Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.04.1989 – C-265/87
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1989:160
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 20. April 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gehört zu dem nunmehr ziemlich weiten Bereich der Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Mitverantwortungsabgaben. In mehreren aufeinanderfolgenden Urteilen hat der Gerichtshof die Vereinbarkeit eines derartigen Instruments und seiner hauptsächlichen Anwendungsmodalitäten mit der Gemeinschaftsrechtsordnung im wesentlichen bejaht, wobei er nur — wie sich im folgenden zeigen wird — einen besonderen Aspekt davon beanstandet hat.
Im vorliegenden Fall (der die Verordnung Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 und die nachfolgende Durchführungsverordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 betrifft) wendet sich die Firma Schräder, die mit verarbeitetem Getreide handelt, gegen die Erhebung der Abgabe und bestreitet ihre Gültigkeit vor dem nationalen Gericht, indem sie Argumente vorbringt, die der Gerichtshof meines Erachtens in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits zum großen Teil geprüft und zurückgewiesen hat.
Die Gültigkeit der vorgenannten Verordnungen ist aus anderen Gründen, die sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Abgabe als solcher, sondern auf die Rechtmäßigkeit der Regelung für ihre Erhebung beziehen, auch in einem anderen Verfahren, der Rechtssache 195/87, in der ich heute die Schlußanträge vortrage, bestritten worden.
Sollte sich der Gerichtshof in der letztgenannten Rechtssache die in meinen Schlußanträgen vorgeschlagene Lösung (auf die ich Bezug nehme) zu eigen machen, so wäre diese Lösung meines Erachtens trotz dieser unterschiedlichen Perspektive auch für die dem nationalen Gericht im vorliegenden Verfahren zu gebende Antwort von Bedeutung.
Deshalb möchte ich schon jetzt vorschlagen, daß, falls der Gerichtshof es für angemessen hält, den Schlußanträgen in der Rechtssache 195/87 zu folgen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache eine Verweisung auf das Urteil in der Rechtssache 195/87 enthält.
Dies vorausgeschickt, werde ich die folgenden Ausführungen auf die Prüfung der im Rahmen der vorliegenden Rechtssache erörterten und vom vorlegenden Gericht im Vorlagebeschluß dargelegten Gründe für die Ungültigkeit beschränken.
Zur fehlenden Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1579/86
Die Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1579/86 beziehen sich fast ausschließlich auf die angeblich fehlende Rechtsgrundlage. Deshalb werde ich den größten Teil meiner Prüfung auf diesen Punkt konzentrieren.
Das vorlegende Gericht, das sich die These der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu eigen gemacht hat, ist der Auffassung, daß die vorgenannte Verordnung nicht allein auf Artikel 43, sondern auch auf Artikel 201 EWG-Vertrag hätte gestützt werden müssen.
Zur Begründung dieser These werden im wesentlichen zwei Argumente vorgetragen:
In erster Linie — so wird ausgeführt — stelle die Mitverantwortungsabgabe aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung und entgegen Artikel 1 Absatz 4 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1579/86 eine Maßnahme im wesentlichen fiskalischen Charakters und keine agrarpolitische Intervention wirtschaftlicher Natur dar. Dies zeige nicht nur die bedeutende Höhe dieser Abgabe, sondern auch und vor allem der Umstand, daß sie letztlich Wirtschaftsteilnehmer (die Getreideverarbeiter) belaste, die nicht für die Erzeugung von Überschüssen verantwortlich seien. Deshalb mildere diese Belastung zwar die finanziellen Schwierigkeiten des betroffenen Sektors, stehe jedoch in keinem objektiven Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Verhalten derjenigen Wirtschaftsteilnehmer (der Getreideerzeuger), die das Angebot und damit auch die eventuellen Überschüsse bestimmten, und wirke sich somit auch nicht tatsächlich auf deren Verhalten aus. Da es sich also um eine Einnahme mit Abgabencharakter handele, sei der Rat nicht befugt gewesen, sie allein aufgrund des Artikels 43 zu erlassen.
