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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.04.1989 – C-195/87

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1989:159

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 20. April 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Ebenso wie die Rechtssache 265/87 (Schräder; siehe meine Schlußanträge vom heutigen Tage) betrifft dieses Vorabentscheidungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor. Anders als in der Rechtssache Schräder geht es in dem vorliegenden Fall jedoch nicht um die Gültigkeit des Abgabensystems als solchem, sondern um einen besonderen Aspekt desselben, nämlich die Modalitäten, mittels deren die Belastung der vom ersten Getreideverarbeiter gezahlten Abgabe auf die vorangehenden Transaktionen bis hin zur Lieferung durch den Erzeuger abgewälzt wird.

Um das zu untersuchende Problem besser umschreiben zu können, sollen hier einige Elemente des fraglichen Systems erläutert werden.

Gemäß der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/76 des Rates vom 23. Mai 1986 (ABl. L 139, S. 29) und die spätere Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 (ABI. L 173, S. 65) eingeführten Regelung ist die Mitverantwortungsabgabe von den Wirtschaftsbeteiligten zu entrichten, die eine Verarbeitung des Getreides vornehmen (siehe Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2040/86).

Dieser Betrag, der von dem Verarbeitungsbetrieb, sagen wir einmal, vorgelegt wird, ist gemäß Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 6 der Verordnung Nr. 1579/86 von dem Erzeuger zu tragen.

Die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2040/86 sieht hierzu folgendes vor:

Mit der Mitverantwortungsabgabe wird unter anderem bezweckt, den Erzeugern die Marktrealität zu verdeutlichen. Dies erfordert, die Abgabenlast auf die Erzeuger abzuwälzen. Es empfiehlt sich daher, ein Fakturierungssystem einzuführen, das dieser Zielsetzung Rechnung trägt. Der Grundsatz der Abgabenabwälzung ist ungeachtet etwaiger entgegenstehender Vertragsklauseln anwendbar.

Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt demgemäß:

1. Die Marktbeteiligten, die Arbeitsgänge im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 verrichten, wälzen die Mitverantwortungsabgabe auf ihren Lieferanten ab. Eine Abgabenabwälzung erfolgt auch bei jeder vorangehenden Transaktion bis hin zur Lieferung durch den Erzeuger.

Für jede der Transaktionen im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes weisen die dazugehörigen Belege gesondert den abgezogenen Abgabenbetrag aus.

Wie sich aus der zitierten Begründungserwägung ergibt, steht der Grund für die vorgesehene zwingende Abwälzung der Belastung im Zusammenhang mit der Zielsetzung, die die Maßnahme charakterisiert, nämlich einen fühlbaren Druck auf die Getreideerzeuger auszuüben, indem diese auf die Marktlage hingewiesen werden und so ein Zusammenhang zwischen dem strukturell bestehenden Überangebot und den tatsächlichen Absatzmöglichkeiten auf dem Markt hergestellt wird. Es ist also sachgerecht, daß die Belastung durch die Abgabe konkret von den Erzeugern getragen wird.

Hingegen ist der Grund dafür, daß man ursprünglich an ein System der Abgabenerhebung in der Form der Zahlung durch die Verarbeiter dachte, auf reine Zweckmäßigkeitsüberlegungen zurückzuführen. Der Rat war nämlich der Auffassung, daß es, um bei der Kontrolle einer Vielzahl von individuellen Erzeugern durchgeführten Transaktionen auftauchende Schwierigkeiten der Verwaltung des Systems zu vermeiden, vorzuziehen sei, die Abwälzung erst auf der Stufe vorzunehmen, auf der das Getreide endgültig verarbeitet (oder im Rahmen der Intervention verkauft oder ausgeführt) wird, und zwar, obwohl der Vorschlag der Kommission etwas anderes, nämlich die Zahlung der Abgabe unmittelbar durch die Erzeuger vorsah.

Konkret funktionierte das System folgendermaßen. Bei jeder Transaktion, angefangen mit der zwischen dem Erzeuger und dem ersten Erwerber, die eine bestimmte Partie Getreide zum Gegenstand hatte, wurde ein der Abgabe entsprechender Betrag vom Kaufpreis abgezogen. Am Ende der Vermarktungskette zahlte der Verarbeitungsbetrieb die Abgabe, nachdem er sie von dem seinem Lieferanten gezahlten Preis abgezogen hatte, an die zuständige nationale Behörde.

