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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.10.1989 – C-219/88

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1989:376

Schlußanträge des Generalanwalts Giuseppe Tesauro

vom 12. Oktober 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Der Bundesfinanzhof ersucht Sie, die Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren auszulegen, um in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zwischen der Malt GmbH (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Düsseldorf (im folgenden: Hauptzollamt) entscheiden zu können.

2 Dies ist in Kürze der Sachverhalt, der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt:

Die Klägerin führte im Herbst 1981 argentinisches Rindfleisch im Rahmen eines durch die Verordnung (EWG) Nr. 217/81 des Rates eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für hochwertiges Rindfleisch abschöpfungsfrei in die Gemeinschaft ein. Um die Befreiung von der Abschöpfung zu erlangen, legte sie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 263/81 der Kommission eine Echtheitsbescheinigung für das eingeführte Fleisch vor.

Bei der Einfuhr meldete die Klägerin den Rechnungspreis der Ware als Zollwert an, ohne in diesen die Kosten für die Erlangung der Echtheitsbescheinigungen einzubeziehen.

Das Hauptzollamt dagegen rechnete zur Ermittlung des Zollwerts diese Kosten zum Rechnungspreis hinzu.

Sowohl der Einspruch der Klägerin als auch ihre Klage wurden abgewiesen. Sie legte daher Revision zum Bundesfinanzhof ein und wies insbesondere darauf hin, daß die Kosten für die Bescheinigung nicht zum Kaufpreis der Waren gehörten, der vorher gesondert ausgehandelt worden sei.

3 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof durch Beschluß vom 26. Mai 1988 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1), insbesondere Artikel 3 Absätze 1 und 3 Buchstabe a, dahin auszulegen, daß bei der Bewertung von argentinischem Rindfleisch, das 1981 im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents abschöpfungsfrei in den freien Verkehr übergeführt worden ist, die an den Verkäufer neben dem Warenpreis gezahlten Beträge für die zur Inanspruchnahme der Kontingentsregelung erforderlichen Echtheitsbescheinigungen zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis (Transaktionswert) zu rechnen sind?

2) Bei Bejahung der Frage 1: Ist die vorstehend bezeichnete Verordnung, insbesondere Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b, dahin auszulegen, daß die für die Bescheinigungen gezahlten Beträge zollwertrechtlich wie in der Gemeinschaft wegen der Einfuhr zu zahlende Abgaben zu behandeln sind?

3) Bei Bejahung der Frage 2: Ist die vorstehend bezeichnete Verordnung, insbesondere Artikel 3 Abatz 4, dahin auszulegen, daß dem Erfordernis getrennten Ausweises von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis auch genügt wird, wenn die Rechnung einen Gesamtbetrag für die Ware und die Beträge für die Bescheinigungen (Nr. 1) ausweist, aber auch die Höhe dieser Beträge deutlich macht?

4 Der rechtliche Rahmen: Aufgrund der von der Gemeinschaft im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) übernommenen Verpflichtungen erließ der Rat am 20. Januar 1981 für insgesamt 21000 t die Verordnung (EWG) Nr. 217/81 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch.

Diese Verordnung sah zur Verwendung des Gemeinschaftszollkontingents ein System vor, das sich auf die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung stützt, die Gewähr für Art, Herkunft und Ursprung der Waren bieten soll; dies sollte vor allem sicherstellen, daß alle betroffenen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentzollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Erschöpfung der Kontingentsmenge angewendet wird.

Die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 217/81 wurden von der Kommission mit der Verordnung (EWG) Nr. 263/81 vom 21. Januar 1981 erlassen. Diese Verordnung sieht insbesondere vor, daß die vollständige Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für das fragliche Fleisch von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung über den Ursprung und die Qualität des Fleisches bei der Abfertigung zum freien Verkehr abhängt und daß diese Bescheinigung von einer der im Anhang verzeichneten Ausgabestellen ausgefüllt und abgezeichnet ist.

In der Praxis werden die Bescheinigungen von den Behörden der betreffenden Drittländer nach von diesen festgelegten Verfahren an die Schlachtbetriebe ausgegeben und verteilt.

Soweit ersichtlich wird in Argentinien jedem einzelnen Schlachtbetrieb eine Quote zugeteilt, die er, anders als in anderen Ländern, nicht auf andere Schlachtbetriebe übertragen darf.

