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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.10.1989 – C-228/88
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1989:384
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 17. Oktober 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Diese Fälle sind dem Gerichtshof durch Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Landessozialgerichts (Rechtssache 228/88) und des Bundessozialgerichts (Rechtssache 12/89) vorgelegt worden. Obwohl sich die Sachverhalte der beiden Fälle leicht unterscheiden, werfen sie doch im wesentlichen das gleiche Problem auf, so daß der Gerichtshof beschlossen hat, beide am selben Tag mündlich zu verhandeln. Die Bundesregierung hält die Fälle für sehr bedeutsam, und die Antworten des Gerichtshofes auf die vorgelegten Fragen werden eine Reihe ähnlicher Fälle beeinflussen. Einige davon sind bereits beim Gerichtshof anhängig.
2 Die in beiden Fällen aufgeworfene Frage geht im wesentlichen dahin, ob einem Wanderarbeitnehmer Familienleistungen des Gastlandes für ein arbeitsloses Kind zustehen, das im Herkunftsland des Arbeitnehmers wohnt, wenn das erste Land den Leistungsanspruch von einer Meldung bei seiner Arbeitsvermittlung abhängig macht, das Kind aber bei der Arbeitsvermittlung des zweiten Landes gemeldet ist.
3 Der Rechtssache 228/88 liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Herr Bronzino, ein italienischer Staatsangehöriger, ist seit einigen Jahren in Augsburg beschäftigt. Seine Ehefrau und seine sieben Kinder wohnen in Ercolano in der Provinz Neapel. Er bezog von der Kindergeldkasse von Januar 1985 an für vier seiner Kinder Kindergeld. Im März 1985 beantragte er Kindergeld für seine drei anderen Kinder, die 1964, 1966 und 1967 geboren sind. Er legte mehrere Bescheinigungen des Arbeitsamtes in Ercolano vor, wonach diese drei Kinder dort als Auszubildende(r) oder Arbeiter(in) arbeitsuchend, das heißt arbeitslos, gemeldet waren.
4 Der Antrag von Herrn Bronzino wurde am 11. April 1985 abgelehnt. Am 21. August 1986 entsprach das Sozialgericht Augsburg seinem Antrag und verurteilte die Beklagte, dem Kläger das von ihm beantragte Kindergeld zu zahlen. Die Beklagte legte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht ein; dieses hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die folgende Frage ersucht:
Sind die Artikel 73 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 oder andere Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, daß ein Wanderarbeitnehmer auch dann im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen hat, wenn der Familienangehörige lediglich im Wohnortland und nach dessen Vorschriften eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, das nationale Recht des Beschäftigungsstaats aber die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Inland verlangt?
5 Der Sachverhalt in der Rechtssache C-12/89 ist ähnlich. Herr Gatto, italienischer Staatsangehöriger, hält sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Anders als Herr Bronzino ist er jedoch arbeitslos und bezieht seit 1976 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Seine Ehefrau und seine drei Kinder wohnen in Italien. Seine 1968 geborene Tochter Antonia ist arbeitslos, seine beiden jüngeren Kinder befinden sich noch in der Schulausbildung. Am 6. Mai 1985 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung deutschen Kindergeldes für Antonia. Dazu legte er eine Bescheinigung des zuständigen italienischen Arbeitsamtes über die Arbeitslosigkeit von Antonia vor. Sein Antrag wurde abgelehnt und seine gegen die Entscheidung der Beklagten erhobene Klage vom Sozialgericht abgewiesen. Auch seine Berufung zum zuständigen Landessozialgericht war erfolglos. Herr Gatto legte daraufhin Revision zum Bundessozialgericht ein, das dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Hat Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Wohnsitzfiktion hinaus auch zur Folge, daß die nach dem Recht des (bisherigen) Beschäftigungsstaats des Arbeitnehmers für Familienleistungen erforderliche Arbeitslosigkeit eines Familienangehörigen als gegeben anzusehen ist, wenn der Familienangehörige im Wohnsitzstaat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht?
