Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.04.1989 – C-323/87

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1989:177

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 27. April 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 In der vorliegenden Rechtssache macht die Kommission geltend, die von der Italienischen Republik auf bestimmte Erzeugnisse, hierunter Rum, angewandten Besteuerungsvorschriften verstießen gegen Artikel 95 EWG-Vertrag. Diese Rechtssache gehört damit zu einer Reihe von Verfahren, in denen der Gerichtshof verschiedene Aspekte der italienischen Branntweinbesteuerung zu prüfen hatte. In vielerlei Beziehung bleiben diese früheren Urteile, obwohl sie andere Aspekte der Steuerregelung betroffen haben mögen als die vorliegend streitigen und obwohl die italienische Steuerregelung im Lauf der Jahre stark geändert wurde, entscheidungserheblich für die vorliegende Rechtssache.

2 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Herstellungssteuer auf in Italien hergestellte und die entsprechende Grenzabgabe auf nach Italien eingeführte Branntweine. Andere Aspekte der italienischen Steuervorschriften, die vor den Gerichtshof gelangt sind, betreffen die (jetzt abgeschaffte) Staatsabgabe auf Branntweine, das System der Steuerbanderolen an Behältern mit Branntwein und die Mehrwertsteuerbelastung von Branntwein beim Verkauf.

3 Die Rechtssache 169/78 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1980, 385) betraf das System der Anbringung von Steuerbanderolen an für den Einzelhandel bestimmten Behältern mit Branntwein. Die in dieser Rechtssache angegriffenen italienischen Rechtsvorschriften sahen eine Banderolensteuer mit gestaffeltem Steuersatz vor, der für Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr ein Vielfaches des Satzes für Branntwein aus Wein und aus Trester betrug. Der Gerichtshof stellte fest, dieses Steuersystem sei hauptsächlich dadurch gekennzeichnet, daß die typischsten inländischen Erzeugnisse, nämlich Branntwein aus Wein und Trester, unter die günstigste Steuerklasse fielen, während zwei Gruppen von Erzeugnissen, die fast vollständig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt würden, nämlich Kornbranntwein und Rum, eine höhere Steuerlast zu tragen hätten (Randnr. 35). Der Gerichtshof entschied daher, die in der Italienischen Republik angewandte unterschiedliche Steuerregelung hinsichtlich der Besteuerung — in Form von Steuerbanderolen — von Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr einerseits und von Branntwein aus Wein und Trester andererseits sei mit Artikel 95 EWG-Vertrag unvereinbar.

4 Die verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80 (Amministrazione delle Finanze dello Stato/Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413) betrafen eine seither abgeschaffte italienische Steuer, die normale Staatsabgabe. Der Rechtsstreit entstand aus Anlaß eines Streits über die Entrichtung dieser Abgabe für nach Italien eingeführten Cognac französischen Ursprungs. Aus den Vorlagebeschlüssen ergab sich, daß eingeführter Branntwein die volle Steuerlast zu tragen hatte, während die inländischen Branntweine befreit waren, da nur Branntweine, deren Herstellung im Produktionsstadium auf italienischem Hoheitsgebiet kontrolliert werden konnte, unter die Steuerbefreiung fielen (Randnr. 20). Da der niedrigere Steuersatz der inländischen Erzeugung vorbehalten blieb, hielt der Gerichtshof dafür, daß er diskriminierend sei und deshalb gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoße (Randnr. 22). Der Gerichtshof entschied: Ein System der Besteuerung von Branntwein, nach dem ausschließlich der inländischen Erzeugung Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen des Steuersatzes vorbehalten sind, stellt eine nach Artikel 95 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung dar.

5 Während das Urteil Essevi und Salengo die Einfuhr von Branntwein aus Wein (Cognac) betraf, ging es in der Rechtssache 216/81 (Cogis/Staatliche Finanzverwaltung, Slg. 1982, 2701) um die Einfuhr von Branntwein aus Korn (Whisky) nach Italien; damit ähnelt sie der vorliegenden Rechtssache stärker. Nach den seinerzeit geltenden italienischen Steuervorschriften unterlag der vom Kläger aus dem Vereinigten Königreich eingeführte Whisky der Staatsabgabe (inländische Erzeugnisse waren hingegen befreit) und der Grenzabgabe zum vollen Satz (während inländische Branntweine aus Wein zwar der entsprechenden Herstellungssteuer unterlagen, aber erhebliche Ermäßigungen des Steuersatzes erfuhren) (S. 2703 f.). Der Gerichtshof hielt auch diese Steuervorschriften für unvereinbar mit Artikel 95.