Es werden jedoch in der Weise mittelbare Übertragungen vorgenommen, daß ein Schlachtbetrieb, der Schlachttiere hat, aber seine Quote schon ausgeschöpft hat, diese Tiere in einem Schlachtbetrieb schlachten läßt, der noch über nicht verbrauchte Quoten verfügt. Dieser stellt dann gleichzeitig die Echtheitsbescheinigung zur Verfügung und beansprucht die Zahlung des darauf entfallenden Betrages.

Die Kommission bestreitet nicht, daß diese Praxis im Hinblick auf die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts rechtmäßig ist.

5 Ganz anders sieht der rechtliche Rahmen aus, in den Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 — die Vorschrift, die der Gerichtshof auslegen soll — eingeordnet ist.

Mit dem Erlaß der erwähnten Verordnung über den Zollwert der Waren, deren Ziel es ist, den Welthandel durch ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren für Zollzwecke zu fördern, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt, hat der Rat nämlich das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT durchgeführt, das im Namen der Gemeinschaften mit dem Beschluß 80/271/EWG vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 ausgehandelt wurden, genehmigt worden war.

Dieses Übereinkommen, in dem Vorschriften festgelegt sind, die darauf abzielen, den internationalen Handelsverkehr dadurch zu erleichtern, daß seine Behinderung durch Anwendung unterschiedlicher Verfahren zur Festsetzung des Zollwerts vermieden wird, hat als Bewertungsgrundlage den Transaktionswert der Waren eingeführt.

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 sieht denn auch vor, daß der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert ist, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 geänderten Fassung bestimmt seinerseits folgendes:

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.

6 Der Gerichtshof hat bereits in einem Fall entschieden, der dem uns hier beschäftigenden Fall weitgehend entsprach.

Er hat insbesondere festgestellt,

daß die Quotakosten, die für den Erwerb von Exportkontingenten entstehen, nicht zum Zollwert der in der Gemeinschaft importierten Waren im Sinne der Vorschriften der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren, geändert durch die Verordnung Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980, gehören.

Zu diesem Ergebnis kam der Gerichtshof, nachdem er zuvor darauf hingewiesen hatte, daß das System der Export- und Importlizenzen Teil der Gemeinschaftsregelung ist, mit der Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in die Gemeinschaft einer Genehmigungspflicht und bestimmten Höchstmengen unterworfen wurden, und daß diese Regelungen lediglich eine Kontrolle der aus bestimmten Drittländern eingeführten Mengen von Textilwaren bezweckt und damit ein ganz anderes Ziel als die Verordnung Nr. 1224/80 verfolgt, mit der ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren im Hinblick auf die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs errichtet werden sollte. Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, daß diese Verordnung also ohne Bezugnahme auf die Regelung über das System der Export- und Importlizenzen anzuwenden ist.

7 Nach Ansicht der Kommission entsprechen sich jedoch der vorliegende Fall und das erwähnte Urteil Ospig nur scheinbar, da zwischen der Echtheitsbescheinigung und der im Rahmen der Regelung für Textilwaren verlangten Exportlizenz ein erheblicher Unterschied bestehe.

Letztere beziehe sich nämlich nicht auf bestimmte Warenstücke, sondern auf eine bestimmte Kategorie. Die Ware und die Lizenz könnten getrennt und sogar von unterschiedlichen Personen erworben werden, so wie es auch möglich sei, daß sie, wie in der Rechtssache Ospig, von dem Verkäufer zusammen erworben würden.

Bei der Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch könne der Erwerb der Ware und der Echtheitsbescheinigung nicht aufgespalten werden, weil sich letztere auf eine ganz bestimmte Ware beziehe. Aus der in der Bescheinigung selbst vorgesehenen Formulierung (Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das in dieser Bescheinigung genannte Rindfleisch den auf der Rückseite angegebenen besonderen Merkmalen entspricht) werde deutlich, daß es unmöglich sei, die Bescheinigung ohne Überprüfung des jeweils zu schlachtenden Rindes zwecks Kontrolle, ob die bescheinigten Erklärungen über seine Aufzucht, sein Futter usw. richtig seien, zu erteilen.

Beziehe sich demnach die Bescheinigung auf eine Ware, mit der sie untrennbar verbunden sei, so seien die dafür anfallenden Kosten als Teil des Verkaufspreises und des Transaktionswerts anzusehen: Zahlungen für die Bescheinigung seien, selbst wenn sie auf der Rechnung gesondert ausgewiesen seien, Zahlungen für die Ware.

