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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.10.1989 – C-100/88

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1989:370

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 11. Oktober 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 In letzter Zeit hatte der Gerichtshof wiederholt Gelegenheit, die Rechtsstellung der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (im folgenden: EGZ) und die Natur ihres Verhältnisses zur Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu prüfen, insbesondere unter dem Blickwinkel der Rechtsstellung des von der EGZ eingestelllten Personals. Die in Ihren Urteilen vom 11. Juli 1985 enthaltenen Erwägungen und die daraus gezogenen Folgerungen sind Ihnen hinreichend bekannt, so daß ich die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht ausführlich darstellen werde. Ich will deshalb nur auf einige Besonderheiten der vorliegenden Rechtssache eingehen.

2 Vor der ab 1981 im Zusammenhang mit der Schaffung der Europäischen Agentur für Zusammenarbeit betriebenen massiven Übernahme in das Beamtenverhältnis der Gemeinschaft bestand das von der EGZ eingestellte Personal aus drei Gruppen:

aus den in den Entwicklungsländern tätigen Bediensteten (im folgenden: die entsandten Bediensteten),

aus den Bediensteten am Sitz der EGZ, die die entsandten Bediensteten verwaltungsmäßig zu betreuen hatten,

aus den Bediensteten, die von der EGZ aufgrund von Sonderverträgen eingestellt wurden, denen zufolge sie der Generaldirektion VIII Entwicklung zur Verfügung gestellt würden (im folgenden: Sondervertragsbedienstete).

3 Die Kläger, Herr Traore, der eine doppelte — die malische und die französische — Staatsangehörigkeit besitzt, und Herr Oyowe, der nigerianischer Staatsangehöriger ist, wurden wie andere Bedienstete der EGZ in den Jahren 1978 und 1979 als Bedienstete für Zusammenarbeit aufgrund eines besonderen Vertrags eingestellt, dessen Bestimmungen weitgehend denen der Sonderverträge entsprechen, der jedoch gesondert aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird. Sie sind seit ihrer Einstellung als Redakteure der Zeitschrift Le Courrier-Afrique-Caraïbes-Pacifique-Comm-unauté Européenne (im folgenden: AKP-Kurier) tätig. Gegenwärtig sind sie zusammen mit einem dritten Redakteur der Zeitschrift, der ebenfalls Afrikaner ist, von allen von der EGZ in der einen oder anderen der vorgenannten Gruppen eingestellten Bediensteten die einzigen, die nicht in das Beamtenverhältnis der Gemeinschaft übernommen worden sind.

4 Hauptsorge der Kläger scheint weniger ihre unterbliebene Übernahme in das Beamtenverhältnis als solche zu sein als vielmehr ihre derzeitige Situation im Hinblick auf ihre Altersversorgung. Als aufgrund eines Arbeitsvertrags bei einer privatrechtlichen belgischen Vereinigung Beschäftigte fallen sie hinsichtlich ihrer Altersversorgung unter das belgische Rentenrecht. Offensichtlich wird jedoch nach den einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften die Rentenzahlung an die Betroffenen eingestellt, wenn sie das belgische Hoheitsgebiet verlassen, und können Personen, die dieses Gebiet verlassen, die entrichteten Rentenbeiträge nicht zurückerstattet erhalten. Die Kläger, die damit rechnen müssen, alle Rentenansprüche zu verlieren, wenn sie ihren Ruhestand in Afrika verbringen, begannen mit der Kommission Verhandlungen zur Lösung dieses Problems. Nach deren Scheitern kam es zu dem Ihnen vorliegenden Rechtsstreit.

5 Die Kläger beantragen im wesentlichen, festzustellen, daß ihr wirklicher Arbeitgeber seit ihrer Einstellung durch die EGZ die Kommission war und daß sie einen Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens der Ernennung zu Beamten der Kommission haben. Hilfsweise beantragen sie, die Kommission zu verurteilen, ihnen den Bezug ihrer Renten in voller Höhe unabhängig von ihrem späteren Wohnsitzland zu garantieren.

