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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.10.1989 – C-353/88
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1989:372
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 11. Oktober 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In diesem Verfahren begehren das italienische Textilunternehmen Briantex SAS (Briantex) und der geschäftsführende Direktor dieses Unternehmens, Herr Di Domenico, gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Kommission Ersatz des Schadens, den sie angeblich infolge der Erteilung irreführender Informationen erlitten haben.
2 Zwischen dem 29. Februar und dem 4. März 1988 fand in Brüssel eine Handelswoche EWG—China unter der Schirmherrschaft der Kommission statt. Die Handelswoche wurde von Price Waterhouse, Belgium (Price Waterhouse), organisiert, die aufgrund eines Vertrages mit der Kommission tätig wurde. Nach dem Vertrag vom 18. Juni 1987 verpflichtete sich Price Waterhouse unter anderem, die Handelswoche dadurch zu fördern, daß sie interessierten Kreisen Informationen zur Verfügung stellte, und sich an der Ausarbeitung eines detaillierten Programms, einschließlich der Organisation persönlicher Treffen zwischen Geschäftsleuten, zu beteiligen. Diese Aufgaben waren auf der Grundlage allgemeiner Weisungen, die von den zuständigen Beamten der Kommission erteilt wurden, und in enger Konsultation mit diesen auszuführen.
3 Mit einem Formschreiben vom 29. Dezember 1987 übersandte das italienische Außenhandelsinstitut in Brüssel Informationen über die Handelswoche, zusammen mit einer Broschüre und einem Anmeldeformular, an italienische Geschäftskreise. Das Schreiben kündigte an, daß zehn chinesische Import-Exportgesellschaften sowie Repräsentanten von Regionen und Provinzen mit Entscheidungsbefugnissen bei der Handelswoche anwesend sein würden. In dem Schreiben wurden die italienischen Firmen, die an zweiseitigen Treffen interessiert seien, aufgefordert, den der Broschüre beigelegten Fragebogen auszufüllen und ihn direkt an die mit der Organisation der Handelswoche beauftragte Agentur zurückzusenden.
4 Nach Erhalt dieses Schreibens meldete sich Herr Di Domenico für die Handelswoche an. Beim Ausfüllen des dem Anmeldeformular beigefügten Fragebogens gab er an, daß das Hauptbetätigungsfeld seines Unternehmens auf dem Gebiet von bestickten Tischtüchern, Deckchen und Taschentüchern liege und daß er ein zweiseitiges Treffen mit Repräsentanten der China National Arts and Craft Import and Export Corporation (CNART) wünsche, die mit Textilerzeugnissen handelt. Ein Treffen wurde von Price Waterhouse ordnungsgemäß für den 29. Februar 1988 organisiert, und Herr Di Domenico nahm es in der Hoffnung wahr, einen Vertrag über die Einfuhr von bestickten Taschentüchern schließen zu können. Den Klägern zufolge teilten die chinesischen Repräsentanten Herrn Di Domenico jedoch bei dem Treffen mit, daß es für sie unmöglich sei, mit ihm ins Geschäft zu kommen, da die italienische Einfuhrquote für die betreffende Warenart bereits ausgeschöpft sei. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, das am 18. Juli 1979 unterzeichnet und durch den Beschluß 86/669/EWG des Rates (ABl. 1986, L 389, S. 1) genehmigt wurde, in Artikel 3 vorsieht, daß China jährliche Quoten für die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Waren in die Gemeinschaft festlegt. Die Ausfuhr solcher Waren (darunter auch Baumwolltaschentücher) unterliegt einem System doppelter Kontrolle durch das Ausfuhr- und Einfuhrland, wie im Protokoll A zu dem Abkommen vorgesehen.
5 Briantex und Herr Di Domenico erhoben unverzüglich Klage gegen Price Waterhouse sowie gegen die EWG und die Kommission vor dem Tribunal de premiere instance Brüssel auf Schadensersatz nach Artikel 1382 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Kurz danach haben sie außerdem die vorliegende Klage auf Schadensersatz gegen die EWG und die Kommission eingereicht, mit der sie 96380 BFR für Reise- und Hotelkosten des Herrn Di Domenico, 200000 BFR für vier in Brüssel verlorene Tage und 500000 BFR für entgangene erwartete Geschäfte verlangen.
