Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.1989 – C-286/83

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1989:243

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 15. Juni 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Ihnen liegt heute eine Rechtssache vor, die den dritten Abschnitt einer langen Reihe von Rechtsstreitigkeiten darstellt, die die Bediensteten der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (EGZ) in erster Linie gegen die Kommission angestrengt haben und die alle in irgendeiner Weise die Übernahme der Kläger in den Dienst der Kommission betreffen.

2 In den verbundenen Rechtssachen 87, 130/77, 22/83 sowie 9 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, ging es um die Bediensteten am Sitz der EGZ. Die verbundenen Rechtssachen 66 bis 68 und 136 bis 140/83, Hattet u. a./Kommission, betrafen die Beschäftigten, die die EGZ aufgrund eines Sondervertrags (im folgenden: Sondervertragsbedienstete) eingestellt und an die Kommission abgeordnet hatte. Die Rechtssache 119/83, Appelbaum/Kommission, stellt einen besonderen Fall dieser zweiten Gruppe von Rechtssachen dar.

3 Alle diese Rechtssachen hat der Gerichtshof durch seine Urteile vom 11. Juli 1985 entschieden (Slg. 1985, 2423, 2459, 2523).

4 Mit der vorliegenden Klage, die eine dritte Kategorie von Bediensteten der EGZ, nämlich das Personal in Übersee, betrifft, haben 182 Bedienstete der EGZ — die als Beauftragte, Berater oder Referenten der Delegationen der Kommission in den Entwicklungsländern beschäftigt sind oder die Aufgaben im Bereich der technischen Hilfe oder Zusammenarbeit in diesen Ländern wahrnehmen — zum Zeitpunkt der Klageerhebung beantragt, daß der Gerichtshof ihnen die Eigenschaft als Beamte oder, hilfsweise, als Bedienstete auf Zeit der Kommission vom Zeitpunkt ihrer Einstellung durch die EGZ, die sie für eine fiktive Einrichtung halten, zuerkennt.

5 Außerdem haben sie beantragt, ihnen in jedem Fall die unter der Geltung der alten Regelung erworbenen Rechte zu sichern, soweit sich herausstellen sollte, daß diese günstiger seien als die, die sich aus der von ihnen geforderten Anwendung des Beamtenstatuts ergäben.

6 Da die Kommission die Kläger inzwischen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3018/87 des Rates vom 5. Oktober 1987zu Beamten ernannt hat, sind nur noch dieser letzte Punkt sowie die Frage nach der Rückwirkung ihrer Ernennung Gegenstand des Rechtsstreits.

7 Ich weise sofort darauf hin, daß die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Beamteneigenschaft der Kläger und der daraus folgenden Unzuständigkeit des Gerichtshofes bereits in den verbundenen Rechtssachen 87 und 130/77 zurückgewiesen worden ist, in denen der Gerichtshof bestätigt hat,

daß nicht nur Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch Personen, die diese Eigenschaften für sich in Anspruch nehmen, vor dem Gerichtshof eine sie beschwerende Entscheidung anfechten können (Slg. 1985, 2534, Randnr. 24).

Jedenfalls kann seit der Ernennung der Kläger zu Beamten die Zulässigkeit ihrer Klage nicht mehr bestritten werden.

8 Die Grundthese der Kläger besteht darin, daß die EGZ nur eine fiktive Einrichtung oder zumindest nur ihr scheinbarer Arbeitgeber sei. Ihr wirklicher Arbeitgeber sei die Kommission, in der die EGZ nur eine Verwaltungseinheit darstelle. Dazu führen die Kläger eine ganze Reihe von Gesichtspunkten an, die sich zum einen aus den vielfältigen Beziehungen, die die EGZ zur Kommission unterhielt, herleiten und sich zum anderen auf die Lage der Bediensteten der EGZ beziehen, die in vieler Hinsicht mit der der Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Kommission identisch ist.

9 Es steht fest, daß die EGZ hauptsächlich nach Weisung und unter Aufsicht der Kommission arbeitete. Dies hat der Gerichtshof bereits in Randnummer 4 des Urteils Appelbaum und in Randnummer 5 des Urteils Hattet u. a. festgestellt.