6 Ich habe bereits angedeutet, daß die Berufung auf die Eigenschaft eines Bediensteten der Kommission oder die Geltendmachung eines Anspruchs auf den Erwerb der Eigenschaft eines Beamten der Kommission meines Erachtens für die Kläger mehr ein Mittel als ein Ziel darstellt. Wie die Ausführungen ihres Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht haben, ist das Hauptproblem das ihrer Rente. Wäre für dieses Problem eine angemessenen Lösung gefunden worden, hätten die Kläger die vorgenannten Eigenschaften wahrscheinlich nicht für sich in Anspruch genommen. Angesichts der bestehenden Sachlage tun sie dies jedoch.

7 Mit der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit sollten Sie sich nicht sehr lange aufhalten. Ich möchte zunächst daran erinnern, daß nach Ihrer Rechtsprechung

nicht nur Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch Personen, die diese Eigenschaften für sich in Anspruch nehmen, vor dem Gerichtshof eine sie beschwerende Entscheidung anfechten können.

Sie haben diese Rechtsprechung in Ihrem Urteil in der Rechtssache Salerno auf Klagen von am Sitz der EGZ tätigen Bediensteten angewandt, die Sie im Jahre 1977, also vor allen Verbeamtungen, angerufen haben, um insbesondere eine Entscheidung des Verwakungsrates der EGT. vom 4. November 1976 aufheben zu lassen. Dabei haben Sie ausgeführt, da die Kläger die Anerkennung der Eigenschaft als Beamte der Kommission seit ihrer Einstellung bei der EGZ verlangten, seien ihre Klagen gegen diese Entscheidung, durch die die Anwendung des Beamtenstatuts auf sie implizit abgelehnt worden sei, zulässig. Ich sehe keinen Grund, eine andere Haltung einzunehmen, wenn es sich um eine Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags zweier Vertragsbediensteter der EGZ, sie wie Beamte im Sinne des Statuts zu behandeln, durch die Kommission handelt. Außerdem haben die Kläger meines Erachtens schon in ihrer ursprünglichen Klageschrift hilfsweise beantragt, die Kommission zu verurteilen, ihnen den Bezug ihrer Renten in voller Höhe unabhängig von ihrem späteren Wohnsitzland zu garantieren. Der Umstand, daß dieser Antrag hilfsweise gestellt wurde, belegt, daß er für den Fall der Verneinung der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst der Gemeinschaften gestellt und daß insoweit die Haftung der Gemeinschaften geltend gemacht wurde. Der Hinweis auf Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag in der Erwiderung war somit eine bloße förmliche Präzision und keine Änderung der Ankann nach meiner Auffassung keine Unzulässigkeit festgestellt werden.

8 In der Sache selbst ist der erste Antrag auf Feststellung, daß die Kläger Bedienstete der Kommission sind und daß sie den Bestimmungen über die Bediensteten auf Zeit unterliegen, meines Erachtens eindeutig zurückzuweisen, da Sie bereits klargestellt haben, daß die Kommission nicht Arbeitgeber der von der EGZ eingestellten Bediensteten war. So haben Sie in Ihrem Urteil in der Rechtssache Salerno gegenüber Ausführungen von Bediensteten am Sitz der EGZ bemerkt, die von den Klägern angeführten Tatsachen gestatteten es nicht,

sich über den rechtlichen Unterschied zwischen der Situation der Bediensteten der EGZ, die von einer privatrechtlichen Vereinigung eingestellt worden sind, und der der Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission, die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden sind, hinwegzusetzen,

und haben sodann entschieden, daß

die EGZ und nicht die Kommission der Arbeitgeber der Kläger war.

In Ihrem Urteil in der Rechtssache Appelbaum, in dem es um die Situation von Sondervertragsbediensteten der EGZ ging, haben Sie unter Hinweis auf Ihr Urteil in der Rechtssache Salerno vom selben Tag entschieden, daß die Indienstnahme und die Ernennung der Sondervertragsbediensteten der EGZ durch die Kommission im Rahmen des Verbeamtungsverfahrens eine Einstellung von außerhalb der Organe war, was voraussetzt, daß sich die Sondervertragsbediensteten der EGZ vor dieser Einstellung durch die Kommission außerhalb der Organe befanden und daß die Kommission nicht ihr Arbeitgeber war, obwohl sie ihr zur Verfügung gestellt worden waren.

