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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.1989 – C-212/88

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1989:250

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 15. Juni 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit Urteil vom 6. Juli 1988 hat die Cour d'appel Paris gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellen die Anforderungen der französischen Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Textilien aus Drittländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der EWG zum freien Verkehr zugelassen worden sind, nach Frankreich, wonach zum einen die Importeure derartiger Waren nach Frankreich verpflichtet sind, sich vorab eine Einfuhrlizenz ausstellen zu lassen, und in denen zum anderen festgelegt ist, welche Angaben die Anmeldungen für die Einfuhr nach Frankreich bei Vermeidung der Sanktionen von Artikel 414 des französischen Code des douanes enthalten müssen, nach den derzeit geltenden allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts durch Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene mengenmäßige Beschränkungen dar?

Wie sich aus dem im folgenden zusammengefaßten Sachverhalt ergibt, ist diese Frage wie folgt zu verstehen:

Ist Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, die die Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlichen Textilien aus Drittländern von der Erteilung einer Einfuhrlizenz und von Angaben über die eingeführten Waren insbesondere in bezug auf ihren Ursprung abhängig macht, wobei Verstöße mit Freiheitsstrafe, der Beschlagnahme der Waren und Geldbußen bedroht sind, deren Betrag dem Warenwert entspricht?

Sachverhalt

2 Das vorlegende Gericht stellt den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Verfahrens wie folgt dar. Die Berufungsführer im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht wurden am 23. Dezember 1985 im ersten Rechtszug vom Tribunal de grande instance Paris wegen falscher Einfuhranmeldungen, die zur Umgehung eines Einfuhrverbots dienten, strafbar nach Artikel 426 Absätze 2 und 3 und Artikel 414 des französischen Code des douanes, verurteilt. Sie wurden mit zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen von drei Monaten belegt und dazu verurteilt, an die Zollverwaltung als Nebenklägerin als Wertersatz und als Geldbuße jeweils 3998357 FF zu zahlen. Diese Verurteilung folgte auf 22 Einfuhrerklärungen über Herren-, Damen- und Kinderbekleidung, die in der Zeit vom 8. März 1976 bis 23. Mai 1977 bei dem französischen Zollamt Le Bourget eingereicht wurden. Diese Waren hatten einen Zollwert von 3998357 FF und waren in Kartons mit der Aufschrift Wiederverwendung oder Belgium verpackt. Den Erklärungen zufolge handelte es sich um Waren belgischen Ursprungs und belgischer Herkunft. Eine Prüfung am Sitz des Unternehmens Dorotex, dessen einziger Aktionär der Angeklagte Bazini und dessen Geschäftsführer der Angeklagte Levy war, und ein anschließendes internationales Rechtshilfeersuchen an die belgischen Zollbehörden führten zu der Feststellung, daß die fraglichen Waren nicht belgischen Ursprungs waren, sondern vielmehr aus Südkorea, Pakistan und Taiwan stammten.

Die Vorabentscheidungsfrage und das Parteivorbringen

3 Die französische Regierung und die Kommission haben vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben. Die französische Regierung kommt zu dem Ergebnis, daß zum einen die Einfuhr von aus Drittländern stammenden und in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlichen Textilien von der Erteilung einer Einfuhrlizenz abhängig gemacht werden dürfe und daß zum anderen Personen, die sich falscher Ursprungsangaben schuldig gemacht hätten, zu den in Artikel 414 des französischen Code des douanes vorgesehenen Strafen verurteilt werden könnten, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vorsätzlich in Täuschungsabsicht gemacht worden seien.

Die Kommission gelangt zu einem anderen Ergebnis. Sie führt nämlich aus, daß zu unterscheiden sei zwischen Überwachungsmaßnahmen einerseits und Schutzmaßnahmen andererseits, zu denen ein Mitgliedstaat von der Kommission ermächtigt worden sei. Sei nur eine Ermächtigung zur Überwachung der Handelsströme erteilt worden, so dürfe ein Mitgliedstaat gegen einen Wirtschaftsteilnehmer, der falsche Erklärungen abgebe, nicht die gleichen Sanktionen verhängen wie zur Ahndung eines Betrugs, durch den eine Schutzmaßnahme umgangen oder verletzt werden solle.

Bevor ich eine eigene Beurteilung vornehme, möchte ich hier die Gründe wiedergeben, die in den Erklärungen der französischen Regierung und der Kommission angeführt worden sind.