Zur Vervollständigung des Bildes ist noch darauf hinzuweisen, daß der Rat angesichts der Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung der... Mitverantwortungsabgabe ergeben haben, eine Korrektur vorgenommen hat, indem er in der Verordnung Nr. 1097/88 vom 25. April 1988 (ABl. L 110, S. 7) mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 1988/89 die Abwälzung der Abgabe nicht mehr auf der Endstufe, sondern auf der Stufe der ersten Vermarktung (oder des Angebots zur Intervention) vorgesehen hat.

2. Auf der Grundlage dieser Elemente komme ich nun zur Untersuchung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, das seinen Ursprung in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Cehave (Niederlande), einem Getreideverarbeitungsbetrieb, und der für die Erhebung der Abgabe zuständigen niederländischen Stelle, der Hoofdproduktschap, hat.

Letztere hatte von der Firma Cehave die Zahlung eines bestimmten Betrags (542644,14 HFL) als Mitverantwortungsabgabe gefordert, der berechnet worden war, indem der (in ECU ausgedrückte) Abgabenbetrag auf der Grundlage des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, des sogenannten grünen Kurses, der zum damaligen Zeitpunkt für die niederländische Währung galt, in HFL umgerechnet wurde.

Das Getreide, um das es bei dieser Umrechnung ging, hatte die Firma Cehave jedoch in verschiedenen Mitgliedstaaten erworben. Bei jedem Posten war die entsprechende Abgabe vom Kaufpreis abgezogen und hierbei nicht auf der Grundlage des grünen Kurses des HFL, sondern des grünen Kurses der Währung des Staates des Verkäufers berechnet worden.

Hieraus ergab sich, daß der Betrag, den die Hoofdproduktschap von der Firma Cehave forderte, nicht in allen Fällen mit dem vom Kaufpreis abgezogenen Betrag übereinstimmte, und zwar

war der Abzug vom Kaufpreis bei dem in Frankreich, Belgien und im Vereinigten Königreich erworbenen Getreide niedriger als der Betrag der erhobenen Abgabe,

während er bei dem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Getreide höher als der Betrag der Abgabe war.

Diese Unterschiede ergaben sich aus der Tatsache, daß der abgezogene Betrag und der entrichtete Betrag — obwohl sie derselben in ECU ausgedrückten Abgabe entsprachen — auf der Grundlage der grünen Kurse der jeweiligen Währungen berechnet wurden, die, wie wir wissen, die tatsächlichen Wechselkurse zwischen diesen Währungen nicht widerspiegeln. Hieraus folgte, daß der tatsächliche Wert des von der Firma Cehave abgezogenen Betrags, der auf der Grundlage des grünen Wechselkurses des französischen Franc (einer schwachen Währung) berechnet war, letztlich niedriger war als der Wert der geschuldeten Abgabe, die unter Anwendung des grünen Wechselkurses des holländischen Gulden (einer starken Währung) berechnet wurde.

Nachdem die Firma Cehave gegen den Abgabenbescheid der Hoofdproduktschap im Hinblick auf diese Umstände Klage erhoben hatte, hat das innerstaatliche Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Die gemeinschaftsrechtliche Regelung der Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor hat ihre Grundlage in folgenden Verordnungen:

Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975, insbesondere Artikel 4 dieser Verordnung,

Verordnung (EWG) Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986,

Verordnung (EWG) Nr. 1584/86 des Rates vom 23. Mai 1986,

Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985, insbesondere Artikel 2 dieser Verordnung.

Ist diese Regelung dahin auszulegen, daß die darin genannte Mitverantwortungsabgabe, die von dem Unternehmen, in dem eine erste Verarbeitung stattgefunden hat, zu zahlen und bei ihm zu erheben ist, in der Landeswährung des Mitgliedstaats der ersten Verarbeitung zu dem für diesen Mitgliedstaat geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs zu berechnen ist?

2) Wenn Frage 1 bejaht wird, ist dann die unter 1 genannte Regelung dahin auszulegen, daß das Unternehmen, das die Mitverantwortungsabgabe gezahlt hat, berechtigt und verpflichtet ist, nachträglich auf seine Lieferanten noch den negativen oder positiven Unterschied abzuwälzen zwischen der von ihm gezahlten Abgabe (gleich dem Betrag der Abgabe in ECU, umgerechnet in die Landeswährung des Mitgliedstaats der ersten Verarbeitung zum landwirtschaftlichen Umrechnungskurs dieses Mitgliedstaats) und dem von seinem Lieferanten gewährten Nachlaß (gleich dem Betrag der Abgabe in ECU, umgerechnet in die Landeswährung des Mitgliedstaats der Erzeugung zum landwirtschaftlichen Umrechnungskurs dieses Mitgliedstaats und dann umgerechnet in die Landeswährung des Mitgliedstaats der ersten Verarbeitung zu den tatsächlichen Marktwechselkursen)?

