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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.06.1989 – C-114/88
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1989:278
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 29. Juni 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Das Tribunal des affaires de sécurité sociale Lille hat Ihnen, um in dem Rechtsstreit zwischen Herrn Delbar, einem belgischen Rechtsanwalt, der seine Kanzlei in Frankreich und seinen privaten Wohnsitz in Belgien (wo auch seine Kinder wohnen) hat, und der Caisse d'allocations familiales Rou-baix-Tourcoing entscheiden zu können, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Ist Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß die mit der Zahlung der Familienleistungen betrauten Stellen nach dieser Vorschrift die Stellen des Staates sind, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt und gegebenenfalls seine Beiträge zahlt, oder aber die Stellen des Staates, in dem die Eltern und/oder die Kinder wohnen, die Anspruch auf diese Leistungen haben?
2) Sind also, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats seine berufliche Niederlassung in einem Staat, in dem er seine Beiträge zahlt, und seinen privaten Wohnsitz (wo auch seine Kinder wohnen) in einem anderen Staat hat, die mit der Zahlung der Familienleistungen betrauten Stellen die des ersten oder die des zweiten Staates?
3) Kann der einzelne sich bei Fehlen einer für die Angehörigen freier Berufe geltenden europäischen Richtlinie über Familienleistungen unmittelbar auf die sich aus Artikel 51 EWG-Vertrag ergebenden Rechte berufen?
Da eine Verneinung der dritten Frage die Prüfung der ersten beiden Fragen überflüssig macht, ist zunächst zu prüfen, ob sich Selbständige aufgrund des geltenden Gemeinschaftsrechts auf Artikel 51 EWG-Vertrag berufen können, um — unabhängig vom Wohnort ihrer Familienangehörigen — die Zahlung von Familienleistungen zu beanspruchen.
2. Im Ausgangsverfahren bestreitet der Kläger die Gültigkeit der Artikel L 512.1 ff. des Code de la sécurité sociale (Sozialversicherungsgesetzbuch), auf die sich die zuständigen französischen Behörden stützen, um ihm die Gewährung von Familienleistungen für seine in Belgien wohnenden Kinder zu versagen.
Gemäß Artikel L 512.1 haben die Eltern Anspruch auf Familienleistungen nur, wenn die Kinder in Frankreich wohnen. Nach Ansicht des Klägers verstößt diese innerstaatliche Regelung gegen Artikel 51 EWG-Vertrag, insbesondere gegen dessen Buchstaben b, der die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen, vorsieht.
3. Die französische Regierung und die Kommission, die Erklärungen eingereicht haben, widersprechen der Auffassung des Klägers.
4. Ich muß mit aller Deutlichkeit, wenn auch mit Bedauern sagen, daß ich mich der Auffassung der französischen Regierung und der Kommission nur anschließen kann. Nach meiner Überzeugung geht beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts das Vorbringen von Herrn Delbar fehl, Artikel 51 EWG-Vertrag und das abgeleitete Recht böten eine Rechtsgrundlage für die Beseitigung des Hindernisses, das die Tatsache, daß die Kinder in einem anderen Staat als demjenigen wohnen, in dem der Kläger seine berufliche Tätigkeit als Selbständiger ausübt, für die Entstehung einer Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen darstellt. Der Regelungszusammenhang gibt weder bezüglich der Auslegung noch im Hinblick auf eine etwaige Rechtswidrigkeit, Anlaß zu Zweifeln.
5. Folgendes steht nämlich außer Zweifel: :
Artikel 51 EWG-Vertrag ist als solcher nur auf Arbeitnehmer anwendbar.
Dasselbe gilt für die Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer ursprünglichen Fassung.
Die Ausdehnung einer Vielzahl von Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Selbständige durch die Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 (ABl. L 143 vom 29.5.1981, S. 1), die auf Artikel 235 EWG-Vertrag gestützt ist, betrifft nicht Artikel 73, der die Zahlung von Familienleistungen regelt; diese Bestimmung bleibt folglich nur auf Arbeitnehmer anwendbar.
Diese Rechtslage beruht nicht auf dem Versehen des Rates, sondern auf einer klaren Absicht. Die Kommission hatte nämlich mit Unterstützung des Europäischen Parlaments und des Wirtschaftsund Sozialausschusses vorgeschlagen, die Anwendbarkeit von Artikel 73 auf Selbständige auszudehnen. Die Weigerung des Rates, diesem Vorschlag zu folgen, beruht, wie sich unter anderem aus der letzten Begründungserwägung des Vorschlags der Kommission an den Rat vom 5. Februar 1988 (ABl. C 52 vom 24.2.1988, S. 5) ergibt, auf dem Fehlen einer einheitlichen Lösung für die Familienleistungen, einem Problem, das schließlich zu den beiden bekannten Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen Pinna I und Pinna II geführt hat.
6. Der ausdrückliche Wille des Rates war demzufolge 1981 darauf gerichtet, die Vergünstigung des Artikels 73 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf Selbständige auszudehnen. Da die Entscheidung über die Ausdehnung in das Ermessen des Rates fällt, kann der Gerichtshof meines Erachtens, obwohl ich die Erwägungen der Kommission und des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Zweckmäßigkeit dieser Ausdehnung auf Selbständige grundsätzlich teile, nicht umhin, die dritte Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts zu verneinen.
Da der persönliche Geltungsbereich von Artikel 51 EWG-Vertrag, einer Norm des primären Gemeinschaftsrechts, auf Arbeitnehmer begrenzt ist, stellt die ausdrückliche Entscheidung des Rates, die Vergünstigung des Artikels 73 nicht durch einen Akt des abgeleiteten Rechts auf Selbständige auszudehnen, keine Verletzung eines Rechtsgrundsatzes dar, die der Gerichtshof ahnden könnte.
7. Mit Rücksicht auf diese Antwort braucht der Gerichtshof meines Erachtens die Prüfung der anderen Vorlagefragen nicht zu vertiefen. Da die Anwendung von Artikel 51 auf Selbständige abgelehnt wird, ist es meiner Ansicht nach nicht Aufgabe des Gerichtshofes, abstrakte Ausführungen zur Auslegung zu machen, die für die Lösung des konkreten Falls unerheblich sind.
Nach alledem schlage ich vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß Artikel 51 EWG-Vertrag beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten nicht zwingt, Familienleistungen zu zahlen, wenn die Familienangehörigen eines Selbständigen in einem anderen Staat als demjenigen wohnen, in dem er seine Berufstätigkeit ausübt.