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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.10.1989 – C-249/87
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1989:382
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 17. Oktober 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In diesem Fall führen sieben Sprachlehrer Beschwerde darüber, daß sie aufgrund von Verträgen mit der Kommission eingestellt worden sind, in denen es ausdrücklich ausgeschlossen wird, daß sie als Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften angesehen werden könnten. Sie verlangen, daß sie gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: BSB) beschäftigt werden.
2 Alle Kläger erteilen seit einer Reihe von Jahren für die Kommission deren Bediensteten Sprachunterricht. Die Vereinbarungen sind im Laufe der Jahre geändert worden. Spätestens zu Beginn der achtziger Jahre wurden für jeden zu erteilenden Sprachkurs Einzelverträge eingeführt. Etwa ab 1983 kam es dann aber aufgrund von Gesprächen zwischen der Kommission und den Personalverbänden zu allgemeineren unbefristeten Verträgen, so daß Lehrer eingestellt wurden, um die ihnen jeweils zugeteilten Lehraufgaben während gewöhnlich 33 Wochen pro Jahr mit 15 Stunden pro Woche wahrzunehmen. Hauptzweck für diese Änderung schien zu sein, für die Lehrer das belgische System der sozialen Sicherheit anwendbar zu machen. In den Verträgen war festgelegt, daß sie dem belgischen Recht unterliegen sollten; sie enthielten jedoch uneinheitliche Angaben darüber, welche Gerichte im Streitfall zuständig sein sollten — einige nannten diesen Gerichtshof, andere die belgischen Gerichte. Im Jahr 1986 legte die Kommission den Lehrern einen neuen unbefristeten Mustervertrag vor, der 15 Stunden Arbeit pro Woche und 33 Wochen pro akademisches Jahr, die Geltung des belgischen Rechts und die Zuständigkeit der belgischen Gerichte vorsah. Diesmal wurde jedoch in Artikel 5 Absatz 2 ausdrücklich festgestellt:
Im Hinblick auf die Art der Leistungen, die Gegenstand des vorliegenden Vertrages sind, kann die Vertragspartei nicht als Bedienstete^) der Kommission angesehen werden.
Nach Darstellung der Kommission sind zur Zeit 23 Sprachlehrer aufgrund von solchen Verträgen beschäftigt.
3 Die Kläger widersprachen der Aufnahme der eben genannten Klausel in den Vertrag. Die Kommission bestand aber darauf, daß die neuen Verträge ohne Vorbehalte zu unterzeichnen seien. Alle Kläger kamen dieser Forderung etwa am 6. November 1986 nach, erhielten aber gleichzeitig ihre Einwände in gesonderten Schreiben aufrecht. Am 6. Februar 1987 legten die Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Beschwerde gegen die Verträge ein. Aber trotz einer von den Klägern am 19. Mai 1987 abgesandten Mahnung antwortete die Kommission nicht innerhalb der festgesetzten Frist von vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde. Die Klage in der vorliegenden Rechtssache ist beim Gerichtshof am 19. August 1987 unter anderem mit dem Antrag erhoben worden, die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben. Inzwischen hat die Kommission die Beschwerde mit Schreiben vom 31. Juli 1987 ausdrücklich zurückgewiesen, das die Kläger aber offenbar erst nach Klageerhebung erhielten.
4 Die Kläger haben beim Gerichtshof erstens beantragt, die Entscheidung der Kommission, ihnen den Mustervertrag vom November 1986 aufzuzwingen, und die stillschweigende Zurückweisung ihrer Beschwerde aufzuheben. Zweitens haben sie beantragt, die Kommission zu verurteilen, den streitigen Vertrag durch eine Regelung zu ersetzen, die auf dem Beamtenstatut oder den BSB beruht.