Die deutschen Rechtsvorschriften
6 Die Weigerung der deutschen Behörden, Herrn Bronzino und Herrn Gatto das beantragte Kindergeld zu gewähren, wurde hauptsächlich auf § 2 Absatz 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gestützt. Dieser lautet, soweit hier von Belang, wie folgt:
Kinder, die das 16., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden auch berücksichtigt, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen und fortsetzen können oder
2) als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Kindergeld ist also nur dann für arbeitslose Kinder zwischen 16 und 21 Jahren zu zahlen, wenn die Kinder in dem Staatsgebiet, für das das BKGG gilt, wohnen und entweder keinen Berufsausbildungsplatz bekommen konnten oder der deutschen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Die vom Gerichtshof zu entscheidende Frage geht dahin, ob in bezug auf Kinder eines Arbeitnehmers, der in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, die Einschreibung bei Arbeitsämtern anderer Mitgliedstaaten der Einschreibung bei Arbeitsämtern der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen ist.
Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften
7 Die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 in ihrer geltenden Fassung betrifft die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern. Die letzte kodifizierte Fassung ist im Amtsblatt 1983, L 230, S. 6, veröffentlicht. Die Artikel 73 Absatz 1 und 74 Absatz 1 dieser Verordnung lauten wie folgt:
Artikel 73 Absatz 1 : Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich unterliegt, hat für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.
Artikel 74 Absatz 1: Ein arbeitsloser Arbeitnehmer, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats außer Frankreich bezieht, hat für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Es sei am Rande darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. März 1989 in der Rechtssache 359/87 (Pinna/Caisse d'allocations familiales de la Savoie, Sig. 1989, 585) festgestellt hat, daß die in Artikel 73 Absatz 1 enthaltene Wendung in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich durch sein früheres Urteil in der dieselben Parteien betreffenden Rechtssache 41/84 (Slg. 1986, 1) stillschweigend für ungültig erklärt worden ist. Das gleiche gilt meines Erachtens auch für die entsprechende Formulierung in Artikel 74 Absatz 1.
8 Familienleistungen sind gemäß Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind ... Artikel 4 Absatz 1 gibt die Zweige der sozialen Sicherheit an, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h spricht nur von Familienleistun-gen.
9 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung schließlich lautet:
Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Die vorgelegten Fragen
10 Die vorgelegten Fragen werfen im wesentlichen drei Probleme auf. Bei den ersten beiden geht es darum, ob das von Herrn Bronzino und Herrn Gatto beantragte Kindergeld eine Familienleistung im Sinne der Artikel 73 und 74 der Verordnung darstellt und ob bejahendenfalls die in diesen Artikeln aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Antwort auf diese Fragen wird möglicherweise durch das dritte Problem beeinflußt, nämlich ob die Weigerung der deutschen Behörden, Herrn Bronzino und Herrn Gatto Kindergeld zu gewähren, gegen das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstößt, das eine besondere Ausprägung des allgemeineren Verbots nach den Artikeln 7 und 48 Absatz 2 EWG-Vertrag ist.
11 Die Bundesregierung, die in der Rechtssache C-228/88 von der niederländischen Regierung unterstützt wird, schlägt vor, diese Fragen zu verneinen. Sie trägt vor, die von den Klägern beantragte Leistung sei im wesentlichen eine Maßnahme zur Arbeitsförderung, die unabhängig von der Frage der Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft auf jede Person der entsprechenden Altersgruppe anwendbar sei. Zwar sei die Maßnahme nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften als familienpolitische Leistung ausgestaltet; dies beruhe jedoch allein auf Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Daß § 2 Absatz 4 BKGG die Anwesenheit der Kinder, für die Kindergeld beantragt werde, in der Bundesrepublik verlange, erkläre sich daraus, daß die deutschen Behörden nur dann in der Lage seien, ihnen einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu vermitteln. Der Zusammenhang zwischen der Leistungsgewährung und der Anwesenheit im Inland werde daher durch den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Arbeitsförderung gerechtfertigt.
