Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.07.1989 – C-168/88
Generalanwalt ++++ · ECLI:EU:C:1989:313
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
++++
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . Die Arbeidsrechtbank Antwerpen hat Sie um Auslegung von Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern ( 1 ) ( im folgenden : Verordnung Nr . 1408/71 ), ersucht . Es geht um ein Problem der Kumulierung von Familienleistungen für ein Kind, das mit seinen Eltern in den Niederlanden wohnt : Der Vater verlangt die Leistungen unter Berufung auf die Rechtsvorschriften des Königreichs Belgien, wo er als Arbeitnehmer tätig ist; die Mutter stützt sich insoweit auf die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, wo sie als Arbeitnehmerin beschäftigt ist .
2 . Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr . 1408/71 unterliegt "eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn - oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, ... den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt ". Gemäß Artikel 73 Absatz 1 derselben Verordnung hat "ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines ... Mitgliedstaats ... unterliegt, ... für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten ". Unter Berufung auf diese Bestimmungen sind die Eheleute Dammer, die beide die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, überzeugt, sie hätten alle beide für ihr Kind Anspruch auf die in den Rechtsvorschriften ihres jeweiligen Beschäftigungsstaats vorgesehenen Familienleistungen, und sie beantragen auch beide diese Leistungen .
3 . Auf den ersten Blick scheinen die Verordnung Nr . 1408/71 und die Durchführungsverordnung Nr . 574/72 des Rates vom 21 . März 1972 ( 2 ) ( im folgenden : Verordnung Nr . 574/72 ) nicht direkt auf einen Fall der Kumulierung wie den beschriebenen zugeschnitten zu sein . Artikel 76 der Verordnung Nr . 1408/71, eine der spezifischen Vorschriften über Familienleistungen, bestimmt nämlich : "Der Anspruch auf die nach den Artikeln 73 und 74 geschuldeten Familienleistungen oder Familienbeihilfen wird ausgesetzt, wenn wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnen, zu zahlen sind ." In der Praxis handelt es sich hierbei um den Fall, daß ein Elternteil in dem Mitgliedstaat arbeitet, in dem das Kind tatsächlich wohnt, was sich übrigens auch aus der Durchführungsbestimmung in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr . 574/72 ergibt . Dort ist zu lesen, daß bei einer Kumulierung von Ansprüchen zugunsten beider Elternteile, von denen der eine in einem Mitgliedstaat arbeitet und der andere in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, eine Berufstätigkeit ausübt, lediglich die Familienleistungen oder -beihilfen des letztgenannten Staates gezahlt werden . Diese Bestimmungen regeln also nicht den Fall, daß Vater und Mutter in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten - während das Kind in einem dritten Mitgliedstaat wohnt - und beide jeweils einen Leistungsanspruch erworben haben .
4 . Da die Prioritätsregeln in Artikel 76 der Verordnung Nr . 1408/71 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr . 574/72 dem vorlegenden Gericht nicht weiterhelfen, stellt es Ihnen die Frage, ob Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1408/71 dahin ausgelegt werden kann, daß die Eltern in einem Fall wie demjenigen der Eheleute Dammer wählen können, in welchem Mitgliedstaat der Wohnort des Kindes anzunehmen ist, und damit auch die Wahl der Rechtsvorschriften haben, nach denen die Familienleistungen festgestellt und gezahlt werden . Wie das vorlegende Gericht in der ersten Vorabentscheidungsfrage auch ausdrücklich bemerkt, würde dies in der Praxis darauf hinauslaufen, daß die betreffenden Eltern den Mitgliedstaat mit den höchsten Familienleistungen wählen könnten .
5 . Meines Erachtens kann Artikel 73 Absatz 1 so nicht ausgelegt werden . Wenngleich aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1408/71 hervorgeht, daß in der Situation der Eheleute Dammer keine Kumulierung von Leistungen zugunsten der Eltern erfolgen kann, ist es doch nicht so, daß sie eine Art Prioritätsregel "à la carte" enthielte, die von den betroffenen Eltern nach eigenem Gutdünken angewendet werden könnte . Im folgenden möchte ich zunächst diesen Standpunkt näher erläutern .
6 . Ich halte es zunächst für ausgeschlossen, daß unter Berufung auf Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1408/71 eine Kumulierung von Leistungen gerechtfertigt werden kann . Diese Bestimmung stellt zwar insoweit eine Fiktion auf, als ein Kind so anzusehen ist, als wohne es in einem Mitgliedstaat, in dem es nicht wirklich wohnt, in dem jedoch ein Elternteil arbeitet . Sie stellt somit zwei Fiktionen auf, wenn beide Elternteile in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten, bei denen es sich nicht um den Wohnstaat handelt . Man muß jedoch auch Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1408/71 beachten, dessen Satz 1 bestimmt : "Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit kann aufgrund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden ." Artikel 73 Absatz 1 dieser Verordnung kann folglich nicht dahin ausgelegt werden, daß Eltern, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten, mit ihrem Kind jedoch in einem dritten Mitgliedstaat wohnen, nach dieser Bestimmung einen Anspruch auf Kumulierung der in den Rechtsvorschriften ihres jeweiligen Beschäftigungsstaats vorgesehenen Familienleistungen für ein und dasselbe Kind aus derselben Pflichtversicherungszeit haben .
7 . Ich muß sagen, daß die Auffassung der Kommission, Artikel 12 der Verordnung Nr . 1408/71 betreffe die Kumulierung von Leistungen durch ein und denselben Berechtigten und finde keine Anwendung auf eine Situation wie diejenige der Eheleute Dammer, in der jeder Elternteil Familienleistungen beanspruche, mir nicht sehr überzeugend vorkommt . Artikel 12 Absatz 1 steht dem "Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit" entgegen . Durch diese Formulierung wird der Fall einer Kumulierung von Familienleistungen, die jeder Elternteil für ein und dasselbe Kind und für denselben Zeitraum beansprucht, nicht offensichtlich vom Geltungsbereich der in Rede stehenden Bestimmung ausgeschlossen . Das von der Kommission angesprochene Urteil Bakker vom 20 . April 1988 ( 3 ) scheint mir mit dieser Sichtweise nicht in Widerspruch zu stehen . Aus den Randnummern 11 und 12 dieses Urteils geht klar hervor, daß der Gerichtshof Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1408/71 dahin ausgelegt hat, daß er nur Fälle betreffe, in denen ein und dieselbe Person Anspruch auf mehrere Leistungen habe . Ich möchte hinzufügen, daß die Auslegung, die der Gerichtshof - ebenso wie ich selbst in meinen Schlussanträgen - der letzteren Bestimmung im Zusammenhang mit Fällen gegeben hat, in denen Alters - oder Hinterbliebenenrenten an zwei verschiedene Personen gezahlt worden waren, wohl nicht der Auslegung vorgreifen dürfte, die im Zusammenhang mit Situationen vorzunehmen ist, in denen jedem Elternteil Familienleistungen für ein und dasselbe Kind aus denselben Versicherungszeiten zustehen . Ich bin nicht sicher, daß es den allgemeinen Zielen der Verordnung Nr . 1408/71 und damit auch den Zielen des Vertrages entspräche, wenn strikt an der Auffassung festgehalten würde, daß es sich um einen einzigen Leistungsberechtigten handeln muß . Ich werde hierauf noch zurückkommen, möchte jedoch nochmals betonen, daß es vorläufig um Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung geht .
8 . Weiter möchte ich darauf hinweisen, daß mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr . 574/72, die in dieser Verordnung ausdrücklich als Durchführungsbestimmungen zu Artikel 12 der Verordnung Nr . 1408/71 bezeichnet sind, sich offensichtlich auf Situationen beziehen, in denen es um die Kumulierung von Leistungen für mehrere Berechtigte geht . So hat Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr . 574/72, der sich in dem Abschnitt mit der Überschrift "Durchführung des Artikels 12 der Verordnung" findet, zum Ziel, Prioritätsregeln für den Fall aufzustellen, daß beide Elternteile Anspruch auf Familienleistungen haben : der eine nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er arbeitet, der andere nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er mit dem Kind ( oder den Kindern ) wohnt . Wenn aber die Durchführung von Artikel 12 der Verordnung Nr . 1408/71, wie sie gerade in einer Bestimmung der Verordnung Nr . 574/72 konzipiert ist, Fälle betrifft, in denen es zur Kumulierung von Familienleistungen kommt, weil beide Elternteile ein und desselben Kindes Anspruch auf Leistungen haben - kann daraus nicht geschlossen werden, daß dieser Artikel 12 die Auslegung zulässt, wonach er auch bestimmte Fälle der Kumulierung von Leistungen zugunsten von zwei Berechtigten erfasst? Ich meine doch . Da nämlich die Verordnung Nr . 574/72 in einer ihrer Bestimmungen selbst von der Möglichkeit ausgeht, daß Artikel 12 in bezug auf Familienleistungen auf bestimmte Fälle angewendet werden kann, in denen beide Elternteile eines Kindes Aspruch auf derartige Leistungen für dieselben Versicherungszeiten haben, meine ich nicht, daß das Erfordernis der "Identität des Berechtigten" eine hinreichende Rechtfertigung dafür liefert, diesen Artikel in anderen Fällen nicht anzuwenden, in denen beide Elternteile eines Kindes ebenfalls für ein und denselben Zeitraum Ansprüche auf Familienleistungen haben .
9 . Ich bin deshalb der Auffassung, daß eine Situation wie diejenige der Eheleute Dammer von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1408/71 erfasst wird und daß Artikel 73 Absatz 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 dahin ausgelegt werden kann, daß er die Möglichkeit einer Kumulierung der Familienleistungen ausschließt, die beiden Elternteilen für ein und dasselbe Kind aus denselben Versicherungszeiten aufgrund der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zustehen, in denen sie jeweils arbeiten, ohne dort zu wohnen .
10 . Wenngleich aber Artikel 73 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 die Kumulierung in einem Fall wie demjenigen der Eheleute Dammer verbietet, bestimmt er doch nicht, auf welche Weise die Familienleistungen an die betroffenen Eltern tatsächlich zu zahlen sind . Dies ist darauf zurückzuführen, daß Artikel 12 Absatz 1 ein allgemeines gemeinschaftsrechtliches Kumulierungsverbot enthält und daß in Durchführungsbestimmungen für die verschiedenen möglichen Fälle klargestellt werden muß, auf welche Weise die Leistungen tatsächlich zu zahlen sind . Was die Familienleistungen anbelangt, so regelt Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr . 574/72 die Priorität zwischen Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind . Wenn einem Elternteil gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1408/71 Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er arbeitet, zustehen, während der andere Elternteil gleichzeitig eine Berufstätigkeit in dem Mitgliedstaat, wo beide Eltern mit dem Kind wohnen, ausübt und dort Anspruch auf Familienleistungen hat, so werden nur die letzteren gezahlt, wohingegen der Anspruch auf die ersteren ausgesetzt wird . Die Verordnungen Nr . 1408/71 oder Nr . 574/72 enthalten jedoch keine "Prioritätsregel" für den Fall, daß beide Elternteile Familienleistungen in ihrem jeweiligen Beschäftigungsmitgliedstaat geltend machen, jedoch mit dem Kind in einem dritten Mitgliedstaat wohnen .
11 . Meines Erachtens kann man diese Regelungslücke nicht dadurch ausfuellen, daß man den Eltern im Wege der Auslegung die Möglichkeit einer Wahl der Rechtsvorschriften gibt, nach denen ihnen Leistungen tatsächlich zu zahlen sind . Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die soziale Sicherheit enthalten nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine solche Auslegung, die dazu führen würde, daß die Leistungen systematisch von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats mit den höchsten Leistungen zu erbringen wären . Eine solche Aussicht auf "umgekehrtes Sozialdumping" wäre im übrigen den Zielen des Vertrages und der einschlägigen Durchführungsverordnungen völlig fremd . Ich meine deshalb, daß die erste Vorlagefrage verneint werde sollte .