6 Da der Streit in dieser Rechtssache und die von dem innerstaatlichen Gericht vorgelegte Frage nur Whisky betraf, beschränkte der Gerichtshof seine Entscheidung auf Whisky und entschied: Artikel 95 steht einer Steuerregelung entgegen, die Whisky und andere Branntweine unterschiedlich belastet. In den Gründen seines Urteils machte der Gerichtshof jedoch unter Bezugnahme auf seine Feststellungen in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italienische Republik, a. a. O.) breitere Ausführungen, die nicht nur Whisky, sondern auch Rum betrafen. So führte er in den Randnummern 10 und 11 aus, daß Kornbranntwein und Rum als Destillationsprodukte mit Branntwein aus Wein und aus Trester eine hinreichende Anzahl von Eigenschaften gemein haben, um wenigstens unter bestimmten Umständen eine Alternative für den Verbraucher darzustellen. Diese Feststellung genügt für die Annahme, daß diese Erzeugnisse miteinander in Wettbewerb stehen und ihre jeweilige Besteuerung keine Schutzwirkung für die inländische Produktion haben kann... Hinsichtlich des Schutzcharakters der in Rede stehenden Steuerregelung hat der Gerichtshof in dem vorgenannten Urteil 169/78 festgestellt, daß diese Regelung dadurch gekennzeichnet ist, daß die typischsten inländischen Erzeugnisse, nämlich Branntwein aus Wein und Trester, unter die günstigste Steuerklasse fallen, während zwei Gruppen von Erzeugnissen, die fast vollständig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, nämlich Kornbranntwein und Rum, eine höhere Steuerlast zu tragen haben. Daß diese Branntweine auch im Inland hergestellt werden, ändert an dieser Beurteilung nichts, da es sich unstreitig nur um minimale Mengen handelt. Diese unterschiedliche Besteuerung beeinflußt den Markt dieser Erzeugnisse, indem sie den potentiellen Verbrauch der eingeführten Produkte verringert.

7 Im darauffolgenden Jahr untersuchte der Gerichtshof in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italienische Republik, SIg. 1983, 601) einen anderen Aspekt der italienischen Steuerregelung für Branntweine, die Mehrwertsteuer. Nach den damals geltenden italienischen Vorschriften wurde Mehrwertsteuer auf Branntweine mit im Herstellungsgebiet durch besondere Vorschriften geregelter oder geschützter Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung zu einem erhöhten Satz erhoben, während andere Branntweine mit einem niedrigeren Satz besteuert wurden. Da es in Italien keine Regelung zum Schutz der Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnungen für im Inland hergestellte Branntweine gab, führte dies dazu, daß fast alle eingeführten Branntweine mit dem hohen Steuersatz, die meisten inländischen Branntweine hingegen mit dem niedrigen Steuersatz besteuert wurden (Randnrn. 4 und 18). Der Gerichtshof entschied, daß diese Steuerregelung die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse entgegen Artikel 95 diskriminiere. Er stellte daher fest, daß die Italienische Republik, indem sie auf Branntweine eine differenzierende Besteuerung nach Maßgabe der Ursprungsoder Herkunftsbezeichnung angewandt habe, hinsichtlich der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen habe.

8 In Befolgung der Urteile des Gerichtshofes in den beiden letzten dieser Rechtssachen schaffte Italien (unter Bezugnahme auf diese Urteile in den Änderungsvorschriften) die Staatsäbgabe ab und legte mit dem Decreto legge Nr. 232 vom 15. Juni 1984 die Herstellungssteuer für in Italien hergestellten Branntwein sowie die entsprechende Grenzabgabe für eingeführten Branntwein mit einem Einheitssatz von 350000 LIT je hl anhydrischen Alkohols fest. Inländische und eingeführte Branntweine wären daher im Ergebnis steuerlich gleichbehandelt worden. Als indessen das Decreto legge durch das Gesetz Nr. 408 vom 28. Juli 1984 in ein Gesetz umgewandelt wurde, wurden Steuer und Abgabe auf 420000 LIT erhöht und zugleich eine Ausnahmebestimmung eingefügt, wonach die Herstellungssteuer und die entsprechende Grenzabgabe bei Alkohol aus der Destillierung von Wein, Weintrester, Kartoffeln, Obst, Hirse, Feigen, Johannisbrot und Korn bis zum 31. Dezember 1988 auf 340000 LIT je hl anhydrischen Alkohols festgesetzt wurden. Nach Verfahrensbeginn in dieser Rechtssache verlängerte Italien gemäß Artikel 4 des Decreto legge Nr. 9 vom 15. Januar 1988 und Artikel 8 Absätze 19 und 20 des Gesetzes Nr. 67 vom 11. März 1988 die Geltungsdauer dieser Vorschrift bis zum 31. Dezember 1992 und erhöhte den vollen und den ermäßigten Steuerbetrag jeweils auf 546000 bzw. 442000 LIT je hl anhydrischen Alkohols (die Klage der Kommission betrifft notwendigerweise lediglich die zum Zeitpunkt ihrer Erhebung geltenden Vorschriften, die Rechtsfragen bleiben aber dieselben).