3) Wenn Frage 2 bejaht wird, führt dann die Anwendung der unter 1 genannten Regelung unter Umständen zu dem Ergebnis, daß der Erzeuger des Getreides letztlich mit einer Abgabe belastet wird, deren Höhe davon abhängt, in welchem Mitgliedstaat das Getreide einer ersten Verarbeitung unterliegt?

Hat dies zur Folge, daß diese Regelung wegen Verstoßes gegen den Vertrag, insbesondere, die Artikel 12, 16, 34 und/oder 40 Absatz 3, oder gegen irgendein dem Vertrag zugrundeliegendes Prinzip ungültig ist?

4) Wenn Frage 2 verneint wird, führt dann die Anwendung der unter 1 genannten Regelung unter Umständen zu dem Ergebnis, daß der erste Verarbeiter des Getreides letztlich mit einer Abgabe (dem Unterschied zwischen der ihm auferlegten Abgabe und dem ihm gewährten niedrigeren Nachlaß) belastet wird oder aber durch einen Betrag (den Unterschied zwischen dem ihm gewährten Nachlaß und der ihm auferlegten niedrigeren Abgabe) begünstigt wird, dessen Höhe davon abhängt, in welchem Mitgliedstaat das Getreide erzeugt worden ist?

Hat dies zur Folge, daß diese Regelung wegen Verstoßes gegen den Vertrag, insbesondere die Artikel 12, 13, 30 und/oder 40 Absatz 3, oder gegen irgendein dem Vertrag zugrundeliegendes Prinzip ungültig ist?

5) Wenn Frage 3 und/oder Frage 4 bejaht werden, sieht der Gerichtshof dann Anlaß dafür, die Folgen seines Urteils für die Zeit vor dessen Erlaß zu regeln?

3. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß die Situation, in der sich die Firma Cehave befindet, die gleiche ist, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. April 1988 in der Rechtssache 64/87 (Versele-Laga, Slg. 1988, 1961) untersucht und beurteilt hat.

In diesem Urteil hat der Gerichtshof folgende Grundsätze für die Art und Weise der Berechnung der Abgabe aufgestellt.

Zunächst entrichtet der Verarbeitungsbetrieb als Abgabe einen Betrag, der durch Umrechnung der — in ECU ausgedrückten — Abgabe in die nationale Währung auf der Grundlage des landwirtschaftlichen Wechselkurses berechnet wird. Es wird also der grüne Kurs des Landes angewandt, in dem die Verarbeitung erfolgte.

Weiter hat der Gerichtshof in Auslegung der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regelung ausgeführt, daß das fragliche System den Zweck verfolge, die Neutralität der Belastung gegenüber den Getreideverarbeitern zu gewährleisten, und daß es demgemäß verlange, daß die Abgabe vollständig auf den Lieferanten abgewälzt werde.

Hieraus folgt, daß der Verarbeiter beim Kauf genau denselben Betrag abziehen muß, der später an die zuständige Behörde entrichtet wird. Dies heißt, daß der Abzug und die zu entrichtende Abgabe auf der Grundlage des gleichen landwirtschaftlichen Wechselkurses zu berechnen sind, der — wie schon gesagt — der grüne Kurs des Landes ist, in dem die Verarbeitung erfolgt.

Anhand des Urteils Versele-Laga können die Schwierigkeiten der Firma Cehave, ebenso wie die jedes anderen Getreideverarbeiters, leicht gelöst werden. Wenn die Abgäbe sowohl beim Kauf als auch bei Entrichtung der Abgabe auf der Grundlage eines einzigen grünen Kurses umgerechnet wird, kann sich, unabhängig von dem Ursprung des verarbeiteten Getreides, kein Unterschied zwischen der Höhe des abgezogenen Betrags und der des entrichteten Betrags ergeben.

Aus diesen Bemerkungen ergibt sich die Antwort, die auf die erste und die zweite Frage des vorlegenden Gerichts gegeben werden könnte.

Zur ersten Frage: Der bei der Berechnung des vom Verarbeitungsbetrieb geschuldeten Betrags anzuwendende Umrechnungskurs ist der grüne Kurs des Verarbeitungsstaats (im Fall der Firma Cehave der grüne Kurs des niederländischen Gulden).