12 . Der Gerichtshof wird sich jedoch, nachdem er eine Auslegung des Inhalts, daß den Eltern die Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen tatsächlich gezahlt werden, zur "freien Auswahl" stehen, zurückgewiesen hat, nicht auf die Feststellung beschränken können, daß es keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift gibt, die in einem Fall wie demjenigen der Eheleute Dammer die Art und Weise der Zahlung regelt . Dies würde nämlich bedeuten, daß man den nationalen Kumulierungsverboten "das Feld überließe ". So hat die Kommission im Fall der Eheleute Dammer darauf hingewiesen, daß mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die nach dem Beispiel von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr . 574/72 mittels einer Prioritätsregel einen Ausweg aus dem Kumulierungsverbot gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1408/71 vorsehe, die gleichzeitige Anwendung der belgischen und der deutschen Antikumulierungsvorschriften dazu führen könnte, daß die tatsächlich gewährten Leistungen sehr gering seien .
13 . Tatsächlich haben wir es mit einer sehr paradoxen Situation zu tun . Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1408/71 enthält ein allgemeines Kumulierungsverbot, das Fälle wie denjenigen der Eheleute Dammer erfasst . Es gibt jedoch keine gemeinschaftsrechtliche Durchführungsbestimmung, durch die geregelt würde, wer die Leistungen tasächlich und in welcher Höhe zu erbringen hat . Somit treten die nationalen Kumulierungsverbote in Aktion, ohne daß - so die Kommission - ihre nachteiligen Folgen durch die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr . 574/72 aufgefangen würden . Nach dieser Bestimmung darf, wenn die Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1408/71 gleichzeitig eine Kürzung oder ein Ruhen von Leistungen zur Folge hat, "jede dieser Leistungen nur bis zu dem Betrag gekürzt oder zum Ruhen gebracht werden, der sich ergibt, wenn diese Leistung, die aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen sie geschuldet wird, der Kürzung oder dem Ruhen unterliegt, durch die Anzahl der einer Kürzung oder einem Ruhen unterliegenden Leistungen geteilt wird, auf die der Empfänger Anspruch hat ". Die Kommission ist nun der Ansicht, die in einem Fall wie demjenigen der Eheleute Dammer angewendeten nationalen Kumulierungsverbote fielen nicht unter Artikel 12 Absatz 2 der Verodnung Nr . 1408/71 und somit auch nicht unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr . 574/72 . Artikel 12 Absatz 2 gelte nur für Fälle, in denen eine Person mehrere Leistungen kumuliere, und zwar mit Nachdruck auf dem Wort "eine ".
14 . Mit anderen Worten, wenn man dem Gedankengang der Kommission folgt, tritt das Gemeinschaftsrecht durch sein offensichtliches Schweigen hinter den nationalen Antikumulierungsvorschriften zurück und scheint sich dabei nicht um die Folgen der Anwendung dieser Vorschriften zu kümmern . Meines Erachtens muß ein so unbilliges Ergebnis dazu führen, daß wir überprüfen, ob die Kommission Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1408/71 nicht zu restriktiv auslegt . Wie ich bereits angedeutet habe, stehen meines Erachtens weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch die Rechtsausführungen in Ihrem Urteil Bakker der Auffassung entgegen, daß die Kürzungsbestimmungen unter Artikel 12 Absatz 2 fallen, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall einer Kumulierung von Familienleistungen vorgesehen sind, die von zwei Elternteilen für ein und dasselbe Kind und für denselben Zeitraum beansprucht werden .
15 . Eines der Ziele der Verordnung Nr . 1408/71 besteht darin, zu vermeiden, daß die gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsregeln auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu "ungerechtfertigten Kumulierungen" führen ( 4 ) . Die Bestimmungen, die die Kumulierung von Leistungen regeln, müssen grundsätzlich mit dieser Zielsetzung in Einklang stehen . Was Leistungen bei Alter oder Invalidität anbelangt, so ist es völlig verständlich, daß es sich um einen einzigen Anspruchsberechtigten handeln muß . Es ist nämlich auf den ersten Blick nicht ersichtlich, inwieweit eine Situation ungerechtfertigt sein sollte, in der derartige Leistungen verschiedenen Personen zustehen . Wenn man hingegen im Bereich der Familienleistungen unbedingt daran festhalten wollte, daß es sich um einen einzigen Berechtigten handeln muß, hätte dies zur Folge, daß bestimmte Kumulierungen ohne offensichtliche Rechtfertigung dem Geltungsbereich der fraglichen Bestimmungen entzogen wären . Dies träfe auf die Fälle zu, in denen jeder Elternteil für denselben Zeitraum und für ein und dasselbe Kind Familienleistungen verlangen kann . Eine Auslegung, die zu einem solchen Ergebnis führt, scheint mir nicht mit der Zielsetzung, "ungerechtfertigte Kumulierungen" zu vermeiden, in Einklang zu stehen . Ausserdem widerspricht sie in gewisser Weise Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr . 574/72, der, wie wir gesehen haben, eine Antikumulierungsvorschrift für den Fall enthält, daß jedem Elternteil für ein und dasselbe Kind Familienleistungen zustehen .
