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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.04.1989 – C-40/88

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1989:155

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 19. April 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Firma Weber, Klägerin des Ausgangsverfahrens, kaufte von der beklagten Firma Milchwerke eine Ware, die im Kaufvertrag als deutsches Magermilchpulver bezeichnet war. Die Ware wurde zunächst nach den Niederlanden und sodann über einen britischen Zwischenhändler nach Japan exportiert. Hierfür erhielt die Klägerin Währungsausgleichsbeträge (WAB) und Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt 716476,47 DM.

Später forderte das Hauptzollamt Hamburg mit Bescheid vom 15. Juli 1982 diesen Betrag jedoch mit der Begründung zurück, die fragliche Ware sei nicht als Magermilch im Sinne der Tarifstelle 04.02 A II b) 1 des GZT, sondern als Lebensmittelzubereitung im Sinne der Tarifstelle 21.07 D II a) 1 einzustufen, so daß dafür die erwähnten Vergünstigungen nicht gewährt werden könnten.

Aufgrund dieses Bescheids — gegen den gesondert Einspruch eingelegt wurde — rechnete das Hauptzollamt seinen Rückforderungsanspruch teilweise, und zwar in Höhe von 613020,79 DM, gegen andere von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsansprüche auf, wobei der Anspruch auf die Zahlung des Restbetrags natürlich bestehen blieb.

Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten die Lieferung einer Ware, die so beschaffen sein sollte, daß dafür WAB und Ausfuhrerstattungen gezahlt würden. Da die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde sie von der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe der zurückgeforderten WAB und Ausfuhrerstattungen verklagt.

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge davon ab, ob das fragliche Erzeugnis als Magermilch oder als Lebensmittelzubereitung im Sinne der beiden erwähnten Tarifstellen des GZT zu tarifieren sei. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1) Ist die Tarifstelle 04.02 A II b) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung, die in den Jahren 1978, 1979 und 1980 galt, dahin auszulegen, daß sie ein Produkt erfaßt, das aus 23,4 % Magermilchpulver und im übrigen Molkenpulver (teilweise mit Proteinen angereichert), Laktose, Calzium-Kaseinat, Na-trium-Kaseinat, Kaseinat (SVM), Ca-lium-Hydrogenkarbonat, Calziumchlorid, Calziumkarbonat und Pottasche trocken zusammengemischt worden ist?

2) Kommt es dabei darauf an, daß die Kaseinate und das Molkenpulver zeitweilig aus Neuseeland, Kanada und Australien stammten und das Gemisch nach der Behauptung der Beklagten die gleichen analytischen Werte aufwies wie Magermilchpulver, das aus dem Gemelk der Kuh stammt?

3) Bei Verneinung der Frage 1 :

Wird eine solche Ware von der Tarifstelle 21.07 D II a) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung, die in den Jahren 1978, 1979 und 1980 galt, erfaßt?

Zur ersten und zur zweiten Frage

2 Mit der ersten und der zweiten Frage bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof, die Tarifstelle 04.02 A II b) 1 des GZT im Hinblick auf ein Erzeugnis auszulegen, das bestimmte Merkmale der Zusammensetzung, der Herstellungsweise und der geographischen Herkunft einiger Bestandteile aufweist.

Zur Zusammensetzung führt das vorlegende Gericht aus, das fragliche Erzeugnis habe folgende Bestandteile: 23,4 % Magermilchpulver, 42,3 % mit Proteinen angereichertes Molkenpulver, 16,2 % Laktose, 10,6 % Natrium-Kaseinat, 7,1 % Calzium-Kaseinat und 0,4 % sonstige Komponenten.

Was die Herstellungsweise betrifft, so handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Gemisch, das nicht auf herkömmliche Weise (also durch Eindampfen der flüssigen Magermilch) hergestellt wurde, sondern durch Rekombination der verschiedenen Bestandteile im Wege der Trockenvermischung.

Schließlich stammt das in dem betreffenden Erzeugnis enthaltene Molkenpulver aus Drittländern (Australien und Kanada).

3 Wenden wir uns zunächst dem hier angewendeten Herstellungsverfahren und der Frage zu, welche Bedeutung dieses Verfahren für die Auslegung der zollrechtlichen Regelung hat.

