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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.06.1989 – C-141/88
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1989:231
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 1. Juni 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In dieser Vorabentscheidungssache hat die französische Cour de cassation (das vorlegende Gericht) Ihnen zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vorgelegt.
2 Die fragliche Bestimmung gehört zu einer Reihe komplexer Rechtsvorschriften, die sich in Kapitel 3 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 finden. Dieses Kapitel enthält mehrere Bestimmungen über Leistungen bei Alter und Tod. Von Interesse für den vorliegenden Fall sind Artikel 46 (der die Vorschriften über die Bestimmung des Leistungsbetrags im Falle von Arbeitnehmern, für die die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, enthält), Artikel 50 (der unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Mindestleistung bei Alter gewährleistet) und Artikel 51 (der die Anpassung und Neuberechnung von Leistungen bei Alter betrifft). Wegen einer umfassenderen Übersicht über diese Bestimmungen möchte ich auf den Sitzungsbericht verweisen (unter LI).
Sachverhalt
3 Alan Jordon (im folgenden: der Kläger), ein Arbeitnehmer mit britischer Staatsangehörigkeit, war nacheinander im Vereinigten Königreich und in Frankreich beruflich tätig. Ab 1. Januar 1979 wurde ihm in beiden Staaten eine Altersrente zuerkannt. Der Kläger war nie mit der Höhe der Leistung einverstanden, die ihm von dem zuständigen französischen Träger (der Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, im folgenden: CNAVTS) gewährt wurde, und strengte einen Prozeß an, der sich bereits seit 1979 hinzieht. Im Rahmen dieses Rechtsstreits wurden die vorliegenden Fragen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen gehen insbesondere darauf zurück, daß die einschlägigen französischen Rechtsvorschriften 1983 geändert wurden. Zum besseren Verständnis der Vorlagefragen ist es denn auch notwendig, daß ich Ihnen die französische Regelung betreffend die Gewährung von Leistungen bei Alter sowohl vor als auch nach der fraglichen Änderung kurz darlege. Die nachfolgenden Angaben beruhen hauptsächlich auf den Erklärungen der französischen Regierung.
4 In Frankreich wurde und wird der Betrag der Altersrente durch Anwendung von zwei Koeffizienten auf den Durchschnittslohn der zehn besten angepaßten Jahre errechnet. Der eine Koeffizient ist die Zahl der im französischen Sozialversicherungssystem nachgewiesenen Quartale. Da die Gesamtversicherungszeit aus 150 Quartalen (37,5 Jahren) besteht, wird dieser Koeffizient dadurch ermittelt, daß die Zahl der nachgewiesenen Quartale durch 150 geteilt wird. Der zweite Koeeffizient ist der jeweils geltende Prozentsatz. Zu dem Zeitpunkt als dem Kläger eine Altersrente zuerkannt wurde, war dieser Satz auf 25 % für 60 Jahre festgesetzt; hinzu kamen 1,25 % für jedes Quartal nach dem 60. Geburtstag des Betroffenen (so daß der Normal- oder Höchst-Satz von 50 % dann erreicht wurde, wenn die Altersrente mit 65 Jahren gewährt wurde). Dies ergab die folgende Formel :
P = S xN150x T,
PJahresbetrag der Rente;SDurchschnittslohn der zehn besten Jahre;NZahl der nachgewiesenen Quartale;Tgeltender Prozentsatz.
Die Rechtsvorschriften, die zu dem Zeitpunkt, als der Kläger aus dem Erwerbsleben ausschied, galten, sahen außerdem noch eine Mindestleistung bei Alter vor: Die nach der soeben dargelegten Methode berechnete Rente durfte nicht niedriger sein als der Betrag der allocation aux vieux travailleurs salariés (Zulage für alte Arbeitnehmer; im folgenden: AVTS), vorausgesetzt, daß der Rentenberechtigte mindestens 60 Quartale nachweisen konnte. War dies nicht der Fall, so wurde der Betrag der AVTS proportional gekürzt.