16 . Dem Begriff des Leistungsberechtigten muß daher nach meinem Dafürhalten eher eine Auslegung gegeben werden, die im Einklang mit dem Ziel steht, ungerechtfertigte Kumulierungen bei allen Arten von Leistungen zu vermeiden, die unter die gemeinschaftsrechtliche Regelung fallen . Einige dieser Leistungen wie z . B . die Familienleistungen führen aber naturgemäß zu "ungerechtfertigten Kumulierungen" - im Sinne der Begründungserwägungen der Verordnung Nr . 1408/71 - zugunsten von zwei Berechtigten . Man darf daher nicht strikt an der Auffassung festhalten, daß es sich um einen einzigen Berechtigten handeln müsse .
17 . Hinzu kommt, daß eine enge Auslegung - anders, als man annehmen würde - nicht zur Folge hätte, wegen der Beschränkung des Geltungsbereichs des Kumulierungsverbots Eltern die Summierung von Leistungen zu ermöglichen . Ein zu striktes Festhalten an dem Gedanken, daß es sich um einen einzigen Berechtigten handeln muß, kann sich vielmehr, wie der Fall der Ehegatten Dammer zeigt, zum Nachteil der Betroffenen auswirken . Wenn ein solcher Fall nicht in den Geltungsbereich von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1408/71 fiele, wäre er nämlich der Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht entzogen; diese Vorschriften kämen vielmehr unbeschränkt zum Tragen, ohne daß die "Milderungsregel" des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr . 574/72 eingreifen könnte . Dies könnte dazu führen, daß Eltern, anstatt Leistungen zu kumulieren, ganz im Gegenteil infolge einer "Kumulierung der nationalen Antikumulierungsvorschriften" nur sehr geringe Leistungen erhielten .
18 . Ich meine deshalb, daß der Begriff der "Identität des Berechtigten", auf den sich Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1408/71 zu beziehen scheint, so ausgelegt werden muß, daß nicht diejenigen Fälle vom Geltungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen werden, in denen jedem Elternteil in dem Mitgliedstaat, in dem er arbeitet, ohne dort zu wohnen, Familienleistungen für ein und dasselbe Kind und für denselben Zeitraum zustehen . Die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften unterliegt somit in einem solchen Fall der "Milderungsregel" des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr . 574/72 . Ich schlage Ihnen vor, die zweite Frage in diesem Sinne zu beantworten .
19 . Die Kommission hat Ihnen vorgeschlagen, diesen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a analog auf einen Fall wie denjenigen der Eheleute Dammer anzuwenden . Sie hat weiter ausgeführt, eine solche Anwendung müsse in Einklang mit Ihrem Urteil Kromhout ( 5 ) mit der folgenden Garantie verbunden werden : Wenn der Gesamtbetrag der beiden gemäß den nationalen Antikumulierungsvorschriften gekürzten nationalen Beträge niedriger sei als der höchste nationale Betrag, müsse der Träger des Mitgliedstaats mit dem höchsten Betrag eine Zusatzleistung in Höhe der Differenz zwischen Hoechst - und Gesamtbetrag gewähren . Dieser Hinweis auf das Urteil Kromhout mag insoweit Erstaunen hervorrufen, als nach den Erklärungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung bereits die blosse Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr . 574/72 dazu führt, daß die Eltern insgesamt einen Betrag erhalten, der der höchsten Leistung entspricht . Es wäre aber vielleicht nicht unzweckmässig, in den Antworten auf die Fragen des vorlegenden Gerichts auf das Urteil Kromhout zu verweisen, da durchaus noch Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a bestehen können .