Zu diesem Ergebnis gelange man auch aufgrund eines zweiten Arguments.
Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970 (ABl. L 94, S. 19) laute:
Eigene, in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Mittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, sofern das Verfahren des Artikels 201 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Artikels 173 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft durchgeführt worden ist.
Daraus, daß die Mitverantwortungsabgabe gerade eine im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführte Abgabe sei, folgt nach der Auslegung dieser Vorschrift durch die Klägerin die Verpflichtung des Rates, sich auf Artikel 201 zu stützen und das entsprechende Verfahren einzuhalten.
Diese beiden Argumente greifen meines Erachtens nicht durch.
Zunächst hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84 (Bozzetti, Sig. 1985, 2301) im Hinblick auf die Mitverantwortungsabgabe im Milchsektor entschieden, daß diese
... als Teil der Interventionen zur Regelung der Agrarmärkte gilt. Diese Abgabe hat somit im wesentlichen wirtschaftlichen Charakter, da sie die gleiche Rolle spielt wie die anderen durch die gemeinsame Marktorganisation für Milcherzeugnisse vorgesehenen Interventionen. Der Umstand, daß die Mitverantwortungsabgabe, die unmittelbar zur Deckung bestimmter Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Milchmarktorganisation dient, nicht zu den eigenen Mitteln der Gemeinschaft gehört, hat keinen Einfluß auf die Qualifizierung dieser Abgabe, soweit sie zur Regelung des in Rede stehenden Marktes beitragen soll (Randnr. 19).
Diese Ausführungen können auf die Abgabe im Getreidesektor übertragen werden, die der anderen Abgabe völlig entspricht, und zwar sowohl in ihrer Struktur — wie sich im folgenden zeigen wird — als auch, und dies zählt noch mehr, aufgrund ihrer Funktion.
Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die Abgabe, um die es hier geht, nach Artikel 1 Absatz 4 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1579/86 als Teil der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte anzusehen ist. Wie sich im übrigen aus der Verordnung selbst (zweite Begründungserwägung) ergibt, erfüllt dieses Instrument, das zu einer weitergehenden Strategie der Wiederherstellung des Marktgleichgewichts gehört, außerdem den besonderen Zweck, den Erzeugern einen Hinweis auf die Marktsituation zu geben. Wie die Kommission und der Rat dargelegt haben, wirkt sich die Abgabe, wenn auch mit größerer Flexibilität, nicht anders aus als eine Senkung des Interventionspreises um einen einheitlichen Prozentsatz. Es handelt sich somit um ein konkretes Signal an die Erzeuger, das, ohne die Marktstützungsmechanismen in Frage zu stellen, bezweckt, das natürliche Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen.
Wenn dies jedoch, in äußerst komprimierter Form, die Funktion des Instruments ist, ist nicht einzusehen, wie man vernünftigerweise seine im wesentlichen wirtschaftliche Natur bestreiten kann, die im übrigen vom Gerichtshof für den Milchsektor ausdrücklich bejaht worden ist.
Gegen diese Natur spricht entgegen dem Vorbringen der Klägerin weder die Art und Weise der Erhebung der Abgabe (Zahlung durch die Verarbeiter statt durch die Erzeuger) noch ihre Höhe.
Ich werde Gelegenheit haben, auf diese Punkte im folgenden noch einzugehen. Hier möge die Bemerkung genügen, daß die entsprechende Argumentation auf unzutreffenden Voraussetzungen beruht.
Was die Art und Weise der Erhebung angeht, trifft es nicht zu, daß die Abgabe die Verarbeiter belastet. Zumindest im Grundsatz ist das Gegenteil wahr. Die Abgabe wird zwar von den letzteren gezahlt, sie wird jedoch — durch Abzug vom Kaufpreis — obligatorisch auf den Erzeuger abgewälzt. Dieser ist somit der tatsächliche Abgabenschuldner, während der Verarbeiter nur als Substitut auftritt. Wirklicher Adressat der wirtschaftlichen Maßnahme ist immer der Erzeuger, da gerade seine Entscheidungen durch die Existenz und die Höhe der Abgabe mit bestimmt werden. Der Abwälzungsmechanismus entspricht somit dem Zweck der Abgabe, den Erzeugern einen konkreten Hinweis auf die Konjunktur des Marktes zu geben.