5 Zur Zulässigkeit der Klage ist dreierlei zu bemerken. Erstens steht bezüglich des zweiten Klageantrags fest, daß der Gerichtshof zu einer Anordnung, wie sie die Kläger beantragen, nicht befugt ist. Deshalb ist dieser Klageantrag strenggenommen unzulässig. Falls der Gerichtshof aber dem Aufhebungsantrag stattgäbe, hätte die Kommission gemäß dem Grundsatz des Artikels 176 EWG-Vertrag die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
6 Wenn auch, zweitens, der Wortlaut der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts in bezug auf die Zuständigkeit des Gerichtshofes in Beamtensachen auf jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, verweist und somit die Kläger in der vorliegenden Rechtssache nicht ausdrücklich erfaßt, besteht dennoch kein Zweifel an deren Klagebefugnis. Die fragliche Wendung ist in vielen Rechtssachen weit ausgelegt worden. In der Rechtssache 123/84 (Klein/Kommission, Slg. 1985, 1907), auf die ich bei der Begründetheit zurückkommen werde, hat der Gerichtshof festgestellt, daß sich nach ständiger Rechtsprechung vor dem Gerichtshof nicht nur Personen auf das Statut berufen können, die Beamte oder Bedienstete der Gemeinschaften sind, sondern auch diejenigen, die dies zu sein behaupten. In der Rechtssache 43/84 (Maag/Kommission, Slg. 1985, 2581), auf die ich auch später eingehen werde, hielt der Gerichtshof zwar die Klage für unzulässig, aber erst nach Prüfung der wesentlichen Frage, ob der Kläger verlangen konnte, als Gemeinschaftsbediensteter betrachtet zu werden. Dieser Streitpunkt muß meines Erachtens in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen.
7 Drittens hat einer der Kläger, Herr Penella-Rom, jetzt eine Vollzeitbeschäftigung bei der Kommission begonnen, weil er in einem allgemeinen Auswahlverfahren erfolgreich war. Dennoch stellt sich nicht die Frage nach der weiteren Zulässigkeit seiner Klage, denn er hat eindeutig noch ein Klageinteresse, da seine zukünftigen Rechte, insbesondere seine Ruhegehaltsansprüche, davon abhängen können, ob er vor seiner derzeitigen Beschäftigung als Beamter oder Bediensteter auf Zeit betrachtet werden konnte.
8 In der Sache stützen sich die Kläger auf vier Gründe, die ich in dieser Reihenfolge prüfen werde: erstens Verstoß gegen Artikel 212 EWG-Vertrag und/oder Titel I der BSB; zweitens Verfahrensmißbrauch; drittens Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und viertens Verstoß der Verwaltung gegen ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten und sonstigen Bediensteten. Da die ersten beiden Gründe in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, ist es meines Erachtens notwendig, sie zusammen zu prüfen.
9 Artikel 212 EWG-Vertrag wurde in der Tat durch Artikel 24 Absatz 2 des Fusionsvertrags aufgehoben. Die Kläger wollen sich wohl auf Artikel 24 Absatz 1 dieses Vertrages beziehen, der bestimmt:
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft werden beim Inkrafttreten dieses Vertrages Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften und gehören der einzigen Verwaltung dieser Gemeinschaften an.
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.
10 Titel I des Beamtenstatuts umfaßt dessen Artikel 1 bis 10 a unter der Überschrift Allgemeine Vorschriften. In Artikel 1 Absatz 1 heißt es:
Beamter der Gemeinschaften im Sinne des Statuts ist, wer bei einem der Organe der Gemeinschaften durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist.
11 Titel I der BSB umfaßt deren Artikel 1 bis 7 a ebenfalls unter der Überschrift Allgemeine Vorschriften. Artikel 1 im besonderen sieht folgendes vor:
Diese Beschäftigungsbedingungen gelten für jeden Bediensteten, der von den Gemeinschaften durch Vertrag eingestellt wird. Dieser Bedienstete ist: Bediensteter auf Zeit, Hilfskraft, örtlicher Bediensteter, Sonderberater.
12 Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Kläger geltend, daß die genannten Vorschriften nur Beamte und sonstige Bedienstete vorsähen und daß es keine andere Personalkategorie wie etwa die der aufgrund von unbefristeten privatrechtlichen Verträgen beschäftigten Personen geben könne. Deshalb müsse jeder, der den Gemeinschaften Dienstleistungen aufgrund solcher Verträge erbringe, dies entweder gemäß dem Beamtenstatut oder gemäß den BSB tun.
