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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.1989 – C-125/88

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1989:401

In der Rechtssache 125/88

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Den Haag (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen

H. F. M. Nijman, Leidschendam,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. 1979, L 33, S. 36), der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag sowie der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Handelspolitik

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Zuleeg, der Richter J. C. Moitinho de Almeida und F. Grévisse,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

H. F. M. Nijman, vertreten durch Rechtsanwälte Montijn-Swinkels und van Sandick, Den Haag,

die Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch Herrn Heinemann und Herrn Fierstra als Bevollmächtigte,

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Rambow als Bevollmächtigten,

die Regierung des Königreichs Belgien, vertreten durch Herrn Reyn als Bevollmächtigten,

die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Frau Gensmantel als Bevollmächtigte,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Barents, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 23 Mai 1989,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13 Juni 1989,

folgendes

Urteil§

1 Der Gerechtshof Den Haag hat mit Urteil vom 29. Januar 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. 1979, L 33, S. 36), der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag sowie der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Handelspolitik zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen Herrn Nijman, dem ein Verstoß gegen die Bestrijdingsmiddelenwet 1962 (niederländisches Pflanzenschutzmittelgesetz von 1962) vorgeworfen wird. Nach Artikel 2 dieses Gesetzes ist es verboten, ein Pflanzenschutzmittel zu verkaufen, vorrätig zu halten oder anzuwenden, von dem nicht erwiesen ist, daß es nach diesem Gesetz zugelassen ist.

3 Herr Nijman macht vor dem nationalen Gericht geltend, in dem Mittel Impro-sol, das ganz oder größtenteils aus Schweden eingeführt wird, könne kein Pflanzenschutzmittel im Sinne der Bestrijdingsmiddelenwet gesehen werden. Der Gerechtshof ist der Ansicht, bei der Enscheidung darüber, ob ein Stoff oder eine Mischung bestimmter Stoffe ein Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Gesetzes darstelle, sei die Richtlinie 79/117/EWG zu berücksichtigen. Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts, wie er sich insbesondere aus der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, ergibt:

1) Ist ein nationales Gericht verpflichtet, die maßgeblichen Begriffe, die in einem nationalen Gesetz zur Regelung des Handels mit und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (wie der Bestrijdingsmiddelenwet 1962) aufgeführt sind, das als Gesetz zur Durchführung u. a. der Richtlinie 79/117/EWG anzusehen ist, unbeschadet einer möglicherweise abweichenden Definition so auszulegen und anzuwenden, daß diese Begriffe nach Inhalt und Zweck vollständig mit den Definitionen in der Richtlinie übereinstimmen?

2) Welche Faktoren und Umstände muß ein nationales Gericht bei der Prüfung der Frage beachten, ob und inwiefern ein nationales Gesetz der in Frage 1 genannten Art, das auf dem strafbewehrten Verbot, ein nach diesem Gesetz nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel zu verkaufen, vorrätig zu halten oder anzuwenden, beruht,

a) ein Handelshemmnis im Sinne der Richtlinie darstellt, das sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkt,

b) eine richtige und vollständige Durchführung der Richtlinie 79/117/EWG im Sinne des Artikels 189 EWG-Vertrag darstellt und

c) mit den übrigen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere mit Artikel 30 EWG-Vertrag und etwaigen handelspolitischen Vorschriften der Gemeinschaft mit unmittelbarer Wirkung im Rahmen des Dritten Teils Titel II Kapitel 3 EWG-Vertrag, vereinbar ist?

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

5 Unter Berücksichtigung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits ist die erste Frage dahin gehend zu verstehen, daß mit ihr um Auskunft darüber ersucht wird, inwieweit das nationale Gericht bei der Auslegung eines nationalen Gesetzes zur Regelung des Handels mit und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die Richtlinie 79/117/EWG zu berücksichtigen hat.

6 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26) festgestellt hat, obliegen die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Daraus folgt, daß das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen hat, um das in Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag genannte Ziel zu erreichen.

7 Das durch die Richtlinie 79/117/EWG aufgestellte Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, gilt nach Artikel 3 dieser Richtlinie jedoch nur für die in deren Anhang aufgeführten Produkte. Die Richtlinie 79/117/EWG soll also keine vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln herbeiführen.

8 Auf die erste Vorlagefrage ist somit zu antworten, daß das Gericht eines Mitgliedstaats nicht gehalten ist, nationale Rechtsvorschriften über den Handel mit und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie 79/117/EWG auszulegen, soweit es um die Anwendung dieser Rechtsvorschriften auf Produkte geht, die nicht einen oder mehrere der im Anhang der Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe enthalten.

Zur zweiten Frage

9 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein nationales Gesetz, wonach es bei Strafe verboten ist, ein nach diesem Gesetz nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel zu verkaufen, vorrätig zu halten oder anzuwenden, mit der Richtlinie 79/117/EWG, den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag sowie den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Handelspolitik vereinbar ist.