Was ihre Höhe betrifft, erscheint diese Abgabe, die in den ersten beiden Jahren auf 3 % festgesetzt wurde, nicht übertrieben, denn es handelt sich darum, in Form einer Senkung oder jedenfalls Beschränkung der Nachfragepreise auf einem Markt mit strukturellen Überschüssen zu intervenieren.
Die Höhe der Abgabe steht im übrigen, auch wenn sie aufgrund finanzieller Gesichtspunkte (Haushaltsbelastung durch Unterstützung der Überschußproduktion) festgelegt wird, immer im Zusammenhang mit der grundlegenden wirtschaftlichen Zweckbestimmung der Maßnahme, die — wie bereits ausgeführt — darin besteht, den Erzeugern einen Hinweis auf die Marktsituation zu geben, um zu einem besseren Marktgleichgewicht zu gelangen und das Wachstum in den Griff zu bekommen (zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1579/86).
Meines Erachtens ist deshalb davon auszugehen, daß die Abgabe, auch wenn sie unzweifelhaft einen finanziellen Aspekt hat, da sie dazu beiträgt, die durch die Verwaltung der Mechanismen im Getreidesektor verursachte Belastung zu verringern, gleichwohl eine konkrete Intervention zur Regulierung des Marktes darstellt und folglich im wesentlichen wirtschaftlichen Charakter hat. Die Notwendigkeit, die streitige Verordnung auch auf Artikel 201 EWG-Vertrag zu stützen, kann somit nicht auf dieser Grundlage geltend gemacht werden.
Eine derartige Verpflichtung ergibt sich bei genauem Hinsehen auch nicht aus Artikel 2 Absatz 2 des vorgenannten Beschlusses des Rates über die eigenen Mittel. Wie der Rat zu Recht dargelegt hat, hat der erste Absatz dieses Artikels konstitutiven Charakter in dem Sinne, daß er Einnahmen vorsieht, die notwendigerweise eigene Mittel darstellen, während der zweite Absatz nur hinweisenden Charakter hat, da er sich vielmehr auf Einnahmen bezieht, die je nach den Umständen unter die eigenen Mittel fallen können, dies aber nicht notwendigerweise tun. In dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall wird, wenn beschlossen worden ist, einen bestimmten Posten als eigene Mittel zu verbuchen, die Einhaltung des Verfahrens des Artikels 201 zu einer zwingenden Voraussetzung. Wenn umgekehrt beschlossen wird, daß eine bestimmte Einnahme nicht als eigene Einnahme und somit im Haushaltsplan der Gemeinschaft verbucht werden soll, ist das Verfahren des Artikels 201 eindeutig überflüssig und sogar unangemessen.
Genau dieses letztere gilt für den Fall der Mitverantwortungsabgabe. Der Gerichtshof ist im übrigen schon in seinem Urteil vom 21. Februar 1979 in der Rechtssache 138/78 (Stölting, Slg. 1979, 713) zu diesem Ergebnis gekommen. In jenem Fall hatte der Kläger des Ausgangsverfahrens bestritten, daß Artikel 43 ausreichend sei, um die Gemeinschaftsorgane zur Erhebung der Milcherzeugungsabgabe zu ermächtigen, da diese eine Abgabe darstelle, die nur nach Artikel 201 eingeführt werden könne. Der Gerichtshof hat jedoch, nachdem er an die Funktion der Abgabe erinnert hat, entschieden, daß der Rat befugt war, sie nach Artikel 43 einzuführen. Darin ist der Gerichtshof Generalanwalt Mayras gefolgt, der ausgeführt hatte:
Artikel 201 ist... die Rechtsgrundlage für Einnahmen, die ohne jegliche Unterscheidung zur Deckung der Gesamtheit der Haushaltsausgaben bestimmt sind.