13 Meiner Meinung nach muß zuerst geprüft werden, ob für die Kommission ein absolutes Verbot besteht, auf andere Art als nach dem Statut oder den BSB eine vertragliche Beziehung wie die hier streitige einzugehen. Meines Erachtens ist dies eindeutig zu verneinen. Die Kommission hat die Fähigkeit, Verträge zu schließen (Artikel 211 EWG-Vertrag) und zu vereinbaren, daß diese Verträge nationalem öffentlichem oder privatem Recht unterliegen sollen (Artikel 181 EWG-Vertrag; siehe auch Randnr. 11 des Urteils in der Rechtssache 109/81, Porta/Kommission, Slg. 1982, 2469, 2480). Diese Fähigkeit erstreckt sich auf Verträge für die Bereitstellung von Dienstleistungen außerhalb des Beamtenstatuts und der BSB (siehe die Randnrn. 20 und 23 des Urteils in der Rechtssache 43/84, Maag/Kommission, Slg. 1985, 2581, 2601 f.; siehe auch die Randnrn. 9 und 13 des Urteils in der Rechtssache 111/84, Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indé-pendants/Cantisani, Slg. 1985, 2671, 2677 f., die Randnrn. 12 bis 26 des Urteils in der Rechtssache Klein/Kommission, a. a. O., 1916 bis 1918, und die Randnrn. 13 und 14 des Urteils in der Rechtssache 432/85, Souna/Kommission, Slg. 1987, 2229, 2247).
14 Die Befugnis der Kommission, Verträge zur Bereitstellung von Dienstleistungen außerhalb des Statuts und der BSB zu schließen, unterliegt jedoch Grenzen, und die nächste Frage ist, wo diese im Hinblick auf den vorliegenden Fall zu ziehen sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das zwischen dem Beamten und einem Gemeinschaftsorgan aufgrund des Statuts entstehende Verhältnis kein vertragliches, sondern ein gesetzliches ist, während die Rechtsbeziehungen nach den BSB vertraglicher Art sind.
15 In der Rechtssache Klein ging es um einen Beschäftigungsvertrag für einen Arzt, der in den Räumlichkeiten der Kommission 16 Stunden pro Woche zu einem nach Stunden bemessenen Honorar Dienst tun sollte. Der Gerichtshof hat die Rechtmäßigkeit dieses Vertrages mit folgenden Worten bejaht (Randnrn. 24 und 25 des Urteils):
Die Einstellung des Klägers durch einen ausdrücklich auf das belgische Recht verweisenden Vertrag könnte somit nur dann als unvereinbar mit Artikel 1 BSB angesehen werden, wenn die Kommission die Arbeitsbedingungen des Klägers nicht gemäß den dienstlichen Erfordernissen, sondern zur Umgehung der BSB festgelegt und damit einen Verfahrensmißbrauch begangen hätte.
Weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der mündlichen Verhandlung läßt sich indessen ableiten, daß sich die Kommission im vorliegenden Fall tatsächlich so verhalten hätte.
16 Demnach darf die Kommission einen Vertrag dieser Art außerhalb der BSB schließen, wenn dies den dienstlichen Erfordernissen entspricht. Der Nachweis, daß der in der Rechtssache Klein streitige Vertrag diesen Erfordernissen nicht entsprach, wurde nicht erbracht. Ein anderes Beispiel, das sich auf Free-lance-Dolmetscher bezieht, ist die Rechtssache Maag. Die in dieser Rechtssache in Frage stehenden dienstlichen Erfordernisse wurden (in Randnr. 16) als gelegentlicher Bedarf beschrieben, der vom Terminplan für die Sitzungen auf Gemeinschaftsebene und die Verhandlungen mit Drittländern abhängig ist. Weiter heißt es dort: Zu dessen Befriedigung muß eine große Anzahl von zusätzlichen Mitarbeitern eingesetzt werden, deren Qualifikationen den momentanen Erfordernissen entsprechen und die wiederholt für Beschäftigungen von sehr kurzer Dauer herangezogen werden können. Die vertraglichen Vereinbarungen, die getroffen worden waren, um diesen Bedarf außerhalb der BSB zu befriedigen, wurden ebenfalls als rechtmäßig angesehen (siehe Randnr. 20 des Urteils).
17 Fällt andererseits das Rechtsverhältnis eigentlich unter eine der in den BSB definierten Kategorien, so wäre es ein Verfahrensmißbrauch, es im Rahmen einer anderen dieser Kategorien oder durch einen Vertrag ganz außerhalb der BSB zu regeln, wenn die dienstlichen Erfordernisse dies nicht verlangten, sondern auf diese Weise die ordnungsgemäße Anwendung der BSB umgangen werden soll (siehe die Rechtssache Klein, a. a. O., und die Rechtssache 17/78, Deshormes/Kommission, Slg. 1979, 189). Dieser Aspekt der Frage ist Gegenstand des zweiten Klagegrundes (Verfahrensmißbrauch).
