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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.04.1989 – C-77/88
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1989:164
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 20. April 1989
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
1 Diesem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt liegt eine Auseinandersetzung über die Frage zugrunde, ob die Klägerin nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf eine Produktionsbeihilfe für in Sirup haltbar gemachte Kirschen für das Jahr 1983/84 hat.
2 Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt wird im Vorlagebeschluß nicht im einzelnen dargelegt, es steht jedoch fest, daß die Klägerin, die Firma Stute Nahrungsmittelwerke GmbH & Co. KG (Stute), die Kirschen im Juli 1983 von der Firma Rudolf Bargstedt, Hamburg, Obsterzeugerorganisation GmbH (Bargstedt) zur Verarbeitung im Wege der Haltbarmachung in Sirup kaufte.
3 Die maßgebende Grundverordnung in dieser Rechtssache ist die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. 1977, L 73, S. 1). Diese Verordnung wurde durch die Ratsverordnung (EWG) Nr. 1152/78 vom 30. Mai 1978 (ABl. 1978, L 144, S. 1) geändert, die eine Regelung für eine Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse einführte. Die Gründe für die Einführung dieser Regelung werden in den Begründungserwägungen dieser Verordnung wie folgt dargelegt:
Bei einigen in den Mittelmeergebieten der Gemeinschaft besonders wichtigen Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sind die Erzeugerpreise erheblich höher als die der Drittländer. Es besteht die Gefahr, daß dieser Preisunterschied in den nächsten Wirtschaftsjahren fortbesteht. Die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse muß daher erhöht werden, indem Maßnahmen getroffen werden, die den Absatz dieser Erzeugnisse zu Preisen ermöglichen, die gegenüber den Preisen der wichtigsten Erzeugerdrittländer konkurrenzfähig sind...
Zu diesem Zweck ist eine Regelung für eine Produktionsbeihilfe einzuführen, die die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse zu einem niedrigeren Preis ermöglicht als dem, der sich bei Zahlung eines einträglichen Preises an die Erzeuger frischer Erzeugnisse ergäbe. Diese Regelung muß mit einem Vertragssystem gekoppelt werden, das sowohl die regelmäßige Versorgung der Verarbeitungsindustrie als auch einen Mindestpreis gewährleistet, den die Verarbeiter den Erzeugern zu zahlen haben.
4 Die wesentlichen Bestimmungen der Produktionsbeihilferegelung waren in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1152/78 enthalten, der in die Grundverordnung die neuen Artikel 3 a, 3 b und 3 c einfügte. Nach Artikel 3 a Absatz 1 wurde für die in Anhang I a aufgeführten Erzeugnisse, die aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse hergestellt werden, mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1978/79 eine Produktionsbeihilferegelung eingeführt. Artikel 3 a Absatz 2 lautete wie folgt:
Die in Absatz 1 genannte Regelung stützt sich auf Verträge, die in der Gemeinschaft einerseits die Erzeuger oder deren anerkannte Vereinigungen oder Verbände und andererseits die Verarbeiter oder deren rechtsgültig gebildete Vereinigungen oder Verbände binden. In diesen Verträgen, die für eine noch festzulegende Mindestzeit geschlossen werden, sind die betreffenden Mengen der Ausgangserzeugnisse, die Staffelung ihrer Lieferung an die Verarbeitungsindustrie und der den Erzeugern zu zahlende Preis genau anzugeben. Unmittelbar nach ihrem Abschluß werden die Verträge den von den betreffenden Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen übermittelt, deren Aufgabe es ist, ihre Durchführung zu überprüfen.
Artikel 3 a Absatz 3 schrieb die Methode zur Berechnung des Mindestpreises für die im Rahmen dieser Verträge durchgeführten Lieferungen vor.
5 Artikel 3 b legte die Methode fest, nach der der Betrag der Beihilfe zu berechnen war. In Artikel 3 c war das Verfahren für den Erlaß der Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3 a und 3 b, einschließlich der Festsetzung der Beihilfe und des Mindestpreises, niedergelegt.
6 Die Verordnung Nr. 1152/78 galt nicht für in Sirup haltbar gemachte Kirschen.
Diese gehörten nicht zu den in Anhang I a aufgeführten Erzeugnissen, der durch Artikel 3 dieser Verordnung in die Grundverordnung eingefügt wurde. Durch die Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1639/79 vom 24. Juli 1979 (ABl. 1979, L 192, S. 3), die die Grundverordnung weiter änderte und in Sirup haltbar gemachte Kirschen in Anhang I a einfügte, wurde die Produktionsbeihilferegelung auf dieses Erzeugnis ausgedehnt.