In diesem Zusammenhang möchte ich daran erinnern, daß es bei der zollrechtlichen Tarifierung von Waren nach ständiger Rechtsprechung entscheidend auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften ankommt, die die Waren im Zeitpunkt ihrer Zollabfertigung haben. Dies geschieht bekanntlich zu dem doppelten Zweck, die Rechtssicherheit und die leichte zolltechnische Nachprüfbarkeit (also auch Schnelligkeit und Wirtschaftlichkeit) zu gewährleisten. Hierfür sei nur auf folgende Entscheidungen verwiesen : Urteil vom 23. März 1972 in der Rechtssache 36/71, Henck, Slg. 1972, 187; Urteil vom 22. November 1973 in der Rechtssache 128/73, Past, Slg. 1973, 1277; Urteil vom 29. Mai 1974 in der Rechtssache 185/73, König, Slg. 1974, 607; Urteil vom 10. Dezember 1975 in der Rechtssache 53/76, Vandertaelen, Slg. 1975, 1647; Urteil vom 18. Februar 1976 in den verbundenen Rechtssachen 98 und 99/75, Carstens, Slg. 1976, 241; Urteil vom 16. Oktober 1976 in der Rechtssache 38/76, Industriemetall Luma, Slg. 1976, 2027; Urteil vom 8. Dezember 1977 in der Rechtssache 62/77, Carlsen, Slg. 1977, 2343; Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 237/81, Almadent, Slg. 1982, 2981; Urteil vom 17. März 1983 in der Rechtssache 175/82, Dinter, Slg. 1983, 969; Urteil vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Sig. 1985, 3001.

Umgekehrt ist die Art und Weise der Herstellung der Waren — wie im übrigen auch andere Faktoren, etwa der Verwendungszweck, die Aufmachung und der Handelswert — für die Tarifierung irrelevant.

Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet ist umfangreich und gefestigt. Ich verweise insbesondere auf das Urteil Henck, wo es heißt (Randnr. 10): Die Einordnung einer Ware... wird nicht dadurch beeinflußt, daß die Ware verarbeitet worden ist, wenn das Verarbeitungserzeugnis wesentliche Bestandteile des Ausgangserzeugnisses enthält und deren prozentuale Anteile nicht wesentlich anders sind als vor der Verarbeitung. Generalanwalt Roemer hat in seinen Schlußanträgen dazu ausgeführt, daß für die Zwecke des Zolltarifs gemeinhin die objektive Beschaffenheit einer Ware im Vordergrund steht. Dies erklärt sich namentlich aus verwaltungstechnischen Gründen, bereitet es doch oftmals erhebliche Schwierigkeiten, ein bestimmtes Herstellungsverfahren zu belegen und seine Einhaltung zu kontrollieren. Etwas Abweichendes kann daher im Grunde nur gelten, wenn eine Tarifnummer nach der Art der in ihr verwendeten Kennzeichnungen deutlich auf ein Herstellungsverfahren abstellt. In die gleiche Richtung gehen die Ausführungen in dem Urteil (Luma, a. a. O., Randnr. 7) : Wenn der Zolltarif auch in bestimmten Fällen auf die Art und Weise der Herstellung oder den Verwendungszweck der Ware abstellt, so greift er doch in der Regel im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit vorzugsweise auf Einordnungskriterien zurück, die auf den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften des Erzeugnisses beruhen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Verzollung nachgeprüft werden kann (ebenso die späteren Urteile Biegi, Randnrn. 14 ff., und Wünsche, a. a. O., Randnrn. 7 bis 13).

Daraus folgt, daß es auf die Herstellungsweise nur dann ankommt, wenn eine Tarifposition dies ausdrücklich vorschreibt. Dies ist zum Beispiel bei der Tarifnummer 34.07 der Fall, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 42/86 (Artimport, Slg. 1987, 4817) entschieden hat.

4 Im vorliegenden Fall enthält die Tarifstelle 04.02 A II keinen Hinweis auf das Herstellungsverfahren als Tarifierungskriterium. Außerdem ist nicht bestritten worden, daß das. spezifische Herstellungsverfahren bei dem uns interessierenden Erzeugnis nicht so beschaffen ist, daß es als solches die analytischen Werte des Erzeugnisses beeinflußt und dessen Zusammensetzung ändert. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bemerkt hat, spielt es in unserem Fall keine Rolle, ob das Magermilchpulver das Ergebnis des Eindampfens von Milch aus dem Gemelk der Kuh oder aber das Produkt einer Trocken-Rekombination verschiedener Bestandteile ist.

