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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.11.1989 – C-163/88
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1989:402
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 7. November 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In dieser Rechtssache geht es um die Frage, ob ein ehemaliges Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiter an das Krankheitsfürsorgesystem der Gemeinschaft zu dem Zweck angeschlossen sein kann, die nach einem nationalen System vorhandene Deckung zu ergänzen.
Die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen
2 Die Verordnung Nr. 422/67 des Rates (in der geänderten Fassung), die ich als die Amtsbezügeverordnung bezeichnen werde, regelt die Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes sowie für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. Nr. 187, S. 1). Artikel 11 dieser Verordnung lautet in der durch die Verordnung Nr. 2163/70 des Rates (ABl. L 238, S. 1) geänderten Fassung wie folgt:
Für die Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes gilt die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit hinsichtlich der Deckung der Krank-heits-, Berufskrankheits- und Unfallrisiken sowie der Leistungen bei Geburten oder im Todesfall.
Dieser Artikel gilt auch für die früheren Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes, wenn ihnen die in Artikel 8 vorgesehene Ruhegehaltsregelung zugute kommt oder wenn sie das in Artikel 7 vorgesehene Übergangsgeld erhalten. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für die Deckung von Risiken, die bereits durch eine andere Regelung der sozialen Sicherheit gedeckt sind, welche dem früheren Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes gewährt wird.
3 Artikel 72 des Statuts befaßt sich mit der Krankenversicherung. Nach Artikel 72 Absatz 1 sind Gemeinschaftsbeamte und ihre Angehörigen in Krankheitsfällen nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen beschlossenen Regelung in Höhe von bis zu 80 % der Aufwendungen versichert. Gemäß Artikel 72 Absatz 2 a haben ehemalige Beamte, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden sind und ein Ruhegehalt erhalten, Anspruch auf gemeinschaftliche Krankheitsfürsörge, sofern sie von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden können. Artikel 72 Absätze 1 a und 1 b knüpft dieselbe Voraussetzung an Anträge auf weiteren vorläufigen Versicherungsschutz, die von bestimmten ehemaligen Beamten, geschiedenen Ehegatten von Beamten und Personen, die gegenüber Beamten nicht mehr unterhaltsberechtigt sind, eingereicht werden. Gemäß Artikel 72 Absatz 4 hat der nach dem Gemeinschaftssystem Berechtigte anzugeben, in welcher Höhe von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen an ihn erfolgen oder er Anspruch auf Leistungen hat. Weiter heißt es:
Übersteigt der Gesamtbetrag des Kostenersatzes, den er erhalten könnte, die Summe der in Absatz 1 vorgesehenen Erstattungsbeträge, so wird der Unterschiedsbetrag von dem Betrag abgezogen, der aufgrund des Absatzes 1 zu erstatten ist ...
4 Wie in Artikel 71 Absatz 1 vorgesehen, ist eine Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (hiernach: die Regelung) von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen worden. Gemäß Artikel 2 Nr. 13 der Regelung sind die ehemaligen Mitglieder der Kommission, die Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit sind, der gemeinsamen Krankheitsfürsorge angeschlossen, vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 8 dieser Regelung. Artikel 4 Absatz 8 bestimmt:
Die in Artikel 2 Nr. 13 dieser Regelung genannten Personen sind angeschlossen, wenn sie ihren Beitrag entrichteten, der nach dem Grundbetrag ihres Ruhegehalts berechnet wird, und sie durch ein anderes öffentliches System gegen die gleichen Risiken nicht versichert werden können.
Der Sachverhalt
5 Georgios Kontogeorgis, ehemaliger Generaldirektor im griechischen Handelsministerium und ehemaliger Minister für EWGAngelegenheiten, war vom 6. Januar 1981 bis zum 5. Januar 1985 Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Nachdem er die Kommission verlassen hatte, erhielt er für die Dauer von drei Jahren ein Übergangsgeld nach Artikel 7 der Amtsbezügeverordnung. Seit dem 1. Februar 1988 hat er gemäß Artikel 8 dieser Verordnung Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts von der Kommission.