18 Die zuvor genannten Kriterien sind auf den Sachverhalt des vorliegenden Falls anzuwenden, und es ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen zwischen den Klägern und der Kommission im Hinblick auf die Art der erbrachten Dienstleistungen eigentlich unter das Statut oder unter eine der in den BSB definierten Kategorien fallen. Weiter ist zu prüfen, ob diese Vereinbarungen den Erfordernissen der Kommission entsprechen oder aber dazu bestimmt sind, die Anwendung des Statuts und der BSB auszuschließen.
19 Zunächst steht fest, daß die Kläger aufgrund der Vereinbarungen, aufgrund deren sie zur Zeit arbeiten, in keine der bestehenden Personalkategorien des Statuts oder der BSB passen. Sie können nicht als Beamte im Sinne des Artikels 1 des Statuts betrachtet werden, da sie keine Dauerplanstelle im Sinne dieses Artikels beanspruchen können. Zudem steht fest, daß Beamte grundsätzlich vollzeitige Dauerplanstellen innehaben. Wie ich noch zu zeigen versuchen werde, können Kläger, die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden pro Jahr 33 Wochen lang arbeiten (oder selbst wenn ihre Stundenzahl, wie sie behaupten, ab und zu höher ist), nicht als Vollzeitbeschäftigte im Sinne des Statuts angesehen werden. Die Kläger fallen auch nicht unter die Bestimmungen über die Halbzeitbeschäftigung in Artikel 55 a und im Anhang IV a des Statuts. Diese Bestimmungen sind eindeutig für begrenzte Zeitabschnitte vorgesehen und werden ausdrücklich als Ausnahme beschrieben; die Kläger fallen auch nicht unter die dort beschriebene Stundenregelung, und die dafür geltenden Formvorschriften sind nicht eingehalten worden. Diese Bestimmungen würden den Klägern auch das Recht nehmen, eine andere bezahlte Tätigkeit aufzunehmen, was ihnen nach den fraglichen Verträgen freisteht.
20 Gemäß dem zuvor zitierten Artikel 1 der BSB gelten diese für vier Kategorien von Bediensteten: Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte, örtliche Bedienstete, Sonderberater. Die Artikel 2 bis 5 legen die genaue Bedeutung jeder dieser Kategorien fest; eindeutig fallen die Verträge der Kläger unter keine von ihnen. Die Kläger sind nicht als Bedienstete auf Zeit zu bezeichnen, da sie eindeutig nicht gemäß Artikel 2 Buchstabe c bei einem Amtsinhaber Aufgaben wahrnehmen; und da ihre Verträge unbefristet sind, besetzen sie nicht eine Planstelle auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b oder d (siehe auch die Rechtssache Maag, Randnr. 17). Die Kläger sind keine Hilfskräfte gemäß den Artikeln 3 und 52, denn zum einen sind sie nicht zur Vertretung eines Beamten oder eines Bediensteten auf Zeit eingestellt worden, und zum anderen übersteigt die gesamte Zeit ihrer Beschäftigung die Dauer eines Jahres. Die Kläger sind nicht als örtliche Bedienstete im Sinne des Artikels 4 zu betrachten, weil sie nicht zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, sondern zur Erfüllung intellektueller Aufgaben eingestellt worden sind. Schließlich sind sie auch keine Sonderberater gemäß Artikel 5, denn sie sind nicht eingestellt worden, um dem betreffenden Organ wegen ihrer außergewöhnlichen Qualifikationen ihre Dienste zur Verfügung zu stellen. Es ist darauf hinzuweisen, daß die französische Fassung des Artikels 5 den Ausdruck qualifications exceptionnelles verwendet, und in der Rechtssache Maag hat der Gerichtshof (in Randnr. 8) festgestellt, daß die Stellung eines Sonderberaters nur in außergewöhnlichen Fällen angemessen sei.