12 Die Kommission ist — zusammen mit Herrn Bronzino und der italienischen sowie der portugiesischen Regierung in der Rechtssache 228/88 und der belgischen sowie der italienischen Regierung in der Rechtssache 12/89 — anderer Ansicht. Ziel sowohl von Artikel 73 als auch von Artikel 74 der Verordnung Nr. 1408/71 sei der Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen vor Nachteilen, die daraus entstünden, daß die Arbeitnehmer von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft Gebrauch machten. Die Vorschrift, wonach Kindergeld für einen Arbeitsuchenden nur dann beansprucht werden könne, wenn dieser bei der deutschen Arbeitsvermittlung eingeschrieben sei, stelle genau einen solchen Nachteil dar, den die Artikel 73 und 74 ausräumen sollten. Dieser Nachteil werde nur dadurch beseitigt, daß die Einschreibung als Arbeitsuchender in einem anderen Mitgliedstaat der Einschreibung in dem Staat, in dem die Leistung beansprucht werde, gleichgestellt werde.
13 Meiner Ansicht nach stellen die von Herrn Bronzino und Herrn Gatto beantragten Leistungen eindeutig Familienleistungen im Sinne der Artikel 73 und 74 der Verordnung dar. Ich weise zunächst darauf hin, daß sie nicht nur vom deutschen Gesetzgeber, sondern auch von den vorlegenden Gerichten ähnlich beurteilt werden. Außerdem ist das Gesetz, nach dem diese Leistungen beantragt werden, in der Erklärung der Bundesregierung zu Artikel 5 der Verordnung ausdrücklich genannt, wonach die Mitgliedstaaten unter anderem die Rechtsvorschriften und Systeme, die unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung fallen, anzugeben haben (siehe ABl. 1980, C 139, S. 6, Punkt 5).
14 Auf jeden Fall bin ich der Ansicht, daß die Definition der Familienleistungen in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung die hier streitigen Leistungen erfaßt, die tatsächlich als zum Ausgleich von Familienlasten ... bestimmt angesehen werden können. Wie die Bundesregierung in ihren Erklärungen selbst bestätigt, wohnen arbeitslose Jugendliche, denen noch kein Arbeitslosengeld zusteht, in der Regel zu Hause bei ihren Eltern und fallen diesen finanziell zur Last. In diesem Zusammenhang ist es bedeutsam, daß Kindergeld nach dem BKGG an die Eltern und nicht an das Kind gezahlt wird. Sowohl das Wesen des Kindergeldes als auch die Art und Weise, wie es ausgezahlt wird, bestätigen, daß es die Ausgaben decken soll, die Eltern für ihre arbeitslosen Kinder entstehen. Das Kindergeld fällt daher eindeutig unter den Begriff der Familienleistungen gemäß Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i.
15 Die Bundesregierung beruft sich auf eine Reihe von Urteilen des Gerichtshofes, die zeigten, daß der Gerichtshof Leistungen nach ihrem Zweck und nicht nach ihrer förmlichen Einkleidung beurteile. Sie verweist dazu auf die Rechtssache 94/84 (Office national de l'emploi/Deak, Slg. 1985, 1873), die Rechtssache 375/85 (Campana/Bundesanstalt für Arbeit, Slg. 1987, 2387) und die Rechtssache 313/86 (Lenoir/Caisse d'allocations familiales des Alpes-Maritimes, Urteil vom 27. September 1988, Slg. 1988, 5391). Es ist zwar richtig, daß der Gerichtshof nicht an die förmliche Einkleidung einer Leistung nach nationalem Recht gebunden ist, ich bin jedoch nicht der Meinung, daß diese Rechtssachen das Vorbringen der Bundesregierung zusätzlich stützen.
