleichwertige Berufserfahrung der Bewerber angeben sollte. Ihre Darlegung hat in den meisten Fällen jedes Bedürfnis für weitere Erklärungen beseitigt. Die Bewerber waren so darüber informiert, daß der Prüfungsausschuß als Erfahrung, die zu einer einem Reifezeugnis gleichwertigen Berufserfahrung führen konnte, eine solche berücksichtigte, die an einem Arbeitsplatz erworben wurde, der normalerweise ein dem Abitur ähnliches Ausbildungsniveau erfordert (siehe Punkt 7). Als Beispiel war für Sekretariatstätigkeiten angegeben, daß mindestens eine Arbeit als Bürohauptsekretär erforderlich war. Da die Grundamtsbezeichnung des Bürohauptsekretärs gemäß Anhang I des Statuts C 1-Sekretärstellen vorbehalten ist, ergab sich aus der Mitteilung zuverlässig, daß nur eine interne, zumindest aus einer C 1-Stelle herrührende Erfahrung berücksichtigt wurde und daß eine externe Erfahrung nur einbezogen wurde, wenn sie an einer Stelle erworben worden war, die einer C 1-Stelle vergleichbare Tätigkeiten und Aufgaben umfaßte. Darüber hinaus ermöglichte das in der Mitteilung enthaltene Schema den Betroffenen, je nach ihrer Ausbildung und der Art der ausgeübten Arbeit die vom Prüfungsausschuß festgesetzte Zahl der Jahre zu ermitteln, damit eine solche Erfahrung als einem Reifezeugnis gleichwertig angesehen wurde. Es genügte also für die meisten Bewerber, diese Kriterien auf ihre persönlichen Daten, nämlich ihr Zeugnis und ihre Laufbahn, anzuwenden, um die Jahre an Erfahrung zu ermitteln, die nach Auffassung des Prüfungsausschusses fehlten.

Nur wo der Prüfungsausschuß beurteilen mußte, ob außerhalb der Gemeinschaftsorgane ausgeübte Tätigkeiten den Tätigkeiten einer C 1-Stelle entsprachen, mußte er eine subjektive Bewertung vornehmen, die nicht auf einem exakten Kriterium (Besoldungsgruppe C 1) beruhte. Solche subjektiven Bewertungen erfordern meiner Meinung nach individuelle Erklärungen, wenn sie von den Betroffenen verlangt werden. Nach den Akten hat jedoch nur die Klägerin Couve wegen der Art, in der der Prüfungsausschuß ihre externe Erfahrung beurteilt hatte, auf die Mitteilung reagiert. In diesem besonderen Fall hat der Prüfungsausschuß die Bewerbungsunterlagen der Betroffenen unter Berücksichtigung der Angaben, die sie über ihre externen Tätigkeiten (siehe Punkt 3) gemacht hatte, erneut geprüft. Er teilte ihr individuell mit, daß ihre Angaben eine Änderung der Entscheidung über die Nichtzulassung nicht rechtfertigen könnten.

Der auf mangelhafter Begründung beruhende Klagegrund geht folglich fehl.

Zweiter und dritter Klagegrund: Kriterien für die Bewertung der Berufserfahrung

Der einschlägige Sachverhalt

7 Es handelte sich um ein Auswahlverfahren der Laufbahngruppe B. Der Gerichtshof, dem es als Anstellungsbehörde oblag, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens anzuordnen, mußte Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts beachten, der eine Mindestqualifikation für diese Laufbahngruppe von Beamten verlangt, indem er die betreffenden Dienstposten als Dienstposten mit Sachbearbeitertätigkeit, die höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern, definiert.

Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sah zwei Voraussetzungen hinsichtlich der verlangten Befähigungsnachweise, Diplome und Berufserfahrung vor: Zum einen mußten die Bewerber ein Reifezeugnis oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen; zum anderen mußten sie ganz oder zum Teil als Beamte oder sonstige Bedienstete eines Organs der Europäischen Gemeinschaften eine zusätzliche Berufserfahrung erworben haben:

entweder mindestens 4 Jahre als Sekretär oder als Verwaltungssekretär,

oder während mindestens 2 Jahren Vollzeitbeschäftigung in der Verwaltungsund Haushaltsführung,

oder während mindestens 2 Jahren in der Dokumentation.

In Anbetracht dieser Ausschreibung mußte der Prüfungsausschuß die beiden folgenden Begriffe klarstellen:

Den Begriff des Reifezeugnisses, da ein solches unter dieser Bezeichnung in den Mitgliedstaaten nicht existiert;

den Begriff der einem Reifezeugnis gleichwertigen Berufserfahrung.

Die Art, wie der Prüfungsausschuß den ersten Begriff klargestellt hat, wird von den Klägern nicht kritisiert und muß daher hier nicht geprüft werden. Was den zweiten Begriff angeht, so hat der Prüfungsausschuß genaue Kriterien über die Art und die Dauer der verlangten Berufserfahrung aufgestellt.

Hinsichtlich der Art der Berufserfahrung, die zu einer einem Reifezeugnis gleichwertigen Erfahrung führen kann, war der Prüfungsausschuß folgender Ansicht:

Nur eine Erfahrung, die an einem Arbeitsplatz erworben worden ist, der normalerweise ein dem Abitur ähnliches Ausbildungsniveau verlangt, kann zum Erwerb der fraglichen Erfahrung beitragen. Daher ist eine Arbeit als — selbst zweisprachiger — Bürosekretär nicht als ausreichend angesehen worden. Wenn dagegen die Sekretariatsarbeit entweder eine Verantwortung für die Arbeit anderer Personen oder wichtige Organisations- und/oder Koordinationsaufgaben umfaßte, hat der Prüfungsausschuß sie berücksichtigt (zur Vereinfachung wird sie als Hauptsekretariatsarbeit bezeichnet).

Hinsichtlich der Dauer der Berufserfahrung, die für notwendig erachtet wurde, damit diese Erfahrung als einem Reifezeugnis gleichwertig angesehen wurde, meinte der Prüfungsausschuß :

Die Dauer einer Erfahrung, die zu einem dem Unterricht an höheren Schulen vergleichbaren Ergebnis führt, muß um so länger sein je weiter das von dem Bewerber erreichte Schulniveau vom Abitur entfernt ist. Sie muß auf jeden Fall die Dauer der Schulzeit, die sie ersetzen soll, deutlich überschreiten.

In der mündlichen Verhandlung haben die Bevollmächtigten des Gerichtshofes darauf hingewiesen, daß die vom Prüfungsausschuß für die Beurteilung der gleichwertigen Berufserfahrung festzulegenden Kriterien sowohl auf eine Berufserfahrung anwendbar sein mußten, die die Bewerber vor ihrer Einstellung bei einem der Organe der Europäischen Gemeinschaften erworben hatten, als auch auf eine Berufserfahrung, die sie als Beamter oder sonstiger Bediensteter eines dieser Organe erwarben. Hinsichtlich der Beurteilung dieser letzten Erfahrung habe der Prüfungsausschuß konkret die Ansicht vertreten, daß nur eine Tätigkeit ab der Besoldungsgruppe C 1 zu einer einem Reifezeugnis gleichwertigen Erfahrung führen könne. Schließlich habe der Prüfungsausschuß nicht nach den Verwendungen der Bewerber unterschieden.

Anwendbare Vorschriften und Rechtsprechung des Gerichtshofes

8 Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts bestimmt:

Der Prüfungsausschuß nimmt von den Unterlagen Kenntnis und stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen.