6 Am 2. November 1987 schrieb Herr Kontogeorgis an Richard Hay, Generaldirektor der Generaldirektion für Personal bei der Kommission, daß er nach der Versetzung in den Ruhestand weiterhin dem System der Gemeinschaft angeschlossen sein wolle, weil die griechische Krankheitsfürsorge, auf die er Anspruch habe, nicht dieselben Risiken in der im Gemeinschaftssystem vorgesehenen Höhe abdeckt. Am 22. Dezember 1987 antwortete Herr Hay, daß nach der Regelung für die Amtsbezüge von Kommissaren ein weiterer Anschluß an das Krankheitsfürsorgesystem der Gemeinschaft nur dann möglich sei, wenn der Betreffende keine Deckung durch ein anderes System der sozialen Sicherheit erhalten könne. Da Herr Kontogeorgis als ehemaliger griechischer Beamter bereits durch ein griechisches System gedeckt sei und da die Gemeinschaftsvorschriften nicht auf eine Gleichwertigkeit des Krankheitsfürsorgesystems der Gemeinschaft und anderer Systeme abstellten, sei eine weitere Inanspruchnahme des Gemeinschaftssystems ausgeschlossen. In einem weiteren Schreiben vom 28. Januar 1988 teilte Herr Hay die Einzelheiten des Ruhegehalts des Klägers mit und stellte fest, daß der Empfänger [also Herr Kontogeorgis] nicht an das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Gemeinschaft angeschlossen ist. Mit Schreiben vom 29. Februar 1988 legte Herr Kontogeorgis eine förmliche Beschwerde ein, in der er vortrug, daß er bei korrekter Auslegung der einschlägigen Vorschriften Anspruch auf Deckung nach dem Gemeinschaftssystem für Risiken habe, die nicht durch ein anderes System der sozialen Sicherheit gedeckt seien, und daß er, soweit für ihn Versicherungsschutz nach einem anderen System bestehe, Anspruch auf Deckung durch das Gemeinschaftssystem habe, um die Höhe der von dem anderen System gewährten Leistungen zu ergänzen. Mit Schreiben vom 25. März 1988 wies Herr Hay die Beschwerde zurück. Mit der am 7. Juni 1988 beim Gerichtshof eingelegten Klage begehrt Herr Kontogeorgis die Aufhebung der Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde.
Zulässigkeit
7 In dieser Rechtssache stellt sich eine Vorfrage zur Zulässigkeit, nämlich ob der Gerichtshof für eine von einem ehemaligen Mitglied der Kommission erhobene Klage nach Artikel 179 EWG-Vertrag zuständig ist und ob Herr Kontogeorgis daher das für Beschwerden in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts geregelte Vorverfahren einhalten mußte. Die Klage ist seltsamerweise nicht auf Artikel 179 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 91 des Statuts gestützt, sondern auf Artikel 172 EWG-Vertrag und Artikel 22 Absatz 3 des Statuts. Aber es scheint klar, daß Artikel 179 gemeint war. Denn Herr Kontogeorgis trägt vor, seine Klage müsse als zulässig angesehen werden, da er das zwingende Vorverfahren nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts beachtet habe und seine Klage beim Gerichtshof innerhalb der Frist des Artikels 91 Absatz 3 des Statuts (also innerhalb von 3 Monaten) eingereicht habe.
8 Die Kommission erhebt keine förmliche Einrede der Unzulässigkeit der Klage. Sie stellt die Beurteilung der Frage, ob der Kläger das Vorverfahren einhalten mußte oder ob er unmittelbar hätte Klage erheben müssen, und zwar vermutlich nach Artikel 173 EWG-Vertrag, in das Ermessen des Gerichtshofes. Die Relevanz dieses Punktes liegt in der Einhaltung der Frist für Klagen nach Artikel 173: Wenn sich Herr Kontogeorgis dieses Verfahrens hätte bedienen müssen, hätte er seine Klage gegen die ursprüngliche ablehnende Entscheidung der Kommission (das Schreiben des Herrn Hay vom 22. Dezember 1987) binnen zwei Monaten erheben müssen. Wie erwähnt, wurde die Klage in dieser Rechtssache beim Gerichtshof am 7. Juni 1988 eingereicht.
9 Artikel 179 EWG-Vertrag verleiht dem Gerichtshof die Zuständigkeit für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen ..., die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben. Der betreffende Titel des Beamtenstatuts, Titel VII Beschwerdeweg und Rechtsschutz (Artikel 90 und 91), sieht in Artikel 91 Absatz 1 vor, daß der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 zuständig ist. Der Gerichtshof hat den Anwendungsbereich des Artikels 179 in seiner Rechtsprechung durchweg weit gesehen: siehe z. B. Rechtssache 110/75, Mills/Europäische Investitionsbank, Slg. 1976, 955; Rechtssache 123/84, Klein/Kommission, Slg. 1985, 1907; Rechtssache 43/84, Maag/Kommission, Slg. 1985, 2581. Auch wenn Herr Kontogeorgis offensichtlich kein Beamter der Gemeinschaften im Sinne des Statuts und auch kein sonstiger Bediensteter im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften war, so kann er für diese Rechtssache eigentlich doch als eine Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, im Sinne der Artikel 90 und 91 des Statuts angesehen werden. Hierzu möchte ich daran erinnern, daß nach Artikel 11 der Amtsbezügeverordnung die im Statut vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit unter bestimmten Voraussetzungen für die früheren Mitglieder der Kommission gilt. Außerdem sind die ehemaligen Kommissionsmitglieder, obwohl sie im Statut selbst nicht erwähnt werden, ausdrücklich in der gemäß dem Statut aufgestellten Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge (siehe oben unter 4) erwähnt. Diese Rechtssache betrifft zumindest mittelbar die Auslegung des Statuts und dieser Regelung, und in einem solchen Fall ist es eindeutig zweckdienlich und angemessen, das besondere Vorverfahren durchzuführen. Insbesondere ist es mit Sicherheit richtig, daß bei Streitigkeiten zwischen einem Organ und einem ehemaligen Mitglied über die Anwendbarkeit irgendwelcher relevanter Bestimmungen eine förmliche Beschwerde bei dem betreffenden Organ eingelegt werden sollte, ehe die Sache vor den Gerichtshof gebracht wird. Ich meine, daß Herr Kontogeorgis zu Recht das Vorverfahren des Artikels 90 des Statuts eingehalten hat und daß die Klage als zulässig anzusehen ist.