9 Die Ähnlichkeit der Rechtsstellung der Sondervertragsbediensteten der EGZ und derjenigen, die wie die Kläger als Bedienstete für Zusammenarbeit dort beschäftigt waren, ist ein Punkt, der zwischen den Parteien nicht streitig ist. Rechtlich ist keine Besonderheit ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würde, daß für die Bediensteten für Zusammenarbeit der EGZ anders als für die Sondervertragsbediensteten die Kommission als Arbeitgeber anzusehen ist.

10 Es bleibt zu prüfen, ob die Kläger unabhängig von der abstrakten Rechtsnatur des für sie geltenden Vertrags für Bedienstete für Zusammenarbeit aufgrund der Bedingungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübten, faktisch in der Lage von Bediensteten der Kommission waren. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger überzeugt jedoch nicht, da es dem Vorbringen entspricht, das Sie bereits in den vorgenannten Rechtssachen geprüft haben, ohne zu dem Ergebnis zu kommen, daß die Kommission der Arbeitgeber war. So vermag der Hinweis auf einen Artikel der besonderen Bestimmungen des Vertrags der Kläger, wonach sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, oder auf eine der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags für Bedienstete für Zusammenarbeit, wonach sie akzeptieren, alle Umfragen, Aufträge oder Untersuchungen durchzuführen, die... von der Kommission ... übertragen werden, nicht zu überzeugen, denn Ihre Urteile in den Rechtssachen Appelbaum und Hattet betrafen Sondervertragsbedienstete, die der Kommission per definitionem ebenfalls zur Verfügung standen und für die besondere Bestimmungen galten, die den soeben zitierten weitgehend entsprachen; gleichwohl haben Sie die Kommission in diesen Urteilen im Ergebnis nicht als Arbeitgeber angesehen.

11 Auch der Umstand, daß der AKP-Kurier im Stellenplan der Generaldirektion VIII aufgeführt ist, ist nicht entscheidend, denn Sie haben in Ihrem Urteil in der Rechtssache Salerno festgestellt, die Aufnahme der EGZ in den Stellenplan der Kommission sei kein Beweis dafür, daß die EGZ eine Verwaltungseinheit der Kommission sei.

12 Tatsächlich haben die Kläger nichts dafür vorgetragen und insbesondere kein Schriftstück beigebracht, das geeignet wäre, zu beweisen, daß Beamte der Kommission in dieser Eigenschaft und nicht in derjenigen eines Mitglieds des Verwaltungsrats der EGZ oder der Redaktion des AKP-Kuriers Journalisten Anweisungen erteilt oder ihnen gegenüber förmliche Weisungen vorgenommen hätten. Namentlich die von den Klägern erwähnte Abmahnung von Herrn Luden Pagni wurde von einem geschäftsführenden Mitglied des Verwaltungsrats der EGZ und nicht von einem Organ der Kommission ausgesprochen.

13 Natürlich ist völlig unbestreitbar, daß die Kommission mit der Arbeit der EGZ auf mannigfaltige Weise verbunden war und tatsächlich eine Kontrolle über viele Aspekte ihrer Tätigkeit ausübte, sie sogar in gewisser Weise leitete. Angesichts dieser feststehenden Tatsachen haben Sie jedoch entschieden, daß die EGZ keine Verwaltungseinheit der Kommission und diese nicht Arbeitgeber der von der EGZ eingestellten Bediensteten sei. Die Stellung der Kläger im besonderen Rahmen des AKP-Kuriers weist gegenüber dem allgemeinen Rahmen, zu dem Sie bereits Stellung genommen haben, keine neuen Gesichtspunkte auf. Deshalb bin ich der Auffassung, daß die Kommission nicht als Arbeitgeber der Kläger angesehen werden kann, so daß deren erster Antrag zurückzuweisen ist.