9 Obwohl die Vorschrift, die einen ermäßigten Steuersatz vorsah, in die Form einer Ausnahme gekleidet war, erfaßte sie Branntweine, die aus einer viel breiteren Palette von Erzeugnissen hergestellt waren, als dies bei der Vorschrift mit dem normalen (d. h. höheren) Steuersatz der Fall war. Es hat in der Tat den Anschein, als finde der höhere Steuersatz lediglich Anwendung auf Synthesealkohol oder Alkohol aus Zucker, in reiner Form oder in Getränken. Die Kommission vertrat den Standpunkt, daß die differenzierende Besteuerung nach dem Gesetz Nr. 408 Alkohol aus den meisten Agrarprodukten günstiger behandele als Alkohol aus Zuckerrohr und solchen Alkohol enthaltende Erzeugnisse wie Rum, der nach ihrer Darstellung in Italien nicht hergestellt wird (obwohl der Gerichtshof in der Rechtssache Cogis eine inländische Rumerzeugung, wenn auch nur geringen Umfangs, festgestellt haue). Sie gelangte daher zu der Auffassung, daß die Italienische Republik Artikel 95 EWG-Vertrag verletze, indem sie Alkohol aus Zuckerrohr und solchen Alkohol enthaltende Erzeugnisse höher als inländische Erzeugnisse besteuere. Am 3. April 1986 richtete sie ein entsprechendes Schreiben an die italienische Regierung; in ihrer mit Gründen versehenen Stellungsnahme vom 4. März 1987 umschrieb sie die gerügte Verletzung ähnlich und vertrat die Auffassung, die italienischen Vorschriften verstießen gegen Artikel 95, da sie Alkohol aus Zuckerrohr und solchen Alkohol enthaltende Erzeugnisse, die in Italien nicht hergestellt würden, höher besteuere als gleichartige oder konkurrierende inländische Erzeugnisse. Mit ihrer am 16. Oktober 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klage beantragte die Kommission die Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen habe, daß sie aus Zuckerrohr destillierten Alkohol und die solchen Alkohol enthaltenden Erzeugnisse höher besteuere als die übrigen Alkohole und Branntweine aus Agrarprodukten.

10 Es ist daher klar, daß die Klage sich auf jeden aus Zuckerrohr destillierten Alkohol und alle solchen Alkohol enthaltenden Erzeugnisse bezieht (soweit sie aus anderen Mitgliedstaaten kommen) und nicht nur auf Rum. Rum wird von der Kommission mit einer Ausnahme lediglich als Beispiel für Erzeugnisse angeführt, die Alkohol aus Zukkerrohr enthalten. Diese Ausnahme ist eine vereinzelte Behauptung in der Klageschrift des Inhalts, daß die Steuer mit dem vollen Satz im wesentlichen auf Rum laste. Diese Behauptung ist nicht substantiiert worden. Im Gegenteil, Rum stellt nach den späteren Ausführungen der Parteien und den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen nur einen geringen Teil der mit dem vollen Steuersatz belasteten Erzeugung dar. Diese Behauptung sollte daher beiseite gelassen und die Rechtssache auf der Grundlage verhandelt werden, auf die sie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und an anderer Stelle im Vorbringen der Kommission, insbesondere aber nach Maßgabe des Inhalts der beantragten Entscheidung gestellt wurde, d. h. daß die italienische Steuerregelung als Verstoß gegen Artikel 95 bewertet wird, weil sie Alkohol aus Zuckerrohr und solchen Alkohol enthaltende Erzeugnisse höher besteuere als gleichartige oder konkurrierende inländische Erzeugnisse.

11 Eine Vielzahl von Erzeugnissen fällt in die Gruppe, die angeblich entgegen Artikel 95 diskriminierend besteuert wird. Rum ist eines dieser Erzeugnisse und ist von Anfang an in dieser Rechtssache ausdrücklich angeführt worden. Daher möchte ich mich hier zunächst mit Rum befassen.