Mit Wirkung vom 1. April 1983 wurden die Vorschriften über die Festsetzung des ersten Koeffizienten (nachgewiesene Quartale) geändert. Von diesem Zeitpunkt an wurde ein Satz (zweiter Koeffizient) von 50 % gewährt, wenn ein Sozialversicherter 150 Quartale nachweisen konnte. Für denjenigen, der weniger als 150 Quartale nachweisen konnte, wurde dieser Prozentsatz je nach Alter oder Zahl der nachgewiesenen Quartale gekürzt. Durch eine spätere Gesetzesänderung wurde daneben auch eine neue Mindestleistung eingeführt, die an die Stelle der AVTS trat. Die neue Mindestleistung wird künftig Personen gewährt, deren Durchschnittslohn der zehn besten Jahre einen bestimmten Betrag unterschreitet. Der Betrag dieser Mindestleistung wird nach der Zahl der nachgewiesenen Quartale errechnet. Beide Änderungsregelungen bestimmen ausdrücklich, daß sie nicht für diejenigen Leistungen bei Alter gelten, die vor Inkrafttreten dieser Regelungen zugesprochen worden sind.
5 In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, daß der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der CNAVTS seinen Grund in der Anwendung der (alten) französischen Rechtsvorschriften über die Mindestleistung hat. Der Kläger führt in seinen Erklärungen dazu aus, nach dem früheren französischen System sei die AVTS flir Arbeitnehmer mit französischer Staatsangehörigkeit stets zusammen mit einer Ergänzungszulage des Fonds national de solidarité (im folgenden: FNS) gewährt worden. Die letztere Leistung sei keine (beitragsgebundene) Leistung bei Alter, sondern eher ein beitragsfreies (d. h. nicht auf vom Leistungsberechtigten entrichteten Beiträgen beruhendes) Existenzminimum gewesen. Die CNAVTS habe aber dem Kläger (und dagegen legte er Beschwerde ein) 1979 nur eine Leistung bei Alter (die AVTS) zugesprochen, nicht aber die beitragsfreie Mindestleistung. Die Gesetzesänderung von 1983 habe zur Folge, daß beide genannten Leistungen künftig in einer einzigen Rente zusammengefaßt seien; da ihm aber seine Altersrente vor 1983 zuerkannt worden sei, könne er keinen Anspruch auf die Anwendung der neuen Vorschriften geltend machen.
Nach Ansicht des Klägers ist beides mit Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 unvereinbar. In dem Ausgangsrechtsstreit geht es daher um die Frage, ob ihm aufgrund von Artikel 50 auch die beitragsfreie zusätzliche Mindestleistung entweder vor oder nach der Änderung der französischen Rechtsvorschriften zustand.
In bezug auf die frühere französische Regelung entschied die Cour d'appel Poitiers mit Urteil vom 14. Februar 1985, daß der Kläger aus Artikel 50 keinen Anspruch auf die Ergänzungszulage von Seiten des FNS herleiten könne. Jedoch müsse die neue französische Regelung gemäß Artikel 51 Absatz 2 auf den Kläger angewandt werden. Der Kläger habe somit Anspruch auf eine Neuberechnung (nach Artikel 46) seiner Altersrente aufgrund der neuen Regelung; auch müsse ihm gemäß Artikel 50 eine Zulage gewährt werden, wenn der Betrag seiner neuberechneten Leistung niedriger sei als die Mindestleistung nach der neuen französischen Rgelung.
Gegen das Urteil der Cour d'appel legte die CNAVTS Kassationsbeschwerde unter anderem mit der Begründung ein, daß die Cour d'appel Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 falsch ausgelegt habe.