14 Der Streitstand hinsichtlich des zweiten Klageantrags ist durch das Vorbringen der Parteien relativ deutlich umrissen. Die Kommission behauptet nicht, daß die Rechtsnatur des Vertrags für Bedienstete für Zusammenarbeit, der für die Kläger gilt, in bezug auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis eine Ungleichbehandlung gegenüber den Sondervertragsbediensteten der EGZ rechtfertigen könne, für die ohne Ausnahme ein Verfahren eingeleitet wurde, aufgrund dessen sie in das Beamtenverhältnis übernommen werden konnten. Die Kommission führt dazu in einer an den Gerichtshof gerichteten Erklärung aus, die Unterscheidung zwischen zwei Arten von Bediensteten sei im wesentlichen haushaltsrechtlicher Natur, und fügt hinzu, daß die Verträge, die die Beschäftigungsbedingungen zwischen der EGZ und den Sondervertragsbediensteten oder den Bediensteten für Zusammenarbeit regeln, weitgehend... gleich sind und daß die Aufgaben dieser Bediensteten bei gleicher Besoldungsgruppe keinen wesentlichen Unterschied aufweisen.

15 Tatsächlich konzentrieren sich die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Klägern und der Kommission auf einen einzigen Punkt. Nach Auffassung der Kommission ist schon die Natur der Tätigkeit der Kläger, die darin bestehe, als Journalisten im AKP-Kurier den besonderen Charakter der AKP-Länder zu repräsentieren, unvereinbar mit der Eigenschaft eines Gemeinschaftsbeamten, die nach dem Statut eine Treuepflicht gegenüber der Gemeinschaft umfaßt.

16 Ich möchte sogleich sagen, daß ich nach Prüfung der Stellung der Journalisten des AKP-Kuriers nicht zu demselben Ergebnis gekommen bin wie die Kommission. Mir scheint nämlich, daß die Journalisten des AKP-Kuriers unabhängig davon, ob sie aus einem AKP-Staat oder aus der EWG stammten, ihre Tätigkeit unter vergleichbaren Bedingungen zu verrichten hatten, so daß hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der aus AKP-Staaten stammenden Journalisten keine Besonderheit ersichtlich ist, die bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis der Gemeinschaft eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Journalisten der Zeitschrift rechtfertigen würde.

17 Erstens ist festzustellen, daß die Behauptung der Kommission, die Kläger, aus AKP-Staaten stammende Journalisten, unterlägen innerhalb der Zeitschrift eigenständigen berufsständischen Regeln, zumindest fragwürdig ist. Hält man sich an das von der Kommission herangezogene Protokoll der Sitzung des Paritätischen Ausschusses der Zeitschrift vom 3. Oktober 1978, so kann man folgendes lesen:

Es besteht Einvernehmen darüber, daß die aus AKP-Staaten stammenden Redaktionsmitglieder des Kuriers nicht die Aufgabe haben, die Standpunkte und Interessen der AKP-Staaten zu vertreten, ebensowenig wie die europäischen Redaktionsmitglieder die Aufgabe haben, die europäischen Standpunkte und Interessen zu vertreten. Der Kurier ist ein Informations- und Dokumentationsorgan über die Zusammenarbeit zwischen der EWG und den AKP-Staaten... Das Redaktionsteam muß sich deshalb bemühen, objektiv und ausgewogen über diese Zusammenarbeit zu berichten, und dabei vermeiden, aus dem Kurier entweder eine langweilige Zeitschrift oder aber eine Zeitschrift der polemischen Auseinandersetzung zwischen den Partnern zu machen.

In demselben Protokoll heißt es weiter: Für die Zielsetzung der Zeitschrift sind die berufliche Qualifikation und die Loyalität der Mitglieder des Redaktionsteams von entscheidender Bedeutung. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß alle einer gemeinsamen Sache dienen, nämlich der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft.

18 Somit lassen sich bei Berücksichtigung der berufsständischen Regeln, die für die aus AKP-Staaten stammenden Journalisten der Zeitschrift gelten, aus dem von der Kommission herangezogenen Protokoll der Sitzung des Paritätischen Ausschusses wohl kaum eigenständige Standespflichten für diese Journalisten entnehmen, die sich von den für die europäischen Journalisten geltenden Pflichten unterschieden. Aus diesem Schriftstück ergibt sich vielmehr die Idee berufsständischer Regeln, die allen Redaktionsmitgliedern gemeinsam sind. Danach muß jedes Redaktionsmitglied gegenüber den Standpunkten der AKP-Länder dieselbe Unabhängigkeit bewahren wie gegenüber den europäischen Standpunkten.