12 Die Kommission macht geltend, Rum und andere Branntweine seien gleichartige Waren im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag, in zweiter Linie, sie seien auf jeden Fall konkurrierende Erzeugnisse, die unter Artikel 95 Absatz 2 fielen. Italien stellt wegen der jeweiligen organoleptischen Eigenschaften der Erzeugnisse in Abrede, daß Rum und Branntweine aus Wein oder aus Korn als gleichartige Waren betrachtet werden könnten. Nach seiner Meinung sind Rum und andere Branntweine bestenfalls konkurrierende Erzeugnisse im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag. Dieser Streit wirft schwierige Fragen auf, die der Gerichtshof insbesondere in den Randnummern 11 bis 13 des Urteils in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italienische Republik, S. 401 f.) untersucht hat. In den bisher entschiedenen Rechtssachen hat sich der Gerichtshof noch nicht festgelegt, ob Rum und andere Branntweine gleichartige Waren im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 sind. Er hat diese Frage in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italienische Republik, Randnr. 33) ausdrücklich offengelassen und erklärt, es sei nicht notwendig, diese Frage zu entscheiden, da sie (die betreffenden alkoholischen Getränke, d. h. Branntwein aus Korn und aus Zuckerrohr) unbestreitbar ausnahmslos mindestens teilweise im Wettbewerb mit den streitgegenständlichen inländischen Erzeugnissen (d. h. Branntwein aus Wein und aus Trester) stehen. Er hat hinzugefügt, daß Kornbranntwein und Rum als Destillationsprodukte mit Branntweinen aus Wein und aus Trester eine hinreichende Anzahl von Eigenschaften gemein [haben], um wenigstens unter bestimmten Umständen eine Alternative für den Verbraucher darzustellen (Randnr. 34). In der Rechtssache Essevi und Salengo stellte sich die Frage nicht, weil Cognac als das eingeführte Erzeugnis ebenfalls aus Wein destilliert wird und die Gleichartigkeit der Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 nicht umstritten war. In der Rechtssache Cogis (Randnr. 10) und in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italienische Republik, Randnrn. 16 und 17) andererseits behandelte der Gerichtshof die Frage ebenso wie in Rechtssache 169/78 (Kommission/Italienische Republik), d. h. er entschied nicht, ob die betreffenden Branntweinsorten gleichartig seien, sondern lediglich, daß sie auf jeden Fall konkurrierende Erzeugnisse seien und damit unter Artikel 95 Absatz 2 fielen.

13 Übernimmt man diesen Ansatz für die vorliegende Rechtssache, so braucht der Gerichtshof nicht zu entscheiden, ob Rum und die nach dem ermäßigten Satz besteuerten Branntweine (insbesondere Branntweine aus Wein, Trester und Korn) gleichartige Waren seien, sondern nur festzustellen, daß diese Branntweine und Rum konkurrierende Erzeugnisse im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 sind. Es scheint mir kein Zweifel daran zu bestehen, daß Rum und die anderen Sorten von Branntwein im Lichte der einschlägigen Ausführungen in den Randnummern 33 und 34 des Urteils in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italienische Republik) und in Randnummer 10 des Urteils in der Rechtssache Cogis zumindest als konkurrierende Erzeugnisse gemäß Artikel 95 Absatz 2 anzusehen sind.

14 Artikel 95 Absatz 2 bestimmt: Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen. Es ist daher nunmehr zu prüfen, ob die streitigen italienischen Steuervorschriften mittelbar konkurrierende inländische Erzeugnisse schützen. Meiner Meinung nach kann kein Zweifel an dem Schutzcharakter der italienischen Steuervorschriften bestehen. Italien hat klar zum Ausdruck gebracht, daß Zweck der differenzierenden Steuerregelung der Schutz der italienischen Erzeugung von Branntwein aus Wein sei.

15 Italien behauptet, daß die Erzeugung von Alkohol aus Wein oder aus Obst durchschnittlich 50000 bis 60000 LIT je hl anhydrischen Alkohols mehr koste als die Erzeugung von Alkohol aus Melasse. Würde die Steuerbelastung der beiden Alkoholarten angeglichen, so würde es unmöglich, Alkohol aus Wein zu verkaufen, die Brennereien würden geschlossen und der Weinbau- und Weinmarkt würde zusammenbrechen, weil er zu einem großen Teil auf dem Brennen beruhe. Obwohl also der italienische Gesetzgeber letztlich eine gleichförmige Besteuerung aller Alkoholarten anstrebe, sei es notwendig geworden, eine Übergangsmaßnahme zu ergreifen, die weiterhin einen Kostenausgleich gewährleiste. Die Kommission weist darauf hin, daß die italienische Regierung den Kostenunterschied bei den beiden Alkoholarten auf 50000 bis 60000 LIT schätze, der Steuerunterschied hingegen 80000 LIT je hl anhydrischen Alkohols betrage. Während des Verfahrens ist der Steuerunterschied auf 104000 LIT angestiegen. So ergibt sich, daß selbst bei Berücksichtigung der Inflation die betreffende Maßnahme die beiden Alkoholsorten nicht in eine gleiche Position bringt, sondern den aus Zucker hergestellten Alkohol im Wettbewerb benachteiligt.

16 Da der Schutzcharakter der streitigen differenzierenden Steuerregelung eingeräumt wird und offenkundig ist, ist klar, daß diese Regelung, soweit sie Rum betrifft, gegen Artikel 95 Absatz 2 verstößt. Nach meinem Dafürhalten muß eine Reihe von Argumenten, die Italien zur Verteidigung vorgebracht hat, zurückgewiesen werden. Ich werde diese Argumente der Reihe nach behandeln.

