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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.1989 – C-58/88

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1989:248

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 15. Juni 1989

Herr Präsident,

meine Henen Richter!

1 In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die Frage, ob ein Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen den Schutz durch das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften genießt, ohne Beiträge zu entrichten, wenn sein Ehegatte ebenfalls Beamter ist.

Im vorliegenden Fall wurde Frau Olbrechts, Beamtin im Urlaub aus persönlichen Gründen, der Schutz durch das gemeinsame System als durch ihren beamteten Ehegatten mitangeschlossene Person verweigert. Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die die Zugehörigkeit von Frau Olbrechts von der Entrichtung der in Artikel 40 Absatz 3 des Statuts vorgesehenen Beiträge abhängig macht.

Wegen des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens nehme ich Bezug auf den Sitzungsbericht. Der Akteninhalt wird hier nur insoweit wiedergegeben, als die Erörterung dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

2 Um zu prüfen, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist, ist zu bestimmen, welches die die Kläger beschwerende Maßnahme ist.

Ich teile die Ansicht der Kommission, wonach das dienstliche Schreiben des Leiters der Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, das am 6. Februar 1987 an Frau Olbrechts per Adresse von Herrn Olbrechts gerichtet wurde, die beschwerende Maßnahme darstellt. Mit diesem Schreiben wurde ein Antrag von Herrn Olbrechts auf Übernahme der Kosten eines chirurgischen Eingriffs beantragt, dem sich seine Ehefrau in den folgenden Tagen unterziehen sollte. Diese Kostenübernahmeerklärung wurde von der Abrechnungsstelle in Brüssel tatsächlich ausgestellt; diese wies jedoch darauf hin, daß Frau Olbrechts verpflichtet sei, Beiträge zu entrichten, wenn sie den Schutz durch das gemeinsame System genießen wolle. In einem dienstlichen Schreiben vom 6. Februar 1987 erläuterte der Leiter der Abrechnungsstelle die Gründe, aus denen die Krankheitsfürsorgeregelung auf Ehegatten im Urlaub aus persönlichen Gründen nur gegen Entrichtung der Beiträge durch diesen erstreckt werde. Er forderte in diesem Schreiben Frau Olbrechts ausdrücklich auf, die Angelegenheit durch Entrichtung der als notwendig erachteten Beiträge in Ordnung zu bringen. Die Abrechnungsstelle erließ somit in diesem Schreiben eine mit Gründen versehene Entscheidung, die beschwerend sein konnte.

Zwar ist die Abrechnungsstelle nicht die Anstellungsbehörde. Sie ist jedoch nicht die einzige Stelle der Gemeinschaftsorgane, die Maßnahmen erlassen kann, die beschwerend sein können und die beschwerdefähig sind. So hat der Gerichtshof anerkannt, daß unter anderem mit einer Beschwerde angefochten werden können eine Beurteilung oder eine Entscheidung, mit der die Generaldirektion Finanzkontrolle die Zahlung der Auslandszulage verweigerte. Mit Urteil vom 5. Juli 1984 hat der Gerichtshof gerade eine Entscheidung einer Abrechnungsstelle aufgehoben, gegen die der Kläger zuerst Beschwerde eingelegt und sodann Klage erhoben hatte.

Deshalb mußten die Kläger binnen drei Monaten nach Übermittlung des dienstlichen Schreibens vom 6. Februar 1987 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen, wenn sie später den Gerichtshof anrufen wollten.

3 Die Kommission gibt jedoch weder den Zeitpunkt an, zu dem dieses dienstliche Schreiben vom 6. Februar 1987 übermittelt wurde, noch den Tag, an dem Frau Olbrechts, die Adressatin des dienstlichen Schreibens, davon tatsächlich Kenntnis erlangte. Zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung befragt, konnten sich die Vertreter der Kommission nur auf das Schweigen der Kläger stützen, die nicht bestreiten, das dienstliche Schreiben erhalten zu haben, und die sich auch nicht auf eine etwaige verspätete Übermittlung dieses Schreibens berufen. Die Kommissionvertreter konnten jedoch auch nicht beweisen, an welchem Tag die beschwerende Entscheidung erfolgt ist.

