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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.06.1989 – C-215/88
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1989:273
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 28. Juni 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt uns im Rahmen eines Rechtsstreits über die Erstattung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung im Rindfleischsektor drei Fragen nach der Auslegung der anwendbaren Regelung; ihr vollständiger Wortlaut im Sitzungsbericht wiedergegeben.
Zur ersten Frage
2 Die erste Frage geht im wesentlichen dahin, ob die tatsächlich eingelagerte Menge im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2711/75 vom 24. Oktober 1975 zur Gewährung von im voraus festgesetzten pauschalen Beihilfebeträgen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch ausschließlich aus beihilfefähigem Fleisch bestehen muß, das heißt aus Fleisch, das von kurz zuvor geschlachteten Tieren stammt.
3 Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist es meines Erachtens angebracht, auf die allgemeinere Regelung der Verordnung Nr. 1071/68 der Kommission vom 25. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Rindfleisch zurückzugehen.
4 Mit dieser Verordnung sind insbesondere die drei folgenden Regeln aufgestellt worden:
Es können nur für solche Erzeugnisse Beihilfen für die private Lagerhaltung gewährt werden, die aus Schlachtungen nicht älter als 6 Tage stammen (Artikel 2 Absatz 2).
Die Lagerhaltung muß Gegenstand eines Vertrages. sein, der über eine Fleischmenge abgeschlossen werden muß, die eine in der Durchführungsverordnung festzusetzende Mindestmenge nicht unterschreitet (Artikel 2 Absatz 3).
Die Verpflichtung zur Lagerung der vereinbarten Menge gilt als erfüllt, wenn mindestens 90 % oder höchstens 110 % dieser Menge eingelagert und gelagert worden sind (Artikel 3 Absatz 4).
5 Aus dem Umstand, daß diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung enthalten sind, ergibt sich, daß es sich um Voraussetzungen handelt, dié gleichzeitig oder kumulativ erfüllt sein müssen. Die Ausdrücke vereinbarte Menge und tatsächlich eingelagerte Menge können sich nur auf Erzeugnisse beziehen, die der Vorschrift über den Zeitpunkt der Schlachtung genügen. Daraus folgt, daß die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Frage, ob mindestens 90 % der vereinbarten Menge tatsächlich eingelagert wurden, nur das Fleisch berücksichtigen können, das den vorgeschriebenen Frischegrad aufweist. (Artikel 5 der Verordnung Nr. 2711/75 hat für die Dauer seiner Geltung eine von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1071/68 abweichende Regelung dahin gehend getroffen, daß er die Gewährung der Beihilfe für Erzeugnisse von Tieren zuließ, die höchstens 10 Tage — anstatt 6 Tage — zuvor geschlachtet worden waren.)
6 Diese Auslegung wird durch Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 2711/75 bestätigt. Danach kann nach drei Monaten ein Teil der unter Vertrag eingelagerten Menge ausgelagert werden; zugleich ist dort jedoch vorgesehen, daß die Auslagerung automatisch zu einer Kürzung der Beihilfe führt. Somit steht eindeutig fest, daß die unter Vertrag eingelagerte Menge aus der Sicht des Gesetzgebers nur beihilfefähiges Fleisch umfaßt, da jede Verminderung dieser Menge zu einer Kürzung der Beihilfe führt.
7 Schließlich spricht auch der Wortlaut des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2711/75 keineswegs gegen diese Argumentation, ganz im Gegenteil. Er legt fest, in welchem Umfang die Beihilfe für die Lagerhaltung geschmälert wird, wenn die tatsächlich eingelagerte Menge kleiner als die vertraglich einzulagernde ist. Zunächst sieht die Vorschrift vor, daß die Beihilfe entsprechend verringert wird, wenn die tatsächlich eingelagerte Menge zwischen 100 und 90 % der vereinbarten Menge ausmacht. Sodann bestimmt sie — was sich bereits aus Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1071/68 ergibt —, daß keine Beihilfe gezahlt wird, wenn die tatsächlich eingelagerte Menge weniger als 90 % ausmacht.
8 Die Sanktion, die in der Verringerung oder der Nichtzahlung der Beihilfe im Falle einer zu geringen Lagermenge liegt, würde aber nicht greifen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nur die tatsächlich eingelagerte Menge durch Einlagerung nicht beihilfefähiger Ware aufzustocken brauchte, um sie auf das gewünschte Maß zu bringen.
9 Im übrigen schließe ich mich in vollem Umfang den Ausführungen der Kommission zum Sinn und Zweck dieser Regelung an und schlage Ihnen vor, auf die erste Frage in der Formulierung zu antworten, die die Kommission angeregt hat.
Zur zweiten Frage
10 Diese Frage geht letztlich dahin, ob die Regelung in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1071/68, nach der zwischen der Schlachtung und der Einlagerung höchstens 6 Tage liegen dürfen, aufgehoben worden ist oder ob sie auf die unter der Geltung der Verordnung Nr. 1500/76 der Kommission vom 25. Juni 1976 gewährten Beihilfen anwendbar war.
11 In diesem Punkt teile ich in vollem Umfang die Ansicht der Kommission, daß die Frist von höchstens 6 Tagen durchaus gegolten hat. Da ich den von der Kommission zur Begründung dieser Auffassung vorgebrachten Argumenten nichts hinzuzufügen habe, erlaube ich mir, auf sie zu verweisen und mich außerdem der von der Kommission vorgeschlagenen Antwort auf diese zweite Frage anzuschließen.
Zur dritten Frage
12 Angesichts der vorgeschlagenen Antwort auf die zweite Frage ist die dritte Frage gegenstandslos.
Ergebnis
13 Somit schlage ich vor, die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt zu beantworten:
1) Der Begriff der tatsächlich eingelagerten Menge in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2711/75 der Kommission ist dahin auszulegen, daß darunter nur die beihilfefähige Menge im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2711/75 der Kommission zu verstehen ist.
2) Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 der Kommission ist weder durch die Verordnung (EWG) Nr. 2778/74 der Kommission noch durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 1860/75, 2711/75 oder 1500/76 der Kommission aufgehoben worden. Mit Ausnahme der Verordnung (EWG) Nr. 1500/76 haben diese nur eine von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 abweichende Regelung für die mit ihnen eingeführten Interventionsmaßnahmen und für ihren Anwendungszeitraum getroffen. Für die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1500/76 vorgesehene Interventionsmaßnahme ist die Regelung des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 aufrechterhalten worden.
3) Angesichts der Antwort auf die zweite Frage ist die dritte Frage gegenstandslos.