Dieser Artikel schließt jedoch nicht aus, daß der Rat im Rahmen spezifischer Regelungen, insbesondere auf dem Gebiet der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Befugnis zur Schaffung von Einnahmen besitzt, die wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit Maßnahmen, die sich auf die Ausgaben für den betroffenen Sektor auswirken, deren Gewicht mindern.
Er hatte in diesem Zusammenhang auch daran erinnert, daß im Rahmen der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte schon bestimmte Einnahmen existieren, die keine eigenen Einnahmen darstellen, deren Schaffung die Einhaltung des Verfahrens des Artikels 201 erforderlich machen würde (z. B. die von der Gemeinschaft eingezogenen Kautionen und Garantien), und daraus hergeleitet, daß dieser Artikel auf die Mitverantwortungsabgabe nicht anwendbar sei.
Es muß aber auch darauf hingewiesen werden, daß die Anwendung von Artikel 201 im Fall der in Rede stehenden Abgabe nicht nur überflüssig, sondern auch ungeeignet ist. Denn diese bezweckt zwar, strukturelle Ungleichgewichte zu beheben, stellt aber gleichwohl eine Maßnahme dar, die für bestimmte Sektoren vorgesehen ist, deren spezifischen Erfordernissen sie genau angepaßt ist, und hat potentiell zufälligen Charakter insoweit, als ihre Geltung durch das Fortbestehen eines sektoriellen Ungleichgewichts bedingt ist. Es erscheint deshalb, wie der Rat ausgeführt hat, gerechter, von der Anzahl der eigenen Einnahmen grundsätzlich diejenigen Einnahmen auszuschließen, die nicht allgemein gelten und keinen Dauercharakter haben.
Schließlich ist mit diesem Ansatz auch die Vorschrift vereinbar, wonach das Aufkommen aus der Abgabe nicht, wie dies für die eigenen Einnahmen vorgeschrieben ist (Artikel 5 des vorgenannten Beschlusses des Rates vom 21. April 1970), unter Wahrung des Grundsatzes der Allgemeinheit des Haushalts unterschiedslos zur Finanzierung aller ... Ausgaben der Gemeinschaft dient, sondern vielmehr (nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1579/86) ausschließlich für die Finanzierung der Ausgaben im Getreidesektor verwendet wird.
Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß die Verordnung Nr. 1579/86 allein aufgrund des Artikels 43 EWG-Vertrag erlassen werden konnte und ihre Gültigkeit somit nicht durch das Fehlen einer Rechtsgrundlage beeinträchtigt wird.
Die Eignung der Abgabe zur Erreichung des vorgesehenen Zwecks
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat vorgetragen, die Abgabe, um die es geht, sei zur Erreichung des in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Zwecks, den Markt zu stabilisieren, ungeeignet und deshalb nach Artikel 40 Absatz 3 rechtswidrig.
Die Gründe für diese mangelnde Eignung seien in zwei Umständen zu suchen:
Die Abgabe treffe einen zu kleinen Anteil an der Agrarproduktion (weniger als 50 %);
sie könne zu einer Preiserhöhung und somit zu einem Rückgang der Nachfrage nach verarbeitetem Getreide führen.
Dieses Instrument sei somit von vornherein wirkungslos oder stehe sogar direkt im Widerspruch zu dem Zweck, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem in Rede stehenden Markt wiederherzustellen.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Rat beim Erlaß derartiger Maßnahmen und somit bei der Prüfung ihrer Zweckmäßigkeit über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 übertragen (siehe das Urteil in der Rechtssache Stölting, a. a. O., Randnr. 8).
Zur Ausübung dieses Ermessens gehört es, wenn unter verschiedenen möglichen Methoden diejenige gewählt wird, die für den verfolgten Zweck am geeignetsten erscheint (siehe das Urteil in der Rechtssache Bozzetti, a. a. O., Randnr. 30).
Daraus folgt für diesen besonderen Zusammenhang, daß die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit nur begrenzt ausgeübt werden kann, nämlich allein im Hinblick auf einen offenbaren Irrtum, einen Ermessensmißbrauch oder eine offensichtliche Überschreitung der Grenzen des Ermessens des Organs.
So hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Biovilac entschieden, daß die Rechtmäßigkeit einer Regelung nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn eine Maßnahme zur Erreichung des in Artikel 39 genannten Ziels offensichtlich ungeeignet ist. Ähnlich hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Stölting ausgedrückt, wo er die offensichtliche Ungeeignetheit einer Maßnahme für das vom zuständigen Organ verfolgte Ziel als möglichen Grund für die Rechtswidrigkeit bezeichnet hat.
Dagegen ist die bloße Unwirksamkeit der Maßnahme als solche kein Grund für ihre Rechtswidrigkeit, da sie nur im Rahmen einer Prüfung der Zweckmäßigkeit festgestellt werden kann, für die der Gerichtshof nicht zuständig ist (siehe das Urteil in der Rechtssache Biovilac, a. a. O.).
Im vorliegenden Fall ist nun festzustellen, daß das Organ ganz offensichtlich nicht die Grenzen seines Ermessens überschritten hat, zumindest hinsichtlich jener Aspekte, die im vorliegenden Verfahren aufgezeigt worden sind.
Die in Rede stehende Abgabe ist nämlich, soweit sie durch einen konkreten Druck auf die Erzeuger das Angebot verringern will, grundsätzlich mit dem in Artikel 39 genannten Ziel, den Markt zu stabilisieren, vereinbar.
Konkret kann somit nicht bestritten werden, daß die Einführung der Abgabe auf allen Ebenen zu einer Senkung des Stützpreises für Getreide geführt und die finanzielle Situation des Sektors dadurch verbessert hat, daß sie die Mittel freigesetzt hat, die zur Einleitung einer Strategie der Entwicklung neuer Absatzmöglichkeiten unerläßlich sind.
Das Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu den Wirkungen der Abgabe auf die Preise und die Nachfrage ist somit nicht nur unzureichend, um daraus die Rechtswidrigkeit herzuleiten, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend.
Zur begrenzten Wirkung der Maßnahme, die auf der Weite der vorgesehenen Befreiungen beruht, ist in erster Linie zu bemerken, daß diese Begrenzung die erwartete Wirkung der Maßnahme — wie soeben dargelegt — möglicherweise verringert, aber nicht zunichte gemacht hat. Zweitens ist die Ausdehnung der vorgesehenen Befreiungen — wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 300/86 (Van Landschoot, Sig. 1988, 3443) entschieden hat — objektiv aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Schließlich ist zu bemerken, daß in einem Rahmen wie dem hier aufgezeigten die Wahl zwischen einem größeren oder einem geringeren materiellen Umfang der Abgabe sich jedenfalls innerhalb der Grenzen des Ermessens des Organs hält und zu keinem Zweifel an der Rechtmäßigkeit Anlaß gibt.
Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß das Vorbringen, die Abgabe sei rechtswidrig, da sie zur Erreichung des vorgesehenen Zwecks ungeeignet sei, nicht durchgreift.
Zur Verletzung von Grundrechten
Nach dem Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens besteht diese Verletzung im wesentlichen darin, daß die Abgabe eine Gruppe von Schuldnern (die Verarbeiter) belaste, die nicht für die Überschüsse verantwortlich seien.
Es handele sich somit um eine Belastung, die ungerechtfertigt sei und daher die Grundsätze verletze, die die Ausübung der Wirtschaftstätigkeit auch in der Gemeinschaftsrechtsordnung beherrschten.
Wie bereits ausgeführt, geht diese Überlegung von einer unrichtigen Voraussetzung aus. Die Belastung durch die von den Verarbeitern gezahlte Abgabe wird obligatorisch auf die Erzeuger abgewälzt. Dies ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1579/86 (Die Abgabe ist von dem Erzeuger zu tragen) sowie aus der sechsten Begründungserwägung und aus Artikel 5 Nr. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 2040/86 der Kommission.
