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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.05.1989 – C-48/88

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1989:223

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 30. Mai 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Der Raad van Beroep Utrecht und der Raad van Beroep Groningen haben Ihnen Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen um die Auslegung von Vorschriften der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (im folgenden: Richtlinie) ersucht wird.

2 Folgende Rechtslage liegt dem zugrunde. In den Niederlanden wurde mit dem Allgemeinen Gesetz über die Altersrenten (im folgenden: AOW) vom 31. Mai 1956 zugunsten von in den Niederlanden ansässigen sowie nichtansässigen Personen, die der Lohnsteuer für eine in den Niederlanden ausgeübte Erwerbstätigkeit unterliegen, ein allgemeines System der Altersrenten eingeführt, in dem Rentenansprüche auf der Grundlage von zurückgelegten Versicherungszeiten erworben werden. Die Personen, die nach diesem System zwischen ihrem 15. und 65. Lebensjahr ohne Unterbrechung versichert waren, beziehen eine volle Rente. Für jedes Jahr, in dem der Versicherungspflichtige nicht versichert war, wird eine Kürzung um 2 % vorgenommen. Bis zum 1. April 1985 waren jedoch die in den Niederlanden ansässigen Personen von der Leistung der AOW ausgeschlossen, die eine Erwerbstätigkeit im Ausland ausübten und daher dort versichert waren. Darüber hinaus war bis zu diesem Datum die nicht erwerbs-tätige verheiratete Frau nicht selbst, sondern nur über ihren Ehemann versichert, während der verheiratete Mann, selbst wenn er arbeitslos war, einen eigenen Anspruch gegenüber der Versicherung hatte. Folglich wurden die Zeiten, für die dieser, insbesondere wegen eines beruflichen Aufenthalts in einem anderen Staat nicht versichert war, bei der Berechnung der Rentenansprüche seiner Ehefrau abgezogen. Demgegenüber hatte der berufsbedingte Auslandsaufenthalt der verheirateten Frau keine Auswirkung auf die Begründung der Rentenansprüche ihres Ehemanns, da dieser, als Arbeitnehmer oder Staatsangehöriger, selbständig bei der AOW versichert war. Diese Diskriminierung der Frauen verstieß jedoch zur damaligen Zeit nicht gegen Gemeinschaftsrecht, da die Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Frist von sechs Jahren ab ihrer Bekanntgabe gewährte, um ihr Recht mit den Vorschriften der Richtlinie in Übereinstimmung zu bringen. Diese Frist ist am 23. Dezember 1984 abgelaufen.

3 Das niederländische Gesetz vom 28. März 1985 hat die AOW geändert, um sie dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen anzupassen. Ein Koninklijk Besluit vom 26. April 1985 hat mit Wirkung vom 1. April 1985 die Möglichkeit beseitigt, eine verheiratete Frau mit der Begründung von der AOW auszuschließen, daß ihr Ehemann nicht versichert gewesen sei. Jedoch finden diese neuen Vorschriften gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. März 1985 keine Anwendung auf den Anspruch auf Altersrente für die Zeiten vor dem 1. April 1985.

4 Die beiden vorlegenden Gerichte haben Ihnen anläßlich von Rechtsstreitigkeiten, die in völlig übereinstimmender Weise drei verheiratete Frauen betreffen, Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

5 Die Klägerin in der Rechtssache 48/88, geboren 1921, übte von April 1936 bis Dezember 1945 eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie gab diese Arbeit 1945 auf und übte keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Sie meldete sich nicht als Arbeitssuchende beim regionalen niederländischen Arbeitsamt. Ihr Ehemann arbeitete vom 1. Juli 1974 bis zum 1. Juli 1980 mit einer Unterbrechung von zehn Monaten in Belgien. Die Altersrente dieser Klägerin wurde folglich wegen der sechs Jahre, während deren ihr Ehemann nicht versichert war, um 12 % gekürzt.

6 Die Klägerin in der Rechtssache 106/88, geboren 1921, hat niemals eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Ihr Ehemann arbeitete für etwas mehr als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland. Die dieser Klägerin bewilligte Altersrente wurde daher um etwa 2 % gekürzt.

7 Die Klägerin in der Rechtssache 107/88, ebenfalls geboren 1921, arbeitete bis zum 1. April 1974, zu dem ihr gekündigt wurde. Während sechs Monaten bezog sie Arbeitslosenunterstützung. Sie suchte danach keine Arbeit. Ihr Ehemann übte während etwa 24 Monaten eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aus. Dieser Klägerin wurde eine um 4 % gekürzte Altersrente gewährt.

8 Die ihnen vorgelegten Fragen gehen im wesentlichen dahin, ob erstens die Vorschriften der Richtlinie auf Personen anwendbar sind, die dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen, ob zweitens ein einzelner, der nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, sich dennoch auf sie berufen kann, sobald ein Mitgliedstaat beschlossen hat, die Grundsätze dieser Richtlinie in sein inländisches Recht einzufügen, ohne zwischen den von der Richtlinie genannten und anderen Personen zu unterscheiden, und ob drittens das Verbot jeder Diskriminierung auf die Begründung von Rentenansprüchen Anwendung findet, die vor der Anwendbarkeit der Richtlinie entstanden sind.

9 Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird in zweifacher Hinsicht begrenzt, da sie zum einen gemäß Artikel 2 Anwendung [findet] auf die Erwerbsbevölkerung — einschließlich der Selbständigen, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, und der Arbeitssuchenden — sowie auf die im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und Selbständigen und zum anderen Artikel 3 die Risiken aufzählt, auf die die Richtlinie anwendbar ist. Zu diesen zählt auch das Altersrisiko.

10 Obgleich die Altersrenten in Artikel 3 der Richtlinie genannt sind, werden folglich allein die Personen, die arbeiten oder völlig unfreiwillig um ihren Arbeitsplatz gebracht wurden, von der Richtlinie berücksichtigt.

11 Dabei handelt es sich im übrigen um eine herkömmliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in seinem gegenwärtigen Stand hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Artikel 119 EWG-Vertrag und die Richtlinie 75/117 des Rates vom 10. Februar 1975 betreffen nur die Arbeitnehmer. Artikel 2 der Richtlinie 79/7 betrifft, wie wir gesehen haben, nicht die Personen, die den Arbeitsmarkt freiwillig verlassen haben oder niemals gearbeitet haben. Schließlich entsprechen diese Vorschriften Artikel 3 der Richtlinie 86/378 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit.

12 Sicher hat der Gerichtshof bereits das Bestreben zum Ausdruck gebracht, Artikel 2 der Richtlinie weit auszulegen. In dem Urteil Drake haben Sie festgestellt, daß diese Bestimmung

auf dem Gedanken [beruht], daß eine Person, deren Erwerbstätigkeit durch eines der in Artikel 3 aufgeführten Risiken unterbrochen worden ist, zur Erwerbsbevölkerung gehört,

und Sie haben daraus hergeleitet, daß eine Person, die ihre Beschäftigung nur wegen der Invalidität ihrer Mutter aufgegeben hat, als zur Erwerbsbevölkerung im Sinne der Richtlinie gehörend anzusehen ist.

13 Jedoch gehört jemand, der keinen Arbeitsplatz mehr sucht, weil er sich seinem Haushalt widmet, nicht mehr zur Erwerbsbevölkerung, da eine solche Beschäftigung in Artikel 3 der Richtlinie nicht genannt ist.

14 Das Königreich der Niederlande meint, auch wer nicht zur Erwerbsbevölkerung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie gehöre, falle dennoch in den Geltungsbereich der Richtlinie, sobald er eine der in Artikel 3 genannten Leistungen beziehe. Diese Argumentation berücksichtigt nicht, daß der Anwendungsbereich der Richtlinie in zweifacher Hinsicht — nämlich persönlich und sachlich — begrenzt ist und daß man sich innerhalb dieses doppelt begrenzten Anwendungsbereichs befinden muß, um sich auf die Vorschriften der Richtlinie berufen zu können.

15 Die Schwierigkeit beruht in Wirklichkeit darauf, daß das niederländische Recht jedem, der ausreichende Beiträge entrichtet hat, eine Altersrente unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewährt. Die Allgemeinheit tritt im übrigen an die Stelle derjenigen, deren Mittel für eine Beitragszahlung nicht ausreichen. Die Richtlinie bleibt also gewissermaßen hinter dem niederländischen Gesetz zurück, da sich auf sie nur berufen kann, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Es mag paradox erscheinen, daß eine nationale Rechtsvorschrift, die alle Angehörigen eines Mitgliedstaats in wirksamster Weise gegen Altersrisiken schützt, vom gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht betroffen wird. Im vorliegenden Fall kann jedoch nur der Vorsprung des niederländischen Rechts vor dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts festgestellt werden.

16 In anderem Zusammenhang hätte diese Schwierigkeit vielleicht gelöst werden können. Der Umstand, daß die der Ehefrau eines Wanderarbeitnehmers gewährte Rente wegen seiner in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Jahre der Erwerbstätigkeit gekürzt wird, kann nämlich als diskriminierend empfunden werden. Aber Sie sind nicht mit einer möglichen Unvereinbarkeit dieser — im übrigen auslaufenden — Rechtsvorschriften mit Artikel 51 EWG-Vertrag befaßt.

