Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.07.1989 – C-102/88
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1989:289
Schlussanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 5. Juli 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der Raad von Beroep Groningen stellt Ihnen eine Vorlagefrage, die im wesentlichen darauf gerichtet ist, festzustellen, welchen Einfluß der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern auf eine Rechtsvorschrift zur Regelung der Teilzeitbeschäftigung hat.
2 Der Sachverhalt ist folgender: Die Klägerin übte eine Teilzeitbeschäftigung von 18 Wochenstunden als Verwaltungsgehilfin im öffentlichen Schuldienst in Groningen aus. Am 9. März 1981 wurde sie arbeitsunfähig.
3 In den Niederlanden hat jeder Versicherte, der das 17. Lebensjahr vollendet und in dem Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein berufliches Einkommen bezogen hat, nach dem Allgemeinen Invaliditätsversicherungsgesetz vom 11. Dezember 1975 (im folgenden AAW) Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit. Bis zum 1. Januar 1987 wurde die Leistung anhand einer Bemessungsgrundlage, die je nach Alter und Familienstand des Versicherten zwischen 43,22 und 87,79 HFL lag, festgelegt. Dagegen hatte das berufliche Einkommen des Versicherten vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluß auf die Höhe der Leistung. Versicherte, die im Lauf des Jahres vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein Einkommen von weniger als 15 % des 260fachen Betrags der Bemessungsgrundlage von 87,79 HFL erzielten, wurden als einkommenslos behandelt. Schließlich — und diese Bestimmung wird in dem vorliegenden Rechtsstreit beanstandet — stand dem Versicherten, der in dem Jahr, das dem Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar vorausgegangen ist, nicht während einer für seinen Beruf als normal anzusehenden Dauer eine Tätigkeit im Wirtschafts- und Berufsleben verrichtet hatte und infolgedessen während des betreffenden Zeitraums ein geringeres Einkommen erzielt [hatte] als den 260fachen Betrag der Bemessungsgrundlage, die für ihn galt, eine Leistung zu, die sich nach seinem durchschnittlichen Tagesverdienst während des genannten Jahres richtete.
4 Das Gesetz vom 6. November 1986 änderte diese Rechtslage mit Wirkung vom 1. Januar 1987. Seit diesem Zeitpunkt wird die Leistung auf der Grundlage des durch das Gesetz über den Mindestlohn und das Mindesturlaubsgeld festgelegten Mindestlohns berechnet. Das frühere Einkommen des Versicherten bleibt weiterhin unberücksichtigt. Ebenfalls ausgeschlossen vom System der AAW sind die sehr kleinen Einkommen, zu denen fortan Einkommen gezählt werden, die weniger als den 48fachen Mindestlohn betragen. Die Vorschrift über die Teilzeitbeschäftigung findet sich nunmehr in Artikel 10 Absätze 3 und 4 der geänderten AAW. Sie gilt für den Leistungsberechtigten, der in dem Jahr, das dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar vorausgegangen ist, nicht während einer für seinen Beruf als normal anzusehenden Dauer eine Tätigkeit im Wirtschaftsund Berufsleben verrichtet hat und infolgedessen ein geringeres Einkommen erzielt hat als den 260fachen Betrag des täglichen Mindestlohns. In diesem Fall wird gemäß Absatz 4 als Grundlage für die Berechnung der Leistung betrachtet, was als durchschnittlicher Tagesverdienst des Leistungsberechtigten während des dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar vorausgehenden Jahres anzusehen ist.
5 Für bestimmte Gruppen von Versicherten gilt eine Sonderregelung. So sieht eine Verordnung vom 28. April 1980 eine Ausnahme für Selbständige, Studierende und Personen vor, die Angehörige ihrer Familie versorgen. Sie können auf der Grundlage des Mindestlohns berechnete Leistungen beanspruchen.
6 Die Klägerin erhielt ab 1. Januar 1985 eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit, die nach ihrem früheren Einkommen aus ihrer Teilzeitbeschäftigung berechnet war. Sie focht diese Entscheidung beim Raad van Beroep Groningen mit der Begründung an, daß die fragliche Bestimmung der AAW gegen die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 (nachstehend: Richtlinie) verstoße — deren Artikel 4 jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Eheoder Familienstand, verbietet —, da die Zahl der weiblichen Teilzeitbeschäftigten viel größer sei als die der männlichen.
7 Das vorlegende Gericht hat Ihnen also zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: zum einen nach der Vereinbarkeit eines Systems wie desjenigen der AAW mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie, zum anderen nach den Auswirkungen einer etwaigen Unvereinbarkeit auf die den Teilzeitbeschäftigten zustehende Leistung bei Arbeitsunfähigkeit.
8 Der Gerichtshof hat sich schon mit der Lage der Teilzeitbeschäftigten im Hinblick auf die Erfordernisse des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern beschäftigt. Ich hatte Gelegenheit, meine Ansicht hierzu in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, zu äußern.
9 Es ist bekannt, und ich brauche darauf nicht mehr zurückzukommen, daß der Gerichtshof Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie unmittelbare Wirkung zuerkannt hat. In ihrem Urteil FNV haben Sie nämlich festgestellt, daß
diese Bestimmung hinreichend genau und unbedingt ist, so daß sie, auch ohne Durchführungsmaßnahmen, seit dem 23. Dezember 1984 von einzelnen vor den innerstaatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden kann.
10 Meines Erachtens ist dies die erste Rechtssache auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, in der der Gerichtshof eine Rechtsvorschrift, die im wesentlichen die Teilzeitbeschäftigung regelt, im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zu prüfen hat. Dagegen gibt es bereits Rechtsprechung zu vergleichbaren Fragen aus dem benachbarten Bereich des Artikels 119 EWG-Vertrag, der den Grundsatz des gleichen Entgelts regelt.
11 Wie Sie in Ihrem Urteil Jenkins entschieden haben,
stellt die Tatsache, daß für Teilzeitarbeit ein geringerer Stundenlohn gezahlt wird als für Vollzeitarbeit, nicht für sich allein eine nach Artikel 119 verbotene Diskriminierung dar, wenn diese Stundensätze ohne Unterscheidung nach dem Geschlecht für die Arbeitnehmer der beiden Gruppen gelten.
Sie haben weiter ausgeführt, daß ein derartiger Unterschied im Entgelt nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts verstoße, wenn er
auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
Sodann heißt es:
Stellt sich dagegen heraus, daß ein erheblich geringerer Prozentsatz der weiblichen Arbeitnehmer als der männlichen Arbeitnehmer die Mindestzahl der Wochenarbeitsstunden leistet, die die Voraussetzung für den Anspruch auf den Stundenlohn zum vollen Satz ist, so steht das ungleiche Entgelt dann im Widerspruch zu Artikel 119 EWG-Vertrag, wenn... die Lohnpolitik des betreffenden Unternehmens nicht durch Umstände zu erklären ist, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausschließen.
Sie überlassen es dem innerstaatlichen Gericht, diesen letzten Punkt zu beurteilen.
12 In Ihrem Urteil Bilka haben Sie diese Rechtsprechung wie folgt bestätigt:
Falls sich herausstellen sollte, daß ein erheblich geringerer Prozentsatz Frauen als Männer vollzeitbeschäftigt ist, steht der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von der betrieblichen Altersversorgung... dann im Widerspruch zu Artikel 119 EWG-Vertrag, wenn — unter Berücksichtigung der für weibliche Arbeitnehmer bestehenden Schwierigkeiten, als Vollzeitbeschäftigte zu arbeiten — diese Maßnahme nicht durch Umstände zu erklären ist, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausschließen.
13 Diese Rechtsprechung ist auf das hier interessierende Gebiet der sozialen Sicherheit übertragen worden. In Ihrem Urteil Teuling haben sie nämlich entschieden, daß
ein System von Leistungen, nach dem ... Zuschläge vorgesehen sind, die nicht unmittelbar an das Geschlecht der Anspruchsberechtigten anknüpfen, sondern ihren Eheund Familienstand berücksichtigen, und nach dem wesentlich weniger Frauen als Männer Anspruch auf diese Zuschläge haben, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie zuwiderliefe, wenn es sich nicht aus Gründen rechtfertigen läßt, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausschließen.
14 Der Gerichtshof hat jedoch in dem Urteil Bilka eine Umkehr der Beweislast vorgenommen, da er im Tenor dieses Urteils für Recht erkannt hat:
Ein Kaufhausunternehmen, das Teilzeitbeschäftigte von der betrieblichen Altersversorgung ausschließt, verletzt Artikel 119 EWG-Vertrag, wenn diese Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, das Unternehmen legt dar, daß diese Maßnahme auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
Auch hier haben Sie die Beurteilung der Frage, ob die zur Rechtfertigung der streitigen Maßnahme dargetanen Gründe nichts mit einer Diskriminierung zu tun haben, dem vorlegenden Gericht überlassen.
15 Im vorliegenden Fall erhalten — wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist — nur Teilzeitbeschäftigte eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit, die sich nach ihrem früheren Einkommen richtet, während alle anderen Personengruppen, für die das System der AAW gilt, eine Leistung auf der Grundlage des Mindestlohns erhalten. Überdies können offenbar bestimmte Vollzeitbeschäftigte ein niedrigeres Entgelt als den Mindestlohn beziehen, ohne daß dies innerhalb des Systems der AAW ihre Ansprüche auf eine gewissermaßen vollständige Leistung beeinflußte. Folglich sind die Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten offensichtlich benachteiligt. Unstreitig waren aber im Jahr 1974 — dem einzigen Jahr, für das statistische Daten vorgelegt worden sind — 79,6 % der Teilzeitbeschäftigten in den Niederlanden Frauen.
16 In der Rechtssache Bilka hatte die Kommission zwischen der diskriminierenden Absicht und der diskriminierenden Wirkung der Maßnahme unterschieden, um den Gerichtshof zu veranlassen, nicht nur die Maßnahmen zu beanstanden, mit denen eine Diskriminierung beabsichtigt wird, sondern auch diejenigen, die völlig unbeabsichtigterweise diskriminierende Wirkung haben. Sie haben insoweit keine ausdrückliche Antwort gegeben; unter Randnummer 30 Ihres Urteils stellen Sie jedoch fest:
Ist das Unternehmen ... in der Lage darzulegen, daß seine Lohnpolitik auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, so liegt keine Verletzung des Artikels 119 vor.
Damit dürfte die extensive Auffassung der Kommission konkludent zurückgewiesen worden sein.
17 Eine Maßnahme dürfte daher meines Erachtens nicht allein schon deshalb richtlinienwidrig sein, weil sie diskriminierende Wirkung hat, wenn sie durch objektive Faktoren zu erklären ist und nicht auf einer diskriminierenden Absicht beruht.
18 Wäre es übrigens wünschenswert — diese Frage habe ich bereits anläßlich der Rechtssache Rinner-Kühn gestellt —, wenn Sie eine Vermutung der Vertragswidrigkeit nationalen Rechts allein darauf stützten, daß dieses wesentlich mehr Frauen als Männer trifft? Eine solche Vermutung ist völlig gerechtfertigt, wenn es sich um die Politik eines Unternehmens oder um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern, also um Rechtsvorschriften von bescheidenem Rang innerhalb der Hierarchie der Rechtsnormen und vor allem von sehr begrenzter Tragweite, handelt. Bei einer Gesetzesbestimmung verhält es sich meines Erachtens anders. In der Tat besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Arbeitgeber, für den die Lohnpolitik einer der wichtigsten Bereiche seiner Unternehmenspolitik ist, und einem dem Allgemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber, der zahlreiche soziale, wirtschaftliche und politische Gegebenheiten berücksichtigen muß, wobei die Verteilung auf männliche und weibliche Arbeitnehmer ein Element unter anderen ist. Man darf folglich zwar annehmen, daß ein Unternehmen die ungleiche Verteilung einiger seiner Arbeitsplätze auf männliche und weibliche Arbeitnehmer kennen mußte, und deshalb die Vertragswidrigkeit einer seiner lohnpolitischen Maßnahmen vermuten; etwas anderes gilt jedoch für einen nationalen Gesetzgeber, der sehr viel mehr Gegebenheiten berücksichtigen muß und dem man nicht im Wege der Vermutung ein diskriminierendes Verhalten unterstellen darf.
19 Im vorliegenden Fall ist angesichts der vorgelegten statistischen Daten die erste Voraussetzung gemäß Ihrer Rechtsprechung, wonach ein wesentliches Mißverhältnis zwischen weiblichen und männlichen Arbeitnehmern bestehen muß, erfüllt.
20 Was den zweiten Punkt anlangt, ist es nach Ihrer Rechtsprechung Sache des vorlegenden Gerichts festzustellen, ob die fragliche Rechtsvorschrift auf Gründen beruht, die mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
21 Ich schlage Ihnen vor, die erste Frage in diesem Sinne zu beantworten. Aufgrund der unmittelbaren Wirkung, die Sie — wie erwähnt — Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie zuerkennen, ist das vorlegende Gericht berechtigt, das innerstaatliche Recht entsprechend den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden und gegebenenfalls vertragswidrige nationale Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.
22 Dies bringt uns übrigens gleich zur zweiten Frage des vorlegenden Gerichts. Wenn dieses Gericht die fragliche nationale Rechtsvorschrift als vertragswidrig betrachten sollte, müßte es dann daraus folgern, daß Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf eine Leistung haben, die auf die gleiche Weise wie die Leistung für Vollzeitbeschäftigte berechnet wird?
23 Ihre Rechtsprechung zu dieser Problematik ist umfangreich. Sie haben nämlich mehrfach entschieden, bei Fehlen von Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie hätten
Frauen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.
24 Wenn das vorlegende Gericht die Vertragswidrigkeit der Ausnahmebestimmungen der AAW feststellt, muß es demgemäß von ihrer Anwendung absehen. Bis zum Ergehen spezieller Maßnahmen, die der niederländische Gesetzgeber zur Behebung dieser Rechtslage erlassen könnte, muß das vorlegende Gericht die übrigen Bestimmungen der AAW anwenden und also die Teilzeitbeschäftigten ebenso wie die Vollzeitbeschäftigten behandeln. Ich schlage Ihnen vor, die zweite Frage in diesem Sinn zu beantworten.
25 Ich schlage Ihnen demgemäß vor, für Recht zu erkennen:
1) Mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist eine Rechtsvorschrift vereinbar, die im Fall der Arbeitsunfähigkeit die Teilzeitbeschäftigten von den aufgrund des Mindestlohns berechneten Leistungen ausschließt, wenn diese Vorschrift wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, vor dem innerstaatlichen Gericht wird bewiesen, daß diese Vorschrift aus Gründen erlassen wurde, die mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
2) Im letzteren Fall darf das nationale Gericht die mit Artikel 4 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschrift nicht anwenden.