In dem Urteil vom 18. Februar 1982 in der Rechtssache 67/81 (Ruske/Kommission, Slg. 1982, 661) hat der Gerichtshof folgendes festgestellt:

Der Prüfungsausschuß [ist] an den Text der Stellenausschreibung, so wie er veröffentlicht wurde, gebunden, auch wenn die Anstellungsbehörde über einen weiten Spielraum bei der Festlegung der Voraussetzungen des Auswahlverfahrens verfügt. Die entscheidende Rolle der Stellenausschreibung besteht nach dem Statut nämlich gerade darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen. (Randnr. 9; siehe auch das Urteil vom 28. Juni 1979 in der Rechtssache 255/78, An-selme/Kommission, Slg. 1979, 2323, und das Urteil vom 19. Mai 1983 in der Rechtssache 289/81, Mavridis/Parlament, Slg. 1983, 1731).

In einem älteren Urteil vom 14 Juni 1972 in der Rechtssache 44/71 (Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427) hatte der Gerichtshof jedoch die Rechtmäßigkeit der in diesem Fall angewandten Praxis festgestellt, die darin bestand,

auf eine allgemeine Wendung wie die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts enthaltene zurückzugreifen und dem Prüfungsausschuß die Verantwortung dafür zu überlassen, von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die Befähigungsnachweise, welche die einzelnen Bewerber beigebracht haben, oder die Berufserfahrung, die sie nachgewiesen haben, den vom Statut und den gemäß in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen entspricht (Randnr. 14).

Bewertung

9 Bevor ich die vom Prüfungsausschuß aufgestellten Kriterien prüfe, möchte ich eine allgemeine Bemerkung machen. Eine der Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache wird durch die Praxis verursacht, in den Ausschreibungen von Auswahlverfahren für die Bestimmung der objektiven Zulassungsvoraussetzungen allgemeine Wendungen — im vorliegenden Fall den Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts — zu benutzen. Meiner Meinung nach ist diese Praxis nicht glücklich. Der Prüfungsausschuß wird dadurch gezwungen, diese allgemeinen Begriffe der Ausschreibung zu erläutern und objektive Regeln festzulegen, auf die er seine Beurteilung der jeweiligen Bewerbungsunterlagen stützt. Dadurch wird der Prüfungsausschuß in die schwierige Lage gebracht, die Regeln zugleich erlassen und anwenden zu müssen. Darüber hinaus führt diese Praxis häufig dazu, daß einige Bewerber auf Zulassungsvoraussetzungen aufmerksam gemacht werden, deren sie sich bei dem einfachen Lesen der Ausschreibung nicht bewußt waren. Sie hat auch zur Folge, daß der Paritätische Ausschuß zu den Durchführungsmaßnahmen der Ausschreibung nicht angehört wird. Schließlich werden, da die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim sind, die vom Prüfungsausschuß aufgestellten Kriterien nur je nach dem unterschiedlichen Maß an Erläuterungen in der Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassung offengelegt. Unter diesen Umständen kann sich keine Verwaltungspraxis herausbilden, mit der ärgerlichen Folge, daß aufeinanderfolgende Prüfungsausschüsse objektive, aber allgemeine und gleichlautende Begriffe unterschiedlich auslegen.

Diese Praxis ist in dem oben erwähnten Urteil in der Rechtssache Marcato vom Gerichtshof ausdrücklich gebilligt worden. Ich frage mich jedoch, inwieweit dieses Urteil mit der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Anstellungsbehörde und dem Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren vereinbar ist, wie sie der Gerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung (insbesondere im Urteil in der Rechtssache Ruske) befürwortet hat. Sicherlich stellten sich in den Rechtssachen Marcato und Ruske unterschiedliche Probleme. In der ersten Rechtssache hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Benutzung einer allgemeinen, von Fall zu Fall anzuwendenden Wendung festgestellt; dies bedeutet jedoch, daß der Prüfungsausschuß, will er Willkür vermeiden, vor seinen individuellen Beurteilungen bestimmte Kriterien aufstellt, die die allgemeine Wendung erläutern. In der zweiten Rechtssache hat der Gerichtshof die Berücksichtigung einer in der Ausschreibung nicht vorgesehenen Zulassimgsvoraussetzung verboten. Dennoch entspricht es meiner Meinung nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes eher, an dem Grundsatz festzuhalten, daß es der Anstellungsbehörde obliegt, die objektiven Voraussetzungen der Zulassung zu dem Auswahlverfahren genau festzulegen, und daß sie nur hinsichtlich der Voraussetzungen, die der Prüfungsausschuß eindeutig besser beurteilen kann, allgemeine Wendungen benutzen kann.