19 Deshalb sprechen die für die Redaktionsmitglieder des AKP-Kuriers geltenden berufsständischen Regeln meines Erachtens nicht a priori für die Idee einer Sonderstellung der aus AKP-Ländern stammenden Journalisten, aufgrund deren sie die Aufgabe hätten, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit den besonderen Charakter der AKP-Länder zu repräsentieren. Repräsentieren sie diesen nun symbolisch durch ihr Herkommen? Das ist möglich, aber unter berufsständischen Gesichtspunkten sind sie jedenfalls nicht verpflichtet, ihn durch ihre journalistische Tätigkeit, ihre Artikel, zu repräsentieren. Die berufsständischen Regeln gehen vielmehr eher dahin, daß von ihnen erwartet wird, nicht die AKP-Standpunkte zu vertreten, so wie von den aus Europa stammenden Journalisten erwartet wird, nicht die EWG-Standpunkte zu vertreten.

20 Ich möchte den Gerichtshof auf einen Punkt hinweisen, der vielleicht nicht nur ein Detail betrifft und der diesen ersten Bemerkungen gewissermaßen etwas Farbe verleiht. Der Klageschrift liegt ein Exemplar der damals letzten Nummer des AKP-Kuriers von Januar/Februar 1988 bei. Auf Seite 3 findet sich das Inhaltsverzeichnis. Ganz unten auf dieser Seite steht kleingedruckt: Die Artikel geben nur die Auffassung ihrer Verfasser wieder. Ich meine nach Lektüre dieser Anmerkung, daß die Artikel der Zeitschrift unabhängig von ihrem Verfasser oder, genauer gesagt, von der geographischen Herkunft ihres Verfassers die Auffassung der AKP-Staaten nicht mehr wiedergeben als diejenige der EWG-Länder; sie geben vielmehr die Auffassung der einen in gleicher Weise wie die Auffassung der anderen wieder.

21 Ich meine daher, daß das Redaktionsteam der Zeitschrift insgesamt so konzipiert ist, daß es nicht von den Standpunkten der AKP-Staaten und der Länder der EWG abhängt und daß insbesondere von keinem seiner Mitglieder a priori erwartet wird, sich zum Sprachrohr des einen oder anderen dieser Standpunkte zu machen, welches auch immer seine geographische Herkunft ist. Zwar trifft es zu, daß die aus AKP-Staaten stammenden Journalisten auf Ersuchen der AKP-Gruppe eingestellt worden sind; die vom Paritätischen Ausschuß erlassenen berufsständischen Regeln gestatten jedoch keinesfalls die Annahme, daß dies zu dem Zweck geschah, sie in institutioneller Weise die Vertretung der Standpunkte der AKP-Staaten übernehmen zu lassen. Diese Grundsätze legen vielmehr den Gedanken nahe, daß es vor allem darum ging, symbolisch die Vertretung dieses besonderen Charakters zu gewährleisten, ebenso wie die Vertretung des besonderen Charakters der zwölf Mitgliedstaaten dadurch sichergestellt wird, daß bei der EWG Beamte der zwölf Staatsangehörigkeiten eingestellt werden, ohne daß man von den Beamten jeder Nationalität erwartete, daß sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit die Ansichten des Mitgliedstaats unterstützten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

22 Wenn ich diesen Gedanken weiterverfolge, komme ich zu der Auffassung: Wenn alle Mitglieder des Redaktionsteams im Rahmen des AKP-Kuriers denselben berufsständischen Regeln gerade im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit gegenüber den AKP-und den europäischen Standpunkten unterliegen, so bedeutet dies, daß die eventuelle Beamteneigenschaft der Journalisten unabhängig von deren Herkunft die gleichen Probleme aufwerfen müßte. Vereinfacht gesagt: Falls eine Unvereinbarkeit zwischen der Beamteneingenschaft und der Mitgliedschaft in einem Journalistenteam besteht, für das die soeben genannten berufsständischen Regeln gelten, so muß diese Unvereinbakeit für alle Journalisten gelten. Und wenn man im Hinblick auf dieselben berufsständischen Regeln die Auffassung vertritt, daß die Unvereinbarkeit für einen oder mehrere Journalisten nicht besteht, kann man nicht geltend machen, daß sie für die anderen bestehe.