Abgabenschuldner ist somit der Erzeuger. Der Verarbeiter, der als Substitut auftritt, hat nur eine geringe Belastung für Verwaltung und Buchhaltung zu tragen, die als verhältnismäßig und somit gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn man dem Umstand Rechnung trägt, daß diese Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern zwar nicht unmittelbar für die Überschüsse verantwortlich ist, jedoch einen Bestandteil des Marktes bildet, um den es hier geht, und mit Sicherheit auch an seiner Stabilisierung interessiert ist. Die Abwälzung der Abgabenbelastung läuft somit darauf hinaus, eine ungerechtfertigte, unter dem Gesichtspunkt der Grundrechte zu beanstandende Abgabenbelastung des Verarbeiters grundsätzlich auszuschließen. Dies bedeutet nicht, daß die technischen Modalitäten dieser Abwälzung notwendigerweise frei von Unzulänglichkeiten sind. Es handelt sich jedoch um ein anderes Problem, das Gegenstand der Rechtssache 195/87 ist und das unter Berücksichtigung ganz spezifischer Erwägungen (die mit der Auswirkung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse im Fall von zwischenstaatlichen Transaktionen zusammenhingen) zu prüfen ist, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun haben.
Zur konkreten Höhe der Abgabe (3 % in den ersten beiden Jahren der Anwendung) habe ich bereits ausgeführt, daß es sich auf einem Markt, auf dem das Angebot die Nachfrage strukturell übersteigt, nicht um eine unverhältnismäßige Belastung handelt. Außerdem ist die Richtschnur für die Berechnung der Abgabe in der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1579/86 angegeben. Das Ermessen des Organs in dieser besonderen Hinsicht ist somit zumindest teilweise unbegrenzt. Deshalb kann außer bei offenkundiger Mißachtung dieses Kriteriums ausgeschlossen werden, daß der gewählte Abgabensatz als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Eine Verletzung von Grundrechten liegt deshalb meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht vor.
Zum diskriminierenden Charakter der Abga-benregelung
Im Verfahren vor dem nationalen Gericht hat die Klägerin geltend gemacht, die sich aus den vorgenannten Verordnungen Nrn. 1579/86 und 2040/86 ergebende Regelung der Erhebung der Abgabe habe diskriminierenden Charakter.
Ohne daß es erforderlich ist, die angegebenen Diskriminierungsfälle einzeln zu untersuchen, möge die Bemerkung genügen, daß sie alle nach Auffassung der Klägerin unter den weit gefaßten Befreiungstatbestand des Artikels 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2040/86 für das Getreide fallen, das zur Verfütterung in dem landwirtschaftlichen Betrieb selbst, aus dem die Erzeugnisse stammen, vorgesehen ist.
Insoweit genügt meines Erachtens der Hinweis darauf, daß die Frage schon in dem vorgenannten Urteil in der Rechtssache Van Landschoot beantwortet worden ist. Der Gerichtshof hat eine solche Befreiung grundsätzlich für gerechtfertigt gehalten, da das im Betrieb selbst verbrauchte Getreide nicht auf den Markt gebracht wird und folglich nicht zur Bildung der Überschüsse beiträgt (siehe insbesondere Randnr. 11 des Urteils).
Darüber hinaus hat der Gerichtshof aufgrund der Überlegung, die dieser Befreiung zugrunde liegt, ihren Umfang in der Folgezeit ausgeweitet, indem er entschieden hat, daß es diskriminierend sei, daß diese nur für diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe gelte, die das mit Hilfe eigener Anlagen verarbeitete Getreide selbst verbrauchten, nicht dagegen für diejenigen, die Getreide verbrauchten, das zwar aus eigener Erzeugung stamme, jedoch in anderen Unternehmen verarbeitet worden sei.
Aufgrund der Ergebnisse des Urteils in der Rechtssache Van Landschoot bin ich der Auffassung, daß die im vorliegenden Fall geäußerten Zweifel am diskriminierenden Charakter der Regelung über die Befreiung von der Abgabe nicht durchgreifen können.
Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, dem vorlegenden Gericht wie folgt zu antworten:
Die Prüfung der Vorabentscheidungsfrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 oder der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 beeinträchtigen könnte.