10 Im vorliegenden Fall ist weder die Ausschreibung des Auswahlverfahrens noch der Umstand angefochten worden, daß der Prüfungsausschuß Regeln erlassen hat, um den in der Ausschreibung benutzten allgemeinen Begriff der einem Reifezeugnis gleichwertigen Berufserfahrung genauer darzulegen. Unter diesen Umständen ist lediglich zu prüfen, ob der Prüfungsausschuß bei der Anwendung der Voraussetzung einer gleichwertigen Berufserfahrung nicht gegen den Wortlaut der Ausschreibung verstoßen hat oder zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt hat, die über das für die Erläuterung der Zulassungsvoraussetzung der Ausschreibung Verlangte hinausgehen.

Erinnern wir uns daran, daß die Bewerber, die kein Reifezeugnis besaßen, eine gleichwertige Berufserfahrung erworben haben mußten. Außerdem mußten die Bewerber gemäß Teil II zweiter Gedankenstrich der Ausschreibung des Auswahlverfahrens eine zusätzliche Berufserfahrung erworben haben. Für die Beurteilung dieser letzten Zulassungsvoraussetzung mußte die auf jeder beliebigen Sekretariats- oder Verwaltungssekretärstelle erworbene Erfahrung berücksichtigt werden.

In Anbetracht des unterschiedlichen Wortlauts der Ausschreibung hinsichtlich der Qualifizierung der verlangten Berufserfahrung je nachdem, ob es sich um den ersten oder zweiten Gedankenstrich von Teil II handelte (einem Reifezeugnis gleichwertige Erfahrung zum einen, eine einfache Erfahrung als Sekretär oder als Verwaltungssekretär zum anderen), konnte der Prüfungsausschuß meines Erachtens zu Recht bei der Anwendung der Voraussetzung hinsichtlich der einem Reifezeugnis gleichwertigen Berufserfahrung eine Art der Erfahrung von höherem Niveau verlangen als bei der Voraussetzung hinsichtlich der zusätzlichen Erfahrung. Diese Haltung entspricht darüber hinaus dem Sinn der Ausschreibung: Die Voraussetzung der gleichwertigen Berufserfahrung soll eine fehlende Schulzeit ausgleichen, während die der zusätzlichen Berufserfahrung Bewerber auswählen soll, die eine gewisse Vertrautheit mit den Gemeinschaftsorganen und der Sekretariatsarbeit oder der Verwaltungs- und Haushaltsführung oder der Dokumentation erworben haben. Unter diesen Umständen verstößt die Wahl einer Art der gleichwertigen Erfahrung, die an einer Stelle der Besoldungsgruppe C 1 oder einer höheren Laufbahngruppe (für die interne Erfahrung) erworben wurde oder Tätigkeiten und Aufgaben umfaßt, die denen einer C 1-Stelle entsprechen (für die externe Erfahrung), meines Erachtens nicht gegen den Wortlaut der Ausschreibung. Sie fügt dieser Ausschreibung keine zusätzliche Voraussetzung hinzu, sondern erläutert den allgemeinen Begriff der gleichwertigen Berufserfahrung, der sich als solcher nicht für eine konkrete Anwendung eignet. Schließlich ist sie nicht willkürlich, da sie sich auf eine bestimmte Besoldungsgruppe einer Laufbahngruppe von Beamten, unabhängig von ihrer Verwendung, bezieht.