21 Damit, daß die Kläger keiner der bestehenden Kategorien von Beamten oder anderen Bediensteten angehören, ist ihr Klagegrund jedoch noch nicht widerlegt. Sie können zu Recht vorbringen, daß die Kommission, falls dies angemessen gewesen wäre, die Vereinbarungen derart hätte ändern müssen, daß sie zu einer der Kategorien gehört hätten — zum Beispiel durch das Angebot von Vollzeitbeschäftigung, falls dies angemessen gewesen wäre — oder sogar, daß die Kommission Änderungen des Statuts oder der BSB hätte vorschlagen müssen, um die Anwendung dieser Regelungen auf die Sprachlehrer zu ermöglichen. Es bleibt die wesentliche Frage, ob die Kläger aufgrund der Art der von ihnen erbrachten Dienstleistungen verlangen konnten, als Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften behandelt zu werden.
22 Hier muß meines Erachtens geprüft werden, inwieweit die von den Klägern wahrgenommenen Aufgaben den Hauptaufgaben des Organs untergeordnet sind, inwieweit sie auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung durchgeführt werden können und inwieweit sie einen ständigen Bedarf des Organs decken. Selbst Dienstleistungen, die einen ständigen Bedarf eines Organs befriedigen, können meiner Meinung nach durch vertragliche Regelungen außerhalb des Statuts oder der BSB sichergestellt werden, wenn die fraglichen Dienstleistungen zwar unbestreitbar wichtig, aber den von den Gemeinschaftsbeamten wahrgenommenen Hauptaufgaben untergeordnet sind.
23 In einer vielsprachigen Gemeinschaft ist es offensichtlich wünschenswert, daß das Personal der Gemeinschaftsorgane Kenntnisse in mehr als einer Sprache der Gemeinschaft haben sollte. In der Tat stellen Artikel 28 Buchstabe f des Statuts und — an das Personal auf Zeit — Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e der BSB folgende Mindestanforderungen im Hinblick auf Sprachkenntnisse:
gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaften in dem Umfang..., in dem dies für die Ausübung [des] Amtes erforderlich ist.
Dies sind die Mindestanforderungen, aber umfassendere Sprachkenntnisse sind natürlich wünschenswert oder sogar notwendig.
24 Die Kläger meinen, daß es für Gemeinschaftsbeamte absolut notwendig sei, andere Sprachen zu lernen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Wie in der mündlichen Verhandlung anschaulich ausgeführt worden ist, würde das Berlaymont-Gebäude der Kommission zu einem Turm von Babel, wenn sich die Beamten nicht miteinander verständigen könnten. Dies ändert jedoch nichts daran, daß es in erster Linie Aufgabe der Beamten der Kommission ist, die Gemeinschaftspolitik zu formulieren und durchzuführen. Natürlich müssen sie sich miteinander verständigen können; aber es ist auch notwendig, daß sie essen, ein Büro bekommen, gesund bleiben usw. Die Kommission ist berechtigt, Verträge über die Belieferung der Kantinen, über die Büroreinigung und, wie der Fall Klein zeigt, über medizinische Betreuung zu schließen. Es gibt keinen Grund, warum die Kommission nicht das gleiche in bezug auf Sprachunterricht für ihre Beamten tun sollte; sie könnte nämlich ihre Beamten in eine privat geführte Sprachschule schicken oder aber die Durchführung vertraglich einem Privatunternehmen übertragen.
25 Daß der Sprachunterricht den normalen Aufgaben des Beamten untergeordnet ist, zeigt sich weiter daran, daß er zeitlich etwa zur Hälfte außerhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt wird, nämlich morgens, mittags oder abends. Im allgemeinen wird die Hälfte der zum Besuch von Sprachkursen verwendeten Zeit auf die Arbeitszeit der Beamten angerechnet, die andere Hälfte auf ihre Freizeit. Deshalb finden die Kurse in der Regel von 8.30 bis 10.30 Uhr, von 11.30 bis 13.30 Uhr und von 16.30 bis 18.30 Uhr statt; so liegen sie am Beginn des Arbeitstages, in der Mittagspause und am Arbeitstagsende. Ein Beamter besucht einen Kurs üblicherweise zu einer dieser Zeiten einmal pro Woche oder bei intensiveren Kursen häufiger. Außerdem folgen die Zeitabschnitte, in denen die Kurse gegeben werden, bis zu einem gewissen Grad dem Schuljahr mit Unterbrechungen zu Weihnachten, Ostern und im Sommer. Deshalb kann der Sprachunterricht innerhalb der Gemeinschaften nur eine untergeordnete Teilzeitbeschäftigung sein.