4 Die französische Regierung stützt ihre Überlegungen auf eine Entscheidung, die in der maßgebenden Zeit, also 1976/1977 galt. Es handelt sich um die Entscheidung 71/202/EWG der Kommission vom 12. Mai 1971, die durch die Entscheidung 73/55/EWG vom 9. März 1973 geändert wurde. Als Ausgangspunkt wird Artikel 1 dieser Entscheidung genommen, der wie folgt lautet:

1. Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Einfuhren von aus dritten Ländern stammenden und in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlichen Waren von der Erteilung eines Einfuhrpapiers abhängig zu machen, sofern

die Einfuhr der unmittelbar aus dem betroffenen Drittland stammenden Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit dem Vertrag mengenmäßigen Beschränkungen unterliegt oder wenn das betroffene Drittland aufgrund eines Handelsabkommens mit dem betreffenden Mitgliedstaat bei diesen Waren eine Selbstbeschränkung anwendet, und sofern

auf Grund der Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen und den in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten handelspolitischen Maßnahmen Verkehrsverlagerungen zu befürchten sind.

2. Der Mitgliedstaat kann von dem Antragsteller des Einfuhrpapiers alle erforderlichen Angaben über die Warenbezeichnung, ihren Ursprung, ihren Preis, die Menge bzw. den Betrag der geplanten Einfuhr sowie über den freien Verkehr der Ware in einem anderen Mitgliedstaat fordern.

3. Das Einfuhrpapier muß innerhalb kürzester Frist und spätestens innerhalb von acht Werktagen nach Eingang des Antrags erteilt werden.

Nach Ansicht der französischen Regierung geht aus diesem Artikel 1 hervor, daß ein Mitgliedstaat in der maßgebenden Zeit berechtigt gewesen sei, Einfuhren von aus Drittländern stammenden und in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlichen Erzeugnissen von der Erteilung einer Einfuhrlizenz abhängig zu machen, sofern die unmittelbare Einfuhr dieser Erzeugnisse aus den betreffenden Drittländern im ersten Mitgliedstaat in Einklang mit dem EWG-Vertrag selbst mengenmäßigen Beschränkungen oder Selbstbeschränkungsabkommen unterlegen habe.

Was diese Voraussetzung angehe, seien die fraglichen Bekleidungsartikel nicht in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1439/74 des Rates vom 4. Juli 1974 aufgeführt; sie fielen unter das Multifaserabkommen, das zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Niedriglohnländern geschlossen worden sei. Unter diesen Umständen könne Frankreich Einfuhrlizenzen verlangen.

Sodann prüft die französische Regierung die Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafen, die in Artikel 414 des französischen Code des douanes für die in Artikel 426 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes definierten Zolldelikte vorgesehen seien. Die französische Regierung weist die Auffassung, die der Angeklagte Levy vor dem vorlegenden Gericht vertreten hat, zurück, wonach die unrichtigen oder unterlassenen Angaben im vorliegenden Fall nur Zolldelikte im Sinne von Artikel 410 des französischen Code des douanes darstellten und deshalb nur mit den in diesem Artikel aufgeführten pauschalen Geldbußen belegt werden könnten. Um ihren Standpunkt zu belegen, verweist die französische Regierung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke). Im vorliegenden Fall handele es sich um Täuschungsabsicht, mit anderen Worten, die Betroffenen könnten sich nicht auf guten Glauben berufen, so daß es unverhältnismäßig sei, die leichteren pauschalen Geldbußen nach Artikel 410 zu verhängen, da diese Geldbußen nur für in gutem Glauben begangene Unterlassungen vorgesehen seien. In einem Fall wie dem vorliegenden sei es vollauf gerechtfertigt, die in Artikel 414 vorgesehenen, strengeren Sanktionen zu verhängen, nämlich eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auszusetzen sei, und eine Geldbuße in Höhe des doppelten Zollwerts.

5 Die Kommission führt folgendes aus. Sie geht von dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1971 in den verbundenen Rechtssachen 51 bis 54/71 (International Fruit Company) aus, wonach das Gemeinschaftsrecht der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehe, die das Erfordernis von Ein- oder Ausfuhrlizenzen auch nur formell aufrechterhielten. Dieser Grundsatz ergebe sich aus Artikel 9 Absatz 2 EWG-Vertrag, wie der Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke) entschieden habe.

Jede Ausnahme von diesem Grundsatz mache eine Ermächtigung durch die Kommission erforderlich. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung 71/202/EWG vom 12. Mai 1971, auf die die französische Regierung selbst Bezug genommen habe. Indessen unterscheidet die Kommission ganz klar zwischen zwei Situationen, zum einen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs, zu der die Mitgliedstaaten allgemein nach Artikel 1 dieser Entscheidung ermächtigt seien, und zum anderen den Schutzmaßnahmen, zu denen ein Mitgliedstaat nur aufgrund einer ausdrücklichen besonderen Ermächtigung der Kommission berechtigt sei.