6 Bevor ich mich mit den Fragen der Cour de Cassation befasse, möchte ich darauf hinweisen, daß die vorliegende Rechtssache beim Gerichtshof nur in beschränktem Umfang anhängig ist. Wie gesagt wurde der Antrag des Klägers hinsichtlich der Anwendung von Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die frühere französische Regelung von der Cour d'appel Poitiers abgewiesen. Da gegen das Urteil der Cour d'appel in diesem Punkt keine Kassationsbeschwerde eingelegt wurde, ist das Urteil insoweit rechtskräftig. Das vorlegende Gericht ist daher nur noch mit der Frage befaßt, ob aufgrund von Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 die neue französische Regelung (und daher auch die zuvor dargestellten neuen Vorschriften über die Gewährung einer Mindestleistung bei Alter) auf den Fall des Klägers anzuwenden ist. Bei Bejahung dieser Frage wird der Kläger gemäß Artikel 50 gegebenenfalls einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage nach den neuen Vorschriften haben. Mit der Frage der Anwendbarkeit von Artikel 50 auf die neue französische Regelung sind Sie aber nicht befaßt, da das vorlegende Gericht Sie nur um Auslegung von Artikel 51 ersucht hat. Im übrigen komme ich später (Nrn. 11 bis 13) zu dem Ergebnis, daß Artikel 51 nicht herangezogen werden kann, um nationale Änderungsvorschriften, die sich nicht auf zurückliegende Sachverhalte beziehen sollen, doch sofort auf die künftigen Rechtsfolgen zurückliegender Sachverhalte anzuwenden. Deshalb braucht auf die Frage nach der Anwendung von Artikel 50 auf das neue französische Recht meines Erachtens nicht eingegangen zu werden. Für den Fall, daß Sie anderer Ansicht sein sollten, werde ich am Ende meiner Schlußanträge doch kurz die Frage der Anwendbarkeit des Artikels 50 behandeln (Nrn. 14 bis 15).
7 Ich komme nun zu den Fragen des vorlegenden Gerichts. Sie lauten wie folgt:
1) Fallen die im Recht des zuständigen Staates vorgenommenen Änderungen des Feststellungsverfahrens für die Mindestleistung bei Alter unter Artikel 51 Absatz 1 oder unter Artikel 51 Absatz 2?
2) Ist Artikel 51 Absatz 2 ungeachtet einer Bestimmung des nationalen Rechts, durch die der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen festgesetzt und die vor diesem Zeitpunkt festgestellten Renten von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden, uneingeschränkt anzuwenden?
Wie meinen bisherigen Ausführungen zu entnehmen ist, wird vor allem die Antwort auf die zweite Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von Bedeutung sein: Nimmt man nämlich an (wie ich es später tun werde), daß Artikel 51 Absatz 2 der Anwendung der erwähnten nationalen Übergangsvorschriften grundsätzlich nicht entgegensteht, dann besteht an der ersten Frage nur noch ein theoretisches Interesse. Gleichwohl werde ich sie an erster Stelle behandeln, weil der Gerichtshof Artikel 51 bisher noch nicht im Hinblick auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens ausgelegt hat.
Die erste Frage
8 Wie aus dem Wortlaut der ersten Frage des vorlegenden Gerichts hervorgeht, soll der Gerichtshof darüber entscheiden, ob die französische Gesetzesänderung unter Artikel 51 Absatz 1 oder unter Artikel 51 Absatz 2 fällt. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, daß Sie in einem Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht so weit gehen können. Ihre Aufgabe ist darauf beschränkt, dem vorlegenden Gericht die notwendigen Auslegungskriterien an die Hand zu geben, damit es die fragliche Gesetzesänderung im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht, hier: die Verordnung Nr. 1408/71, richtig qualifizieren kann. Im vorliegenden Fall sind die vom vorlegenden Gericht erbetenen Auslegungskriterien aus dem Wortlaut des Artikels 51 selbst und aus der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Bestimmung herzuleiten.
Artikel 51 unterscheidet zwischen Änderungen der Leistungen um einen Prozentsatz oder Betrag... bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen (Absatz 1) und Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Beţech-nungsmethode für die Leistungen (Absatz 2). Der Gerichtshof hat diese Unterscheidung in seiner Rechtsprechung näher präzisiert.
9 Ich möchte hier zunächst das Urteil Sinatra in Erinnerung rufen. Im Ausgangsverfahren in jener Rechtssache ging es um einen italienischen Arbeitnehmer, Herrn Sinatra, der sowohl in Belgien als auch in Italien eine Invaliditate- und/oder Altersrente bezog. Da seine Ehefrau eine Erwerbstätigkeit aufnahm, wurde seine belgische Rente zum Verheiratetensatz aufgrund der nationalen Antikumulierungsvorschriften in eine viel niedrigere Rente zum Alleinstehendensatz umgewandelt. Es stellte sich die Frage, wie diese Änderung der Lage von Herrn Sinatra nach Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 zu beurteilen war.