16 Die Rechtssache Deak betraf einen Antrag eines ungarischen Staatsangehörigen, der in Belgien bei seiner dort arbeitenden italienischen Mutter wohnte, auf Gewährung eines besonderen Arbeitslosengeldes für junge Arbeitnehmer nach den belgischen Rechtsvorschriften. Der Antrag des Klägers war von den zuständigen belgischen Behörden wegen dessen ungarischer Staatsangehörigkeit zurückgewiesen worden. Der Kläger machte geltend, er habe als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitze, nach der Verordnung Nr. 1408/71 einen Anspruch auf die beantragte Leistung. Der Gerichtshof stellte jedoch in Anwendung des in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek/Bundesanstalt für Arbeit, Slg. 1976, 1669) aufgestellten Grundsatzes fest, daß ein Arbeitnehmer in der Lage des Klägers sich nicht auf die Verordnung Nr. 1408/71 berufen könne. Die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers hätten nämlich nach dieser Verordnung nur auf diejenigen Leistungen Anspruch, die in den nationalen Rechtsvorschriften zugunsten von Familienangehörigen vorgesehen seien, während das streitige besondere Arbeitslosengeld jungen Arbeitslosen aufgrund ihrer persönlichen Lage und nicht deshalb gewährt werde, weil sie Familienangehörige eines Arbeitnehmers seien. In den vorliegenden Fällen geht es jedoch um die Ansprüche von Herrn Bronzino und Herrn Gatto und nicht um die ihrer Kinder, so daß diese Überlegungen hier nicht Platz greifen.
17 Die Rechtssache Campana stellt ein weiteres Beispiel dafür dar, daß der Gerichtshof geneigt ist, bei der Entscheidung, wie eine Leistung hinsichtlich der Verordnung Nr. 1408/71 zu beurteilen ist, den Wesensgehalt dieser Leistung zu untersuchen. In dieser Sache wurde der Gerichtshof gefragt, ob eine nationale Leistung, die eher der Vorbeugung gegen künftige Arbeitslosigkeit als der Linderung der Auswirkungen gegenwärtiger Arbeitslosigkeit dienen sollte, eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der Artikel 67 Absatz 1 und 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung darstelle. Der Gerichtshof stellte fest, es würde dem Zweck des Artikels 51 EWG-Vertrag zuwiderlaufen, alle Leistungen zur Vorbeugung gegen künftige Arbeitslosigkeit vom Geltungsbereich dieser Vorschriften auszuschließen. Wenn jedoch wie in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Fall die Leistung als Förderung der beruflichen Fortbildung gewährt werde, stelle sie nur dann eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der Verordnung dar, wenn bereits arbeitslose Arbeitnehmer oder solche Arbeitnehmer betroffen seien, für die eine konkrete Gefahr, arbeitslos zu werden, bestehe.
18 Ich bin nicht der Auffassung, daß die Rechtssache Campana bei der Beurteilung weiterhilft, ob die in den vorliegenden Fällen streitigen Leistungen Familienleistungen im Sinne der Artikel 73 und 74 der Verordnung darstellen, außer, daß in ihnen darauf hingewiesen wird, daß die Antwort auf diese Frage eher von deren Wesensgehalt als deren Form abhängt, eine Aussage, die ich in keiner Weise bestreite.