Nachdem der Prüfungsausschuß die Art der Berufserfahrung bestimmt hatte, die für die Beurteilung der in Teil II erster Gedankenstrich der Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzung zu berücksichtigen war, mußte er nur noch die Dauer dieser Erfahrung festlegen, damit diese als einem Reifezeugnis gleichwertig angesehen werden konnte. Dazu vertrat der Prüfungsausschuß die Ansicht, daß diese Dauer die Schulzeit, die die Erfahrung ersetzen sollte, deutlich übersteigen müsse. Aus denselben Erwägungen, die die in der Ausschreibung getroffene Unterscheidung zwischen Erfahrung im Sekretariat oder als Verwaltungssekretär zum einen und Erfahrung in der Verwaltungsführung oder Dokumentation zum anderen gerechtfertigt hatten, meinte der Prüfungsausschuß außerdem, daß diese letzten Tätigkeiten die verlangte Erfahrung schneller verliehen.

Ich bin mir hinsichtlich dieser letzten Kriterien nicht so sicher. Gewiß sah sich der Prüfungsausschuß gezwungen, die Dauer der gleichwertigen Berufserfahrung festzusetzen. Aber konnte er ohne Grundlage in der Ausschreibung ein Werturteil über die Nützlichkeit der Berufserfahrung abgeben, indem er einem Jahr Berufserfahrung einen geringeren Wert als einem Schuljahr beimaß? Konnte er diese Dauer nach der Art der Erfahrung abstufen, selbst wenn er sich das zum Vorbild nahm, was in der Ausschreibung für die zusätzliche Berufserfahrung vorgesehen war, die aber — wie wir gesehen haben — ein anderes Ziel verfolgte? Ich bin der Ansicht, daß ein Prüfungsausschuß normalerweise nicht in eine Lage gebracht werden sollte, die ihn zu solchen Werturteilen zwingt (siehe Punkt 9).

Angesichts des Schweigens der Ausschreibung war der Prüfungsausschuß jedoch verpflichtet, selbst die Dauer der fraglichen Berufserfahrung festzusetzen und die Nützlichkeit (gleich, höher oder niedriger) einer Berufserfahrungszeit gegenüber einer Ausbildungszeit zu bewerten. Folglich hat der Prüfungsausschuß durch sein Handeln lediglich die Ausschreibung des Auswahlverfahrens erläutert, die ihm aufgrund ihrer allgemeinen Fassung in diesem Punkt jede Freiheit ließ.

Die Klagegründe, die auf der angeblichen Rechtswidrigkeit der vom Prüfungsausschuß für die Beurteilung der gleichwertigen Berufserfahrung erlassenen Kriterien beruhen, sind meiner Meinung nach daher auch nicht begründet.

Vierter Klagegrund: Zulassung zu früheren Auswahlverfahren

Der einschlägige Sachverhalt

11 Aus den Akten ergibt sich, daß vier der dreizehn Kläger früher zu B-Auswahlverfahren eines Organs der Europäischen Gemeinschaften, genauer des Gerichtshofes zugelassen worden waren:

Die Klägerin Belardinelli war zu dem Auswahlverfahren Nr. CJ 64/84 zur Einstellung eines Verwaltungsinspektors im Informationsdienst zugelassen worden;

Die Klägerin Couve war zu den folgenden drei Auswahlverfahren zugelassen worden:

Auswahlverfahren Nr. CJ 2/76 zur Einstellung eines Verwaltungsinspektors im Sprachendienst;

Auswahlverfahren Nr. CJ 34/80 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren;

Auswahlverfahren Nr. CJ 88/81 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren französischer Sprache;

Die Klägerin Meyer war zu dem Auswahlverfahren Nr. CJ 90/85 zur Einstellung eines Verwaltungshauptinspektors im Kabinett eines Mitglieds des Gerichtshofes zugelassen worden;

Die Klägerin Muller war zu den folgenden beiden Auswahlverfahren zugelassen worden :

Auswahlverfahren Nr. CJ 34/80 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren;

Auswahlverfahren Nr. CJ 133/81 zur Einstellung eines Verwaltungsinspektors in der Abteilung Bibliothek.

