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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.10.1989 – C-320/81

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1989:373

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 12. Oktober 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit am 24. Dezember 1981 eingegangener Klageschrift haben S. Acerbis sowie weitere 485 in der Anlage Ispra (Varese, Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle tätige Beamte der Kommission ihre Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar und März 1981 über Nachzahlungen von Dienstbezügen angefochten, die die Kommission mit Wirkung vom 1. Juli 1980 in Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 397/81 des Rates vom 10. Februar 1981 zur Festlegung der Tabellen der Gehälter sowie der sonstigen Bestandteile der Bezüge mit Wirkung vom 1. Juli 1980 (ABl. L 46, S. 1) vorgenommen hatte.

2 Die Kläger beantragen in der Hauptsache die Aufhebung dieser Nachzahlungen; sie berufen sich hierbei auf vier Klagegründe: Die Verletzung der Artikel 64 und 65 Absatz 2 Beamtenstatut, des Diskriminierungsverbotes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.

3 Nach Artikel 64 wird auf die Dienstbezüge der Beamten ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt. Diese Bestimmung soll dadurch verletzt sein, daß für ganz Italien aufgrund der in Rom festgestellten Preise, die weit niedriger seien als die in Ispra, ein einheitlicher Berichtigungskoeffizient festgesetzt worden sei. Der Rat habe somit die Dienstbezüge der Kläger nicht nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung angepaßt.

4 Die Verletzung des Artikels 65 Absatz 2 Beamtenstatut:

Im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten beschließt der Rat innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung

sei darin zu sehen, daß die angefochtenen Maßnahmen nicht nur unzureichend gewesen, sondern auch verspätet erfolgt seien.

5 Das Diskriminierungsverbot wurde nach Auffassung der Kläger verletzt, da sie gegenüber ihren in den bei der Berechnung des Berichtigungskoeffizienten zugrunde gelegten Dienstorten tätigen Kollegen benachteiligt würden.

6 Der letzte Klagegrund schließlich wird darauf gestützt, daß die Änderung des angefochtenen Berichtigungskoeffizienten nicht auf die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften im Oktober 1980 durchgeführte Untersuchung über die Preisentwicklung gestützt worden sei.

7 Nach der erheblichen Spruchtätigkeit des Gerichtshofes auf diesem Gebiet hat sich der Gegenstand der Klage jedoch erheblich eingeschränkt.

8 Daß die vorgenommene Angleichung unzureichend war und verspätet erfolgte, wurde nämlich vom Gerichtshof in der Rechtssache 59/81 festgestellt, in der er insbesondere die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 187/81 sowie gewisse Bestimmungen der Verordnung Nr. 397/81, aufgrund deren die im vorliegenden Fall angefochtenen Gehaltsabrechnungen erstellt worden waren, für nichtig erklärte.

9 In seinem Zwischenurteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 158/79 (Roumengous Carpentier, Slg. 1982, 4379) entschied der Gerichtshof weiter, daß die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3087/78 vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Italien dienstlich verwendeten Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist (ABl. L 369, S. 10), die auf der gleichen Berechnungsmethode wie die genannten Verordnungen Nrn. 187/81 und 397/81 beruhte und wie diese einen einheitlichen Koeffizienten für ganz Italien vorsah, gegen die Artikel 64 und 65 Beamtenstatut verstieß, soweit sie für Varese keinen eigenen Koeffizienten vorgesehen habe.

10 Es ist demgemäß zwischen den Parteien unstreitig, daß der Klagegrund hinsichtlich des unterschiedlichen Koeffizienten für Ispra und der Klagegrund, die angefochtene Anpassung sei unzureichend gewesen und sei verspätet erfolgt, gegenstandslos geworden sind.

11 Aus den Erklärungen der Kläger zu der Entwicklung der Rechtsprechung und der Vorschriften bezüglich des in Frage stehenden Problems ergibt sich, daß der Gegenstand des Rechtsstreits sich inzwischen auf zwei Anträge beschränkt.

12 Erstens beantragen sie, festzustellen, daß die Anpassung des Berichtigungskoeffizienten auf das Ergebnis der vom Statistischen Amt der Gemeinschaften vorgenommenen Untersuchungen gestützt werden müsse und daß insbesondere die in der Verordnung genannten Berichtigungskoeffizienten ab 1. Januar 1981 die im Oktober 1980 durchgeführte fünfjährliche Untersuchung hätten berücksichtigen müssen.