23 Wir wissen jedoch, daß dem Redaktionsteam des AKP-Kuriers Beamte der Kommission angehörten und noch angehören, angefangen mit dem derzeitigen Chefredakteur. Die Kommission hat uns im vorliegenden Verfahren nicht mitgeteilt, daß diese Situation zu Schwierigkeiten hinsichtlich der für die Mitglieder des Redaktionsteams geltenden berufsständischen Regeln führen würde. Insbesondere ist eines der aus der EWG stammenden Mitglieder dieses Teams, Ian Piper, im Jahre 1981 zum Beamten ernannt worden. Ich möchte darauf hinweisen, daß dieser Journalist bezüglich seiner Nichtabhängigkeit oder seiner Unabhängigkeit von den AKP- und den EWG-Standpunkten denselben Standespflichten unterlag wie seine beiden Kollegen Oyowe und Traore. Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß die Kommission nicht berechtigt war, den Klägern die Eignung zu Beamten, die sie für einen anderen als Sondervertragsbediensteten beschäftigten Journalisten bejaht hat, unter Hinweis auf ihre angeblich besondere Lage und die vorgebliche Repräsentation des besonderen Charakters der AKP-Staaten abzusprechen. Zum gegenteiligen Ergebnis könnte man nur kommen, wenn die Zeitschrift und insbesondere ihr Redaktionsteam wirklich paritätisch organisiert wären und dies auch in den berufsständischen Regeln zum Ausdruck käme. Dies ist, wie wir gesehen haben, nicht der Fall.

24 Die Kommission hat auf ein ihrer Meinung nach wichtiges praktisches Problem hingewiesen, das sich aus einer Ernennung der Kläger zu Beamten ergäbe: Wenn sie während ihrer Berufslaufbahn ihre Planstelle verließen, müßte diese mit anderen Beamten besetzt werden, die a priori Staatsangehörige eines Mitgliedstaats wären, was die Repräsentation des besonderen Charakters der AKP-Staaten unmöglich machen würde. Wir haben die Grenzen des Begriffs Repräsentation des besonderen Charakters der AKP-Staaten in berufsständischer Hinsicht abgesteckt. Man könnte sagen: Da von allen Journalisten unabhängig von ihrer Herkunft die gleiche geistige Unabhängigkeit erwartet wird, wäre es vielleicht nicht wirklich notwendig, Journalisten von außerhalb der EWG einzustellen. Auch könnten in dem von der Kommission angesprochenen Fall des Freiwerdens von Planstellen die fraglichen Stellen unter Abweichung vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats mit Bediensteten auf Zeit besetzt werden. Wir wissen alle, daß freie Planstellen bisweilen mit einer gewissen Flexibilität verwaltet werden. Meines Erachtens wäre in einem Fall wie demjenigen der Zeitschrift eine solche Flexibilität auf jeden Fall gerechtfertigt, sofern dies im Ergebnis für die EWG unter dem Gesichtspunkt der Qualität ihrer Beziehungen zu den AKP-Staaten nützlich ist.

25 Muß man in diesem Stadium der Überlegungen zu der Ansicht gelangen, daß der zweite Klageantrag durchgreift, und zwar sowohl für Herrn Traore als auch für Herrn Oyowe? Sie haben in Ihrem Urteil in der Rechtssache Appelbaum entschieden, daß es zwischen der Situation der Bediensteten am Sitz der EGZ und der der Sondervertragsbediensteten keinen wesentlichen Unterschied gibt, der eine unterschiedliche Behandlung bei der Anwendung der Vorschriften über die Übernahme in das Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Meines Erachtens muß dies wegen der sehr großen Ähnlichkeit der Rechtsvorschriften, die aufgrund der fraglichen Verträge auf die Bediensteten der einen oder anderen Gruppe anwendbar waren, erst recht für die Bediensteten für Zusammenarbeit im Verhältnis zu den Sondervertragsbediensteten, die zu Beamten ernannt worden sind, gelten. Die Kommission hat diese Ähnlichkeit selbst eingeräumt und ausgeführt, der einzige wesentliche Unterschied betreffe die Finanzierung der Gehälter der Bediensteten für Zusammenarbeit, d. h. eine Gegebenheit ganz außerhalb der Rechte und Pflichten, die sich für jede Partei aus den Verträgen ergeben. Schließlich läßt sich, wie wir gesehen haben, aus den Beschäftigungsbedingungen kein wesentlicher Unterschied zwischen einem als Sondervertragsbediensteter und einem als Bediensteter für Zusammenarbeit beschäftigten Journalisten des AKP-Kuriers herleiten und folglich auch keine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Grundsatzes der Ernennung zum Beamten rechtfertigen.