Zur zweiten Frage: Der Verarbeiter (der die Abgabe gezahlt hat) ist nicht berechtigt oder verpflichtet, nachträglich einen negativen oder positiven Unterschied auf seinen Lieferanten abzuwälzen; gleiches gilt im umgekehrten Verhältnis.

Erstens steht allgemein die Möglichkeit der nachträglichen Zahlung eines Unterschieds im Gegensatz zur Logik des Systems, das, wie schon gesagt, den Zweck verfolgt, auf den Erzeuger einen konkreten Druck auszuüben, der ihm einen genauen Hinweis auf die tatsächliche Marktlage gibt. Die Tatsache, daß die Abgabe vollständig und von Anfang an, das heißt, ab dem Zeitpunkt des Verkaufs des Getreides an den ersten Käufer, vom Erzeuger zu tragen ist, steht im Einklang mit dieser Zielsetzung.

Wie ich schon gesagt habe, ist die Abgabe bei der ersten Vermarktung des Getreides vom Erzeuger zu tragen; dies ist nämlich der Zeitpunkt, zu dem ein Zeichen hinsichtlich der für das Angebot tatsächlich bestehenden Absatzmöglichkeiten zu setzen ist. Dies erfolgt konkret durch den Abzug der Abgabe vom Verkaufspreis. Damit der Mechanismus jedoch in dem beabsichtigten Sinne wirken kann, muß der Abzug vollständig und sofort erfolgen. Wenn der Erzeuger hingegen zum Zeitpunkt des Verkaufs an den ersten Abnehmer einen vorläufigen Abzug — in der Praxis einen Abschlag — unter dem Vorbehalt späterer Zahlung oder Erstattung eines Unterschiedsbetrags hinnehmen müßte, würde der ihm gegebene wirtschaftliche Hinweis auf die konkrete Nachfragelage notwendigerweise verfälscht.

Demgemäß ist der Gedanke einer rückwirkenden und nachträglichen Abwälzung eventueller Unterschiede vom Verarbeiter entlang der Vermarktungskette mit der Zielsetzung des Systems unvereinbar.

Weiter ist allgemein festzustellen, daß eine nachträgliche Abwälzung eines positiven oder negativen Unterschieds in vielen Fällen tatsächlich unmöglich ist. Auf dem Getreidemarkt kaufen die Händler normalerweise von einer Vielzahl von Erzeugern und verkaufen an eine Vielzahl von Verarbeitern weiter. Grenzüberschreitende Geschäfte sind häufig. Wenn eine bestimmte Partie Getreide einmal in einem bestimmten Mitgliedstaat verarbeitet worden ist, kann es sich als unmöglich erweisen, nachträglich festzustellen, wer diese Partie erzeugt hat, wo er niedergelassen ist und welche Abgabenbelastung er letztlich für dieses Getreide getragen hat. Die zumindest in bestimmten Fällen bestehende Unmöglichkeit, nachträglich den Ursprung des verarbeiteten Getreides festzustellen, macht es ebenfalls unmöglich, die Höhe eventuell geschuldeter Unterschiede und die zu ihrer Zahlung verpflichteten Personen festzustellen.

Was schließlich im besonderen das Verhältnis zwischen dem Verarbeiter und seinem Lieferanten angeht, wurde gesagt, daß gemäß den Feststellungen des Gerichtshofes in der Rechtssache Versele-Laga der (bei der Verarbeitung) entrichtete Betrag und der zuvor beim Erwerb (abgezogene Betrag) notwendigerweise gleich sind. Da zwischen den beiden Beträgen kein Unterschied bestehen kann, gibt es selbstverständlich keinen Grund, zwischen den Betrieben, die bei dieser spezifischen Transaktion Vertragsparteien waren, irgendeine nachträgliche Abwälzung vorzunehmen. Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist demgemäß zu verneinen.

4. Auf den ersten Blick scheint es, als ob sich auch die dritte und die vierte Frage des vorlegenden Gerichts auf der Grundlage der bisherigen Ausführungen leicht beantworten ließen.

Die dritte Frage wird nämlich für den Fall gestellt, daß die zweite Frage bejaht wird. Diese Frage kann hingegen, wie wir gesehen haben, verneint werden. Folglich wäre es nicht einmal erforderlich, die dritte Frage, die gegenstandslos geworden wäre, zu beantworten.