13 In seinem Urteil vom 28. Juni 1988 in der Rechtssache 7/87 (Kommission/Rat, Slg. 1988, 3401) erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3619/86 des Rates vom 26. November 1986 zur Berichtigung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind (ABl. L 336, S. 1), nun aber für nichtig.

14 Der Rat zog die Konsequenzen aus diesem Urteil mit der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3294/88 vom 24. Oktober 1988 zur Berichtigung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind (ABl. L 293, S. 1). Artikel 1 der Verordnung legt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 einen speziell für Varese geltenden Berichtigungskoeffizienten fest, und in den Begründungserwägungen wird ausdrücklich auf das Erfordernis Bezug genommen, den Untersuchungen des Statistischen Amtes der Gemeinschaften in den Jahren 1980 und 1985 Rechnung zu tragen.

15 Offensichtlich ist auch dieser Klagegrund seitdem gegenstandslos geworden. Der Vertreter der Kläger hat dies im übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.

16 Zu dem zweiten Antrag der Kläger hingegen, hinsichtlich der Zahlung von Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens, ist folgendes zu sagen.

17 In seinem Endurteil in der Rechtssache 158/79 vom 15. Januar 1985 (Roumengous Carpentier, Slg. 1985, 39) und in anderen Urteilen vom gleichen Tage gab der Gerichtshof dem Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von jährlich 6 % aus dem Betrag der fälligen rückständigen Dienstbezüge ab dem Tag der Einlegung der Beschwerden der Kläger statt, wies jedoch den Antrag auf Ersatz des Geldentwertungsschadens wegen Verspätung ab.

18 In Durchführung dieser Urteile zahlte die Kommission mit Entscheidung vom 31. Juli 1985 allen in Ispra tätigen Beamten, also auch den Klägern, Verzugszinsen. Diese haben im übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, ihr Antrag beschränke sich inzwischen auf den Ersatz des Geldentwertungsschadens, dessen Gewährung den Verlust ausgleichen würde, den sie durch die Teuerung erlitten hätten. Hierzu ist folgendes zu bemerken.

19 Der Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen ist ebenso wie der auf Ersatz des Geldentwertungsschadens in jedem Fall verspätet, da er erst in der Erwiderung gestellt worden ist. Er ist somit gemäß Artikel 19 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und gemäß Artikel 38 der Verfahrensordnung, die das Stellen neuer Anträge im Laufe des Verfahrens ausschließen, unzulässig. Außerdem können die Kläger, die die Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 1985 über die ausschließliche Zahlung von Verzugszinsen nicht fristgemäß angefochten haben, sich nicht auf ihre Klage von 1981 stützen, um jetzt damals nicht erlangte Beträge zu erhalten.

20 Was die Kosten betrifft, so räumt die Kommission ein, daß der Klage eine Verordnung zugrunde liege, die durch Urteil des Gerichtshofes aufgehoben worden sei, meint jedoch, daß das Verhalten der Kläger, die den Rechtsstreit um jeden Preis weiterführten, eine Aufrechnung der Kosten rechtfertige. Ich folge diesem Standpunkt, denn es war offensichtlich, daß diese Klage keine Rechtfertigung mehr hatte; das galt insbesondere nach dem Beschluß vom 10. Juni 1987, in dem die Rechtssache 321/81 für erledigt erklärt wurde, mit der andere Beamte der Anlage Ispra dieselben Gehaltsabrechnungen wie die Kläger angefochten hatten, wobei sie sich im wesentlichen auf die gleichen Statutsbestimmungen beriefen; deren Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Verfahren unterstrichen die Kläger selbst in ihren am 2. Dezember 1985 beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen; es galt erst recht nach Erlaß der erwähnten Verordung Nr. 3294/88 durch den Rat; die 272 Kläger, die ihre Klage förmlich zurückgenommen haben, haben das sehr wohl verstanden.

21 Ich schlage demgemäß vor, festzustellen, daß sich die Klage auf Aufhebung der Gehaltsabrechnungen der Kläger für die Monate Februar und März 1981 über die Nachzahlungen gemäß der Verordnung Nr. 397/81 des Rates in der Hauptsache erledigt hat, und jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.