Der Gerichtshof hat deutlich gemacht, daß Artikel 51 die Durchführungsmodalitäten — des Artikels 46 regelt (nämlich dadurch, daß er bei einer Änderung der Leistungen eine Neuberechnung des Leistungsbetrags vorschreibt), und unter anderem folgendes ausführt:
Der dem Wanderarbeitnehmer damit gewährte Anspruch auf Anwendung des günstigsten Systems der sozialen Sicherheit führt grundsätzlich dazu, daß bei jeder Änderung der nach diesem System gewährten Leistungen erneut ein Vergleich gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen dem nationalen System und dem System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzustellen ist, um zu ermitteln, welches nach der erfolgten Änderung das günstigste ist.
Um jedoch den Verwaltungsaufwand zu verringern, den die erneute Prüfung der Situation des Sozialversicherten bei jeder Änderung der ihm gewährten Leistungen bedeuten würde, unterscheidet Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen Änderungen der Leistungen um einen Prozentsatz oder Betrag... bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen und Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen. Nach Absatz 1 dieses Artikels gelten nämlich die Änderungen der erstgenannten Art unmittelbar für die gewährten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung, wie sie Absatz 2 für die Änderungen der zweitgenannten Art ausdrücklich vorsieht, vorzunehmen ist.
Die Verordnung wollte also für den Fall eine Neuberechnung ausschließen, daß die Leistungsanpassungen auf Ereignissen beruhen, die mit der persönlichen Situation des Versicherten nichts zu tun haben, sondern Folge der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage sind.
Diese Ausnahme kann jedoch mangels dahin gehender besonderer Vorschriften nicht auf Leistungsänderungen erstreckt werden, die auf einer Änderung der persönlichen Lage des Sozialversicherten beruhen, etwa auf seinem Wechsel von der Gruppe der Verheirateten zu der der Alleinstehenden. Dies gilt um so mehr, als eine analoge Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 auf derartige Fälle deshalb nicht in Betracht kommt, weil Änderungen der persönlichen Lage der Sozialversicherten im Gegensatz zu den dort aufgeführten Anpassungsgründen nicht allgemeiner Natur sind (Randnrn. 8 bis 11 des Urteils).
Diese Analyse im Urteil Sinatra wurde durch das Urteil Cinciuolo bestätigt, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.
10 Während Artikel 51 Absatz 1, wie sich aus den genannten Urteilen ergibt, eine Ausnahmebestimmung darstellt, handelt es sich bei Artikel 51 Absatz 2 um eine allgemeine Bestimmung. In den Urteilen Sinatra und Cinciuolo wurde diese allgemeine Bestimmung im Falle von Änderungen der persönlichen Lage des Sozialversicherten, mit anderen Worten im Falle einer Änderung des Feststellungsverfahrens für die Leistungen, ausgelegt. Es scheint mir jedoch, daß die allgemeine Bestimmung auch in dem Fall Anwendung finden muß, in dem die Vorschriften über die Gewährung selbst (mit den Worten des Artikels 51 Absatz 2: die Berechnungsmethode für die Leistungen) geändert werden. Zwar handelt es sich bei einer solchen Änderung (anders, als es in den genannten Urteilen der Fall war) nicht um eine Anpassung, die auf eine Änderung der persönlichen Lage der Sozialversicherten zurückgeht; wir haben es jedoch ebensowenig mit einer Änderung um einen Prozentsatz oder Betrag im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 zu tun, die Folge der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage wäre. Nun, Änderungen der Vorschriften über die Voraussetzungen für die Gewährung und die Berechnung von Leistungen bei Alter scheinen mir nicht in den Geltungsbereich des Artikels 51 Absatz 1 zu fallen, da sie einen noch tiefgreifenderen Eingriff darstellen als Änderungen der persönlichen Lage des Sozialversicherten. Es steht für mich daher auch außer Zweifel, daß die Vorschrift des Artikels 51 Absatz 2 — wonach bei jeder Änderung der... Leistungen erneut ein Vergleich gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen dem nationalen System und dem System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzustellen ist, um zu ermitteln, welches nach der erfolgten Änderung das günstigste ist — in einem solchen Fall Anwendung finden muß.