Hierzu hat der Gerichtshof in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung in seinem Urteil vom 11. Mai 1989 in den verbundenen Rechtssachen 193 und 194/87 (Maurissen u. a., Slg. 1989, 1045) ausgeführt:

... daß eine Entscheidung im Sinne des Vertrages ordnungsgemäß zugestellt ist, wenn sie ihrem Adressaten zugeht und dieser in der Lage ist, von ihr Kenntnis zu nehmen; damit ist es Sache der Partei, die sich auf die Verspätung der Klage beruft, das Datum, an dem die Entscheidung zugestellt worden ist, zu beweisen (Randnr. 46).

Da die Kommission das Datum der Mitteilung der beschwerenden Entscheidung nicht bewiesen hat, kann sie meines Erachtens nicht geltend machen, daß die Beschwerde spätestens am 5. Mai 1987 hätte eingelegt werden müssen und daß das Schreiben der Kläger vom 27. Mai 1987 an die Anstellungsbehörde verspätet gewesen sei.

4 Die Kläger haben dem Schreiben vom 27. Mai 1987 die Form eines Antrags nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gegeben. Zu Recht hat die Kommission diesen Antrag als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingestuft. Artikel 90 Absatz 1 ist nämlich nur auf den Fall anwendbar, daß gegenüber dem Beteiligten keine Entscheidung ergangen ist.

Aus den unter 3. dargelegten Gründen vermag die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, daß dieser in eine Beschwerde umgewandelte Antrag verspätet eingereicht worden sei, jedoch nicht durchzudringen.

Zur Begründetheit

Rechtlicher Rahmen

5 Lassen Sie mich auf die zur Zeit geltenden Vorschriften und in erster Linie auf die Vorschriften hinweisen, die für Beamte im allgemeinen gelten.

In Artikel 72 Absatz 1 des Statuts heißt es:

In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten — sofern dieser nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann —, ... Ersatz der Aufwendungen... gewährleistet (Hervorhebung von mir).

Diese Vorschrift wird durch Artikel 3 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Regelung) wie folgt ausgestaltet:

Durch die angeschlossene Person mitangeschlossen sind:

1. der Ehegatte, sofern er der Krankheitsfiirsorge nicht seihst angeschlossen ist und

keine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt oder

wenn er eine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt, aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegen dieselben Risiken versichert ist und sein Jahreseinkommen aus dieser Tätigkeit... nicht mehr als das Jahresgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe B 4, Dienstaltersstufe 3 beträgt... (Hervorhebung von mir).

6 Sodann möchte ich auf die Vorschriften hinweisen, die für Beamte im Urlaub aus persönlichen Gründen gelten.

In Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Statuts ist vorgesehen:

Während des Urlaubs [sind] seine [des Beamten] Zugehörigkeit zu den in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit und die Deckung der entsprechenden Risiken unterbrochen.

In Unterabsatz 2 dieses Absatzes heißt es:

Weist ein Beamter jedoch nach, daß er von keiner anderen öffentlichen Versicherungseinrichtung gegen die in den Artikeln 72 und 73 genannten Risiken gesichert werden kann, so kann er... weiter den in diesen Artikeln vorgesehenen Schutz beanspruchen, sofern er die Beiträge, die zur Deckung der... genannten Risiken erforderlich sind, ... trägt.

Schließlich stellt Artikel 4 Absatz 2 der Regelung folgende Regel auf:

2. Beamte im Urlaub aus persönlichen Gründen sind angeschlossen, wenn sie die in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Statuts genannten Voraussetzungen erfüllen (Hervorhebung von mir).