26 Nach Darstellung der Kommission unterrichten die meisten der Kläger zwölf Stunden pro Woche plus drei Stunden für pädagogische Pflichten. Die Kläger tragen vor, daß sie im Ergebnis Vollzeitverpflichtungen erfüllten. Zusätzlich zum Unterrichten während des in ihren Verträgen festgelegten Zeitraums dürften sie — manchmal aufgrund besonderer Zusatzverträge — weitere individuelle Lehraufträge übernehmen; und sie müßten auch erhebliche Zeit für Tätigkeiten wie das Vorbereiten von Kursen, das Korrigieren schriftlicher Prüfungsarbeiten, das Auswerten von Kursen und Material und das Koordinieren ihrer Tätigkeiten untereinander aufwenden. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger vorgetragen, daß sie mindestens 22 bis 27 Stunden pro Woche arbeiteten (womit sie angeblich nach belgischem Recht Vollzeitbeschäftigten entsprechen). Diese Zahl kommt jedoch weder der in Artikel 55 des Statuts festgelegten Zeit von höchstens 42 Stunden pro normaler Arbeitswoche noch den 37 1/2 Stunden pro Woche nahe, die die Beamten gemäß der Vereinbarung mit den Personalverbänden üblicherweise arbeiten. Auch wenn es Aufgaben geben kann, die bestimmte Lehrer gegenwärtig außerhalb des Zeitraums, für den sie unter Vertrag stehen, wahrnehmen, sind die Lehrer doch grundsätzlich nur für 33 Wochen pro Jahr eingestellt.
27 Die Kommission macht geltend, daß der Bedarf an Sprachunterricht zeitlich sehr schwanke. Das ist zwangsläufig der Fall. Es ist klar, daß Sprachunterricht in einem bestimmten Umfang immer erforderlich sein wird, daß aber die Nachfrage nach einzelnen Sprachen je nach den Gegebenheiten schwanken wird. Die Nachfrage nach einer einzelnen Sprache kann je nach den Umständen, wie z. B. dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, dem Umfang von Neueinstellungen oder dem Maß an Mobilität sowie dem Wunsch einzelner Beamter, eine weitere Sprache zu erlernen oder ihre Sprachkenntnisse zu verbessern, erheblich schwanken. Es mag zutreffen, daß ein ständiger Bedarf zum Beispiel an Unterricht im Abfassen von Schriftstücken in der Arbeitssprache oder den Sprachen eines einzelnen Organs besteht (auch wenn sich selbst diese mit der Zeit ändern können); aber aus den vorgelegten Musterverträgen und den Äußerungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß es im Vergleich zu den allgemeinen Sprachkursen nur wenige Kurse dieser Art gibt. Die Kläger tragen nicht vor, daß jeder von ihnen befähigt sei, alle Gemeinschaftssprachen zu lehren; deshalb ist festzustellen, daß verschiedene Lehrer gebraucht werden, sobald ein Bedarf für verschiedene Sprachen entsteht. Es ist somit zu bezweifeln, ob die Dienstleistungen eines Vollzeitlehrers für eine bestimmte Sprache immer nötig sein werden. In diesem Sinn kann daher die Arbeit eines einzelnen Lehrers selbst dann nicht als eine ständige betrachtet werden, wenn ein ständiger Bedarf an Unterricht in verschiedenen Sprachen besteht.
28 Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß im Hinblick darauf, daß es sich bei den fraglichen Aufgaben um nicht ständige, untergeordnete Teilzeitarbeit handelt, die Kommission nicht verpflichtet war, die Vereinbarungen dem Statut oder den BSB zu unterstellen, und daß aus denselben Gründen davon ausgegangen werden kann, daß die Vereinbarungen den Erfordernissen des Organs entsprechen.