Was die vierte Frage betrifft, so wird diese auf eine Voraussetzung gestützt — das Bestehen eines positiven oder negativen Unterschieds zwischen der dem Verarbeiter auferlegten Abgabe und dem ihm gewährten Kaufpreisnachlaß —, die tatsächlich nicht erfüllt ist, zumindest nicht im Hinblick auf diese spezifische Transaktion, bei der diese Personen Vertragspartei sind. Diese Frage wäre also gegenstandslos.

Bei näherem Hinsehen ergibt sich jedoch, daß die Fragen des vorlegenden Gerichts insgesamt allgemeiner darauf gerichtet sind, wie die Abwälzung der Belastung der von dem Verarbeitungsbetrieb entrichteten Abgabe (gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86) auch bei jeder vorangehenden Transaktion bis hin zur Lieferung durch den Erzeuger erfolgt. Im übrigen haben die Verfahrensbeteiligten in ihren Erklärungen und in Beantwortung spezifischer Fragen des Gerichtshofes im wesentlichen diesen Aspekt behandelt.

Hier stellt sich, kurz gesagt, folgendes Problem: Zwar sind auf der letzten Vermarktungsstufe einer bestimmten Getreidepartie der entrichtete Betrag und der abgezogene Betrag notwendigerweise gleich, und zwar unabhängig vom Ursprung des vom Verarbeiter erworbenen Getreides; das heißt jedoch nicht, daß dies auf allen vorangehenden Stufen der Fall ist (häufig ist es gerade nicht so).

Der Grund hierfür kann besser anhand eines Beispiels erläutert werden. Denken wir an einen britischen Erzeuger, der eine Partie Getreide an ein (nehmen wir an, ebenfalls britisches) Unternehmen verkauft, das die Vermarktung übernimmt. Von dem Preis wird ein Betrag als Mitverantwortungsabgabe abgezogen, der auf der Grundlage des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses des Staates des Käufers berechnet wird (also des grünen Kurses des Pfund Sterling, einer Währung, die, nehmen wir einmal an, eine ungünstige Konjunktur erlebt). Der Käufer-Händler verkauft das Getreide seinerseits an Verarbeitungsbetriebe, die in anderen Mitgliedstaaten, zum Beispiel in Holland oder in Deutschland (Ländern, in denen die Währungen zu diesem Zeitpunkt eine günstige Konjunktur erleben — was nicht unwahrscheinlich ist), niedergelassen sind. Wie wir wissen, ziehen auch diese holländischen und deutschen Betriebe vom Kaufpreis einen bestimmten Abgabenbetrag ab, dessen Höhe in ECU unverändert geblieben ist, der jedoch auf der Grundlage der grünen Kurse der jeweiligen nationalen Währungen (d. h. des Gulden und der Mark) umgerechnet wird. Was in einem solchen Fall — der, das möchte ich wiederholen, kein bloßes Schulbeispiel ist — geschieht, ist leicht vorstellbar. Der von den Verarbeitern zu Lasten des ersten Käufers-Zwischenhändlers abgezogene Betrag (der auch derjenige ist, der an die zuständige Stelle entrichtet worden ist) ist, sobald er auf der Grundlage des offiziellen Wechselkurses in Pfund Sterling umgewechselt wurde, höher (und zwar erheblich) als der Betrag, den dieser Zwischenhändler zuvor für das gleiche Getreide zu Lasten des Erzeugers, der es ihm verkauft hatte, abgezogen hatte. Der Zwischenhändler trägt also den Nachteil, der sich aus dem negativen Unterschied zwischen dem von ihm getragenen Abzug und dem zuvor zu Lasten des Erzeugers, seines Lieferanten, vorgenommenen Abzug ergibt. Letzterer seinerseits mußte für das in den Handel gebrachte Getreide einen Abzug hinnehmen, der, da er niedriger ist, nicht der für dasselbe Getreide am Ende der Vermarktungskette tatsächlich entrichteten Abgabe entspricht.

Es ist auch erwähnenswert, daß dies nicht der Fall wäre, wenn zwischen dem Erzeuger und dem Verarbeiter eine einzige unmittelbare Transaktion erfolgte, ohne Einschaltung des Zwischenhandels. Dieser Fall ist jedoch auf dem fraglichen Markt sehr selten.

Die gerade beschriebenen Schwierigkeiten könnten sich im Gegenteil verstärken, wenn das Getreide Gegenstand nicht nur eines, sondern einer Vielzahl von Zwischenhandelsgeschäften mit grenzüberschreitendem Charakter wäre, eben infolge der fehlenden Übereinstimmung zwischen den jeweils angewandten grünen Kursen und den offiziellen Wechselkursen der betreffenden Währungen.

5. Hier zeigt sich also eine schwerwiegende Fehlfunktion des Systems, das nicht geeignet erscheint, die Neutralität der von den Zwischenhändlern getragenen Belastung und die vollständige Abwälzung der Abgabe auf den Erzeuger zu gewährleisten.

Diese Mängel, über deren Bestehen sich alle Beteiligten einig sind, scheinen somit im Gegensatz zu den Feststellungen des Gerichtshofes in dem genannten Urteil Versele-Laga zu stehen. Zwar trifft es zu, daß die Erfordernisse der Neutralität und der vollständigen Abwälzung in diesem Fall das Verhältnis Verarbeiter-Lieferant betrafen. Es besteht jedoch kein Grund anzunehmen, daß die gleichen Erfordernisse nicht auch für die vorangehenden Stufen zu gelten haben. Sie sind nämlich wesentliche Merkmale des Abzugsmechanismus auf allen Stufen, auf denen dieser wirksam wird, da sie der Zielsetzung entsprechen, die Belastung der Abgabe bis auf den Erzeuger abzuwälzen (wie es in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 vorgesehen ist), um diesem die Marktrealität zu verdeutlichen (siehe sechste Begründungserwägung dieser Verordnung).

Obwohl die Kommission das Bestehen dieser Fehlfunktionen eingeräumt hat, hält sie das System deshalb nicht für rechtswidrig. Sie macht nämlich geltend, diese müßten im Kontext der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede der Marktpreise gesehen werden.

In Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Fragen hat die Kommission, auch in der mündlichen Verhandlung, ihr Argument näher ausgeführt. Ihres Erachtens wirkt der durch die Währungsausgleichsbeträge zwischen den verschiedenen Währungen durchgeführte Ausgleich aufgrund einer Reihe von Faktoren nur unvollständig. Hieraus ergebe sich für die Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten mit relativ schwacher Währung im Fall von unmittelbaren Ausfuhren in Mitgliedstaaten mit relativ starker Währung ein Wettbewerbsvorteil.

Die Kommission ist der Auffassung, daß in diesem Zusammenhang zwei weitere, wenn auch etwas paradoxe, Überlegungen anzustellen seien.

Erstens hätten die sich aus der Anwendung der Mitverantwortungsabgabe ergebenden Unterschiede eine geringere Auswirkung auf den Handel als die, die sich aus der nicht vollkommenen Korrektur der Währungsfluktuationen durch die Währungsausgleichsbeträge ergebe, wobei diese letztere Unvollkommenheit schließlich in Kauf genommen werde.

Zweitens macht die Kommission geltend, die im Zusammenhang mit der Abgabe stehenden Währungsverzerrungen gingen in die entgegengesetzte Richtung wie die durch die Währungsausgleichsbeträge nicht ausreichend korrigierten Preisunterschiede. Der größere Abzug, der von dem Exporteur eines Landes mit schwacher Währung zu tragen sei (in unserem Fall könnte dies der britische Zwischenhändler sein) würde letzt-, lieh also durch den Handelsvorteil ausgeglichen, den dieser Exporteur schließlich aus der unvollständigen Anwendung der Währungsausgleichsbeträge erhalte.

Meines Erachtens kann diesen beiden Argumenten jedoch nicht gefolgt werden.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß die Währungsausgleichsbeträge, wie wir wissen, eine Regulierungsfunktion haben und die Kommission dafür Sorge tragen muß, daß die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge sich auf das beschränkt, was unbedingt notwendig ist, um die Auswirkungen der Währungsschwankungen zwischen den Mitgliedstaaten auszugleichen (siehe insbesondere das Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 236/84, Malt, Slg. 1986, 1923).

Dies bedeutet jedoch nicht, daß der unvollständige Ausgleich des Währungsunterschieds durch die Währungsausgleichsbeträge, auf den die Kommission unter Hinweis auf die Preissituation auf dem Getreidemarkt in der zweiten Hälfte 1986 Bezug nimmt, rechtmäßig ist.