17 So macht die italienische Regierung geltend, für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag sei es nicht ausreichend, einfach die jeweiligen steuerlichen Belastungen der betreffenden Erzeugnisse miteinander zu vergleichen, es müsse vielmehr konkret nachgewiesen werden, daß die unterschiedliche Belastung geeignet sei, Schutzwirkungen zu entfalten. Dieses Argument ist dem Gerichtshof bereits vorgetragen und von ihm zurückgewiesen worden, insbesondere in der Rechtssache 170/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich [Zwischenurteil], Slg. 1980, 417), in der das Vereinigte Königreich vorgebracht hatte, im Falle des Artikels 95 Absatz 2 sei es nicht ausreichend, eine unterschiedliche Besteuerung nachzuweisen; der EWG-Vertrag fordere, daß die Schutzwirkung der betreffenden Steuerregelung konkret nachgewiesen werden müsse (vgl. Randnr. 8). Der Gerichtshof verwarf dieses Argument ausdrücklich mit folgenden Worten (Randnr. 10): Hervorzuheben ist jedoch, daß die genannte Bestimmung (Artikel 95 Absatz 2) an die Eignung der fraglichen Steuerregelung anknüpft, so daß nicht in jedem Einzelfall der statistische Nachweis einer Schutzwirkung verlangt werden kann. Artikel 95 Absatz 2 findet bereits dann Anwendung, wenn nachgewiesen ist, daß eine bestimmte steuerliche Regelung angesichts ihrer Merkmale die im Vertrag genannte Schutzwirkung zur Folge haben kann. Wenn auch die Beurteilungsmerkmale von Bedeutung sind, die man statistischen Daten, die die Wirkungen einer bestimmten Steuerregelung erkennen lassen, entnehmen kann, so kann man doch von der Kommission nicht die Vorlage bezifferter Angaben über das tatsächliche Vorliegen der Schutzwirkung der beanstandeten Steuerregelung verlangen. Ein ähnliches Argument wurde von Italien in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italienische Republik, vgl. S. 395) vorgebracht und vom Gerichtshof in seinem Urteil (vgl. insbesondere Randnr. 35) stillschweigend zurückgewiesen; in der Rechtssache Cogis (vgl. insbesondere die Randnrn. 10 und 11) nahm der Gerichtshof einen ähnlichen Standpunkt ein. Das Argument der italienischen Regierung, es müsse nachgewiesen werden, daß die unterschiedliche Besteuerung aktuelle Schutzwirkung entfalte, muß daher zurückgewiesen werden.

18 Die italienische Regierung stützt sich weiter auf eine Reihe von Urteilen, in denen der Gerichtshof entschieden hat: Das Gemeinschaftsrecht schränkt beim gegenwärtigen Stand seiner Entwicklung die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht ein, für bestimmte Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien, beispielsweise der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, eine differenzierende Besteuerung einzuführen. Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist (vgl. z. B. die Rechtssache 140/79, Chemical Farmaceutici/DAF, Slg. 1981, 1, 15; Rechtssache 46/80, Vinal/Orbat, Slg. 1981, 77, 93; Rechtssache 196/85, Kommission/Französische Republik, Slg. 1987, 1597, 1615). Die italienische Regierung macht geltend, daß die fragliche differenzierende Steuerregelung diesen Bedingungen entspreche: Die Differenzierung beruhe auf einem objektiven Kriterium, nämlich dem Ausgangsstoff des Alkohols; die Differenzierung verfolge ein mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarendes wirtschaftspolitisches Ziel, nämlich die Stützung des Weinbau- und Weinmarktes, und die eingehenden Vorschriften zur Anwendung der Steuerregelung bewirkten keinen Schutz konkurrierender inländischer Erzeugnisse. Meiner Überzeugung nach kann diese Rechtsprechung in Zusammenhang mit Rum in der vorliegenden Rechtssache nicht herangezogen werden. Dieser Bereich ist bereits durch Urteile des Gerichtshofes abgedeckt, die viel direkter einschlägig sind: Rechtssache 169/78, Kommission/Italienische Republik, Essevi und Salengo, Rechtssache 319/81, Kommission/Italienische Republik und insbesondere die Rechtssache Cogis. Diese Urteile betreffen unmittelbar das Problem, um das es in der vorliegenden Sache bei Rum geht, und lassen meiner Meinung nach keinen Raum für die Heranziehung dieser anderen Rechtsprechung.

19 Diese andere Rechtsprechung stellt auf jeden Fall eine Ausnahme zu der Grundregel des Artikels 95 EWG-Vertrag dar, weil sie es einem Mitgliedstaat, wenn auch nur unter gewissen Voraussetzungen, gestattet, bei der innerstaatlichen Besteuerung Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber inländischen Erzeugnissen zu diskriminieren. Sie kann nur schwer mit dem Wortlaut des Artikels 95 und mit dessen Stellung im Aufbau des EWG-Vertrags als Ergänzung der Artikel 9 und 16 in Einklang gebracht werden, die stets so ausgelegt wurden, daß ihnen vollste Wirksamkeit zukam. Der Gerichtshof hat unterstrichen, daß die Bestimmungen des Artikels 95 im Aufbau des EWG-Vertrags diejenigen über die Abschaffung der Zölle und der Maßnahmen gleicher Wirkung ergänzten, daß sie den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten sollten, daß jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt werde, und daß Artikel 95 die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen solle (vgl. z. B. die Rechtssache 169/78, Kommission/Italienische Republik, a. a. O., S. 399). Auf keinen Fall kann diese Ausnahme, die offensichtlich eine Abweichung vom EWG-Vertrag darstellt (und die ich im folgenden als Ausnahme kraft Richterrechts bezeichnen werde), ausdehnend ausgelegt werden. (Insoweit stimme ich mit der Auffassung von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache Cogis, S. 2720, überein.) Hieraus folgt, daß eine Wahl, die etwa zwischen der Ausnahme kraft Richterrechts und der allgemeinen Linie der Rechtsprechung zu treffen wäre, gegen die Ausnähme kraft Richterrechts getroffen werden müßte.