7 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, lehnte den Antrag der Firma Stute auf Beihilfe hinsichtlich des Geschäfts mit der Firma Bargstedt mit der Begründung ab, zwar seien die übrigen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 516/77 in ihrer geänderten Fassung erfüllt, die Firma Bargstedt könne jedoch nicht als anerkannte Erzeugervereinigung im Sinne dieser Voraussetzungen angesehen werden. Das Bundesamt war der Ansicht, daß die Firma Bargstedt von Rudolf Bargstedt, dem Hauptgesellschafter, kontrolliert werde, der Großhändler und nicht Erzeuger von Obst und Gemüse sei. Zur maßgebenden Zeit habe dieser über 68 von insgesamt 103 Stimmen entsprechend dem Gesellschaftsvertrag verfügt.
8 Die Firma Stute machte demgegenüber geltend, daß die Firma Bargstedt von der Freien und Hansestadt Hamburg, einer insoweit zuständigen Behörde, als interventionsberechtigte Erzeugerorganisation im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. 1972, L 118, S. 1) anerkannt worden sei. Auch beeinträchtige die Stellung des Hauptgesellschafters der Firma Bargstedt nicht deren Eigenschaft als Erzeugerorganisation. Die Kontrollrechte der Erzeuger reichten zur Qualifizierung der Firma Bargstedt als Erzeugerorganisation aus. Der Hauptgesellschafter sei allein nicht beschlußfähig. Die Geschäftsführung obliege einem nur aus Erzeugern bestehenden Beirat, der ein Vetorecht habe.
9 In Anbetracht dieses Vorbringens hat das Verwaltungsgericht Frankfurt dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Welche Mindestanforderungen muß eine anerkannte Vereinigung von Erzeugern im Sinne von Artikel 3 a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 bzw. Artikel 3 a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 988/84 des Rates vom 31. März 1984 bzw. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 erfüllen?
Ist im Hinblick auf diese Mindestanforderungen die Erzeugervereinigung des Artikels 3 a der Verordnung Nr. 516/77 im Sinne des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates zu definieren oder im Sinne des Artikels 4 der Verordnung 1360/78 des Rates?
2) Gehört es zu diesen Mindestanforderungen, daß die Erzeuger die Möglichkeit haben, durch Stimmenmehrheit die Beschlüsse der anerkannten Vereinigung in ihrem Sinne zu beeinflussen, und ist es insofern schädlich, wenn ein Mitglied einer solchen Erzeugergemeinschaft ein Nichterzeuger ist, der die Stimmenmehrheit hat, oder ist es ausreichend, wenn die Erzeuger als Minderheitsgesellschafter Kontrollmöglichkeiten und Vetorechte haben?
3) Ist die Einhaltung dieser Mindestanforderungen Voraussetzung des Entstehens des Beihilfeanspruchs, wenn alle übrigen Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere, wenn die zuständige Behörde die Erzeugergemeinschaft anerkannt hat? Besteht insofern für die Erzeugergemeinschaft und ihre Käufer Vertrauensschutz ?
10 Das Vorbringen der Firma Stute, der Bundesregierung, der griechischen Regierung und der Kommission bezieht sich nicht nur auf die Auslegung der Artikel 3 a, 3 b und 3 c der Grundverordnung in ihrer geänderten Fassung, sondern auch auf eine ganze Reihe anderer Verordnungen, die sich mit der Definition von Erzeugerorganisationen und damit verwandten Begriffen in einer Vielzahl unterschiedlicher Zusammenhänge befassen. Besondere Aufmerksamkeit wurde der Verordnung Nr. 1035/72 gewidmet, deren Titel II die Erzeugerorganisationen betrifft. Artikel 13 der Verordnung definiert diesen Begriff wie folgt:
Als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung gelten die Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern, die auf Veranlassung der Erzeuger insbesondere zu folgendem Zweck gegründet worden sind:
Förderung der Konzentration des Angebots sowie der Regulierung der Erzeugerpreise bei einem oder mehreren unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen,
Bereitstellung geeigneter technischer Hilfsmittel für die den Organisationen beigetretenen Erzeuger zur Aufmachung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse
und die für die den Organisationen beigetretenen Erzeuger die Verpflichtung vorsehen:
die gesamte Produktion des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die ihren Beitritt begründet haben, über die Erzeugerorganisation abzusetzen, wobei die Erzeugerorganisation jedoch die Erzeuger ermächtigen kann, bei bestimmten Mengen von dieser Verpflichtung abzuweichen,
bei der Erzeugung und Vermarktung die Vorschriften anzuwenden, die die Erzeugerorganisation im Hinblick auf die qualitative Verbesserung der Erzeugnisse und die Anpassung der Angebotsmenge an die Markterfordernisse festgelegt hat.