Es ist deshalb meines Erachtens festzuhalten, daß das im vorliegenden Fall angewendete Herstellungsverfahren für die Bestimmung des Geltungsbereichs der erwähnten Tarifstelle des GZT irrelevant ist.

5 Zu einem ähnlichen Ergebnis kommen wir bei der Prüfung des anderen Problems, das von dem vorlegenden Gericht mit der zweiten Frage aufgeworfen worden ist: der geographischen Herkunft einiger Bestandteile des fraglichen Erzeugnisses.

Es ist klar, daß die Zuordnung einer bestimmten Ware zu der einen oder anderen Tarifposition des GZT nichts mit der Herkunft der Ware oder einiger ihrer Bestandteile zu tun hat. Die zollrechtliche Tarifierung bestimmt sich nämlich nach dem Wortlaut der Tarifpositionen sowie der einschlägigen Vorschriften zu den Abschnitten und den Kapiteln des GZT und — wie bereits erwähnt — im wesentlichen nach den objektiven Merkmalen des zu tarifierenden Erzeugnisses. Die Herkunft des Erzeugnisses kann eher in einer anderen, späteren Phase bedeutsam werden, nämlich bei der Festsetzung des anwendbaren Zollsatzes (zu denken ist an die Präferenzregelungen betreffend die Einfuhren aus bestimmten Ländern) oder auch, wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, bei der Feststellung, ob und unter welchen Voraussetzungen das Erzeugnis selbst nach diesen Vorschriften beihilfefähig ist (ich denke zum Beispiel an Ausfuhrerstattungen).

6 Wir kommen nun zum letzten Punkt: der Zusammensetzung des fraglichen Erzeugnisses.

Angesichts der in diesem Zusammenhang aufgetretenen Unklarheiten halte ich einige Klarstellungen für angebracht.

Zunächst steht fest, daß es sich bei dem streitigen Erzeugnis um ein Gemisch handelt, dessen Bestandteile ich bereits genannt habe. Davon sind das Magermilchpulver, das Molkenpulver und die Laktose, d. h. etwas mehr als 80 % des Gesamtgewichts, — wie in der mündlichen Verhandlung von dem Sachverständigen der Kommission bestätigt wurde — natürliche Bestandteile, die also normalerweise in auf traditionelle Weise hergestelltem Magermilchpulver vorhanden sind. Dagegen stellen das Natrium-Kaseinat (hier: 10,6 %) und das Calzium-Kaseinat (7,1 %) keine natürlichen Bestandteile dar, sondern wurden vom Hersteller zugefügt. Diese Zusätze bewirken jedoch nicht, daß sich das Erzeugnis in den wesentlichen Punkten Aussehen und Qualität — einschließlich der Handelsfunktion — von einem herkömmlichen Magermilchpulver unterscheiden würde.

7 Soweit zum Tatsächlichen. In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, daß nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs 3 b Waren, die nicht in einer besonderen Tarifposition erfaßt sind, nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert [werden], wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

In den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens heißt es dazu: Das Merkmal, das den Charakter bestimmt, ist je nach der Art der Ware verschieden. Der Charakter der Ware kann sich z. B. aus der Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Erläuterung VIII zu der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b).

Natürlich ist die erwähnte Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 3 insgesamt nur anzuwenden, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und Abschnitt- oder Kapitelvorschriften nicht widerspricht (ich verweise auf die Erläuterung II zur Vorschrift 3 b sowie auf die Urteile vom 2. Mai 1979 in der Rechtssache 137/78, Henningsen, Slg. 1979, 1707, insbesondere Randnr. 8, und vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107).

8 Nach alledem sind zwei Fragen zu beantworten: Kann das betreffende Erzeugnis, bei dem es sich um ein Gemisch handelt, aufgrund des charakterbestimmenden Elements und somit gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b in die Tarifnummer 04.02 eingeordnet werden? Wenn ja, steht der Wortlaut dieser Position oder der Abschnitt- oder Kapitelvorschriften dieser Tarifierung entgegen?