Aber selbst wenn er dies wäre, sehe ich nicht, wie die unvollkommene oder nicht optimale Anwendung der Währungsausgleichsbeträge als Rechtfertigung für die Funktionsfehler des Systems der Abgabenerhebung herangezogen werden kann. Eine Fehlfunktion kann nicht eine andere rechtfertigen und sogar rechtmäßig machen, selbst wenn es sich um Fehlfunktionen handelt, die entgegengesetzte Auswirkungen haben, zumal der angebliche Ausgleich zwischen diesen Wirkungen rein zufällig ist. Und wenn die Währungsausgleichsbeträge einmal, wie sie eigentlich sollten, zufällig perfekt oder zumindest besser funktionieren würden? In diesem Fall, aber nur in diesem Fall, wären die sich aus der Abgabe ergebenden Verzerrungen, da sie nicht durch andere Verzerrungen ausgeglichen werden, vom Standpunkt der Kommission aus nicht mehr gerechtfertigt. Mit anderen Worten, um die Verzerrungen in Kauf nehmen zu können, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, müßten wir ... auf die Verzerrungen des Systems der Währungsausgleichsbeträge vertrauen!

In Wirklichkeit besteht zwischen den Währungsausgleichsbeträgen und der Mitverantwortungsabgabe nicht der funktionelle Zusammenhang (eines gegenseitigen Ausgleichs), den die Kommission hier sieht (im übrigen mit einer im nachhinein entwickelten Argumentation). Es handelt sich um unterschiedliche Instrumente, die verschiedenen Zielsetzungen entsprechen; die eventuellen Unvollkommenheiten oder Fehlfunktionen des einen und des anderen sind in bezug auf die Grundsätze und Regeln zu beurteilen, die für ihre jeweiligen Anwendungsbereiche gelten. Wenn verzerrende Wirkungen in einem gewissen Ausmaß im Lichte des Systems der Währungsausgleichsbeträge selbst in Kauf genommen werden können, so heißt dies ganz und gar nicht, daß verzerrende Wirkungen, die nur phänomenologisch ähnlich sind, im Lichte der Bestimmungen toleriert werden können, mit denen das System der Mitverantwortungsabgabe eingeführt und geregelt wurde.

Was nun die die Abgabe betreffenden Vorschriften angeht, so wie sie in dem Urteil Versele-Laga erläutert wurden, halte ich den von der Kommission angeführten Umstand, daß ein Zwischenhändler in einem Land mit schwacher Währung, auch wenn er einen höheren Abzug hinnehmen muß als die von ihm vorgenommene Abwälzung, dennoch einen Vorteil hat, wenn er das Getreide in ein Land mit schwacher Währung ausführt, weil die Währungsausgleichsbeträge die für ihn günstige Währungskonjunktur nicht vollständig ausgleichen, bei der Beurteilung der Fehlfunktionen des Abgabenmechanismus für völlig unerheblich.

Vor allem ist, wie ich schon gesagt habe, der Vorteil, den der Zwischenhändler genießt, völlig zufällig. Wenn nämlich die Währungsausgleichsbeträge einwandfrei funktionierten, würde dieser Vorteil verschwinden, während die mit der Abgabe zusammenhängende Verzerrung bestehenbliebe. Und dies hängt logischerweise mit dem schon dargelegten Umstand zusammen, daß der Zweck der Abgabe letztlich nicht darin besteht, das System der Währungsausgleichsbeträge zu ergänzen, um mögliche verbleibende Preisunterschiede auszugleichen.

Vor allem aber kann dieser Vorteil höchstens bewirken, daß der vom Zwischenhändler infolge des unvollständigen Funktionierens der Abgabe erlittene wirtschaftliche Nachteil (der darin besteht, daß der getragene Betrag höher ist als der abgezogene Betrag) abgeschwächt wird. Genau gesehen sind die aufgezeigten Mängel jedoch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf objektiver und nicht auf subjektiver Ebene zu beurteilen. Selbst wenn die Neutralität der Belastung und die vollständige Abwälzung auch einem Interesse der Zwischenhändler entsprechen, so werden sie doch gewährleistet, damit durch die Abgabe das diese charakterisierende Ziel verwirklicht werden kann, den Erzeugern die Marktrealität zu verdeutlichen. Dies entspricht dem — dem Phänomen der Abgabensubstitution zugrundeliegenden — Grundsatz, daß eine Belastung, die eine Person an Stelle von anderen Personen aufgrund eines auf diese zurückgehenden auslösenden Sachverhalts trägt, normalerweise zwingend auf die Person abzuwälzen ist, der der auslösende Sachverhalt zuzuordnen ist.