Zu beachten ist jedoch, daß diese Definition für die Zwecke dieser Verordnung aufgestellt wurde. Es ist keineswegs klar, daß sie auch in anderen Zusammenhängen passend ist. Nach Artikel 14 der Verordnung können Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Tätigkeit zu erleichtern; diese Organisationen nehmen, wie Artikel 13 selbst deutlich macht, wichtige Aufgaben bei der Verwaltung des Obst- und Gemüsemarktes war. Man kann daher erwarten, eingehende Bestimmungen über das Wesen und die Arbeitsweise dieser Organisationen vorzufinden.
11 Artikel 3 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 516/77 befaßt sich keineswegs mit Erzeugerorganisationen in diesem Sinne. Er bezieht sich nicht auf Erzeugerorganisationen, sondern auf Erzeuger oder deren anerkannte Vereinigungen oder Verbände. Die Produktionsbeihilferegelung wurde nur deshalb in die Grundverordnung über Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse aufgenommen, um es den Erzeugern dieser Produkte zu ermöglichen, das benötigte Obst und Gemüse von Gemeinschaftserzeugern zu kaufen, deren Preise ohne Produktionsbeihilfe durch Einfuhren aus Drittländern unterboten würden. Dies galt auch noch zu dem Zeitpunkt, als die Grundverordnung ein weiteres Mal geändert wurde, und zwar durch die in den Vorlagefragen genannte Verordnung (EWG) Nr. 988/84 des Rates (ABl. 1984, L 103, S. 11), in der mit der Wendung von den Erzeugern oder ihren anerkannten Vereinigungen oder Verbänden in Artikel 3 a im wesentlichen derselbe Begriff wiederholt wird. Die Ratsverordnung (EWG) Nr. 426/86 (ABl. 1986, L 49, S. 1) hob die Verordnung Nr. 516/77 auf und ersetzte sie als Grundverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. In Titel I ist die Produktionsbeihilfe geregelt, und Artikel 3 Absatz 1 verwendet wiederum die gleichen Worte. Diese Bestimmungen schreiben im wesentlichen vor, daß die Erzeugnisse aus Obst und Gemüse hergestellt worden sein müssen, das in der Gemeinschaft geerntet und im Rahmen von zwischen den Erzeugern und den Verarbeitern geschlossenen Verträgen gekauft wurde. Infolgedessen werden meiner Ansicht nach an die Erzeuger oder ihre anerkannten Vereinigungen oder Verbände keine besonderen Anforderungen im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Bestimmungen gestellt. Daher meine ich, daß die Bestimmungen anderer Verordnungen, die sich mit Erzeugerorganisationen und dergleichen befassen, in dieser Rechtssache keine Hilfe sind. Die einzige wesentliche Voraussetzung ist die, daß der Verkäufer ein Erzeuger oder eine Erzeugervereinigung oder ein Erzeugerverband ist, Begriffe, die meines Erachtens in ihrer gewöhnlichen Bedeutung zu verstehen sind.
12 Richtig ist, daß in späteren Rechtsvorschriften ein Zusammenhang zwischen dem Begriff Erzeugerorganisation und den Begriffen Erzeugervereinigung und Erzeugerverband zu finden ist. So definiert Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 722/88 der Kommission vom 18. März 1988 (ABl. 1988, L 74, S. 49) hinsichtlich der Beihilfe für Tomatenverarbeitungserzeugnisse den Begriff Erzeugervereinigung wie folgt:
Zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 a der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 ist unter Erzeugervereinigungen folgendes zu verstehen:
gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 gegründete und anerkannte Erzeugervereinigungen;
Vereinigungen, die zum Abschluß der Verträge nach Artikel 3 gegründet wurden. Diese Vereinigungen sind von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt worden, sofern ihre Mitglieder nicht den gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 gegründeten Erzeugerorganisationen angehören und sich verpflichten, ihre Erzeugung weder ganz noch teilweise von anderen Vereinigungen übernehmen zu lassen.