20 . Schließlich möchte ich darauf hinweisen, daß bei der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage, was Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1408/71 betrifft, meines Erachtens nichts dazu gesagt zu werden braucht, von welchem Zeitpunkt an das Kumulierungsverbot gilt . Dafür gibt es zwei Gründe .
21 . Zunächst ist festzustellen, daß eine solche Klarstellung im Rahmen der fraglichen Bestimmung die Zeitpunkte des Inkrafttretens nationaler Antikumulierungsvorschriften beträfe . Diese Zeitpunkte ergeben sich aber aller Wahrscheinlichkeit nach aus dem nationalen Recht . Eine dahin gehende Stellungnahme könnte folglich dazu führen, daß Sie nationales Recht auslegen, was nicht Ihres Amtes ist .
22 . Im übrigen meine ich, daß der Gedankengang, auf dem die von mir vorgeschlagenen Antworten beruhen, die Frage des vorlegenden Gerichts nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kumulierungsverbot Anwendung finden soll, gegenstandslos macht . Wenn Artikel 12 Absatz 1 die Kumulierung von Familienleistungen gleicher Art für denselben Zeitraum in einem Fall wie demjenigen der Eheleute Dammer verbietet und wenn - da dieses Verbot mangels einer Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr . 574/72 entsprechenden Durchführungsbestimmung nicht näher konkretisiert ist - nationale Antikumulierungsvorschriften im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 - gemildert durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordndung Nr . 574/72 - Anwendung finden, sind nur zwei Fälle denkbar . Erstens können die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen für ein und dasselbe Kind und für denselben Zeitraum zuerkennen . Die an sich mögliche Kumulierung wird in diesem Fall rechtlich nach den von mir dargelegten Modalitäten verhindert . Zweitens ist der Fall denkbar, daß es keine "doppelte Zuerkennung" eines Anspruchs auf Leistungen für ein und dasselbe Kind und für denselben Zeitraum gibt . Eine Kumulierung ist dann bereits technisch unmöglich . Unter diesen Umständen ist mir nicht ersichtlich, welchen Sinn es hätte, einen Zeitpunkt für das Wirksamwerden eines Kumulierungsverbots zu bestimmen . Dies würde voraussetzen, daß dem "Kumulierungsverbot" eine Situation "zulässiger" Kumulierung vorausgegangen ist . In dem System, das ich Ihnen beschrieben habe, gibt es jedoch keinen Raum für eine solche Kumulierung .
23 . Abschließend schlage ich Ihnen vor, für Recht zu erkennen :
"1 ) Nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1408/71 können Eltern, die in zwei Mitgliedstaaten arbeiten und zusammen mit ihrem Kind in einem dritten Mitgliedstaat wohnen, nicht einen der beiden Beschäftigungsstaaten als fiktiven Wohnstaat des Kindes auswählen mit der Folge, daß ein Anspruch auf die tatsächliche Gewährung von Familienleistungen nur nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bestuende .
2 ) Die Anwendung von Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen, die in den Rechtsvorschriften der beiden Beschäftigungsstaaten wegen einer Kumulierung der in jedem von ihnen einem Elternteil gemäß Artikel 73 Absatz 1 geschuldeten Familienleistungen enthalten sind, fällt in den Geltungsbereich von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1408/71, so daß ihre Wirkungen durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr . 574/72 begrenzt werden, wobei die gezahlte Gesamtsumme nicht niedriger sein darf als der Betrag der höchsten Leistung ."
(*) Originalsprache : Französisch .
( 1 ) ABl . L 149, S . 2 .
( 2 ) ABl . L 74, S . 1 .
( 3 ) Rechtssache 151/87, Slg . 1988, 2009 .
( 4 ) Siebte Begründungserwägung der Verordnung Nr . 1408/71 .
( 5 ) Urteil vom 4 . Juli 1985 in der Rechtssache 104/84, Slg . 1985, 2205 .