Beurteilung

7 Ich möchte von Anfang an feststellen, daß ich die Klage der Kläger bei der gegenwärtigen Rechtslage für begründet halte. Ich möchte nachstehend die Überlegungen erläutern, die mich veranlassen, dem Gerichtshof vorzuschlagen, in diesem Sinne zu entscheiden.

8 Als erstes ist die Bedeutung von Artikel 71 Absatz 1 des Statuts zu bestimmen. Diese Vorschrift stellt nicht ausdrücklich auf die Situation des Ehegatten eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften ab, der selbst Beamter der Gemeinschaften ist. Die Statutsgeber haben ersichtlich die Situation im Sinn gehabt, in der einer der beiden Ehegatten die Beamteneigenschaft hat. Dies erklärt, weshalb dieser Artikel für den Ehegatten die Voraussetzung aufstellt, daß kein Krankenversicherungsschutz nach einem anderen System bestehen darf (siehe das Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 339/85, Brunotti/Kommission, Slg. 1988, 1379, Randnr. 11).

9 Die Klärung dieser Vorfrage erlaubt bereits in dieser Phase, das Hilfsvorbringen der Kommission, das auf den Wortlaut von Artikel 72 Absatz 1 des Statuts gestützt ist, zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift wird dem Ehegatten in Krankheitsfällen nur dann Ersatz der Aufwendungen gewährleistet, sofern er nicht nach anderen Rechtsund Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann. Die Kommission legt das Gewicht auf die von mir hervorgehobenen Wörter. Daraus, daß ein Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen die Möglichkeit hat, durch das gemeinsame System gesichert zu werden, wenn er Beiträge entrichtet, zieht sie den Schluß, daß der Beamte nicht die in Artikel 72 des Statuts aufgestellte Voraussetzung dafür erfüllt, durch seinen Ehegatten mitangeschlossen zu werden.

Dieses Argument überzeugt mich nicht, denn es wird auf die Auslegung eines Artikels des Statuts gestützt, der, wie bereits ausgeführt, nicht ausdrücklich auf die Situation eines Ehegatten abstellt, der selbst Beamter ist.

10 Zwar stellt Artikel 72 nicht ausdrücklich auf die Situation des Beamten als Ehegatten ab, doch läßt sich der Grundsatz entnehmen, der es erlaubt, diese Situation in der Durchführungsregelung zu regeln. Wie der Gerichtshof im Urteil Brunotti ausgeführt hat, stützt sich dieser Artikel auf die Vorstellung,

daß der Bereich der Krankenversicherung der Beamten und ihrer Familienangehörigen begrenzt werden muß, um eine doppelte Krankenversicherung so weit wie möglich auszuschließen (Randnr. 12).

Ganz folgerichtig wird dieser Grundsatz in Artikel 3 der Verordnung dadurch ausgeführt, daß der Ehegatte eines angeschlossenen Beamten durch diesen mitangeschlossen ist, sofern [er] der Krankheitsfürsorge nicht selbst angeschlossen ist.

11 Angesichts dieses Wortlauts von Artikel 3 der Regelung — der einzigen Vorschrift, die ausdrücklich den Fall des Anschlusses eines Beamtenehepaars vorsieht — stellt sich die Frage, ob ein Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen der Krankheitsfürsorge angeschlossen ist oder nicht. Die Antwort wird durch Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Statuts erteilt:

Während des Urlaubs [sind] seine Zugehörigkeit zu den in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit und die Deckung der entsprechenden Risiken unterbrochen.

12 Nach Ansicht der Kommission hätte es keinen Sinn gehabt, in dieser Vorschrift die Unterbrechung der Deckung der Risiken neben der Unterbrechung der Deckung der Zugehörigkeit zu erwähnen, wenn die Schöpfer der Regelung gewollt hätten, daß ein Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen als Ehegatte eines angeschlossenen Beamten diesen Schutz kostenlos beanspruchen könne.