Die Rechtslage sei stark unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um Überwachungsoder Schutzmaßnahmen handele. Im Rahmen der von ihm durchgeführten Überwachung dürfe ein Mitgliedstaat, wie in Artikel 1 der Entscheidung niedergelegt, Einfuhrpapiere verlangen, die den Ursprung der Waren, wie er dem Importeur bekannt sei, angäben; bei falscher Angabe etwa zu verhängende Sanktionen dürften keinesfalls so hoch sein wie die Sanktionen, die im Falle einer verbotenen Einfuhr verhängt würden; insbesondere sei die Einziehung der Waren, wie sie im vorliegenden Fall aufgrund von Artikel 414 des französischen Code des douanes verfügt worden sei, eine unverhältnismäßige und daher mit dem Vertrag unvereinbare Sanktion. Für diese Ansicht stützt sich die Kommission insbesondere auf die Randnummern 36 bis 38 des Donckerwolcke-Urteils.

Die Kommission scheint die Auffassung zu vertreten, daß in Fällen, in denen sie für die fraglichen Waren eine Ermächtigung zu Schutzmaßnahmen, also Maßnahmen, die die fraglichen Waren vom freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft ausschließen sollen, erteilt hat, eine strenge Strafe von der Art, wie sie im vorliegenden Fall nach Artikel 414 des Code français des douanes verhängt wurde, zulässig ist.

Wertung des Parteivorbringens

6 Zur Beantwortung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage ist von dem tragenden Grundsatz auszugehen, der in Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 30 EWG-Vertrag niedergelegt ist. Dies bedeutet gleichzeitig, daß etwaige Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs, der sowohl für in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindliche als auch in der Gemeinschaft selbst hergestellte Waren gilt, eng auszulegen sind.

Aus diesem Grund ist meines Erachtens in jedem Fall der Unterscheidung zu folgen, die die Kommission in ihren Erklärungen zwischen dem Fall trifft, daß sie die Ermächtigung zu Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 115 Absatz 1 EWG-Vertrag als Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs erteilt hat, und dem Fall, daß ein Mitgliedstaat die Handelsströme in der Gemeinschaft im Hinblick auf einen möglichen Antrag auf eine solche Ermächtigung überwacht.

Im folgenden werde ich demgemäß zwischen zwei Situationen unterscheiden: der Situation, in der Frankreich im Zeitpunkt der Einfuhr der Waren für die fraglichen Waren über die Ermächtigung verfügte, eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs zu machen, und der Situation, in der dies bei den fraglichen Waren nicht der Fall war. Um zu ermitteln, um welchen Fall es sich handelt, muß das vorlegende Gericht prüfen, ob Frankreich für den fraglichen Zeitraum und für diese Waren aus diesen Drittländern von der Kommission nach Artikel 115 die Ermächtigung erhalten hatte, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Von den von der Kommission in ihren Erklärungen erwähnten Ermächtigungen waren möglicherweise drei auf die fraglichen Waren anwendbar, und sei es auch nur für beschränkte Zeiträume und nur für Waren mit Ursprung in Südkorea.

7 Ich prüfe zuerst den Fall, in dem die Kommission für die fraglichen Waren eine Ermächtigung zur Abweichung vom Grundsatz des freien Warenverkehrs erteilt hat, und lasse dabei die Fragen nach der Begründung und der Gültigkeit solcher Ermächtigungen nach Artikel 115 beiseite, die der Gerichtshof bereits beantwortet hat und die im übrigen vom vorlegenden Gericht nicht gestellt worden sind.

In einer solchen Situation hat der Mitgliedstaat das Recht, die Waren, die aus dem in der Ermächtigung aufgeführten Ursprungsland stammen, vom freien Verkehr auszuschließen und sie für die Geltungsdauer der von der Kommission erlassenen Entscheidung über die Ermächtigung und unter den in dieser Entscheidung festgelegten Voraussetzungen von seinem Hoheitsgebiet fernzuhalten. Zur Ausführung dieser Entscheidung darf eine Einfuhrlizenz verlangt werden. In einem solchen Fall ist es verständlich, daß die Importeure den genauen Ursprung der eingeführten Waren anzugeben haben und daß die Verletzung dieser Verpflichtung als ein schwerer Rechtsverstoß angesehen werden kann; dann wären auch strenge Sanktionen zulässig, um die Befolgung zu sichern.