26 Insgesamt können diese Überlegungen jedoch nur für Herrn Traore gelten. Die Kommission hat nämlich in ihrer Entgegnung auf Artikel 28 Buchstabe a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften hingewiesen, wo es heißt: Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer ... Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften ist ...; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die Anstellungsbehörde absehen. Während Herr Traore die französische Staatsangehörigkeit besitzt, ist Herr Oyowe Staatsangehöriger von Nigeria. Er kann meines Erachtens eine Verpflichtung der Kommission, zu seinen Gunsten vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit abzusehen, nicht mit der zuvor aufgezeigten Fallgleichheit begründen. Es entspricht der Natur des in Artikel 28 Buchstabe a aufgestellten Staatsangehörigkeitserfordernisses, daß dieses nicht immer dann zurücktreten muß, wenn sich jemand, der dieses Erfordernis nicht erfüllt, ansonsten in derselben oder einer ähnlichen Lage wie jemand befindet, der diesem Erfordernis genügt. Durch eine andere Auslegung des Staatsangehörigkeitserfordernisses würde man dieses faktisch beseitigen, denn man würde dann annehmen, daß die Verwaltung in objektiv vergleichbaren Situationen, deren Vielfalt und Grenzen im voraus nicht festgelegt werden können, von diesem Erfordernis abzusehen hätte.

27 Damit das Staatsangehörigkeitserfordernis einen Sinn hat und nicht nur formell besteht, muß der Anstellungsbehörde — im vorliegenden Fall der Kommission — bei der Entscheidung darüber, ob davon abgesehen werden soll, völliges Ermessen eingeräumt werden. Eine ansonsten objektiv gleiche Situation darf nicht zu einer rechtlichen Verpflichtung der Kommission führen, von dem Erfordernis abzusehen. Das Abweichen von dem Staatsangehörigkeitserfordernis kann insoweit nicht ebenso behandelt werden wie die Frage des Abweichens von der allgemeinen Regel der Ernennung in der Eingangsbesoldungsgruppe, worauf sich die Kläger unter Berufung auf Ihr Urteil in der Rechtssache Appelbaum berufen haben. Die beiden Abweichungen betreffen Grundsätze, deren Bedeutung ganz offensichtlich nicht vergleichbar ist.

28 Heißt dies nun, daß ich Ihnen vorschlage, in Ihrem Urteil Herrn Traore teilweise recht zu geben und Herrn Oyowe mit seinen Problemen in einer unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit wenig befriedigenden Lage zu belassen? Tatsächlich halte ich eine Lösung für möglich, bei der die Situation von Herrn Oyowe nicht endgültig beeinträchtigt wäre. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der dem Gerichtshof vorliegenden Akten und insbesondere des Vorbringens der Kommission im Laufe des Verfahrens — wobei der mit dem Staatsangehörigkeitserfordernis zusammenhängende Einwand etwas spät, nämlich erst in der Entgegnung, geltend gemacht wurde — ist nämlich meines Erachtens nicht hinreichend dargetan, daß der Umstand, daß Herr Oyowe nicht Gemeinschaftsangehöriger ist, für die Kommission der entscheidende Grund gewesen wäre, ihm die Eignung zum Beamten abzusprechen. Genauer gesagt, es ist nicht hinreichend dargetan, daß die Kommission unter Berufung allein auf das Staatsangehörigkeitserfordernis dieselbe Haltung eingenommen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß sie nicht berechtigt war, sich hinter der Repräsentation des besonderen Charakters der AKP-Staaten zu verschanzen, um Herrn Oyowe die Einleitung eines Verfahrens der Ernennung zum Beamten abzuschlagen. Die Kommission sollte meiner Meinung nach die Situation von Herrn Oyowe erneut prüfen, und zwar unter Berücksichtigung meiner Auffassung — der zuzustimmen ich Ihnen vorschlage — zu der angeblichen Unvereinbarkeit der Stellung eines Gemeinschaftsbeamten mit der Repräsentation des besonderen Charakters der AKP-Staaten durch die Kläger. Die Kommission wird dann im Rahmen dieser erneuten Prüfung zu entscheiden haben, ob sie glaubt, zugunsten von Herrn Oyowe vom Staatsangehörigkeitserfordernis absehen zu sollen. Im übrigen ist nicht ausgeschlossen, daß Herr Oyowe zum Zeitpunkt dieser erneuten Prüfung die belgische Staatsangehörigkeit erworben hat.