Der Fall des Klägers Maiłaby ist besonders gelagert. Nachdem er das Memorandum der Personalabteilung erhalten hatte, mit dem ihm mitgeteilt wurde, daß er die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, wandte er sich an den Prüfungsausschuß und informierte ihn darüber, daß er angesichts seiner Erfahrung zu einem externen B-Auswahlverfahren bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen worden sei. Der Gerichtshof forderte die Kläger auf, die Auswahlverfahren zu benennen, zu denen sie zugelassen worden seien; dazu machte der Kläger Maiłaby keine Angaben, die es ermöglicht hätten, das betreffende Auswahlverfahren zu identifizieren und nachzuprüfen, ob er tatsächlich zu den Prüfungen zugelassen worden ist. Unter diesen Umständen braucht der Fall des Klägers Maiłaby im Rahmen der Prüfung dieses Klagegrundes nicht berücksichtigt zu werden.

Die Ausschreibungen, die die oben erwähnten Auswahlverfahren betrafen, sahen alle fast gleichlautend, von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts inspiriert, ein Abschlußzeugnis einer höheren Schule oder eine gleichwertige Berufserfahrung vor.

12 Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens Nr. CJ 80/86 verpflichtete die Bewerber weder, ein einheitliches Bewerbungsformular zu benutzen, noch für die Arbeiten des Prüfungsausschusses erforderliche Angaben hinzuzufügen. Sofort nach Erhalt der Bewerbungen schickte der Prüfungsausschuß den Bewerbern einen Fragebogen, mit dem sie aufgefordert wurden, Angaben über ihre Ausbildungen und ihre Berufserfahrungen zu machen. In diesem Fragebogen wurden die Bewerber nicht ausdrücklich dazu aufgefordert, ähnliche Auswahlverfahren, zu denen sie früher zugelassen worden waren, zu erwähnen.

Außer der Klägerin Muller hinsichtlich des Auswahlverfahrens Nr. CJ 133/81 hat kein Kläger in seiner Bewerbung oder in dem oben erwähnten Fragebogen seine Zulassung zu einem oder mehreren früheren B-Auswahlverfahren angegeben.

Nur die Klägerin Muller hat den Prüfungsausschuß über ihre Zulassung zu einem oder mehreren früheren B-Auswahlverfahren (nämlich zu den Auswahlverfahren Nrn. CJ 34/80 und 133/81) informiert, nachdem ihr die Entscheidung des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden war, sie nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens Nr. CJ 80/86 zuzulassen. In der mündlichen Verhandlung haben die Bevollmächtigten des Gerichtshofes geltend gemacht, der Prüfungsausschuß sei von dieser Klägerin nicht über ihre Zulassung zu dem Auswahlverfahren Nr. CJ 34/80 informiert worden. Diese Behauptung wird durch das Memorandum widerlegt, das die Klägerin Muller am 16. Mai 1987 an den Prüfungsausschuß geschickt hat und das der Erwiderung der Kläger als Anhang I beigefügt ist.

In seiner Mitteilung vom 21. Mai 1987 hat sich der Prüfungsausschuß wie folgt zur Berücksichtigung einer früheren Teilnahme an B-Auswahlverfahren geäußert:

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die von der Anstellungsbehörde in die Ausschreibungen der Auswahlverfahren aufgenommenen Zulassungsvoraussetzungen nicht notwendig identisch sind.

Außerdem muß der Prüfungsausschuß mangels jedes von der Anstellungsbehörde zu seiner Orientierung festgelegten Kriteriums selbst die ihm geeignet erscheinenden Kriterien aufstellen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß andere Prüfungsausschüsse unter anderen Umständen flexiblere Kriterien angewandt haben. Solche Kriterien sind jedoch dem Prüfungsausschuß nicht mitgeteilt worden. Der Prüfungsausschuß meinte, das nicht unterschreiten zu dürfen, was er in Anbetracht des allgemeinen Charakters des vorliegenden Auswahlverfahrens und der großen Anzahl der auf der Grundlage der oben erwähnten Kriterien zugelassenen Bewerber (72 von 95) für vernünftig hielt.

Schließlich mußte sich der Prüfungsausschuß an den von der Anstellungsbehörde festgelegten Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens halten, um nicht die berechtigten Interessen sowohl der fraglos zuzulassenden Bewerber als auch der Personen, die von einer Bewerbung zu diesem Auswahlverfahren abgesehen hatten, zu verletzen.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofes

13 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. April 1979 in der Rechtssache 112/78 (Kobor/Kommission, Slg. 1979, 1573)

ist es doch nicht zulässig, daß gleichlautende objektive Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen von einem Auswahlverfahren zum anderen je nach der Anzahl der Bewerber verschieden ausgelegt werden (Randnr. 11).

Weiter heißt es dort:

Jedenfalls darf ein Bewerber nicht weniger günstig beurteilt werden, als dies bei einem früheren Auswahlverfahren der Fall war, es sei denn, daß die Begründung der Entscheidung diese unterschiedliche Beurteilung klar und deutlich rechtfertigt (Randnr. 12).

In dem Urteil vom 21. März 1985 in der Rechtssache 108/84 (De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 941) hat der Gerichtshof die Bedeutung des Urteils Kobor näher erläutert:

(Der Grundsatz, daß die Entscheidung die unterschiedliche Beurteilung klar und deutlich rechtfertigen muß,) gilt... gerade für Voraussetzungen wie eine auf den Erwerb eines Diploms folgende Berufserfahrung, deren Erfüllung der Prüfungsausschuß nur prüfen kann, indem er eine teilweise subjektive Wertung vornimmt. Es steht einem Prüfungsausschuß frei, insoweit von der Wertung früherer Prüfungsausschüsse abzuweichen; dann ist er aber verpflichtet, seine Entscheidung besonders zu begründen (Randnr. 19).

Schließlich kann der Prüfungsausschuß seine Begründungspflicht nur dann richtig ausüben, wenn er über die Zulassung der Bewerber zu früheren Auswahlverfahren informiert ist. Insoweit hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 25. April 1978 in der Rechtssache 74/77 (Allgayer/Parlament, Slg. 1978, 986) folgendes klargestellt:

Bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen liegt es im Wesen dieses Auswahlverfahrens, daß die Befähigungsnachweise zwingend der Bewerbung beigefügt werden müssen, ohne daß der Prüfungsausschuß sie bei den Bewerbern anfordern müßte (Randnr. 9).