Demgemäß ist es unerheblich, daß auf subjektiver Ebene gegebenenfalls für die durch die fehlende Neutralität geschädigten Wirtschaftsteilnehmer ein Ausgleich besteht. Es bleibt die Unmöglichkeit, die Belastung durch die vom Verarbeiter entrichtete Abgabe, wie vorgeschrieben, auch bei jeder vorangehenden Transaktion bis hin zur Lieferung durch den Erzeuger vollständig abzuwälzen. Es bleibt auch die Gefahr, daß die sich im Laufe der Vermarktung ergebenden Währungsunterschiede beim Fehlen anderer Faktoren verzerrende Auswirkungen auf die Ausfuhren haben und diese bevorzugt in bestimmte Währungsgebiete lenken.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß man auch nicht, wie es die Kommission anscheinend tut, annehmen kann, daß diese Fehlfunktionen gerechtfertigt seien, da sie letztlich ein notwendiges Übel darstellten. Dies wird ganz klar durch den Umstand widerlegt, daß das System der Abgabenerhebung zwei Jahre nach Erlaß der streitigen Verordnungen radikal geändert wurde und man nun die Zahlung durch den Erzeuger im Zeitpunkt der erstmaligen Vermarktung des Getreides auf der Grundlage der Anwendung des grünen Wechselkurses seines eigenen Landes vorgesehen hat. Diese Änderung löst die angesprochenen Probleme und steht mit den wesentlichen Zielsetzungen des Systems besser im Einklang.

Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, daß die Verordnung Nr. 1579/86 des Rates und die Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission insoweit für ungültig zu erklären sind, als sie bei grenzüberschreitenden Transaktionen weder die Neutralität der Abgabenbelastung gegenüber den Zwischenhändlern noch die vollständige Abwälzung der Abgabe bis hin zum Erzeuger gewährleisten.

6. Sollte der Gerichtshof dieser Lösung folgen, so müßten die Wirkungen der Ungültigkeitserklärung bestimmt werden.

Hierzu möchte ich feststellen, daß die fragliche Ungültigkeit, auch wenn sie den Grundsatz der Abgabe als solcher nicht berührt, dennoch Auswirkungen auf das durch die Verordnungen Nrn. 1579/86 und 2040/86 eingeführte und geregelte Erhebungssystem hat.

Während der Geltung dieses später geeänderten Systems wurden zahlreiche Rechtsgeschäfte geschlossen und ausgeführt. Im Rahmen dieser Beziehungen, die öffentliche und private Interessen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung betreffen, wurden Maßnahmen und Verpflichtungen unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Inhalts getroffen und erfüllt (man denke an die Durchführung der in den Verordnungen selbst vorgesehenen Zahlungs-, Abzugs- und Rechnungsvorgänge).

Würde die Regelung für ungültig ex tunc erklärt, so könnte das diese Beziehungen erschüttern. Es könnte außerdem Anlaß zu Streitigkeiten geben, die, je nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften, zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten, woraus sich die Gefahr von Ungleichbehandlungen und etwaigen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ergeben könnte.

Ich bin deshalb in Übereinstimmung mit der bekannten Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere das Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79, Providence agricole de Ia Champagne, Sig. 1980, 2823) der Auffassung, daß auch im vorliegenden Fall ausnahmsweise die festgestellte Ungültigkeit des in den streitigen Verordnungen niedergelegten Systems der Abgabenerhebung nicht dazu berechtigt, die aufgrund dieser Verordnungen entrichteten, erhobenen oder abgezogenen Abgabenbeträge für die Zeit vor Erlaß des Urteils in Frage zu stellen.

Um den Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes zu gewährleisten, schlage ich jedoch vor, daß die Ungültigerklärung von denjenigen geltend gemacht werden kann, die vor Erlaß des Urteils gegen Maßnahmen Klage erhoben (oder einen gleichwertigen Einspruch eingelegt) haben, die aufgrund der für ungültig erklärten Verordnungen erlassen worden sind.

Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts folgendermaßen zu beantworten:

1) Die Verordnung Nr. 1579/86 des Rates und die Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission sind insoweit ungültig, als sie bei grenzüberschreitenden Transaktionen weder die Neutralität der Abgabenbelastung gegenüber den Zwischenhändlern noch die vollständige Abwälzung der Abgabe bis hin zum Erzeuger gewährleisten.

2) Die festgestellte Ungültigkeit der Verordnungen kann nicht geltend gemacht werden, um gezahlte, erhobene oder abgezogene Abgabenbeträge in Frage zu stellen, es sei denn, von Personen, die vor Erlaß dieses Urteils gegen Maßnahmen Klage erhoben oder einen gleichwertigen Einspruch eingelegt haben, die aufgrund der für ungültig erklärten Verordnungen erlassen worden sind.