Die erste Frage ist zu bejahen. Das Gemisch, um das es im vorliegenden Verfahren geht, besteht wie gesagt zu mehr als 80 % aus Bestandteilen, die normalerweise in Magermilchpulver der Tarifnummer 04.02 vorhanden sind. Es steht somit außer Zweifel, daß das Magermilchpulver tatsächlich den Charakter unseres Erzeugnisses bestimmt. Wenn also die Zollbehörden sich bei der Tarifierung allein auf die Vorschrift 3 b zu stützen hätten, würden sie es ohne weiteres trotz der Zusätze an Natrium- und Calzium-Kaseinat der Tarifnummer 04.02 zuweisen.

Wie sich gezeigt hat, ist diese Vorschrift jedoch nur anwendbar, wenn der Wortlaut der einschlägigen Zolltarifposition dies nicht aus irgendeinem Grund verbietet. So hat der Gerichtshof zum Beispiel in dem bereits erwähnten Urteil Henningsen entschieden, daß eine Ware, die 52 % Vollhühnereipulver, 25 % Sojamehl, 22 % Glukosesirup sowie 1 % Salz und Lecithin enthalte, nicht unter die Tarifstelle 04.05 B I (Eier ohne Schale und Eigelb ... genießbar) falle, sondern als Lebensmittelzubereitung der Tarifstelle 21.07 G I a 1 zuzuweisen sei. Der Gerichtshof hat in der Tat darauf hingewiesen, aus der Tarifnummer 04.05 und den Erläuterungen zum GZT folge, daß es sich bei den darunter fallenden Erzeugnissen nur um Vogeleier ohne Schale und Eigelb im ursprünglichen Zustand handele, denen gegebenenfalls chemische Bestandteile in nur unbedeutenden Mengen zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit zugesetzt seien. Obwohl also bei Anwendung der Vorschrift 3 b wegen des erhöhten Gehalts an Vollhühnereipulver — der jedoch unter dem im vorliegenden Fall gegebenen Prozentsatz liegt — die Einordnung der Waren unter die Tarifnummer 04.05 zweifellos möglich gewesen wäre, war diese Tarifierung dennoch ausgeschlossen, weil das Erzeugnis beträchtliche Mengen anderer Bestandteile (namentlich Sojamehl und Glukosesirup) [enthält], die keine chemischen, allein der Haltbarmachung des Erzeugnisses dienenden Zusatzstoffe darstellen, was dem Wortlaut der erwähnten Tarifstelle klar widersprach.

9 Im vorliegenden Fall soll die Tarifnummer 04.02 nach Ansicht der Kommission in keinem Fall Erzeugnisse oder Gemische umfassen können, die — bezogen auf das Gesamtgewicht — mehr als 3 % Natrium-Kaseinat enthalten, und zwar auch dann nicht, wenn das Magermilchpulver weiterhin den Charakter des Gemisches bestimmt.

Dies bedeutet mit anderen Worten, daß in einem Fall wie dem vorliegenden die Vorschrift 3 b unanwendbar sein soll, da Magermilchpulver, dem mehr als 3 % Natrium-Kaseinat zugesetzt wurden, von der Tarifnummer 04.02 ausdrücklich ausgeschlossen sei.

Die Kommission begründet diese Ansicht wie folgt:

In geringen Mengen, bis ca. 1 %, sei Natrium-Kaseinat als Emulgator zulässig, um soweit wie möglich eine ähnliche Löslichkeit des Milchpulvers in einer Flüssigkeit (z. B. Kaffee) zu erreichen, wie flüssige Milch sie aufweise. Etwas höhere Anteile, bis zu 3 %, könnten auch hingenommen werden, weil dadurch der Geschmack des Präparats verbessert und dem Geschmack flüssiger Milch noch ähnlicher werde. Dagegen habe man es bei mehr als 3 % Natrium-Kaseinat mit einem insgesamt künstlichen Produkt, einem Milchersatzstoff, zu tun, bei dem überdies, wenn er ebenso wie normales Magermilchpulver eingestuft würde, insoweit Mißbrauchsgefahren bestünden, als dafür zu Unrecht möglicherweise Ausfuhrerstattungen gezahlt würden.

Der 3 %-Grenze hätten die Mitglieder der Ad-hoc-Gruppe Chemie des Ausschusses für das Schema des GZT zugestimmt, die sich im Rahmen einer von der deutschen Delegation veranlaßten Prüfung 1982 dazu geäußert hätten; diese Delegation habe Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit geäußert, Magermilchpulver, das mehr als 19 % Natrium-Kaseinat enthalten habe, der Tarifnummer 04.02 zuzuweisen. Von dieser Einschätzung der Sachverständigen habe der Ausschuß für das Schema des GZT, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sodann Kenntnis genommen. Zu genau diesem Punkt wurden jedoch keine Unterlagen vorgelegt, und es steht fest, daß die Einschätzung der Sachverständigen keinen Eingang in ein formelles Dokument des Ausschusses gefunden hat.

