Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.06.1989 – C-248/88

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1989:274

Schlußanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Juni 1989 vorgetragen. Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt für Recht zu erkennen:

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1535/77 der Kommission vom 4. Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung ist dahin auszulegen, daß im Fall der Übertragung der Waren der Übernehmer im Besitz einer gemäß Artikel 3 erteilten Bewilligung sein muß, unabhängig davon, ob die Übertragung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats stattfindet.