Die zweite Frage
11 Die zweite Frage betrifft die Zuständigkeitsverteilung gemäß Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen dem Gemeinschafts- und dem nationalen Gesetzgeber. Daher ist sie in einem größeren Rahmen zu prüfen, wirft sie doch das Problem der Tragweite der in der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf. Der Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit diesem Problem befaßt, so daß auch die Antwort auf die zweite Frage aus der bestehenden Rechtsprechung abgeleitet werden kann.
Zunächst möchte ich den Gegenstand der zweiten Frage noch kurz präzisieren. Aus den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen geht nicht so recht hervor, um welche Wirkungen der französischen Rechtsvorschriften es im vorliegenden Fall geht. Anders als die französische Regierung, die CNAVTS und die Kommission es in ihren Erklärungen nahelegen, begehrt der Kläger nicht eine rückwirkende Anwendung der neuen Regelung — d. h; eine Anwendung der neuen Vorschriften auf unter Geltung der früheren Regelung entstandene Sachverhalte, hier: auf einen entstandenen Leistungsanspruch — sondern eine sofortige Wirkung der neuen französischen Regelung in dem Sinne, daß sie für auf die Rechtsfolgen (künftige Leistungen) früherer, vor Erlaß des Gesetzes erworbener und festgestellter Leistungsansprüche anwendbar erklärt wird. Der französische Gesetzgeber hat den beschriebenen Gesetzesänderungen jedoch weder Rückwirkung noch eine solche sofortige Wirkung zuerkannt. Er hat im Gegenteil ausdrücklich bestimmt, daß die frühere Regelung auch in bezug auf die künftigen Rechtsfolgen der vor Inkrafttreten des Gesetzes erworbenen Leistungsansprüche wirksam bleibt und somit durch die neue Regelung nicht verdrängt wird. Die Frage, die von Ihnen zu beantworten ist, geht also dahin, ob das einschlägige Gemeinschaftsrecht (in diesem Fall Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71) den nationalen Gesetzgeber daran hindert, Gesetzesänderungen mit einer derartigen (die frühere Regelung respektierenden) Wirkung vorzunehmen.
12 In dem Urteil Pinna I hat der Gerichtshof in bezug auf die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1408/71, Artikel 51 EWG-Vertrag, die folgenden allgemeinen Ausführungen gemacht:
[Es] ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 51 EWG-Vertrag eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht. Artikel 51 läßt also Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der dort Beschäftigten bestehen. Die materiellen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und damit den Ansprüchen der dort Beschäftigten werden somit durch Artikel 51 EWG-Vertrag nicht berührt (Randnr. 20 des Urteils).
Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit einzelnen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 mehrfach auf diesen Grundsatz zurückgegriffen. Nehmen wir zunächst das Urteil Brunori aus dem Jahre 1979. Kläger des Ausgangsverfahrens in dieser Rechtssache war ein italienischer Staatsangehöriger, der sich in Deutschland als selbständiger Handwerker niedergelassen hatte. Nach deutschem Recht waren Handwerker, die für mindestens 216 Monate Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet hatten, von der Versicherungspflicht befreit. Herr Brunori war der Ansicht, daß im Rahmen dieser Regelung auch die Versicherungszeiten berücksichtigt werden müßten, die er bereits in Italien zurückgelegt habe. Deshalb stellte das vorlegende deutsche Gericht dem Gerichtshof die Frage, ob Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wideraufleben des Leistungsanspruchs regelt, auch für das Vorliegen der Versicberungspflicbt analog anzuwenden sei. Der Gerichtshof schloß sich der Auffassung der Kommission an und verneinte diese Frage. Die Verordnung Nr. 1408/71 solle nur die staatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit koordinieren. Demgemäß sei in Artikel 45 der Verordnung die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs vorgesehen. Diese Zusammenrechnung betreffe als solche nicht die Fragen der Zugehörigkeit und der Beendigung der Zugehörigkeit zu den verschiedenen Systemen der sozialen Sicherheit, deren Regelung sich allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften richte (Randnrn. 5 und 6 des Urteils).
In diesem Sinne hat der Gerichtshof auch in seinem Urteil Coonan entschieden. In dieser Rechtssache ging es um die Frage, ob die Verordnung Nr. 1408/71 einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zugehörigkeit zum System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats einräumt, in den er sich erstmals zur Aufnahme einer Beschäftigung begibt, wenn ihm dieser Anspruch allein nach den innerstaatlichen Bestimmungen nicht zusteht. In seinem Urteil hat der Gerichtshof unter anderem ausgeführt:
Weder Artikel 18 noch Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 geben eine Antwort auf diese Frage. Diese Bestimmungen regeln die Zusammenrechnung der anrechenbaren Versicherungszeiten und deren Folgen ... für den Fall, daß eine Person dem innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit in einem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer bereits angehört oder früher angehört hat und diese Person in einem anderen Mitgliedstaat anrechenbare Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Diese Bestimmungen regeln jedoch nicht die Vorfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Angehöriger eines Mitgliedstaats dem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats beitreten kann oder muß, in dem er einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Randnr. 8 des Urteils).
Es [ist] Sache jedes Mitgliedstaats..., durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt (Randnr. 12 des Urteils).
Die Urteile Brunori und Coonan wurden erst vor kurzem durch das Urteil Schmitt bestätigt, in dem es heißt:
Sowohl Artikel 51 EWG-Vertrag als auch die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung Nr. 1408/71 [sehen] lediglich die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor... Diese Bestimmungen regeln dagegen nicht die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Versicherungszeiten (Randnr. 15 des Urteils).
13 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich eine klare Zuständigkeitsverteilung: Zum einen verpflichtet die Verordnung Nr. 1408/71 die nationalen Versicherungsträger, bei der Feststellung (unter anderem) des Anspruchs von Wanderarbeitnehmern auf Leistungen bei Alter ausländische Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen; auf der anderen Seite bestimmt sich jedoch der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines solchen Anspruchs in erster Linie nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften. Angesichts dieser Zuständigkeitsverteilung kann meines Erachtens kaum in Abrede gestellt werden, daß die Bestimmung der zeitlichen Geltung einer nationalen Regelung beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers fällt. Nimmt man nämlich an, daß der nationale Gesetzgeber befugt ist, den Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit oder die Beendigung der Zugehörigkeit zu einem solchen System zu regeln (Brunori und Coonan) und die Voraussetzungen für die Entstehung von Versicherungszeiten festzulegen (Schmitt), dann muß man auch annehmen, daß er dafür zuständig ist, die zeitliche Geltung derartiger Regelungen festzulegen, solange er dabei nicht gegen die in der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Vorschriften über die Zusammenrechnung verstößt und auch keine nach dem Vertrag oder der Verordnung Nr. 1408/71 verbotene Diskriminierung bewirkt.
Fassen wir zusammen: Es ist richtig, daß — wie in dem Urteil Sinatra entschieden wurde (ich verweise insbesondere auf die vorstehend wiedergegebene Randnr. 8) — Artikel 46 (in Verbindung mit Artikel 51) dem Sozialversicherten grundsätzlich immer dann einen Anspruch auf Neuberechnung verleiht, wenn die nach dem einschlägigen System gewährten Leistungen geändert werden. Aus den Urteilen Brunori, Coonan und Schmitt folgt jedoch, daß dieser gemeinschaftsrechtliche Anspruch auf Anwendung des günstigsten Systems der sozialen Sicherheit nur dann gegeben ist, wenn der nationale Gesetzgeber die neue Regelung sowohl in materiellrechtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht für auf den Versicherten anwendbar erklärt hat.
Schlußbetrachtung: Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71
14 Ich meine, daß meine bisherigen Ausführungen genügen, um die Fragen des vorlegenden Gerichts in dem in meinem nachstehenden Entscheidungsvorschlag angegebenen Sinn zu beantworten. Sollten Sie in bezug auf die zweite Frage aber anderer Auffassung sein und entscheiden, daß den französischen Gesetzesänderungen kraft Gemeinschaftsrechts eine sofortige Wirkung zuzuerkennen ist, erscheint es sinnvoll, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes darzulegen, anhand welcher Kriterien das vorlegende Gericht zu ermitteln haben wird, welche Bestandteile der Mindestleistung nach den neuen französischen Rechtsvorschriften als Mindestleistung im Sinne von Artikel 50 anzusehen sind.
Die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes illustriert erneut die bereits angesprochene Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gemeinschafts- und dem nationalen Gesetzgeber.
15 In dem Urteil vom 30. November 1977 in der Rechtssache 64/77 (Torri, Sig. 1977, 2299) wurde entschieden:
Artikel 50 gilt für die Fälle, in denen die Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers gemäß den staatlichen Rechtsvorschriften, denen er unterworfen gewesen war, verhältnismäßig kurz waren, so daß der Gesamtbetrag der von den betreffenden Staaten geschuldeten Leistungen ein angemessenes Lebenshaltungsniveau nicht erreicht (Randnrn. 5 bis 9).
Artikel 50 ... [kann] nur in den Fällen'angewendet werden, in denen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt, eine Mindestrente vorsehen (Randnrn. 13 und 14).
Diese Entscheidung wurde in dem Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 22/81 (Browning, Slg. 1981, 3357) bekräftigt und näher erläutert, in dem der Gerichtshof für Recht erkannte, Artikel 50 sei dahin auszulegen, daß eine Mindestleistung nur vorliege, wenn die Rechtsvorschriften des Wohnstaats eine spezifische Garantie enthielten, die den Empfängern von Leistungen der sozialen Sicherheit ein Mindesteinkommen sichern solle, das über dem Betrag der Leistungen liege, die sie allein aufgrund ihrer Versicherungszeiten und Beiträge (mit anderen Worten, in Anwendung der Berechnungsvorschriften des Artikels 46) verlangen könnten.
In zwei früheren Vorabentscheidungen haben Sie sich auch schon mit dem beitragsfreien Bestandteil der in den neuen französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestleistung bei Alter befaßt. In beiden Rechtssachen hatte das Ausgangsverfahren speziell mit der vom FNS gewährten Ergänzungszulage zu tun; fraglich war, ob diese Leistung nicht gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ais Maßnahme der Sozialhilfe dem Geltungsbereich der Verordnung entzogen sei. In beiden Fällen haben Sie entschieden, daß eine von einem nationalen Solidaritätsfonds gezahlte, aus Steuermitteln finanzierte Ergänzungszulage, die den Empfängern von Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrenten gewährt werde, um ihnen ein Existenzminimum zu sichern, nicht vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen sei, soweit die Betroffenen einen gesetzlich geschützten Anspruch auf eine solche Zulage hätten.
Liest man die Urteile Torri und Browning im Zusammenhang mit den Urteilen Giletti und Zaoui, dann erhält man folgendes Ergebnis: Artikel 50 gilt auch für (völlig oder teilweise beitragsfreie) Mindestleistungen, durch die jedermann (also auch Personen, die nach den allgemeinen Beitragsregeln keinen Anspruch darauf erheben könnten) gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ein angemessenes Lebenshaltungsniveau gewährleistet werden soll, aber nur insoweit, als den Betroffenen nach den geltenden Rechtsvorschriften ein Anspruch auf derartige Mindestleistungen zusteht.
Ergebnis
16 Nach alledem schlage ich Ihnen vor, die Fragen der Cour de cassation wie folgt zu beantworten:
1) Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß er für Änderungen einer nationalen Rechtsvorschrift über die Voraussetzungen für die Gewährung und die Berechnung von Leistungen bei Alter gilt.
2) Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts hindert weder Artikel 51 EWG-Vertrag noch Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 einen nationalen Gesetzgeber daran, die zeitliche Geltung einer Regelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit auf Leistungen, die nach Inkrafttreten der Neuregelung gewährt werden, zu begrenzen, wenn diese die zeitliche Geltung betreffende Bestimmung nicht gegen die in der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Vorschriften über die Zusammenrechnung verstößt und keine nach dem Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung bewirkt.