8 Ich möchte sogleich betonen, daß ich dieses Vorbringen nicht für überzeugend halte.

Bevor ich mit einer eingehenden Prüfung der Entsprechungen und der Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und der Rechtssache Ospig beginne, halte ich es für erforderlich, die Ratio dieses Urteils näher zu bestimmen. Diese Ratio wird meiner Meinung nach durch die Notwendigkeit bestimmt, zu verhindern, daß die Einbeziehung der Kosten für den Erwerb der Exportlizenzen, deren einziger Zweck es ist, die aus Drittländern eingeführten Mengen von Textilwaren zu überprüfen, eine Erhöhung der Einfuhrzölle bewirken kann und damit den Protektionismus verstärkt und zu einem Ergebnis führt, das dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 über den Zollwert verfolgten Ziel der Entwicklung des internationalen Handelsverkehrs widerspricht.

Nun ist es aber meines Erachtens unbestreitbar, daß mit der Regelung über die Eröffnung und die Verwendung des Zollkontingents für Rindfleisch analog der Gemeinschaftsregelung über die Genehmigung und die mengenmäßige Beschränkung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft ein völlig anderes Ziel der Einfuhrkontrolle verfolgt wird als mit den Vorschriften über die Ermittlung des Zollwerts der Waren und daß sich die beiden Sachverhalte aus dieser Sicht, die genau sich der Gerichtshof im Fall Ospig zu eigen gemacht hat, nicht unterscheiden.

9 Es gilt sodann, sich einen den Wortlaut betreffenden Gesichtspunkt zu vergegenwärtigen. Wenn man es recht betrachtet, ist nämlich der für die Bescheinigung gezahlte Preis nicht etwa die Gegenleistung für die Ware, sondern die Zahlung, die geleistet worden ist, um das Recht auf abschöpfungsfreie Einfuhr der Ware in die Gemeinschaft zu erwerben.

Theoretisch könnte die fragliche Ware nämlich auch in die Gemeinschaft eingeführt werden, ohne daß die fragliche Bescheinigung ausgestellt wird; in diesem Fall würde die Ware natürlich nicht in das von der Gemeinschaft gewährte Zollkontingent fallen und der Importeur müßte die darauf entfallende Abschöpfung zahlen.

Der für den Erwerb der Bescheinigung gezahlte Preis ist mit anderen Worten nicht etwa die als Voraussetzung für den Verkauf der Ware geleistete Zahlung, sondern die Gegenleistung für den Erwerb einer bestimmten rechtlichen Stellung in bezug auf die gemeinschaftsrechtlichen Zollvorschriften.

Diese Ansicht wird weiter dadurch bestätigt, daß dieser Preis der Echtheitsbescheinigung nicht nur gesondert auf der Rechnung angegeben wird, sondern tatsächlich getrennt ausgehandelt wird und Kriterien und Schwankungen unterliegt, die vom Marktpreis des Fleisches unabhängig sind.

10 Im übrigen ist der bloße Hinweis darauf, daß zwischen der fraglichen Bescheinigung und dem eingeführten Fleisch ein engerer Zusammenhang als zwischen der Exportlizenz und den entsprechenden Textilwaren bestehe, meines Erachtens nicht geeignet, die Problemstellung zu verändern.

Der enge Zusammenhang zwischen der Echtheitsbescheinigung und dem dazugehörigen Fleisch ist nämlich die Folge der mit den Verordnungen (EWG) Nr. 217/81 und Nr. 263/81 geschaffenen Regelung, wonach nur für hochwertiges Rindfleisch die mit der Eröffnung des Zollkontingents vorgesehenen Vorteile gewährt werden können.

Die fragliche Bescheinigung hat gerade den Zweck, zu beweisen, daß ein ganz bestimmtes Fleisch den Voraussetzungen der Gemeinschaftsvorschriften entspricht, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus ergeben könnte, daß der Preis der Bescheinigung Teil des Zollwerts der eingeführten Waren ist.

11 Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Bundesfinanzhof vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

Die an den Verkäufer gezahlten Beträge für die zur Inanspruchnahme der gemeinschaftlichen Kontingentsregelung erforderlichen Echtheitsbescheinigungen sind nicht Teil des Zollwerts der in die Gemeinschaft eingeführten Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren.