Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.04.1989 – C-130/88
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1989:157
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 19. April 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Das College van Beroep hat Ihnen vier Fragen nach der Auslegung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 (im weiteren: die Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Der Sachverhalt kann folgendermaßen zusammengefaßt werden. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr van de Bijl, der niederländischer Staatsangehöriger ist, arbeitete bis zum 31. August 1980 in den Niederlanden als Arbeitnehmer in verschiedenen Malerbetrieben. Er erhielt dort im Juni 1976 ein Zeugnis als Malergesellenanwärter und im Oktober 1980 einen Gesellenbrief für das Malerhandwerk. Diese beiden Zeugnisse werden in den Niederlanden nicht als Nachweis der fachlichen Fertigkeiten anerkannt, die erforderlich sind, um eine selbständige Tätigkeit als Maler auszuüben. Ab Oktober 1980 übte der Kläger im Vereinigten Königreich die Tätigkeit eines painter and decorator aus. Vom 29. Dezember 1981 bis zum 20. Februar 1982 sowie vom 1. März bis zum 2. September 1983 war er erneut als Arbeitnehmer in den Niederlanden beschäftigt.
3 Am 14. März 1984 ließ der Kläger beim Company Registration Office Cardiff im Vereinigten Königreich eine Gesellschaft mit der Bezeichnung C. C. van de Bijl (UK) Limited eintragen. Am 14. Dezember 1984 ließ er in das Handelsregister der Industrie- und Handelskammer für Zaanland in den Niederlanden eine Zweigniederlassung der C. C. van de Bijl (UK) Limited eintragen, wobei er als Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens den 26. Oktober 1980 und als Zeitpunkt der Errichtung der niederländischen Zweigniederlassung den 1. April 1984 angab. Zuvor hatte er beim Sociaal-Economische Raad in den Niederlanden beantragt, das Verbot, das Malergewerbe ohne Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer auszuüben, ihm gegenüber aufzuheben. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 7. Oktober 1983 abgelehnt; dieser wurde durch einen Bescheid vom 13. Dezember 1983 aufrechterhalten. Der Sociaal-Economische Raad leitete den Antrag jedoch bezüglich der die Anwendung des Gemeinschaftsrechts betreffenden Punkte dem Staatssecretaris van Economische Zaken zu.
4 Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte sich nämlich auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c des niederländischen Gesetzes von 1954 über die Niederlassung von Unternehmen (Vestigingswet Bedrijven; im weiteren: Gesetz von 1954) berufen, das es dem Wirtschaftsminister erlaubt, das Verbot, einen bestimmten Beruf ohne die Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer auszuüben, aufzuheben, wenn die Regelung in einer Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften bezüglich der Niederlassung von natürlichen Personen und Gesellschaften oder bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen durch natürliche Personen und Gesellschaften zur Erteilung der Ausnahmebewilligung Anlaß gibt.
5 Am 20. März 1985 erhielt der Kläger vom Department of Trade and Industry des Vereinigten Königreichs eine Bestätigung, in der bescheinigt wurde, daß er während eines Zeitraumes von insgesamt vier Jahren und fünf Monaten als selbständiger Maler tätig gewesen sei, daß er vorher eine Ausbildung erhalten habe, die nach Ansicht einer zuständigen Berufsinstitution des Vereinigten Königreichs deren Kriterien genüge, und daß er somit die in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfülle. Die Bestätigung gründete sich darauf, daß der Kläger ab Oktober 1980 die Firma C. C. van de Bijl (UK) Limited geleitet und zuvor nach einem Zeitraum von fünf Jahren und elf Monaten das niederländische Zeugnis eines Malergesellenanwärters und den niederländischen Gesellenbrief für das Malerhandwerk erhalten hatte.
6 Der niederländische Staatssecretaris van Economische Zaken wies den Antrag des Klägers mit der Begründung zurück, die Bestätigung sei nicht ausreichend, weil der Kläger während des von der britischen Behörde berücksichtigten Zeitraums der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit in zwei Fällen eine unselbständige Tätigkeit in den Niederlanden ausgeübt habe und der in der Bestätigung genannte Zeitraum der vorherigen Ausbildung in den Niederlanden verbracht worden sei, wo diese nicht als ausreichend anerkannt sei.
7 Das angerufene niederländische Gericht hat Ihnen Fragen vorgelegt, die zum einen die Gültigkeit der in Anwendung der Richtlinie ausgestellten Bestätigungen und zum anderen die Auslegung des Artikels 3 der Richtlinie betreffen.
8 Die Richtlinie enthält Übergangsmaßnahmen, durch die die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet einiger selbständiger Tätigkeiten in Industrie und Handwerk erleichtert werden soll.
9 Um die Schwierigkeiten zu lösen, die sich daraus ergeben, daß in bestimmten Staaten der Zugang und die Ausübung frei sind und in anderen Staaten eine Regelung besteht, die den Zugang zu bestimmten Berufen von einem Befähigungsnachweis abhängig macht, sieht Artikel 3 der Richtlinie vor, daß der Mitgliedstaat, in dem die Aufnahme einer dieser Tätigkeiten von dem Besitz bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht wird, die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat während eines bestimmten Zeitraums als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten ansieht. Das Aufnahmeland gibt demgemäß die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit aufgrund einer von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes ausgestellten Bestätigung über die Berufstätigkeit.
10 Das durch diese Richtlinie eingeführte System hat keinen Anlaß zu einer umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofes gegeben, Sie wurden, abgesehen von der vorliegenden Rechtssache, bis jetzt nur einmal mit der Auslegung dieser Richtlinie befaßt. In Ihrem Urteil in der Rechtssache Knoors haben Sie festgestellt, die Richtlinie begünstige alle Gemeinschaftsangehörigen, auch die Personen, die die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats besäßen. Sie haben jedoch folgenden Vorbehalt geäußert:
Indessen darf nicht verkannt werden, daß ein Mitgliedstaat ein berechtigtes Interesse daran haben kann, zu verhindern, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den Vertrag geschaffenen Erleichterungen der Anwendung ihrer nationalen Berufsausbildungsvorschriften zu entziehen versuchen.
11 Die vorliegende Rechtssache steht vielleicht in einem gewissen Zusammenhang mit diesem obiter dictum.
12 Betrachten wir die vier Fragen des nationalen Gerichts nacheinander.
13 Die erste Frage erfordert eine differenzierte Beantwortung. Die von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes ausgestellte Bestätigung ist nämlich in gewisser Weise der Angelpunkt des durch die Richtlinie errichteten Systems. Diese Bestätigung, die auf das von dem Aufnahmeland mitgeteilte Berufsbild abgestellt ist, ermöglicht es nämlich, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, die den Besitz bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen.
14 Würde man dem Aufnahmeland eine sehr weite Befugnis zur Kontrolle der Richtigkeit dieser Bestätigung zuerkennen, so könnte dies dazu führen, der durch die Richtlinie getroffenen Regelung jegliche Wirksamkeit zu nehmen. Umgekehrt halte ich es nicht für möglich, diesem Staat insoweit jegliche Befugnis abzusprechen. Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie erkennt ihm nämlich schon die Möglichkeit zu, zu überprüfen, ob die nachgewiesene Tätigkeit mit den wesentlichen Punkten des... Berufsbildes übereinstimmt, das er zuvor mitgeteilt hatte.
15 Hierbei sind die vom Herkunftsland bei Ausstellung der Bestätigung durchgeführte Kontrolle und die Kontrolle, die das Aufnahmeland ausübt, wenn es aufgrund dieser Bestätigung den Zugang zu dem betreffenden Beruf gewährt, gegeneinander abzugrenzen, um zu verhindern, daß jede der beiden Kontrollen den gleichen Gegenstand hat. Bei der Abgrenzung dieser beiden Überprüfungen ist der allgemeine Grundsatz des berechtigten Vertrauens zu beachten. Was Gegenstand einer Kontrolle der zuständigen Stelle des Herkunftslandes war, zum Beispiel die Art der Tätigkeit oder die Angemessenheit der vorherigen Ausbildung für deren Aufnahme, darf von der zuständigen Stelle des Aufnahmelandes nicht mehr überprüft werden. Hingegen muß das Aufnahmeland, wenn die Bestätigung einen äußerlichen Fehler oder eine Unstimmigkeit aufweist, vernünftigerweise annehmen dürfen, daß das Dokument nicht die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt. Wie die Kommission ausgeführt hat, sieht ihre Empfehlung 65/76/EWG vom 12. Januar 1965 implizit die Möglichkeit einer solchen Kontrolle vor, da sie im Interesse der Arbeitserleichterung für die mit der Prüfung von Bescheinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten befaßten Behörden und zuständigen Stellen und zur Vermeidung von Irrtümern die Verwendung identischer Vordrucke befürworte.
16 Es scheint mir jedoch wichtig, die Art dieser Kontrolle hervorzuheben, die, ich wiederhole es, notwendigerweise auf äußerliche Fehler und Unstimmigkeiten beschränkt sein muß, d. h. auf eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Bestätigung, die sofort ins Auge springt, ohne daß die zuständige Stelle zusätzliche Nachweise verlangen oder selbst Untersuchungen durchführen muß, was durch die Gemeinschaftsrichtlinie gerade ausgeschlossen werden soll. Wenn ich die Erörterung auf der Beweisebene durchführen müßte, würde ich sagen, die Bestätigung gilt als unwiderlegbarer Beweis, für das, was sie enthält, außer wenn sich aus ihr selbst ein äußerlicher Fehler, zum Beispiel ein Schreibfehler, oder eine Unstimmigkeit, zum Beispiel ein Irrtum bei der Berechnung der Ausbildungs- oder Tätigkeitsjahre, ergibt. Man dürfte hingegen nicht annehmen, daß die Bestätigung nur bis zum Gegenbeweis gültig ist, da dies die nationalen Verwaltungen veranlassen könnte, gegebenenfalls das Vorliegen von Informationen zu suchen, die dem Inhalt der Bestätigung widersprechen, insbesondere durch Befragung der Behörden eines anderen Mitgliedstaats, was dem Grundsatz des berechtigten Vertrauens völlig widerspräche. Auch darf es, unter Vorbehalt der genannten Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie, keine Kontrolle der Art der Berufstätigkeit geben, da diese schon im Herkunftsland durch den Vergleich der wesentlichen Punkte des Berufsbildes mit den Angaben der die Bestätigung beantragenden Person erfolgt ist.
17 Neben dieser rein formalen Kontrolle ist meines Erachtens ein weiterer Fall anzunehmen, in dem die Unwiderlegbarkeit der Bestätigung in Frage gestellt werden kann. Es ist der des Betruges. Es handelt sich hier um den allgemeinen Grundsatz fraus omnia corrumpit. Wie könnte man nämlich annehmen, daß ein Aufnahmeland, das, ohne danach gesucht zu haben, über eine gewisse Anzahl von Informationen verfügt, die beweisen, daß die zuständige Stelle des Herkunftslandes bei Ausstellung der Bestätigung getäuscht wurde, einen solchen Betrug dem Betroffenen nicht entgegenhalten könnte und verpflichtet wäre, ohne weiteres die Aufnahme der betreffenden Berufstätigkeit zuzulassen? Das Vereinigte Königreich schlägt vor, daß sich die zuständige Stelle des Aufnahmelandes in diesem Fall an die des Herkunftslandes wendet und sie ersucht, die Bestätigung zurückzunehmen. Diese Lösung ermöglicht es nicht, den Betrug sofort zu ahnden. Meines Erachtens kann sich die zuständige Stelle des Aufnahmelandes in diesem Fall in Anwendung des Grundsatzes, daß der Betrug alles zunichte macht, weigern, die mit betrügerischen Mitteln erlangte Bestätigung zu berücksichtigen. Die sehr enge Auslegung, die dem Begriff des Betruges im allgemeinen gegeben wird, schützt meiner Auffassung nach voiden erwähnten Gefahren für die Wirksamkeit der durch die Richtlinie getroffenen Regelung.
18 Dies führt uns sofort zu der zweiten und der dritten Frage, die die Auslegung des Artikels 3 der Richtlinie betreffen.
19 Dieser Artikel regelt, unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Ausübung der bezeichneten Tätigkeit das Fehlen von Diplomen ausgleicht. Ihre Aufmerksamkeit wird sich insbesondere auf die vom vorlegenden Gericht ausdrücklich genannten Buchstaben b und d richten. Danach erkennt der Aufnahmemitgliedstaat die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat während eines bestimmten Zeitraums als ausreichenden Nachweis an, wenn der Begünstigte die Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt hat oder wenn er dabei eine leitende Stellung mit Managementaufgaben oder wichtigen technischen Aufgaben innehatte und er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
20 Die Schwierigkeit liegt in der Auslegung des Begriffes staatlich anerkanntes Zeugnis. Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, es müsse sich zwingend um eine Anerkennung durch den Staat handeln, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt worden sei. Diese Auffassung wird auf den Wortlaut des Artikels 3 der Richtlinie gestützt, dessen Absatz 1 bestimmt, daß der Aufnahmemitgliedstaat die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen muß. Das Vereinigte Königreich faßt diese Bestimmung mit denjenigen der Buchstaben b und d desselben Artikels zusammen, zieht aus ihr den Schluß, daß die Voraussetzung hinsichtlich der vorherigen Ausbildung in demjenigen Mitgliedstaat erfüllt sein muß, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausgeübt hat.
21 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie ergibt sich keineswegs zwingend aus dem Wortlaut des Artikels 3 und erst recht nicht aus dessen Sinn. Stellen wir uns vor, um das von der Kommission gegebene Beispiel aufzugreifen, daß der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats A eine Ausbildung in dem Mitgliedstaat Β erhält, anschließend im Mitgliedstaat C arbeitet und sich schließlich im Mitgliedstaat D niederläßt. Müßte man ihm verwehren, sich auf die Richtlinie zu berufen? Das wäre wirklich nicht zu vertreten. Geboten erscheint es vielmehr, daß der Staat der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit — in unserem Beispiel der Staat C — die Vollwertigkeit der vorherigen, im Staat B erhaltenen Ausbildung, erforderlichenfalls durch Gleichstellung, anerkennt. Wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt wären, könnte sich der betreffende Staatsangehörige also auf die Richtlinie berufen, um sich im Mitgliedstaat seiner Wahl niederzulassen.
22 Muß zu diesen Voraussetzungen diejenige gerechnet werden, die Gegenstand der dritten Vorlagefrage ist? Das vorlegende Gericht erklärt deren Sinn in der Begründung seiner Vorlageentscheidung. Ausgehend von dem Fall, daß die Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als dem stattgefunden hat, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist, stellt es die Frage, ob diese Ausbildung nicht nur im letzteren Staat den Zugang zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit eröffnen muß, sondern auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie erfolgt ist.
23 Wie die Kommission selbst einräumt, scheint der Wortlaut der Richtlinie darauf hinzudeuten, daß nur der Mitgliedstaat, in dem die Ausbildung erfolgt ist, die von der Richtlinie geforderte Anerkennung aussprechen kann, indem er entweder das erworbene Zeugnis anerkennt oder aber eine zuständige Berufsinstitution einschaltet, die die Vollwertigkeit dieser Ausbildung beurteilt.
24 Meiner Auffassung nach ist nur der Mitgliedstaat, in dem die vorherige Ausbildung erfolgt ist, in der Lage, sich von der Angemessenheit dieser Ausbildung und der Ernsthaftigkeit, mit der diese absolviert wurde, zu überzeugen und zu entscheiden, ob er das bei ihrem Abschluß erteilte Zeugnis anerkennt oder ob er einer zuständigen Berufsinstitution die Beurteilung ihrer Vollwertigkeit überläßt. Auch hier geht es nämlich um die strenge Anwendung des Grundsatzes des Vertrauens. Unter Vorbehalt der allgemeinen Anerkennung der Gleichwertigkeit kann und darf der Staat, der den Zugang zu einem Beruf gewährt, nicht überprüfen, ob die in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte vorherige Ausbildung der Ausübung dieses Berufes angemessen ist. Er kann auch nicht beurteilen, ob sie ernsthaft absolviert worden ist. Für ihn ist es — erlauben Sie mir diesen Ausdruck — ausreichend, daß die vorherige Ausbildung das Gütezeichen des Staates erhalten hat, in dem sie erfolgt ist. Jeder Staat kann gewissermaßen auf dem Gebiet der Ausbildung nur das exportieren, was er innerhalb seiner Grenzen als vollwertig anerkennt. Das berechtigte Vertrauen des Aufnahmelandes würde stark erschüttert, wenn es nicht die Gewißheit hätte, daß es, außer bei Fehlen des erwähnten Gütezeichens, volles Vertrauen in die in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte vorherige Ausbildung setzen kann. Im übrigen muß der Staat, der eine Ausbildung durchführt oder durchführen läßt, alle Folgen derselben beherrschen können und entscheiden können, ob er diese Ausbildung im Hinblick auf ihre Ernsthaftigkeit, ihre Qualität und ihre Angemessenheit für gut befindet, indem er die erhaltenen Diplome anerkennt oder einer Berufsinstitution erlaubt, sie anzuerkennen. Ein solches Erfordernis ist in gewisser Weise das Gegenstück zu der von mir befürworteten Befugnis, den Wanderarbeitnehmern die Möglichkeit zuzugestehen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, eine Ausbildung zu absolvieren.
25 Das Gesamtsystem der Richtlinie ist demgemäß so zu verstehen, daß es auf dem allgemeinen Grundsatz des berechtigten Vertrauens beruht, der nur durch die Anerkennung einer beschränkten Kontrolle der Bestätigung durch das Aufnahmeland und durch das Erfordernis eingeschränkt ist, daß der Gemeinschaftsangehörige, dessen Freizügigkeit sowohl hinsichtlich der Berufstätigkeit als auch hinsichtlich der vorherigen Ausbildung gewährleistet ist, ein Gütezeichen erhalten haben muß, das beweist, daß eine der Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem Besitz eines Nachweises der Berufsausbildung erfüllt ist.
26 Wie kann schließlich ein Mitgliedstaat, der für einen bestimmten Beruf keine vorherige Ausbildung verlangt, die Vollwertigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Ausbildung beurteilen? Welcher Berufsinstitution, falls eine solche überhaupt besteht, kann er diese Aufgabe übertragen? Das Paradoxe einer solchen Situation ist nicht zu übersehen.
27 Ich halte es also nicht für vernünftig, den Staat, der mittelbar oder unmittelbar eine Ausbildung durchführt, und den Staat, der diese Ausbildung durch Erteilung eines Zeugnisses oder mittels der Anerkennung durch eine zuständige Berufsinstitution für gut befindet, voneinander zu trennen. Hinzuzufügen ist, daß dem auch die Systematik der Richtlinie zu widersprechen scheint. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt, daß das Herkunftsland die tatsächlich ausgeübten Berufstätigkeiten bestätigt. Von einer Bestätigung der vorherigen Ausbildung ist nicht die Rede.