Damit stehe schließlich auch ein Tarifentscheid von 1971 im Einklang, der ein durch Vermischen von Butter mit Magermilch unter Zusatz einer geringen Menge von Natrium-Kaseinat hergestelltes Erzeugnis der Tarifnummer 04.02 zuweise.

10 Reichen diese Bemerkungen aus, um ein Magermilchpulvergemisch, das mehr als 3 % Natrium-Kaseinat enthält, von der Tarifnummer 04.02 auszuschließen?

Erinnern wir uns zunächst daran, daß — wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen (Teil B, II 3) selbst betont hat — der Wortlaut der Tarifstelle 04.02 A II b) 1 nicht von vornherein ein Erzeugnis ausschließt, das eine Zusammensetzung wie im vorliegenden Fall aufweist.

Sodann heißt es in den Erläuterungen zu Tarifnummer 04.02 des GZT:

Hierher gehören alle von der Tarifnummer 04.01 erfaßten Waren, die durch eine Behandlung eingedickt oder auch haltbar gemacht (siehe auch Vorschrift 2 zu diesem Kapitel) oder gezuckert sind. Diesen Waren können andere Stoffe zugesetzt sein, z. B. Stärke mit einem Anteil von nicht mehr als 10 Gewichtshundertteilen, Antioxydantien, Emulgatoren, Vitamine oder geringe Mengen Säure (einschließlich Zitronensaft).

Ich meine deshalb, daß es zum einen ausdrücklich zulässig ist, der Milch Stoffe wie z. B. Emulgatoren zuzusetzen, und daß zum anderen für diese Stoffe mit Ausnahme von Stärke (deren Anteil 10 % nicht übersteigen darf) und Säure (die in geringen Mengen vorkommen darf) keine mengenmäßigen Beschränkungen vorgesehen sind.

Die Erläuterungen zur NRZZ enthalten nach meinem Dafürhalten keine anderen Anhaltspunkte. Dies zu den Texten, auf die es — ich wiederhole — entscheidend ankommt.

Ich möchte auf ein Weiteres hinweisen: Wenn die Tarifierung einer Ware nach dem GZT ausdrücklich vom prozentualen Anteil bestimmter Bestandteile abhängen soll, so ist dies eigens angegeben. So verhält es sich z. B. bei der Einordnung in die verschiedenen Tarifstellen der Tarifnummer 04.02 je nach dem Fettgehalt oder auch, wie ich gerade dargelegt habe, je nach der Stärke, die nur bis zu höchstens 10 % in der Milch vorhanden sein darf. Die Liste an Beispielen ließe sich leicht verlängern; man braucht nur die Seiten der Erläuterungen zum GZT zu überfliegen, in denen sich zahlreiche und genaue Hinweise auf den Gehalt etwa an Zucker, Proteinen, Fett usw. finden.

Ich meine deshalb, daß im vorliegenden Fall der Anwendung der Allgemeinen Regel 3 b weder der Wortlaut der einschlägigen Tarifposition noch die Erläuterungen zum GZT entgegenstehen.

11 Zu der erwähnten Prüfung, die auf Betreiben der deutschen Delegation innerhalb des Ausschusses für das Schema des GZT stattgefunden hat, ist folgendes zu sagen:

Zunächst bezog sich diese Prüfung auf ein Erzeugnis, das erheblich mehr Natrium-Kaseinat enthielt (19,11 %) als das hier fragliche Erzeugnis. Zweitens hatte sich die Kommission im Rahmen dieser Erörterungen zumindest zu Beginn (Sitzungsprotokoll vom 13. Oktober 1981) dafür ausgesprochen, diese Ware dem Kapitel 4 des GZT zuzuweisen, da das Natrium-Kaseinat — trotz des Anteils von 19,11 % — als Milchbestandteil zu betrachten sei. Drittens hatte diese Prüfung wie gesagt nicht ihren Niederschlag in einem formellen Dokument gefunden, von dem die Wirtschaftsteilnehmer hätten Kenntnis nehmen können: Es war weder beschlossen worden, einen Tarifentscheid zu erlassen, noch die Erläuterungen zum GZT zu ändern, geschweige denn, eine Verordnung zu erlassen. Es handelte sich also um nicht mehr als eine rein interne und informelle Diskussion, die nach meiner Meinung die Auslegung der Zolltarifposition nicht entscheidend beeinflussen kann, die der Gerichtshof nunmehr vorzunehmen hat und die sich im wesentlichen nach dem Wortlaut der einschlägigen Tarifposition sowie der entsprechenden Vorschriften zu den Abschnitten und Kapiteln des GZT bestimmt. Dieser Wortlaut, für dessen Auslegung auch die Erläuterungen zum GZT heranzuziehen sind, schließt nicht aus, daß ein zusammengesetztes Erzeugnis wie das hier fragliche unter die Tarifstelle 04.02 A II b) 1 fällt, wenn trotz eines Anteils von 10,7 % Natrium-Kaseinat immer noch die Bestandteile des Magermilchpulvers (also mehr als 80 %) den Charakter des Erzeugnisses bestimmen.

12 Es gibt aber noch einen letzten Gesichtspunkt. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß es bis heute keine analytischen Methoden für den unmittelbaren Nachweis von Natrium-Kaseinat-Zusätzen in einem Milchpulver wie dem hier fraglichen gibt. Das war im übrigen bereits von der Ad-hoc-Gruppe Chemie des Ausschusses für das Schema des G2T (Sitzungsprotokoll vom 1. April 1982) im Rahmen der bereits erwähnten von der deutschen Delegation veranlaßten Prüfung festgestellt worden.

Eine unmittelbare und hinreichend einfache zolltechnische Kontrolle des Natriumgehalts von 3 % ist daher unmöglich.

Allein durchführbar ist eine Kontrolle verwaltungstechnischer Art, also bei der Herstellung; es liegt jedoch auf der Hand, daß ein solches Verfahren allenfalls vorstellbar ist — wenn auch schwer — bei Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt und für die Ausfuhr bestimmt sind, nicht aber im umgekehrten Fall, wenn es um die schnellstmögliche Abfertigung einer Ware aus Drittländern geht.

Es scheint mir deshalb, daß die Kommission ein Tarifierungskriterium vorschlägt (die Einhaltung der Toleranzgrenze von 3 %), das nicht nur im Wortlaut des GZT keine Stütze findet, sondern auch in klarem Widerspruch zu dem grundlegenden Gebot, die Sicherheit und die Einfachheit der Zollkontrollen zu gewährleisten, steht. Eine auf dieses Kriterium gestützte Auslegung der Tarifnummer 04.02 hätte in der Tat Anwendungsschwierigkeiten und auf jeden Fall zumindest ungewisse Ergebnisse zur Folge, da sie auf objektiv nur schwer oder überhaupt nicht kontrollierbaren Elementen beruhte.

Zur Relevanz dieses Gesichtspunkts ist auch daran zu erinnern, daß der Gerichtshof bereits anerkannt hat, daß die durch die Anwendung einer zollrechtlichen Bestimmung hervorgerufenen Schwierigkeiten — in unserem Fall haben wir es aber in Wirklichkeit mit Unmöglichkeit zu tun — zwar nicht geeignet sind, die Gültigkeit der Bestimmung in Frage zu stellen, jedoch für deren Auslegung von Bedeutung sein können (Urteil vom 30. September 1982 in der Rechtssache 317/81, Howe, Slg. 1982, 3257).

13 Es bleibt schließlich ein letzter Punkt zu prüfen.

Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof Fragen gestellt, die sich ausschließlich auf die zollrechtliche Tarifierung des fraglichen Erzeugnisses beziehen. Ein anderes Problem ist es, ob sich aus dieser Tarifierung Konsequenzen für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Agrarbestimmungen, insbesondere der Vorschriften über die Ausfuhrerstattungen, ergeben können.

Es ist nämlich bekannt, daß im Rahmen der Regelung über die gemeinsame Agrarmarktordnung die Definition der darunter fallenden Erzeugnisse, die gegebenenfalls beihilfefähig sind, in der Regel durch Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifpositionen des GZT erfolgt. So verhält es sich zum Beispiel im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

Der Grund für die konkrekte Problemstellung ist klar. Ein Erzeuger verfügt nämlich über zahlreiche Möglichkeiten der Herstellung von Gemischen, die sich zwar hinsichtlich des Zusammensetzungsverhältnisses der jeweiligen Bestandteile unterscheiden, jedoch in bezug auf Aussehen, Wesen, Wirkungen und Verwendungszweck einander im wesentlichen ähnlich sind.