10 Was die Vereinbarkeit des nationalen Gesetzes mit der Richtlinie 79/117/EWG betrifft, so folgt aus der Antwort auf die erste Frage, daß der Geltungsbereich der Richtlinie 79/117/EWG auf diejenigen Pflanzenschutzmittel beschränkt ist, deren Wirkstoffe im Anhang der Richtlinie aufgeführt sind. Im vorliegenden Fall hat das nationale Gericht festgestellt, daß die Stoffe, aus denen sich Improsol zusammensetzt, im Anhang der Richtlinie nicht vorkommen. Die Frage der Vereinbarkeit des nationalen Gesetzes mit der Richtlinie stellt sich somit nicht. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Beantwortung des ersten Teils der zweiten Frage.

11 In bezug auf die Frage, ob das nationale Gesetz den Anforderungen der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag entspricht, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmungen unterschiedslos für aus der Gemeinschaft stammende Waren und für solche Waren gelten, die, gleich woher sie ursprünglich stammen, in einem Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebracht worden sind. Mit diesen Einschränkungen sind die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag hinsichtlich des Mittels Improsol anwendbar.

12 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß das strafbewehrte Verbot, ein nach einem nationalen Gesetz nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel zu verkaufen, vorrätig zu halten oder anzuwenden, geeignet ist, die Einfuhren aus anderen Mitgliedsţaaten, in denen dieses Mittel ganz oder teilweise zugelassen ist, zu beeinträchtigen und somit den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Eine solche Regelung stellt deshalb eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar.

13 Wie jedoch der Gerichtshof in bezug auf Schädlingsbekämpfungsmittel bereits entschieden hat (Urteile vom 19. September 1984 in der Rechtssache 94/83, Heijn, Slg. 1984, 3263, Randnr. 13, und vom 13. März 1986 in der Rechtssache 54/85, Mirepoix, Slg. 1986, 1067, Randnr. 13), stellen Pflanzenschutzmittel erhebliche Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt dar. Dies ist im übrigen in der vierten Begründungserwägüng der Richtlinie 79/117/EWG des Rates anerkannt worden, wonach diese Pflanzenschutzmittel... nicht nur nützliche Auswirkungen auf die Pflanzenerzeugung [haben], ... weil es sich zumeist um giftige Stoffe oder Zubereitungen mit gefährlicher Wirkung handelt.

14 Es ist deshalb gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag und mangels einer vollständigen Harmonisierung auf diesem Gebiet Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs, wie sie im Vertrag und insbesondere im letzten Satz von Artikel 36 zum Ausdruck kommen, zu entscheiden, inwieweit sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen sicherstellen wollen.

15 Auf den zweiten Teil der zweiten Frage ist mithin zu antworten, daß mangels einer vollständigen Harmonisierung des betreffenden Gebiets auf Gemeinschaftsebene die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag einem nationalen Gesetz nicht entgegenstehen, wonach es bei Strafe verboten ist, ein nach diesem Gesetz nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel zu verkaufen, vorrätig zu halten oder anzuwenden.

16 Was schließlich die Vereinbarkeit eines Gesetzes wie der Bestrijdingsmiddelenwet mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Handelspolitik anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, daß nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts Improsol ganz oder größtenteils aus Schweden eingeführt wird. Die dahin gehende Frage ist deshalb, wie die Kommission bemerkt hat, als Frage nach der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden (ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 97) zu verstehen.

17 Artikel 13 Absatz 1 dieses Abkommens sieht vor, daß im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Schweden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt werden dürfen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 mußten die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen gleicher Wirkung am 1. Januar 1975 spätestens beseitigt sein.

18 Nach Artikel 20 steht das Abkommen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die unter anderem zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

19 Auf den dritten Teil der zweiten Frage ist daher zu antworten, daß die Artikel 13 Absatz 1 und 20 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden einem nationalen Gesetz nicht entgegenstehen, wonach es bei Strafe verboten ist, ein nach diesem Gesetz nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel zu verkaufen, vorrätig zu halten oder anzuwenden.

Kosten

20 Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Gerechtshof Den Haag mit Urteil vom 29. Januar 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Das Gericht eines Mitgliedstaats ist nicht gehalten, nationale Rechtsvorschriften über den Handel mit und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie 79/117/EWG auszulegen, soweit es um die Anwendung dieser Rechtsvorschriften auf Produkte geht, die nicht einen oder mehrere der im Anhang der Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe enthalten.

2) Mangels einer vollständigen Harmonisierung des betreffenden Gebiets auf Gemeinschaftsebene stehen die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag einem nationalen Gesetz nicht entgegen, wonach es bei Strafe verboten ist, ein nach diesem Gesetz nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel zu verkaufen, vorrätig zu halten oder anzuwenden.

3) Die Artikel 13 Absatz 1 und 20 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden stehen einem nationalen Gesetz nicht entgegen, wonach es bei Strafe verboten ist, ein nach diesem Gesetz nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel zu verkaufen, vorrätig zu halten oder anzuwenden.