6 In diesem Verfahren tragen die Kläger im wesentlichen vor, die Kommission habe schuldhaft gehandelt, indem sie durch ihren Bevollmächtigten Price Waterhouse irreführende Informationen des Inhalts geliefert habe, daß die chinesischen Repräsentanten in der Lage seien, Geschäfte zu tätigen, während dies wegen der Ausschöpfung der betreffenden Quote tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Da die Kommission (den Klägern zufolge) dafür verantwortlich sei, die Quoten im Textilhandel mit China zu überwachen, hätte sie Kenntnis von der wahren Lage haben und die Kläger dementsprechend informieren müssen.
7 Die Kommission hält die gegen sie gerichtete Klage mit der Begründung für unzulässig, daß die Klage allein gegen die EWG, vertreten durch die Kommission, zu richten sei. Sie hält die Klage auch insoweit für unzulässig, als sie von Herrn Di Domenico erhoben worden ist, weil dieser kein Rechtsschutzbedürfnis für eine eigene Klage habe. Auf prozessualer Ebene argumentiert die Kommission unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtshängigkeit, der Gerichtshof solle das Verfahren bis zum Ausgang des Parallelverfahrens derselben Kläger gegen dieselben Beklagten vor den belgischen Gerichten aussetzen. Die Kommission bringt außerdem vor, daß eine Aussetzung auch im Hinblick auf die im Zusammenhang stehende nationale Klage gegen Price Waterhouse notwendig sei.
8 Zur Begründetheit trägt die Kommission vor, die Organisation der Handelswoche habe in der Verantwortung von Price Waterhouse gelegen, die auf eigene Rechnung aufgrund eines Dienstvertrages (contrat d'entreprise) und nicht als Vertreter der Kommission gehandelt habe: Unerlaubte Handlungen oder Unterlassungen seitens Price Waterhouse seien daher der Gemeinschaft nicht zurechenbar. Auf jeden Fall bestreitet die Kommission den Vorwurf, den Klägern seien irreführende Informationen gegeben worden. Denn zu keinem Zeitpunkt habe irgend jemand gegenüber den Klägern die Ansicht geäußert, daß es ihnen mit Sicherheit möglich sein werde, auf der Handelswoche Verträge zu schließen. Die Kommission fügt hinzu, daß sie selbst dann, wenn sie zur fraglichen Zeit nach der Verfügbarkeit von Quoten gefragt worden wäre, nicht in der Lage gewesen wäre, eine genaue Antwort zu geben. Dies beruhe darauf, daß nach dem genannten Abkommen zwischen der EWG und China über den Handel mit Textilwaren es Sache der zuständigen Behörden Chinas und der Mitgliedstaaten sei, bei der Ausstellung von Ausfuhrlizenzen oder Einfuhrgenehmigungen für kontingentierte Waren nachzuprüfen, ob die Quote nicht überschritten sei. Alle von der Kommission vorgenommenen Kontrollen erfolgten erst nachträglich, aufgrund der von den Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen. Außerdem hätten die Kläger als erfahrene Unternehmer im Textilbereich nach Ansicht der Kommission von dem Vorhandensein von Quoten wissen müssen und selbst Erkundigungen über die Voraussetzungen für den Handel mit China einziehen müssen.
9 Hinsichtlich der Zulässigkeit der gegen sie gerichteten Klage bringt die Kommission formal gesehen zweifellos zutreffend vor, daß Rechtsstreitigkeiten nach Artikel 215 EWG-Vertrag grundsätzlich gegen die entsprechende Gemeinschaft, vertreten durch das oder die Organe, denen das die Haftung auslösende Verhalten zur Last falle, zu richten sei (siehe die verbundenen Rechtssachen 63 bis 69/72, Werhahn/Rat, Slg. 1973, 1229, Randnrn. 6 und 7). Der Gerichtshof hat jedoch in der Praxis in solchen Rechtssachen direkt gegen das oder die betreffenden Organe gerichtete Klagen akzeptiert. Sollte überhaupt ein Irrtum vorliegen, so wäre dies ein rein formaler Irrtum, der das Wesen des Klagebegehrens unberührt läßt, und ich glaube nicht, daß es notwendig ist, irgendeinen Teil der Klage aus diesem Grund für unzulässig zu erklären.