20 Es ist in der Tat bemerkenswert, daß der Gerichtshof in einer Reihe von Fällen, in denen er den fraglichen Passus anführte, der Ausnahme keinen Einfluß auf die Entscheidung der Rechtssache eingeräumt hat (vgl. z. B. Essevi und Salengo, Rechtssache 319/81, Kommission/Italienische Republik, und Rechtssache 106/84, Kommission/Königreich Dänemark, Slg. 1986, 833). Ferner bezieht sich dieser Passus nur auf das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand. Mit dem Fortschreiten der europäischen Integration sollte sich das Gemeinschaftsrecht so entwickeln, daß die Ausnahme kraft Richterrechts nicht mehr zur Anwendung kommt. Diese Erwägung ist augenblicklich um so angebrachter, als die Gemeinschaft den einheitlichen Markt für das Jahr 1992 zu schaffen sucht.

21 Auf dieser Grundlage braucht nicht entschieden zu werden, ob die Voraussetzungen, die in der Ausnahme kraft Richterrechts aufgestellt worden sind, im vorliegenden Fall erfüllt sind. Das könnte zweifelhaft sein. Insbesondere ließe sich dagegen einwenden, daß die wirtschaftspolitischen Ziele, die die italienische Regierung mit den streitigen Maßnahmen erreichen möchte, Sache der Gemeinschaft sind — möglicherweise im Rahmen der einschlägigen Marktorganisation — und nicht Sache der einseitig handelnden Mitgliedstaaten.

22 Die italienische Regierung bezieht sich weiter insbesondere auf die Rechtssache 243/84 (Walker/Ministeriet for Skatter og Afgifter, Sig. 1986, 875, 884 f.), in der der Gerichtshof entschieden hat: Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag, verbietet beim gegenwärtigen Stand seiner Entwicklung eine nach Maßgabe objektiver Kriterien differenzierende Besteuerung bestimmter Getränke nicht. Eine solche Besteuerung hat dann keine Schutzwirkung zugunsten einer inländischen Produktion, wenn unter jede der Steuergruppen ein wesentlicher Teil der inländischen Erzeugung alkoholischer Getränke fällt.

23 Diese Aussage stellt eine spezifische Entwicklung der von mir so bezeichneten Ausnahme kraft Richterrechts dar. Italien versucht, den vorliegenden Rechtsfall mit der Behauptung unter diese Aussage zu fassen, daß ein großer Teil der inländischen Erzeugung ebenfalls unter den höheren Satz der streitigen Steuer falle. Diese inländische Erzeugung betrifft indessen reinen Alkohol aus Melasse. Dieser reine Alkohol kann zwar zur Herstellung von Getränken verwendet werden, ist aber selbst kein Getränk. Daraus folgt meines Erachtens, daß er kein mit Rum konkurrierendes Erzeugnis darstellt oder zumindest zu Rum nicht in einem so unmittelbar konkurrierenden Verhältnis steht wie andere alkoholische Getränke und insbesondere alkoholische Getränke aus Wein oder Trester. Es kann daher nicht davon ausgegangen werde, daß der vorliegende Fall unter diese Aussage fällt.

24 Auf keinen Fall aber ist die in dieser Aussage formulierte Regel im Lichte der Feststellung in Randnummer 21 des Urteils in der Rechtssache 106/84 (Kommission/Königreich Dänemark, S. 872) auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden. Auch dort erkannte der Gerichtshof wiederum an, daß das Gemeinschaftsrecht beim gegenwärtigen Stand seiner Entwicklung eine differenzierende Besteuerung bestimmter Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien gestatte, wenn damit wirtschaftspolitische Ziele verfolgt würden, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, und durch ihre Ausgestaltung Diskriminierungen ausgeschlossen seien, fuhr dann jedoch in Randnummer 21 fort: Eine solche unterschiedliche Besteuerung ist jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, wenn die am höchsten besteuerten Erzeugnisse, wie im vorliegenden Fall, ihrer Art nach eingeführte Erzeugnisse sind. Nach meinem Dafürhalten kann auch Rum als seiner Art nach eingeführtes Erzeugnis betrachtet werden, selbst wenn kleinste Mengen von Rum in Italien erzeugt werden sollten. Hieraus folgt meines Erachtens, daß die differenzierende Besteuerung von Rum im vorliegenden Fall unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht ist.