10 Der Gerichtshof hat in seinem vorerwähnten Urteil Salerno (Slg. 1985, 2523) aber auch festgestellt, daß die EGZ nach belgischem Recht als eine internationale Vereinigung ohne Erwerbszweck errichtet worden ist und daß allein die belgischen Gerichte feststellen können, ob sie hinsichtlich ihrer Gründung und Verwaltung den nach diesem Recht geltenden Kriterien genügt (Randnr. 41). Außerdem hat der Gerichtshof förmlich festgestellt, daß die EGZ und nicht die Kommission der Arbeitgeber der Kläger war (Randnr. 50). Der Gerichtshof hat somit die Auffassung, wonach die EGZ als eine Verwaltungseinheit der Kommission oder als eine juristische Fiktion zu betrachten sei, zurückgewiesen (siehe insbesondere Randnr. 47).

11 Die Kläger bestätigen im übrigen durch ihr eigenes Verhalten die Richtigkeit der Argumentation des Gerichtshofes.

12 Sie machen nämlich geltend, daß sie niemals etwas anderes als Beamte der Kommission gewesen seien, fordern aber gleichzeitig Aufrechterhaltung der unter der bisher für sie geltenden Regelung erworbenen Rechte ..., falls sich herausstellen sollte, daß diese Rechte günstiger sind als die, die sich aus der Anwendung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder, hilfsweise, der Vorschriften über die Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften ergeben.

13 Wenn für sie aber eine Regelung galt, die insofern günstiger als die für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften war, als die Kläger Zulagen wegen Expatriierung, für den Dienst in Übersee, für Miete usw. erhielten, dann deshalb, weil sie nicht Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften waren. Vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 3019/87 des Rates vom 5. Oktober 1987 über Sondervorschriften für Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun, konnten Beamte nämlich nicht in den Genuß dieser Zulagen kommen.

14 Es bleibt noch etwas zu dem Klagegrund zu sagen, mit dem gerügt wird, daß die Kläger im Vergleich zu den Sondervertragsbediensteten und den Bediensteten am Sitz der EGZ, die alle lange vor den Klägern verbeamtet worden sind, diskriminiert worden seien.

15 Es trifft zu, daß der Gerichtshof in den erwähnten Urteilen Hattet u. a./Kommission und Appelbaum/Kommission eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Einstellung der Sondervertragsbediensteten und der Bediensteten am Sitz der EGZ festgestellt hat. Er hat insbesondere das Verteidigungsvorbringen der Kommission zurückgewiesen, daß im entscheidungserheblichen Zeitraum der Rat vom Beamtenstatut abweichende Maßnahmen, die eine Einstellung als Beamte gestattet hätten, nur für die Bediensteten am Sitz vorgesehen habe (siehe vor allem die Randnrn. 26 bis 30 des Urteils Appelbaum, Slg. 1985, 2454).

16 Der Gerichtshof hat aber die Entscheidungen der Kommission über die Ernennung dieser Kläger zu Beamten auf Probe und zu Beamten auf Lebenszeit nur aufgehoben, soweit sie deren Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe festlegten. In einem späteren Urteil hat der Gerichtshof noch einmal darauf hingewiesen, daß seine Erwägungen in diesen Urteilen

zur unterschiedlichen Behandlung zwischen Sondervertragsbediensteten und Bediensteten am Sitz der EGZ lediglich die Festsetzung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe der Kläger in den Entscheidungen, mit denen sie zu Beamten auf Probe ernannt worden sind, nicht aber den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Entscheidungen betreffen (Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 314 und 315/86, De Szy-Tarisse und Feyaerts/Kommission, Slg. 1988, 6013, 6028, Randnr. 17).

17 Im vorliegenden Fall beanstanden die Kläger nach ihrer Einstellung, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3018/87 erfolgt ist, jedoch nur noch den Zeitpunkt, zu dem diese Einstellung wirksam geworden ist, so daß im Rahmen der vorliegenden Klagen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht festgestellt werden kann.

18 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen und gemäß den Artikeln 69 § 2 und 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.