10 Hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses des Herrn Di Domenico stimme ich der Kommission darin zu, daß er kein persönliches Interesse an einer Klageerhebung hat. Er nahm an der Handelswoche ganz offensichtlich in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Direktor von Briantex und nicht als Privatperson teil, und jeder Schaden, der aus dieser Teilnahme resultiert, betrifft daher Briantex. Dieser Punkt ist etwas gewichtiger als der vorherige, und ich würde daher die Klage insoweit für unzulässig erklären, als sie von Herrn Di Domenico erhoben worden ist.
11 Meiner Ansicht nach ist es unnötig, daß der Gerichtshof über den Antrag der Kommission auf Aussetzung des Verfahrens entweder bis zur Entscheidung über die parallele Klage gegen die EWG und die Kommission oder bis zu der über die im Zusammenhang stehende Klage gegen Price Waterhouse vor den belgischen Gerichten befindet. Im vorliegenden Verfahren kann nämlich ohne weiteres in der Sache entschieden werden.
12 Ich halte es ebenfalls für unnötig, die Vorfrage zu prüfen, die sich hier in materiell-rechtlicher Hinsicht stellt, nämlich, ob Price Waterhouse bei der Organisation der Handelswoche als Vertreter der Kommission handelte und ob ihre Handlungen oder Unterlassungen infolgedessen, nach den in Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, der Gemeinschaft zuzurechnen sind. Die Frage der Zurechenbarkeit ist nur dann relevant, wenn überhaupt eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung vorliegt, und meiner Ansicht nach ist den Klägern der Nachweis nicht gelungen, daß dies der Fall ist.
13 Meiner Meinung nach könnte bei dem Sachverhalt in dieser Rechtssache eine rechtswidrige Handlung nur dann vorgelegen haben, wenn Price Waterhouse (für die Kommission handelnd) es den Klägern gegenüber so dargestellt hätte, als ob sie auf der Handelswoche mit Sicherheit in der Lage sein würden, Verträge über den Kauf bestimmter Mengen von Waren, an denen sie interessiert waren, zu schließen. Eine solche Darstellung ist jedoch nicht erfolgt. Die vom italienischen Außenhandelsinstitut verbreitete Information, die die Kläger dazu veranlaßte, die Handelswoche zu besuchen, (und die unstreitig von Price Waterhouse ausging), war allgemeiner Natur und enthielt keine spezifischen Angaben der genannten Art. Auch eine Prüfung des angeblichen Fehlverhaltens unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Unterlassung, d. h. des Versäumnisses, die Kläger zu warnen oder sie darauf hinzuweisen, daß die betreffende Quote bereits ausgeschöpft war, hilft den Klägern nicht weiter. Die Tatsache, daß die Kläger auf dem Anmeldeformular angaben, daß sie an Textilwaren (einschließlich Taschentüchern) interessiert waren und daß sie ein Treffen mit Repräsentanten der CNART wünschten, reichte nicht aus, um die Organisatoren der Handelswoche davon in Kenntnis zu setzen, daß die Kläger damit rechneten, Verträge über die Einfuhr bestimmter Mengen von Taschentüchern zu schließen. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Kläger dann, wenn die Quote nicht bereits ausgeschöpft gewesen wäre, hätten sicher sein können, den gewünschten Vertrag mit ihren chinesischen Geschäftspartnern schließen zu können, da diese in der Wahl ihrer Vertragspartner frei waren. Tatsächlich geht aus den Akten hervor, daß die Repräsentanten der CNART Herrn Di Domenico andeuteten, daß sie eine langfristige Vereinbarung für die Ausfuhr der gesamten der italienischen Quote unterliegenden Menge von Taschentüchern an eine andere italienische Textilfirma geschlossen hätten.
14 Ich möchte noch hinzufügen, daß die Kläger mit einem Schreiben des Gerichtshofes aufgefordert wurden, irgendwelche Beweise, abgesehen von dem Formschreiben des italienischen Außenhandelsinstituts, vorzulegen, aufgrund deren sie zu der Überzeugung gelangen konnten, daß sie auf der Handelswoche mit Sicherheit Verträge mit chinesischen Repräsentanten würden schließen können. Die Kläger haben jedoch keine solchen Beweise vorgelegt.
15 Nach meiner Meinung sollte der Gerichtshof daher
1) die Klage insoweit für unzulässig erklären, als sie von Herrn Di Domenico erhoben worden ist;
2) die Klage im übrigen als unbegründet abweisen;
3) den Klägern die Kosten des Verfahrens auferlegen.