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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.05.1989 – C-170/88

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1989:216

Schlußanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Francis G. Jacobs hat seine Schlußanträge am 26. Mai 1989 vorgetragen. Er hat vorgeschlagen, wie folgt für Recht zu erkennen:

1) Eine innerstaatliche Abgabe, die im Verhältnis zum angemeldeten Wert der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren berechnet und bei den Importeuren dieser Waren erhoben wird, für die die Zollabfertigung auf ihrem Firmengelände durchgeführt wird, stellt eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll dar, die in Spanien seit dem 1. März 1986 gemäß den Artikeln 9 und 13 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 35 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals verboten ist.

2) Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede — auch spätere — entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet läßt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung durch die Gesetzgebung oder ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren, beantragen oder abwarten müßte.