25 Auch wenn sich die Erörterung insbesondere in den frühen Stadien des Verfahrens auf Rum konzentrierte, soll doch das von der Kommission beantragte Urteil eine größere Palette von Erzeugnissen als nur Rum erfassen. Die Antworten der Kommission auf schriftliche Fragen des Gerichtshofes lassen deutlich werden, daß nach Auffassung der Kommission die in Frage stehende italienische Steuerregelung nicht nur hinsichtlich des Rums, sondern auch hinsichtlich dreier anderer Gruppen von Erzeugnissen gegen Artikel 95 verstößt: reiner Alkohol aus Zuckerrohr (einschließlich Alkohol aus Melasse und aus Zuckerrohrsaft); Branntweine mit Aromastoffen (wie Gin und Wodka), soweit sie mit Alkohol aus Zuckerrohr hergestellt werden, sowie — mit der gleichen Einschränkung — Liköre und andere Branntweine.

26 Ich werde diese verschiedenen Gruppen von Erzeugnissen, die die Kommission als von der gerügten Diskriminierung erfaßt anführt, aus praktischen Gründen in umgekehrter Reihenfolge angehen. Was zunächst die Gruppe betrifft, die die Kommission als Liköre und andere Branntweine umschreibt, so muß wohl davon ausgegangen werden, daß die Kommission Liköre und andere Branntweine der gleichen Art meint, weil sonst jede Art von Branntwein angesprochen wäre, was der Gruppenbildung der Kommission den Sinn nähme. Für diese Gruppe hat die Kommission dem Gerichtshof Zahlen über die Gesamteinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien vorgelegt. Im Jahre 1987 ging es um 2077300 l anhydrischen Alkohols oder ungefähr 1,5 % der Gesamtmenge der Erzeugnisse, die unter die streitige Besteuerung mit dem höheren Satz fallen. Die Kommission ist indessen nicht in der Lage, Zahlen über den Gesamtumfang der Erzeugnisse dieser Gruppe vorzulegen, die mit Alkohol aus Zuckerrohr hergestellt sind oder solchen Alkohol enthalten. Sie behauptet lediglich, sie enthielten häufig Alkohol- aus Zuckerrohr.

27 Ähnlich ist die Situation bei Branntwein mit Aromastoffen (Gin und Wodka). Die Kommission hat Zahlen über die aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien eingeführten Mengen dieses Alkohols vorgelegt (im Jahre 1987 652700 l anhydrischen Alkohols oder 0,5 % der unter die streitige Höherbesteuerung fallenden Gesamtmenge), ist aber nicht in der Lage anzugeben, wieviel von diesem Alkohol aus Zuckerrohr hergestellt ist.

28 Die Kommission weist darauf hin, daß sowohl Liköre als auch Branntweine mit Aromastoffen aus jedwedem Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt werden können, und fügt hinzu, daß die verfügbaren Statistiken nicht auswiesen, welcher Anteil aus Alkohol aus Zuckerrohr hergestellt sei. Das sei schwierig zu beurteilen, weil — das ist unstreitig — oberhalb eines bestimmten Reinheitsgrades der Ausgangsstoff des Alkohols nicht mehr feststellbar sei.

29 Sowohl bezüglich der Liköre als auch bezüglich der Branntweine mit Aromastoffen hat die Kommission gerügt, die italienische Besteuerung diskriminiere unter Verstoß gegen Artikel 95 Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, soweit diese mit Alkohol aus Zuckerrohr hergestellt seien. Beide Gruppen von Erzeugnissen wurden allerdings von der Kommission in einem sehr späten Stadium des Verfahrens erstmals festgelegt, nämlich nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofes. Folglich sind zentrale tatsächliche Fragen nicht angemessen behandelt worden. Es ist nicht nur ungewiß, in welchem Umfang diese Erzeugnisse Alkohol aus Zuckerrohr enthalten. Es ist gleichfalls nicht festgestellt worden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die italienische Steuerregelung diese Erzeugnisse mit einem höheren Steuersatz belegt. Die Kommission hat hierzu keinen Beweis angetreten und die italienische Regierung keine Gelegenheit gehabt, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Mangels Beweisantritts und angemessener Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen grundlegenden Punkten sollte die Klage, soweit diese beiden Gruppen von Erzeugnissen in Frage stehen, abgewiesen werden.