Bewertung

14 Meiner Meinung nach mußte dem Prüfungsausschuß klar sein, daß einige Bewerber wahrscheinlich zu früheren Auswahlverfahren mit denselben Zulassungsvoraussetzungen zugelassen worden waren; er mußte auch die Bedeutung kennen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den Entscheidungen über die Zulassung zukam, die die Prüfungsausschüsse dieser Auswahlverfahren getroffen hatten. Das Wissen, daß einige Bewerber früher zu solchen Auswahlverfahren zugelassen worden sind, stellt übrigens für jeden Prüfungsausschuß einen wichtigen Anhaltspunkt dar, an dem er sich bei der Erläuterung der in der Ausschreibung allgemein angegebenen Zulassungsvoraussetzungen orientieren kann.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß ein Beamter, der früher zu Auswahlverfahren zugelassen worden ist, deren Zulassungsvoraussetzungen mit den für das Auswahlverfahren aufgestellten identisch sind, für das er sich beworben hat, eine berechtigte Hoffnung darauf hat, erneut zugelassen zu werden. Eine Ungleichbehandlung durch verschiedene Prüfungsausschüsse wird bei ihm unvermeidlich ein Gefühl der Ungerechtigkeit hervorrufen. Die einzige völlig befriedigende Lösung, mit der dieser berechtigten Erwartung entsprochen und das Gefühl der Ungerechtigkeit vermieden werden könnte, bestünde darin, zu vermeiden, daß Prüfungsausschüsse gleichlautende objektive Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen in unterschiedlichen Auswahlverfahren verschieden auslegen (vergleiche das Urteil Kobor). Steht der Prüfungsausschuß jedoch der Schwierigkeit gegenüber, daß Voraussetzungen in der Ausschreibung sehr allgemein formuliert wurden, muß er diese Voraussetzungen klarer fassen; dabei kann er Kriterien festlegen, die sich von den von Prüfungsausschüssen früherer Auswahlverfahren verwandten unterscheiden. In diesem Fall ist es Sache des Prüfungsausschusses, besonders sorgfältig auf die Begründungspflicht zu achten. Wie der Gerichtshof in den Urteilen Kobor und De Santis ausgeführt hat, kann nämlich eine weniger günstige Beurteilung als in einem früheren Auswahlverfahren über einen Bewerber nur abgegeben werden, wenn sie besonders begründet wird.

15 Der Prüfungsausschuß mußte sicherlich nicht selbst nachprüfen, zu welchen Auswahlverfahren die Bewerber früher zugelassen worden waren (siehe das Urteil Allgayer). Es war jedoch zu berücksichtigen, daß in der Ausschreibung nicht die Angaben bezeichnet wurden, die die Bewerber ihrer Bewerbung beifügen mußten. Unter diesen Umständen war der Prüfungsausschuß unmittelbar kraft seiner Aufgabe sowie seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Betroffenen verpflichtet, bei den Bewerbern die Informationen einzuholen, die er benötigte, um seine Aufgabe ordnungsgemäß wahrzunehmen. Dem hat der Prüfungsausschuß dadurch entsprochen, daß er den Bewerbern einen Fragebogen über ihre Ausbildung und ihre Berufserfahrung zuschickte. Der Prüfungsausschuß hat jedoch die Bewerber nicht aufgefordert, auch ihre Zulassung zu früheren ähnlichen Auswahlverfahren und deren Ergebnis anzugeben, obwohl es genügt hätte, in dem Fragebogen eine eigene Spalte für diese Art von Angaben vorzusehen.

Da der Prüfungsausschuß seinen Kenntnisstand über diesen wesentlichen Punkt nicht vervollständigt hat, war er nicht in der Lage, seiner Pflicht zur Begründung seiner Beurteilung einer Zulassungsvoraussetzung, die in früheren Ausschreibungen fast gleichlautend formuliert, aber von den Prüfungsausschüssen dieser Auswahlverfahren verschieden angewandt worden war, anders als durch allgemeine Erwägungen zu genügen, wie sie in seiner Mitteilung vom 21. Mai 1987 enthalten sind.

Ich bin daher der Ansicht, daß die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Klägerinnen Belardinelli, Couve, Meyer und Muller nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens Nr. CJ 80/86 zuzulassen, mangels einer ausreichenden Begründung mit einem Formfehler behaftet sind. Diese Entscheidungen sind somit aufzuheben.

16 Abschließend schlage ich vor:

1) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Klägerinnen Belardinelli, Couve, Meyer und Muller nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens Nr. CJ 80/86 zuzulassen, aufzuheben;

2) die Klage im übrigen abzuweisen;

3) dem Gerichtshof außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerinnen Belardinelli, Couve, Meyer und Muller aufzuerlegen.