17 Hinsichtlich der zweiten Fragengruppe genügt der Hinweis darauf, daß, wer sich nicht auf die Richtlinie berufen kann, sich erst recht nicht mit der Begründung darauf berufen kann, daß der Staat sich, als er sein Recht geändert habe, um es mit der Richtlinie in Übereinstimmung zu bringen, dafür entschieden habe, nicht zwischen den von der Richtlinie genannten und anderen Personen zu unterscheiden.

18 Das Ergebnis, das ich Ihnen für die erste Fragengruppe vorschlage, macht eine Antwort auf die Frage unnötig, ob das Verbot jeder Ungleichbehandlung von Männern und Frauen auf die Begründung von Rentenansprüchen Anwendung finden muß, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie entstanden sind. Für den Fall, daß Sie diesem Vorschlag nicht folgen sollten, halte ich eine kurze Untersuchung der Frage für nützlich.

19 Diese ist im übrigen ganz einfach. In dem Urteil Dik und Menkutos-Demirci haben Sie folgendes festgestellt:

Die Richtlinie 79/7 [sieht] keine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz vor, die die Verlängerung der diskriminierenden Wirkungen früherer innerstaatlicher Vorschriften erlauben würde. Hieraus folgt, daß ein Mitgliedstaat nach dem 23. Dezember 1984 keine Ungleichbehandlungen fortbestehen lassen darf, die darauf zurückzuführen sind, daß die Voraussetzungen für das Entstehen des Leistungsanspruchs bereits vor diesem Datum galten. Daß sich eine solche Ungleichbehandlung aus Übergangsbestimmungen ergibt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Dieses Urteil ist übrigens die Bestätigung einer ständigen Rechtssprechung. Entgegen dem, was die Sociale Verzekeringsbank in ihren Erklärungen ausgeführt hat, geht es dabei nicht darum, der Richtlinie Rückwirkung zu verleihen. Es geht einfach darum, das unverzügliche Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu gewährleisten. Man würde der Richtlinie einen großen Teil ihrer Effektivität nehmen, wenn man davon ausgehen müßte, daß sie nur auf Personen voll und ganz anwendbar ist, die nach dem 23. Dezember 1984 15 Jahre alt geworden sind.

20 Wie Generalanwalt da Cruz Vilaça in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Clarke hervorgehoben hat,

ist keinerlei Ausnahmeregelung vorgesehen, die eine Ermächtigung enthielte, die diskriminierende Wirkung früherer nationaler Bestimmungen zu verlängern, und die Beibehaltung dieser Wirkungen verstößt ebenso gegen die Richtlinie wie die Beibehaltung der fraglichen nationalen Vorschriften selbst.

21 Im übrigen kann nicht — wie die Sociale Verzekeringsbank in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen hat — zwischen den sogenannten Risiko- und den Bei-tragssystemen unterschieden werden. In Ihrem oben erwähnten Urteil Dik und Menkutos-Demirci haben Sie die Voraussetzungen für das Entstehen des Leistungsanspruchs genannt, ohne zwischen Umlageund Kapitaldeckungsverfahren zu unterscheiden.

Auch in der Richtlinie wird keine solche Unterscheidung getroffen.

22 Daher müssen für Personen, die das Rentenalter vor dem 23. Dezember 1984 erreicht haben, die Rentenansprüche neu berechnet werden, damit sie ab dem Zeitpunkt, in dem der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist, eine Rente beziehen, bei deren Berechnung die diskriminierenden Vorschriften nicht berücksichtigt wurden. Sie können dagegen keine Erhöhung der Renten verlangen, die sie vor dem 23. Dezember 1984 bezogen haben, da der Grundsatz der Nichtdiskriminierung während dieser Zeit noch nicht anwendbar war.

23 Ich schlage Ihnen daher folgende Antworten vor:

1) in den Rechtssachen 48/88, Achterberg, 106/88, Bernsen-Gustin, und 107/88, Egbers-Reuvers:

Artikel 2 der Richtlinie 79/7 des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist nicht auf eine Person anwendbar, die nicht mehr auf der Suche nach einem Arbeitsplatz ist und deren Arbeit nicht durch eines der in Artikel 3 der Richtlinie genannten Risiken unterbrochen wurde;

2) in den Rechtssachen 106/88, Bernsen-Gustin, und 107/88, Egbers-Reuvers:

Eine Person, auf die Artikel 2 der Richtlinie 79/7 nicht anwendbar ist, kann sich nicht auf deren Artikel 4 berufen;

hilfsweise:

3) in den Rechtssachen 48/88, Achterberg, 106/88, Bernsen-Gustin, und 107/88, Egbers-Reuvers:

Die Richtlinie 79/7 gestattet es den Mitgliedstaaten nicht, für irgendeinen Zeitraum Ungleichbehandlungen beizuhalten, die die Voraussetzungen des Erwerbs von Ansprüchen auf Altersrente betreffen, wenn die entsprechenden Leistungen nach dem 23. Dezember 1984 gezahlt wurden oder werden.