30 Bezüglich des reinen Alkohols aus Zukkerrohr (einschließlich Alkohol aus Melasse und Zuckerrohrsaft) ist die Situation eine andere. Reiner Alkohol als solcher ist kein Getränk. Damit stellt sich die Frage, ob er im Verhältnis zu Trinkbranntwein als gleichartiges oder konkurrierendes Erzeugnis angesehen werden kann. Reiner Alkohol kann bei der Herstellung von Getränken verwendet werden, woraus abgeleitet werden könnte, daß er zumindest mittelbar mit Trinkbranntwein konkurriert. Auf der anderen Seite kann reiner Alkohol für die industrielle Verwendung vergällt werden, und aus diesem Blickwinkel mag es schwieriger sein, ein Wettbewerbsverhältnis zu Trinkbranntwein darzustellen. Bei voller Prüfung der Frage könnte man etwa zu dem Schluß gelangen, daß Alkohol aus Zuckerrohr zwar im Sinne des Artikels 95 im Verhältnis zu Trinkbranntwein kein gleichartiges oder konkurrierendes Erzeugnis darstellt, wohl aber im Verhältnis zu reinem Alkohol aus anderen Agrarprodukten oder zu Synthesealkohol. Diese schwierige Frage ist in dem vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof kaum untersucht worden.

31 Aus der Gegenerwiderung und den Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes (nicht indessen in einem früheren Stadium des Verfahrens) ergibt sich, daß die größte Menge eines einzelnen Erzeugnisses, das unter die streitige Besteuerung mit dem höheren Satz fällt, im Inland erzeugter Alkohol aus Melasse ist (ob Rüben- oder Rohrmelasse, wird nicht angegeben, wenn auch die Kommission das Verhältnis auf 50 : 50 schätzt). Von der Gesamtmenge des Jahre 1987 von ungefähr 130000000 l des unter die volle Besteuerung fallenden Alkohols waren 87000000 l (d. h. mehr als die Hälfte) im Inland hergestellter Alkohol aus Melasse. Nimmt man diese Alkoholsorte zusammen mit geringeren Mengen sonstiger Sorten im Inland hergestellten Alkohols, so ergibt sich, daß einheimische italienische Erzeugnisse ungefähr zwei Drittel der unter den vollen Steuersatz fallenden Menge für das Jahr 1987 ausmachen. Dieses Muster wird durch die dem Gerichtshof vorgelegten Zahlen für das Jahr 1987 bestätigt, soweit diese aussagekräftig sind. Es zeigt sich, daß 1986 etwa 83 Mio 1 anhydrischen Alkohols aus Melasse und etwa 11 Mio 1 anhydrischen Alkohols aus anderen Ausgangsstoffen unter den vollen Steuersatz fielen. Die Zahlen scheinen daher die Behauptung der italienischen Regierung zu stützen, wonach die Gruppe des unter den vollen Steuersatz fallenden Alkohols hauptsächlich aus inländischen Erzeugnissen besteht, insbesondere aus Alkohol, der aus Melasse hergestellt ist.

32 In der Sitzung legte die Kommission indessen dar, daß ein großer Teil des Alkohols, der scheinbar mit dem vollen Steuersatz belastet sei, in Wahrheit nicht darunter falle, weil er für die industrielle Verwendung vergällt oder in Getränken für die Ausfuhr verarbeitet werde, was in beiden Fällen zu einer Ausnahme von der streitigen Besteuerung führe. Die Kommission schätzt, daß 80 % des scheinbar mit dem vollen Steuersatz belasteten Alkohols von der Steuer befreit sind. Die italienische Regierung räumte ein, daß ein Teil der Erzeugnisse von der Steuer befreit ist, war aber mit dem Anteil 80 % nicht einverstanden, der auch nicht durch Beweise erhärtet wurde. Die italienische Regierung hat indessen keine Gelegenheit gehabt, sich zu diesen Punkten schriftlich zu äußern. Sie wurden erstmals in der Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes, d. h. nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens, aufgeworfen und sind nur zum Teil untersucht und nicht durch Beweise gestützt worden. Unter diesen Umständen ist meines Erachtens der Gerichtshof nicht in der Lage, die von der Kommission vorgetragenen Sachverhalte als gegeben anzusehen. Auf der anderen Seite bleibt es ungewiß, in welchem Umfang im Inland hergestellter reiner Alkohol aus Melasse tatsächlich mit dem höheren Steuersatz belegt wird.

33 Da diese Fragen spät im Verfahren aufgetreten sind, haben die Parteien keine angemessene Gelegenheit gehabt, sie zu prüfen. Der Gerichtshof verfügt nach meinem Dafürhalten nicht über angemessene Beweise oder Argumente, die eine Entscheidung zu diesem Punkt tragen könnten; ich bin daher der Auffassung, daß er die Klage, soweit sie Alkohol aus Zuckerrohr betrifft, nur abweisen kann.

34 Folglich hat die Klage der Kommission nur bezüglich des Rums Erfolg. Da jede Partei zum Teil obsiegt, sollte jede gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten tragen.

35 Der Gerichtshof sollte daher feststellen, daß die Italienische Republik, indem sie aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Rum höher als anderen Alkohol aus Agrarprodukten besteuert, ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verletzt hat, die Klage im übrigen abweisen und die Kosten gegeneinander aufheben.