Eine ähnliche Definition des Begriffs Erzeuger oder ihre anerkannten Vereinigungen oder Verbände fehlt jedoch in den früheren Rechtsvorschriften, so daß das Vorliegen einer besonderen Definition für ein anderes Erzeugnis zu einem späteren Zeitpunkt, die zweifellos den besonderen Verhältnissen des Marktes für dieses Erzeugnis zu diesem Zeitpunkt Rechnung trägt, meiner Ansicht nach nur als Bestätigung dafür dient, daß die in den früheren Rechtsvorschriften gebrauchten Begriffe in ihrer gewöhnlichen Bedeutung zu verstehen sind.
13 Möglicherweise hat die Bezugnahme auf anerkannte Vereinigungen oder Verbände wegen des Anerkennungserfordernisses im Zusammenhang mit Erzeugerorganisationen Verwirrung hervorgerufen. Artikel 13 der Verordnung Nr. 1035/72 wurde nämlich durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3284/83 des Rates vom 14. November 1983 (ABl. 1983, L 325, S. 1) geändert, der den obengenannten Voraussetzungen das Erfordernis hinzufügte, daß die Erzeugerorganisation von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt worden sein mußte, und vorsah, daß diese Anerkennung zu erteilen war, wenn die Organisationen eine ausreichende Garantie für die Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit boten. Nach den Begründungserwägungen dieser Verordnung sollte durch die Änderung sichergestellt werden, daß die vorgesehenen Bedingungen von Seiten der Erzeugerorganisationen eingehalten wurden und der Zeitraum für die Gewährung der Beihilfen genauer und angemessener festgelegt wurde. Auch diese Definition galt für die Gewährung von Beihilfen an die Erzeugerorganisationen selbst.
14 Ebensowenig kann meines Erachtens die Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. 1978, L 166, S. 1) unmittelbar herangezogen werden; denn diese wird zwar in den Vorlagefragen angeführt, gilt aber nur für bestimmte Gebiete der Gemeinschaft, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nicht gehört, nämlich für Belgien, Italien und bestimmte Regionen Frankreichs und auch nur für bestimmte Erzeugnisse, die außer für Italien keine Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfassen. Artikel 5 dieser Verordnung sieht vor, daß Erzeugergemeinschaften insbesondere aus einzelnen Erzeugern bestehen müssen. Artikel 5 Absatz 2 lautet: Die betreffenden Mitgliedstaaten können, wenn ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, Erzeugergemeinschaften anerkennen, denen andere als die in Absatz 1 aufgeführten Personen angehören. In diesem Fall müssen die Satzungen dieser Gemeinschaften gewährleisten, daß die in Absatz 1 genannten Mitglieder weiterhin die Kontrolle über die Erzeugergemeinschaften und deren Beschlüsse haben. Artikel 5 Absatz 3 bestimmt, daß Vereinigungen Zusammenschlüsse anerkannter Erzeugergemeinschaften sind und auf breiter Ebene die gleichen Ziele wie diese verfolgen. Die Ziele dieser Verordnung waren abermals völlig andere, da mit ihr schwerwiegenden strukturellen Angebotsmängeln bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen in bestimmten Regionen begegnet werden sollte, in denen der Markt von einer sehr großen Anzahl kleiner, ungenügend organisierter Betriebe versorgt wurde.
15 Meines Erachtens hat der Begriff der anerkannten Vereinigungen oder Verbände im anderen Zusammenhang des Artikels 3 a der Grundverordnung lediglich die Bedeutung, daß die Vereinigungen oder Verbände einen gewissen Grad der Dauerhaftigkeit aufweisen müssen und nicht nur ad hoc zu dem Zweck gegründet worden sein dürfen, zu ermöglichen, daß die fraglichen Geschäfte die Voraussetzungen für die Produktionsbeihilfe erfüllen. Ebensowenig können die von der Kommission angeführten Rechtsvorschriften aus anderen Sektoren und für andere Erzeugnisse in dieser Rechtssache herangezogen werden.