19 Ich wende mich nun der Rechtssache Lenoir zu, die sich meines Erachtens aus zwei Gründen — einem technischen und einem materiellen — von den vorliegenden Fällen unterscheidet. Zum einen betraf sie die besondere Definition von leistungen gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung, die nach Ansicht des Gerichtshofes der in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung festgelegten Definition der Familien-beihilfenentspricht. Streitig ist hier selbstverständlich Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i. Wesentlicher ist jedoch vielleicht, daß der Gerichtshof in der Rechtssache Lenoir einen Unterschied machte zwischen Geldleistungen, die allein unter Berücksichtigung der Zahl oder des Alters von Familienangehörigen gezahlt werden, und anderen Leistungen wie etwa einer Leistung, die Aufwendungen für den Schuljahresbeginn decken soll. Während die Zahlung der erstgenannten gerechtfertigt sei, wo immer der Empfänger und seine Familie wohnten, sei letztere eng mit der sozialen Umgebung und daher mit dem Wohnort der Betroffenen verbunden. Es sei daher mit Artikel 77 vereinbar, wenn der zuständige Staat sich weigere, die letztere Leistung an einen Antragsteller zu zahlen, der mit seiner Familie in einen anderen Mitgliedstaat gezogen sei.
20 Meiner Ansicht nach geht es in den vorliegenden Fällen nicht um eine Leistung, die allein auf die Bedürfnisse von Personen abgestellt ist, deren Familien in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Ist ein Jugendlicher arbeitslos, so dürfte er für seine Familien, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat er wohnt, eine finanzielle Belastung darstellen. Es mag für Jugendliche durchaus leichter sein, in der Bundesrepublik Arbeit zu finden als in Süditalien; es wäre jedoch mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unvereinbar, wenn dies als Grund herangezogen würde, um die Leistung an Antragsteller in Fällen wie den vorliegenden zu verweigern, da es eines der Ziele des EWGVertrags ist, Arbeitnehmern wie Herrn Bronzino und Herrn Gatto die Möglichkeit zu geben, in anderen Mitgliedstaaten geltende günstigere Bedingungen auszunutzen.
21 Der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, den die Verordnung Nr. 1408/71 verwirklichen soll, ist nämlich eine der Grundlagen der Gemeinschaft. Daher sollte den Vorschriften der Verordnung keine enge, sondern eine weite, den ihr zugrundeliegenden Zielen gemäße Auslegung gegeben werden. Verweigerte man Antragstellern wie Herr Bronzino und Herr Gatto unter diesen Umständen das Kindergeld, so könnte sich dies als beträchtliches Hemmnis für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit auswirken; meines Erachtens sollen die Artikel 73 und 74 der Verordnung gerade gegen diese Art von Hemmnis schützen. Die in diesen Artikeln enthaltene Wohnortfiktion verpflichtet daher meiner Ansicht nach Mitgliedstaaten nicht nur, Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern so zu behandeln, als wohnten sie im Gaststaat. Sie ist auch dahin auszulegen, daß Mitgliedstaaten andere Voraussetzungen für den Leistungsanspruch als erfüllt anzusehen haben, wenn sie im Wohnland der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers erfüllt sind. Sonst könnte ein Mitgliedstaat die Wohnsitzfiktion dadurch umgehen, daß er Anspruchsvoraussetzungen festlegte, die praktisch nur von Personen erfüllt werden könnten, die in seinem eigenen Hoheitsgebiet wohnen. Dadurch würde letztlich durch die Hintertür ein Wohnorterfordernis eingeführt; dies zu erlauben kann nicht der Zweck der Artikel 73 und 74 gewesen sein.
22 Meine Ansicht, daß die von Herrn Bronzino und Herrn Gatto beantragten Leistungen Familienleistungen im Sinne der Artikel 73 und 74 der Verordnung darstellen, wird dadurch bestätigt, daß eine andere Auslegung mittelbar zu einer Diskriminierung der beiden aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit führen würde. Zwar erwähnt § 2 Absatz 4 BKGG die Staatsangehörigkeit des Arbeitslosen nicht ausdrücklich; er stellt jedoch eine Voraussetzung auf, die deutsche Staatsangehörige leichter erfüllen können als Angehörige anderer Mitgliedstaaten. Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der bereits erwähnten ersten Rechtssache Pinna [verbietet] der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung ..., die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen (Randnr. 23). Sollten Zweifel daran bestanden haben, daß § 2 Absatz 4 Angehörige anderer Mitgliedstaaten stärker trifft als Deutsche, so hat die Kommission von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellte Zahlen vorgelegt, die zeigen, daß Ende 1984 bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnten und Anspruch auf deutsche Familienleistungen hatten, 17 % der Kinder im Ausland wohnten, während bei Bundesbürgern, denen Familienleistungen zustanden, nur 0,03 % der Kinder im Ausland wohnten.