Wendet man diese Überlegung auf die uns vorliegende Rechtsfrage an, so steht es wohl in Einklang mit Ihrer früheren Rechtsprechung und den Grundsätzen des Vertrags, daß in einer Situation, wie sie hier beschrieben wurde, ein Mitgliedstaat strenge Sanktionen von der Art, wie sie in Artikel 414 des französischen Code des douanes vorgesehen sind, verhängt.

8 Ich möchte jetzt auf die Situation eingehen, in der die Kommission keine (gültige) Ermächtigung erteilt hat, Schutzmaßnahmen zu treffen, die fraglichen Waren also vom freien Warenverkehr auszuschließen. In einer solchen Situation kann es einem Mitgliedstaat höchstens erlaubt sein, den Ablauf des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs zu überwachen.

Hier sind zwei Fragen zu beantworten: Konnte ein Mitgliedstaat in der maßgebenden Zeit ein Einfuhrpapier gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 71/202/EWG in der 1973 geänderten Fassung verlangen, und durfte der Mitgliedstaat zweitens eine falsche Warenursprungsangabe, die gemacht wurde, um dieses Einfuhrpapier zu erhalten, mit Sanktionen belegen, wie sie im nationalen Zollrecht im Falle einer verbotenen Einfuhr vorgesehen sind?

9 Die erste Frage geht somit dahin, ob der fragliche Mitgliedstaat in der maßgebenden Zeit und allgemein, also ohne Angabe der betroffenen Erzeugnisse, die Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat von der Erteilung eines Einfuhrpapiers und die Ausstellung dieses Einfuhrpapiers von der Voraussetzung abhängig machen durfte, daß die notwendigen Angaben wie etwa die über den Ursprung der einzuführenden Ware, gemacht wurden. Eine solche Möglichkeit beruht, wie ich bereits ausgeführt habe, auf Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 71/202/EWG (dessen Wortlaut unter Nr. 4 der vorliegenden Schlußanträge wiedergegeben ist), der die Mitgliedstaaten allgemein ermächtigt, ein Einfuhrpapier zur Überwachung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs unter bestimmten Voraussetzungen (nämlich Erzeugnisse, die im äußeren Handelsverkehr Beschränkungen unterliegen und bei denen Verkehrsverlagerungen zu befürchten sind) zu verlangen.

Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Donckerwolcke sowie die Schlußanträge von Generalanwalt Capotorti in dieser Rechtssache erlauben es, an der Vereinbarkeit dieses Artikels 1 der Entscheidung mit dem Vertrag zu zweifeln. Die Entscheidung wurde übrigens nach der hier maßgebenden Zeit durch die Entscheidung 80/47/EWG ersetzt, mit der — vor allem um die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu berücksichtigen — bedeutende Änderungen vorgenommen wurden. Soweit sich die mögliche Unvereinbarkeit des Artikels 1 der Entscheidung 71/202/EWG mit dem Vertrag auf die darin eröffnete Möglichkeit für die Mitgliedstaaten bezieht, ohne besondere Ermächtigung der Kommission die Einfuhr von Waren für höchstens acht Tage zu verhindern, ist diese Frage im vorliegenden Fall unerheblich. In Anbetracht der Sachlage ist der wesentliche Gesichtspunkt, unter dem Artikel 1 im vorliegenden Fall streitig ist, die Verpflichtung, bei der Einfuhr den Ursprung des Erzeugnisses anzugeben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten den Importeur auch bei Waren, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden und für die eine Warenverkehrsbescheinigung der Gemeinschaft ausgestellt worden ist, sehr wohl verpflichten, anzugeben, woher die Waren ursprünglich stammen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Importeur nichts anderes als die Angabe des Ursprungs der Ware, wie er ihn kennt oder vernünftigerweise kennen kann, verlangen (siehe die in Fußnote 10 angeführte Randnr. 35 des Urteils Donckerwolcke). Im Rahmen dieser Beschränkung und unter Berücksichtigung der Antwort, die ich sogleich auf die zweite Frage geben werde, können sie die Nichtbeachtung einer von ihnen geschaffenen Pflicht, solche Angaben zu machen, dann auch mit einer Sanktion belegen.

10 Die unter Nummer 8 gestellte zweite Frage, die die Schwere der von einem Mitgliedstaat vorgesehenen Sanktionen betrifft, ist eindeutig zu verneinen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere die Randnummern 35 bis 38 des Urteils Donckerwolcke in der später bestätigten Form, ist eindeutig.