29 Meines Erachtens fehlt es auch am hinreichenden Nachweis dafür, daß es das wahre Ziel der gegenwärtigen Vereinbarungen sei, das Statut oder die BSB zu umgehen. Hierzu führen die Kläger ein internes Dokument der Kommission an, das ihrer Ansicht nach darauf hindeutet, daß es das Ziel der Kommission gewesen sei, zu vermeiden, daß die Kläger jemals Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften würden. Die Kommission leugnet zwar nicht die Existenz dieses Dokuments, gibt jedoch an, es nicht finden zu können, und sie macht geltend, selbst wenn es das Dokument gäbe, würde es nicht die wahre Politik der Kommission wiedergeben. Meiner Meinung nach reicht die Berufung auf dieses Dokument, das dem Gerichtshof nicht vorgelegt worden ist, nicht aus, um den Schluß zu widerlegen, daß die Vereinbarungen im dienstlichen Interesse geschlossen wurden. Ich meine deshalb, daß die ersten zwei Klagegründe im vorliegenden Fall zurückzuweisen sind.
30 Was den dritten Klagegrund angeht, so machen die Kläger geltend, sie hätten die berechtigte Erwartung gehabt, daß die verschiedenen Treffen der Personalverbände mit der Kommission zu ihrer Anerkennung als Beamte oder sonstige Bedienstete führen würden. Auf dieses Vorbringen brauche ich nur kurz einzugehen. Wie die Kommission meines Erachtens zu Recht ausführt, garantiert die Aufnahme von Verhandlungen nicht ohne weiteres ein befriedigendes Ergebnis, und die Kommission hat in keinem Stadium konkret in Aussicht gestellt, daß die Sprachlehrer eine besondere Rechtsstellung oder vertragliche Position als Beamte oder sonstige Bedienstete erhalten würden. In Wirklichkeit waren die Personalverbände selbst zumindest bis 1986 offenbar damit einverstanden, daß belgisches Recht für die Verträge gelten sollte, und ihre Hauptsorge war es bis dahin nur, sicherzustellen, daß die Sprachlehrer hinsichtlich der sozialen Sicherheit und anderer Vorteile angemessen abgesichert werden. Unter diesen Umständen stellt sich meines Erachtens die Frage nach einer berechtigten Erwartung nicht.
31 Schließlich tragen die Kläger als vierten Klagegrund vor, die Kommission habe ihre Fürsorgepflicht ihrem Personal gegenüber verletzt. Sie stützen sich im wesentlichen darauf, daß die Kommission zum Nachteil ihres Personals gegen ihre Pflicht verstoßen habe, für dieses einen angemessenen Unterrieht bereitzustellen. Die Kommission wendet zu Recht ein, daß nur das angeblich beschwerte Personal diesen angeblichen Verstoß rügen könne (siehe zum Beispiel die Rechtssache 85/82, Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105). Jedenfalls fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß das Personal der Kommission, das von den Klägern unterrichtet wird, dadurch beschwert ist, daß die Kläger nicht Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften sind oder daß der Unterricht aufgrund der im vorliegenden Fall streitigen Verträge erteilt wird.
32 Soweit die Kläger anführen, ihnen selbst gegenüber bestehe eine Pflicht, bin ich der Auffassung, daß eine solche Pflicht nur Personal im engen Sinne gegenüber besteht und sich nicht auf Personen erstreckt, die Dienstleistungen aufgrund von Verträgen außerhalb des Statuts und der BSB erbringen; noch viel weniger erstreckt sich diese Pflicht darauf, diese Personen in die Kategorie Personal aufzunehmen. Was diese Beschäftigten angeht, kann meiner Meinung nach von der Kommission höchstens erwartet werden, daß sie für die Personen, die eine beträchtliche Zahl von Stunden pro Woche arbeiten, sicherstellt, daß die vertraglichen Regelungen es ihnen ermöglichen, in den Anwendungsbereich des nationalen Systems der sozialen Sicherheit zu gelangen. Wenn die streitigen Verträge es den Klägern, wie es den Anschein hat, ermöglichen, unter das belgische System der sozialen Sicherheit zu fallen, so entspricht das meines Erachtens dem Kern des Klagebegehrens. Die Kommission hat auf eine Frage des Gerichtshofes geantwortet, daß sie als Sozialabgaben einen Betrag bezahle, der 35 % der Dienstbezüge der Lehrer entspreche. Die Kläger haben keine weiteren Angaben gemacht, aufgrund deren sie meinen, die Kommission habe eine ihnen gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt. Folglich ist der letzte Klagegrund der Kläger ebenfalls zurückzuweisen.
33 Deshalb ist meiner Ansicht nach die Klage als unbegründet abzuweisen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.