Wenn ich dieses Vorbringen der Kommission richtig verstehe, setzt es voraus, daß Artikel 3 der Regelung dahin zu verstehen ist, daß ein Beamter, dessen Zugehörigkeit unterbrochen ist, von Rechts wegen über seinen Ehegatten/Beamten versichert ist. Der in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Statuts verwendete Wortlaut und die Deckung der entsprechenden Risiken soll von den Statutsgebern hinzugefügt worden sein, um gerade zu verhindern, daß ein Ehegatte im Urlaub aus persönlichen Gründen, ohne Beiträge zu leisten, die Deckung der Krankheitsrisiken durch die Anwendung dieses Artikels 3 beanspruchen könnte. Ich meine allerdings, daß die Kommission dem Wortlaut dieser Vorschrift einen Sinn beilegt, den er nicht hat. Hätten die Statutsgeber zu dem von der Kommission angegebenen Ergebnis kommen wollen, so hätten sie dies sicherlich mit deutlicheren Worten getan. Es ist kohärenter, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Statuts folgenden Sinn beizulegen: Während des Urlaubs eines Beamten aus persönlichen Gründen sind die beiden hauptsächlichen Auswirkungen der Zugehörigkeit — die Entrichtung von Beiträgen durch den Beamten (implizit in der Vorschrift enthalten) und die Deckung der Risiken (ausdrücklich genannt) — unterbrochen.

13 Höchst hilfsweise macht die Kommission geltend, daß Artikel 3 der Regelung statutskonform auszulegen sei. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet sei der Beamte im Urlaub aus persönlichen Gründen weiterhin angeschlossen, selbst wenn die Auswirkungen seiner Zugehörigkeit unterbrochen seien, so daß Artikel 3 Absatz 1 der Regelung nicht auf ihn angewandt werden könne.

Dazu ist zunächst zu sagen, daß die Kommission auf diese Weise Artikel 3 der Regelung eine andere Auslegung gibt, als sie sie ihrem Hauptvorbringen zugrunde legt (siehe den vorstehenden Abschnitt). Die Auslegung der Kommission ist auch nicht mit Artikel 4 Absatz 2 der Regelung vereinbar, wonach ein Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen nur angeschlossen ist, wenn er die in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Statuts genannten Voraussetzungen erfüllt. Schließlich enthält die von der Kommission vertretene Auslegung eine künstliche Unterscheidung zwischen der Zugehörigkeit selbst und ihren Auswirkungen. Die Ansicht, daß ein Beamter angeschlossen ist, ohne irgendeinen Schutz des Systems beanspruchen zu können, läuft dem gesunden Menschenverstand zuwider.

14 Nach allem muß ein Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen, dessen Zugehörigkeit gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Statuts unterbrochen ist, grundsätzlich als nicht angeschlossene Person angesehen werden. Dieser Beamte erfüllt somit die erste in Artikel 3 Absatz 1 der Regelung vorgesehene Voraussetzung für einen Mitanschluß durch seinen beamteten Ehegatten. Soweit er auch die anderen in der betreffenden Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, hat er meines Erachtens Anspruch auf Deckung des Krankheitsrisikos allein aus dem Gesichtspunkt des Mitanschlusses durch seinen beamteten Ehegatten.

15 Somit kann auch ein Beamter im Urlaub aus persönlichen Gründen, der die Voraussetzungen von Artikel 3 der Regelung erfüllt, nicht die fakultative Regelung nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des. Statuts beanspruchen. Deshalb ist der Ehegatte im Urlaub aus persönlichen Gründen nicht verpflichtet, Beiträge zu entrichten, um krankenversichert zu sein.

16 Deshalb schlage ich vor,

die Entscheidung der Kommission aufzuheben, mit der der Klägerin der Schutz des Kranklieitsfürsorgesystems ohne Entrichtung von Beiträgen verweigert wurde;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.