Die Entscheidungsgründe, auf die ich mich beziehe, lauten wie folgt:

Jedoch dürfen die Mitgliedstaaten insoweit von dem Importeur nichts anderes als die Angabe des Ursprungs der Ware, wie er ihn kennt oder vernünftigerweise kennen kann, verlangen. (Randnr. 35)

Außerdem dürfen, wenn der Importeur die Pflicht zur Angabe des ersten Ursprungs der Ware verletzt, keine Sanktionen verhängt werden, die zu dem Verstoß angesichts der bloßen Ordnungsfunktion der verletzten Norm außer Verhältnis stehen.“ (Randnr. 36)

Insoweit wäre die Einziehung der Ware oder jede anhand ihres Wertes festgesetzte Geldstrafe sicher vertragswidrig, denn dies käme einer Schranke für den freien Warenverkehr gleich“ (Randnr. 37).

Allgemein ist jede administrative oder strafrechtliche Maßnahme, die über den Rahmen dessen hinausgeht, was für den Einfuhrmitgliedstaat unbedingt erforderlich ist, um angemessen vollständige und richtige Erkenntnisse über die besonderen handelspolitischen Maßnahmen unterliegenden Warenströme zu erhalten, als vom Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen (Randnr. 38).

Aufgrund dieser eindeutigen und klaren Formulierung kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Vertrag der Verhängung einer unverhältnismäßig strengen Strafsanktion im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr — sei es einer Freiheitsstrafe oder der Einziehung bzw. einer Geldbuße, deren Höhe vom Warenwert abhängig ist — zur Durchsetzung einer bloßen Ordnungsvorschrift entgegensteht. Und darum geht es im vorliegenden Fall, nämlich um eine Verpflichtung, im Hinblick auf die Überwachung der innergemeinschaftlichen Warenströme den ersten Ursprung von Waren anzugeben, die sich im freien Verkehr befinden, mit anderen Worten, von Waren, für die die Kommission keine gültige Ermächtigung zu Schutzmaßnahmen, sondern lediglich eine Ermächtigung zur Überwachung erteilt hat.

11 Dies tut der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten keinen Abbruch, bei der Ahndung der Übertretung bloßer zollrechtlicher Ordnungsvorschriften je nach dem Grad des Verschuldens des Importeurs zu differenzieren. Das Gemeinschaftsrecht erteilt hierzu keine Weisungen, soweit die Mitgliedstaaten keine unverhältnismäßig hohen Strafsanktionen (wie die unter der vorangehenden Nummer dargestellte) verhängen, die für schwere Zolldelikte vorgesehen sind.

Die unter der vorangehenden Nummer angestellten Erwägungen nehmen den Mitgliedstaaten auch nichts von der Möglichkeit, innerhalb der Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes falsche Ursprungsangaben bei Erzeugnissen, die dem Verbraucher angeboten werden, zu verbieten und zu bestrafen. Darum geht es jedoch in der Vorlagefrage nicht, die ja eine falsche Ursprungsangabe betrifft, die ein Importeur gegenüber den Zollbehörden gemacht hat.

Antrag

12 Nach allem schlage ich vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Was Waren angeht, für die die Kommission für den untersuchten Zeitraum eine besondere Ermächtigung erteilt hatte, aufgrund deren sie vom freien Warenverkehr ausgenommen werden konnten, stand es den Mitgliedstaaten frei, die Einfuhr innerhalb der in der besonderen Ermächtigung der Kommission vorgesehenen Anwendungsgrenzen und unter den dort festgelegten Voraussetzungen zu verhindern, auch wenn die Waren sich bereits in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befanden. Falsche Angaben über den Ursprung dieser Waren durften in diesem Fall mit schweren Sanktionen wie der Einziehung der Waren und/oder Geldbußen in Höhe des Warenwerts belegt werden.

Was Waren angeht, für die eine besondere Ermächtigung der Kommission zu Schutzmaßnahmen nicht vorlag und für die lediglich eine Ermächtigung zur Überwachung bestand, durfte ein Mitgliedstaat falsche Angaben bei der von ihm verlangten Angabe des Ursprungs von in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Waren nicht mit unverhältnismäßig hohen Strafen belegen, die den im vorherigen Absatz angeführten Sanktionen gleichen oder mit ihnen vergleichbar sind; eine derartige Ursprungsangabe sollte nämlich den Mitgliedstaat nur in die Lage versetzen, die innergemeinschaftlichen Handelsströme zu überwachen.