23 Nach Meinung der Bundesregierung entsteht eine mittelbare oder verschleierte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nur, wenn die fragliche Regelung im allgemeinen nur Ausländer betrifft. Der Begriff der mittelbaren Diskriminierung ist jedoch keineswegs so eng, und man muß nur auf das erste Pinna-Urteil zurückgreifen, um zu erkennen, daß die Ansicht der Bundesregierung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes unvereinbar ist. Jener Fall betraf den Anspruch eines den französischen Rechtsvorschriften unterliegenden Arbeitnehmers auf Familienleistungen für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten. Nach Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung in der damals geltenden Fassung hatte ein solcher Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Familienleistungen, die im Wohnland der Familie vorgesehen waren, nicht jedoch auf die in Frankreich vorgesehenen Familienleistungen. Der Gerichtshof stellte folgendes fest: Obwohl die französischen Rechtsvorschriften den Anspruch eines in Frankreich beschäftigten französischen Arbeitnehmers auf Familienleistungen in der Regel nach demselben Kriterium bestimmen, hat dieses Kriterium für diese Kategorie von Arbeitnehmern keineswegs dieselbe Bedeutung, denn das Problem, daß die Familienangehörigen außerhalb Frankreichs wohnen, stellt sich im wesentlichen für die Wanderarbeitnehmer (Randnr. 24). Der Umstand, daß sich einige französische Staatsangehörige in derselben Situation wie in Frankreich wohnende Wanderarbeitnehmer befänden, könne daher an der mittelbaren Diskriminierung durch Artikel 73 Absatz 2 nichts ändern, da die Mehrheit der Betroffenen Angehörige anderer Mitgliedstaaten seien.
24 Die Bundesregierung weist darauf hin, daß der Gerichtshof es abgelehnt habe, eine allgemeine Regel des Inhalts aufzustellen, daß im Ausland verwirklichte Tatbestände so zu behandeln sind, als wären sie im zuständigen Staat verwirklicht worden. Sie verweist zur Unterstützung ihres Vorbringens auf die Rechtssache 20/75 (D'Amico, Slg. 1975, 891) und die Rechtssache 266/78 (Brunori, Slg. 1979, 2705).
25 Die Ansprüche von Herrn Bronzino und Herrn Gatto hängen jedoch nicht vom Bestehen einer solchen allgemeinen Regel ab. Die vorliegenden Fälle können meines Erachtens nur anhand des Wortlauts der Artikel 73 und 74 entschieden werden, die unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verordnung auszulegen sind. Aus all diesen Gründen sind die Fragen in der Sache zu bejahen. Was die Formulierung der Antworten betrifft, so dient es der Klarheit, wenn beide Antworten gleichlauten, obwohl die Fragen in den beiden Fällen voneinander abweichen.
26 Ich bin daher der Meinung, daß die vom Bayerischen Landessozialgericht in der Rechtssache 228/88 vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten ist:
Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 ist dahin auszulegen, daß ein Wanderarbeitnehmer im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige hat, die in einem anderen Mitgliedstaat als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, selbst wenn das nationale Recht des Beschäftigungsstaats die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Inland verlangt.
27 Die vom Bundessozialgericht in der Rechtssache 12/89 vorgelegte Frage ist wie folgt zu beantworten:
Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 ist dahin auszulegen, daß ein arbeitsloser Arbeitnehmer im bisherigen Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige hat, die in einem anderen Mitgliedstaat als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, selbst wenn das nationale Recht des ersten Staates die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Inland verlangt.