Diese Vielfalt kann natürlich, obwohl das Tarifsystem sehr detailliert und differenziert ist, zu Tarifierungsschwierigkeiten führen. Und genau in diesen Fällen ist — in den erwähnten Grenzen — die Vorschrift über den charakterbestimmenden Stoff nützlich, aufgrund deren objektiv einander ähnliche Erzeugnisse und daher auch im Handelsverkehr miteinander konkurrierende Erzeugnisse ein und derselben Tarifposition zugewiesen werden können.

In den Fällen jedoch, in denen die Tarifierung nicht zu rein zollrechtlichen Zwecken erfolgt, sondern zum Beispiel zur Bestimmung der anwendbaren Abschöpfung oder Erstattung, können die Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen, die auf der Hand liegen, daran interessiert sein, die Zusammensetzung des Gemisches zu manipulieren. So wird bei Einfuhren die Tendenz dahin gehen, das Erzeugnis abzuwerten (z. B. durch die Erhöhung des Anteils der Komponenten, die seine Einstufung als Abfallprodukt bewirken könnten), um die Zahlung der Abschöpfung zu vermeiden oder jedenfalls zu reduzieren; dagegen wird man bei Ausfuhren bemüht sein, durch das umgekehrte Verfahren die Ware aufzuwerten, um die höchstmögliche Erstattung zu erhalten, selbst wenn diese Ware weiterhin von geringerer Qualität ist, die jedoch immer noch ausreicht, um einen Erstattungsanspruch zu begründen.

Die Beurteilung dieser Gesichtspunkte bei der Anwendung der agrarrechtlichen Vorschriften ist natürlich Sache der nationalen Behörden. Ich betone außerdem, daß das vorlegende Gericht keine Frage nach der Auslegung dieser Vorschriften gestellt hat. Es handelt sich also um einen Komplex, der den Rahmen des vorliegenden Verfahrens sprengt.

Gleichwohl halte ich es — auch um klarzustellen, daß Erwägungen zur Funktionsfähigkeit der Agrarmarktordnung die Auslegung zolltarifrechtlicher Bestimmungen nicht beeinflussen dürfen — für angebracht, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die zu zollrechtlichen Zwecken vorgenommene Einordnung des fraglichen Erzeugnisses in die Tarifnummer 04.02 die Anwendung der Tarifierungsbestimmung durch die nationalen Behörden zu anderen Zwecken und in anderen normativen Zusammenhängen nicht präjudiziert.

Es ist richtig, daß diese Bestimmungen unabhängig von ihrem rechtlichen Kontext grundsätzlich einheitlich ausgelegt werden sollten. Dieser Grundsatz ist in dem Urteil vom 4. Juli 1978 in der Rechtssache 5/78 (Milchfutter, Slg. 1978, 1597) aufgestellt worden, in dem es heißt, daß es — vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung — unangebracht wäre, die Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs unterschiedlich anzuwenden, je nachdem, ob das gleiche Erzeugnis im Hinblick auf die Erhebung von Zöllen, die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen oder die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge eingeordnet wird (Randnr. 12); diese Formulierung findet sich auch in dem Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 158/78, Biegi, Slg. 1979, 1103, Randnr. 18).

Es ist aber auch richtig, daß dieser Grundsatz über die Einschränkung vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung hinaus in der Praxis bedeutende Auflockerungen erfahren hat.

Bereits in dem zitierten Urteil Henck hat der Gerichtshof festgestellt, daß sich die Verweisung der Verordnung Nr. 19/62 (über Einfuhrabschöpfungen für bestimmte Waren) auf die Tarifnummer 23.07 nicht auf Futterzubereitungen [erstreckt], die zwar unter diese Tarifnummer fallen, aber keine Erzeugnisse enthalten, die als solche von den Vorschriften der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Marktorganisation erfaßt werden. Damit war der Gerichtshof Generalanwalt Roemer gefolgt, der ausgeführt hatte: Wenn... gefordert wird, es sei zum Zwecke der korrekten Tarifierung einer Ware der rechtliche Zusammenhang zu betrachten, in den eine Tarif-Nummer gestellt ist und zu dem sicher auch die Marktordnungsinteressen gehören, so wird damit im Grunde nur die Beachtung einer gängigen Auslegungsmethode nahegelegt; dabei würden auch nicht die berechtigten Erwartungen der Betroffenen mißachtet, denen bekannt sei, in welchem Zusammenhang die Tarifnummern stünden und welche politischen Ziele dabei letztlich im Spiel seien.

Eine vielleicht noch deutlichere Aussage findet sich in dem Urteil vom 26. April 1972 in der Rechtssache 92/71 (Interfood, Slg. 1972, 231), wo der Gerichtshof zu der Argumentation der Klägerin des Ausgangsverfahrens, es gehe nicht an, daß eine Tarifierungsvorschrift in ein und demselben Kapitel desselben Zolltarifs unterschiedlich ausgelegt werde, je nachdem, ob es sich um die abschöpfungs- oder zollrechtliche Einordnung der Ware handelt, wie folgt Stellung genommen hat: Eine solche Argumentation verkennt... die Eigenständigkeit der Vorschriften über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen. Wenn nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 865/68 ... für die Tarifierung der unter die Agrarmarktorganisation dieser Verordnung fallenden Erzeugnisse die Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gelten, so ist diese Tarifierung zwar für die Zollerhebung maßgeblich, kann jedoch für die etwaige Abschöpfungspflichtigkeit nur Hinweischarakter haben.

In diesem Zusammenhang ist das Urteil vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82 (Ekro, Slg. 1984, 107) wegen der Ähnlichkeit jenes Falles mit dem vorliegenden von besonderem Interesse. In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 3 b (die das Kriterium des charakterbestimmenden Stoffes vorsieht) sei auf die Tarifierung im Rahmen der Verordnung über die Festsetzung von Erstattungen im Rindfleischsektor anwendbar, vorausgesetzt, daß weder der Wortlaut dieser Verordnung noch die Zielsetzung des Erstattungssystems zu einer anderen Lösung zwinge.

Letztlich scheint es mir so zu sein, daß der Grundsatz der einheitlichen Auslegung von Tarifpositionen unabhängig davon, in welchem Sektor sie jeweils zur Anwendung kommen, — der offensichtlichen Geboten der Rechtssicherheit Rechnung trägt — im Einzelfall auf die besonderen Erfordernisse der spezifischen Regelung, die sich auf diese Positionen bezieht, abzustimmen ist. Es obliegt dann den nationalen Behörden, bei der Anwendung der jeweils einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen diese Erfordernisse zu berücksichtigen.

Betonen möchte ich aber folgendes: Auch wenn eine Tarifbestimmung bei ihrer Anwendung im Rahmen einer agrarrechtlichen Regelung manchmal eine Bedeutung annehmen kann, die überhaupt nicht mit ihrer eigentlichen zollrechtlichen Bedeutung übereinstimmt, so ist der umgekehrte Vorgang doch ausgeschlossen: Die Auslegung dieser Tarifbestimmung zu rein zollrechtlichen Zwecken darf und kann nicht — auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit — von Erwägungen abhängen, die sich auf die Marktordnungsregeiung beziehen.

Ich meine deshalb, daß im vorliegenden Fall, wo es allein um die Auslegung der zollrechtlichen Bestimmung geht — wie die Kommissin im übrigen zu Recht betont hat —, die Antwort an das vorlegende Gericht ausschließlich auf den Wortlaut der Tarifpositionen des GZT und der Erläuterungen dazu sowie auf den Grundsatz des charakterbestimmenden Stoffes gestützt werden darf. Diese Texte, die als einzige den Wirtschaftsteilnehmern bekannt sind, gebieten es, das fragliche Gemisch in die Tarifnummer 04.02 einzuordnen, zumindest so lange, bis eine eindeutige und klare Änderung dieser Texte von den hierfür zuständigen Stellen vorgenommen wird.

14 Aus all diesen Gründen schlage ich abschließend dem Gerichtshof vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:

Ein Gemisch, das so wie im vorliegenden Fall zusammengesetzt ist, fällt unter die Tarifstelle 04.02 A II b) 1 des GZT unabhängig davon, auf welche Weise es hergestellt wurde und woher einige seiner Bestandteile stammen.