28 Ich schlage Ihnen demgemäß vor, auf die dritte Frage zu antworten, daß die vorherige Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Buchstaben b und d der Richtlinie durch ein Zeugnis bestätigt sein muß, das von dem Staat, in dem die Ausbildung erfolgt ist, anerkannt worden ist oder das von einer zuständigen Berufsinstitution dieses Staates als vollwertig anerkannt worden ist.
29 Die vierte Frage betrifft die Auslegung des in Artikel 3 der Richtlinie enthaltenen Begriffes der ununterbrochenen [mehr]-jährigen Tätigkeit. Ist unter ununterbrochener [mehrjähriger Tätigkeit ein allenfalls wegen Krankheit und Urlaubszeiten unterbrochener Zeitraum zu verstehen?
30 Die Beantwortung dieser Frage erfordert zunächst eine Entscheidung darüber, ob der Gerichtshof eine Definition dieses Begriffes zu geben hat oder ob er der Auffassung ist, daß sein Inhalt von den nationalen Stellen und gegebenenfalls den nationalen Gerichten zu bestimmen ist. Es fragt sich mit anderen Worten, ob dieser Begriff zum Gemeinschaftsrecht oder zum nationalen Recht gehört?
31 Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer
dürfen die Begriffe Arbeitnehmer und Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis nicht durch Verweisung auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten definiert werden; sie haben vielmehr eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung.
32 Da der Begriff der ununterbrochenen [mehrjährigen Tätigkeit eine der Voraussetzungen darstellt, die es erlauben, die Niederlassungsfreiheit hinsichtlich zahlreicher Tätigkeiten in Industrie und Handwerk zu verwirklichen, halte ich es für erforderlich, die Auslegungen zu vereinheitlichen, die diesem Begriff von den verschiedenen nationalen Stellen gegeben werden könnten. Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, diesem Begriff eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung beizulegen.
33 Ich halte es zu diesem Punkt für angemessen, unter ununterbrochener Tätigkeit einen Zeitraum zu verstehen, der nur durch die Wechselfälle des täglichen Lebens, insbesondere die üblichen Urlaubszeiten und Krankheiten von begrenzter Dauer, unterbrochen worden sein darf. Die Zeiträume der in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit sollten bei der Berechnung der Gesamtdauer der beruflichen Tätigkeit abgezogen werden. Ich schlage Ihnen vor, die vierte Frage in diesem Sinne zu beantworten.
34 Abschließend schlage ich Ihnen vor, für Recht zu erkennen:
1) Die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 bis 40 (Industrie und Handwerk) ist dahin auszulegen, daß die zuständige Stelle des Aufnahmelandes dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der eine in Artikel 4 Absatz 2 bezeichnete Bestätigung vorlegt, die Aufnahme der betreffenden Gewerbeausübung gestatten muß, es sei denn, daß diese Bestätigung einen äußerlichen Fehler oder eine Unstimmigkeit aufweist und sich dieser Fehler oder diese Unstimmigkeit nicht auf die Natur der betreffenden Tätigkeit bezieht oder wenn der Staatsangehörige sich diese Bestätigung durch Betrug verschafft hat.
2) Artikel 3 der vorgenannten Richtlinie ist dahin auszulegen, daß die vorherige Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als dem erfolgt sein kann, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird.
3) Dieselbe Vorschrift ist dahin auszulegen, daß die vorherige Ausbildung durch ein Zeugnis für gut befunden worden sein muß, das durch den Staat, in dem sie erfolgt ist, anerkannt wird, oder daß sie von einer zuständigen Berufsinstitution dieses Staates als vollwertig anerkannt worden sein muß.
4) Der Begriff der ununterbrochenen [mehrjährigen Tätigkeit in diesem Artikel bezeichnet einen Zeitraum, der nur durch die Wechselfälle des täglichen Lebens wie Abwesenheit wegen Krankheit von begrenzter Dauer oder die üblichen Urlaubszeiten unterbrochen worden sein darf.