16 Ich meine daher, daß die eigentliche Frage, um die es in dieser Rechtssache geht, ganz einfach die ist, ob eine Gesellschaft wie die Firma Bargstedt als Erzeuger oder Erzeugervereinigung oder -verband im Sinne des Artikels 3 a der Verordnung Nr. 516/77 anzusehen ist, und daß der Hinweis auf die Bestimmungen anderer Regelungen ins Leere geht. Meiner Ansicht nach schließen die Mindestanforderungen, die eine anerkannte Erzeugervereinigung oder ein anerkannter Erzeugerverband nach Artikel 3 a erfüllen muß, nicht die Beteiligung eines Nichterzeugers an einer solchen Vereinigung oder einem solchen Verband aus, sofern die Vereinigung bzw. der Verband hauptsächlich aus Erzeugern besteht und diese deren bzw. dessen Tätigkeit kontrollieren. Wird nicht nachgewiesen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, so kann eine juristische Person, in der ein Großhändler die Mehrheit der Anteile besitzt, nicht als Erzeuger oder als Erzeugervereinigung oder -verband im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden. Daß die juristische Person für die Zwecke anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften als Erzeugerorganisation anerkannt wurde, ist aus den bereits genannten Gründen unerheblich.
17 Was die weitere Frage angeht, ob aus der Anerkennung der Firma Bargstedt als Erzeugerorganisation für die Zwecke anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften ein Vertrauenstatbestand erwächst, so meine ich, daß einer juristischen Person, die nicht die Eigenschaft eines Erzeugers oder einer Erzeugervereinigung oder eines Erzeugerverbands besitzt, diese Eigenschaft nicht durch eine Anerkennung durch die Behörden eines Mitgliedstaats verliehen werden kann. Anderenfalls könnte ein Mitgliedstaat seinen Wirtschaftsteilnehmern den Anspruch auf Produktionsbeihilfe aus Gemeinschaftsmitteln durch bloße Anerkennung verschaffen. Auf jeden Fall liegt der Vorlagefrage der Umstand zugrunde, daß die Firma Bargstedt für die Zwecke anderer Rechtsvorschriften anerkannt wurde, und es geht um die Frage, ob eine derartige Anerkennung einen Vertrauenstatbestand schafft. Nach meiner Auffassung könnte ein Verarbeiter in einer — meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht gegebenen — Situation, in der er durch das Verhalten der Behörden eines Mitgliedstaats zu der Annahme veranlaßt wurde, er erfülle die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf Produktionsbeihilfe, und in der er im Vertrauen auf dieses Verhalten gehandelt hat, nach einzelstaatlichem Recht gegen die einzelstaatlichen Behörden einen Anspruch auf Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens haben. Aber selbst in diesem Fall würde ein derartiger Anspruch meines Erachtens allein auf einzelstaatlichem Recht beruhen; es könnte nicht geltend gemacht werden, das Gemeinschaftsrecht selbst begründe einen derartigen Anspruch.
18 Demzufolge sind die vom Verwaltungsgericht Frankfurt vorgelegten Fragen meiner Ansicht nach wie folgt zu beantworten:
1) Die Mindestanforderungen, die eine anerkannte Erzeugervereinigung oder ein anerkannter Erzeugerverband nach Artikel 3 a der Verordnung Nr. 516/77 erfüllen muß, bringen es mit sich, daß die Vereinigung oder der Verband hauptsächlich aus Erzeugern bestehen muß und daß diese deren oder dessen Tätigkeit kontrollieren müssen. Die Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1035/72 und des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1360/78 sind unerheblich.
2) Diese Mindestanforderungen schließen nicht die Beteiligung eines Nichterzeugers an einer solchen Vereinigung oder einem solchen Verband aus, sofern die Vereinigung oder der Verband hauptsächlich aus Erzeugern besteht und diese deren oder dessen Tätigkeit kontrollieren. Wird nicht nachgewiesen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, so kann eine juristische Person, an der ein Großhändler die Mehrheit der Anteile besitzt, nicht als Erzeuger oder als Erzeugervereinigung oder -verband im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden.
3) Erfüllt eine juristische Person die Mindestanforderungen für eine Erzeugervereinigung oder einen Erzeugerverband im Sinne des Artikels 3 a der Verordnung Nr. 516/77 nicht, so macht die Tatsache, daß die juristische Person für die Zwecke anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften als Erzeugerorganisation anerkannt wurde, sie nicht zu einer Erzeugervereinigung oder einem Erzeugerverband im Sinne des Artikels 3 a der Verordnung Nr. 516/77. In dieser Hinsicht besteht kein Vertrauensschutz nach Gemeinschaftsrecht.