29 Die Kommission würde bei dieser erneuten Prüfung über einen beträchtlichen Ermessensspielraum verfügen. Die Weigerung, von dem Staatsangehörigkeitserfordernis abzusehen, wäre wie gesagt nicht rechtswidrig. Gestatten Sie mir jedoch die Bemerkung, daß die Situation von Herrn Oyowe im Vergleich zu derjenigen seiner Kollegen und die Anwendung dessen, was ich als Fürsorgegedanken bezeichnen würde, die Kommission dazu veranlassen müßten, im vorliegenden Fall nicht die Lösung zu wählen, die in der Weigerung besteht, von dem Staatsangehörigkeitserfordernis abzusehen.

30 Deshalb schlage ich Ihnen vor, auf den zweiten Klageantrag die Entscheidung der Kommission insoweit aufzuheben, als sie darin den Antrag der Kläger auf Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt hat. Die Kommission wird dann gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag für jeden Kläger die Konsequenzen aus Ihrem Urteil zu ziehen haben, die jedenfalls im Hinblick auf Herrn Traore die Einleitung eines Verfahrens der Ernennung zum Beamten umfassen müssen.

31 Ich werde mir erlauben, kürzer auf den letzten Antrag einzugehen, den Sie meines Erachtens zurückweisen sollten. Ich verstehe nicht, wodurch die Haftung der Gemeinschaft gegenüber dem einen oder anderen Kläger ausgelöst worden sein sollte. Dieser Antrag der Kläger ist ein Hilfsantrag, setzt also voraus, daß Sie den Hauptantrag beider Kläger oder eines von ihnen zurückweisen, also insbesondere entscheiden, daß die Kommission nicht zu Lasten der Kläger gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Diskriminierungsverbot verstoßen hat. Dann aber ist schwer ersichtlich, weshalb der Kommission in diesem Punkt ein Fehler vorgeworfen werden kann. Auch verstehe ich nicht, wie man unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Urteile, in denen Sie eindeutig entschieden haben, daß die Kommission nicht der Arbeitgeber der von der EG2 eingestellten Bediensteten war, die Situation der Kläger nach dem belgischen Rentenrecht, dem sie als Angestellte eines privatrechtlichen belgischen Vereins automatisch unterliegen, mit einem — angenommen — fehlerhaften Verhalten der Kommission in Verbindung bringen kann. Tatsächlich kann man nicht zu einem solchen Ergebnis kommen, ohne in Widerspruch zu Ihrer Rechtsprechung zur EGZ und deren Personal zu geraten. Wenn der Arbeitgeber der Kläger ein privatrechtlicher belgischer Verein ist und nicht die Kommission, so ist nicht ersichtlich, wie die Anwendung des belgischen Rentenrechts auf sie die Haftung der Gemeinschaften auslösen soll. Wird diese ausgelöst, so ist unverständlich, wie man immer noch behaupten kann, daß die Kommission nicht der Arbeitgeber des von der EGZ eingestellten Personals ist, obwohl Sie genau dies immer gesagt haben.

32 Abschließend schlage ich Ihnen vor,

1) die auf die Beschwerde der Kläger ergangene Entscheidung der Kommission insoweit aufzuheben, als sie ihren Antrag auf Ernennung zu Beamten betrifft, und die Sache zwecks erneuter Entscheidung an die Kommission zurückzuverweisen;

2) die Klage im übrigen abzuweisen;

3) der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.