Begründetheit
10 In ihren Schriftsätzen in dieser Rechtssache haben die Parteien im wesentlichen die Frage behandelt, ob ein ehemaliges Kommissionsmitglied weiterhin an das Gemeinschaftssystem angeschlossen sein kann, um die Höhe der nach einem nationalen System gewährten Leistungen zu ergänzen. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter jedoch bekräftigt, daß ein weiterer Anschluß auch zu dem Zweck angestrebt werde, bestimmte Gesundheitsrisiken abzudecken, die nach dem griechischen System, an das Herr Kontogeorgis angeschlossen sei, überhaupt nicht gedeckt seien. Hierzu hat er ausgeführt, daß bestimmte Teilbereiche der Gesundheitsfürsorge, z. B. Zahnbehandlung, die Bereitstellung von Brillen und Gesundheitsfürsorge im Ausland, nach dem griechischen System nicht gedeckt seien.
11 Da die Frage des Versicherungsschutzes für bestimmte Risiken, im Unterschied zum Versicherungsschutz im Hinblick auf verschieden hohe Leistungsbeträge, in den Schriftsätzen nicht unmittelbar angesprochen wurde, könnte es zweifelhaft sein, ob sie als eigentlicher Bestandteil der Klage angesehen werden kann. Ich bin gleichwohl der Ansicht, daß diese Frage nicht ausgeklammert werden sollte. Dies deshalb, weil die Problematik der unterschiedlichen Leistungsbeträge und die des unterschiedlichen Deckungsumfangs im wesentlichen zu derselben Frage führen, nämlich, ob Artikel 11 der Amtsbezügeverordnung den Anschluß an das Gemeinschaftssystem zu dem Zweck erlaubt, die nach einem nationalen System vorhandene Deckung zu ergänzen. Wenn Artikel 11 Versicherungsschutz zum Zwecke der Ergänzung von Leistungen, die nach einem nationalen System für ein bestimmtes Risiko gewährt werden, erlaubt, dann muß er ihn a fortiori auch dann erlauben, wenn für ein solches Risiko überhaupt keine nationalen Leistungen gewährt werden.
12 Herr Kontogeorgis trägt vor, Artikel 11 der Amtsbezügeverordnung schließe einen weiteren Anschluß an das Gemeinschaftssystem zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den nach dem nationalen System und den nach dem Gemeinschaftssystem gewährten Leistungsbeträgen nicht aus. Er stützt sich auf die genannten Bestimmungen des Artikels 71 des Statuts und argumentiert, daß, während jene Bestimmungen doppelten Versicherungsschutz für ehemalige Beamte grundsätzlich ausschlössen, Artikel 71 Absatz 4 ehemaligen Beamten, die nach einem nationalen System versichert seien, erlaube, zum Ausgleich der unterschiedlichen Höhe der nach den beiden Systemen gewährten Leistungen an das Gemeinschaftssystem angeschlossen zu bleiben. Der Kläger ist der Ansicht, Artikel 11 der Amtsbezügeverordnung, der auf Mitglieder die gleichen Bestimmungen anwenden wolle, wie sie für Beamte gälten, müsse so ausgelegt werden, daß es Personen in der Lage des Klägers erlaubt sei, in den Genuß derselben Möglichkeit zu kommen.
13 Herr Kontogeorgis argumentiert außerdem, daß sein Standpunkt durch den Zweck der - Gemeinschaftsvorschriften bestätigt werde, der seiner Ansicht nach darin liegt, die Kumulierung von Leistungen zweier Systeme der sozialen Sicherheit zu verhindern, wobei gleichzeitig sichergestellt werden solle, daß der Gemeinschaftsbeamte oder das ehemalige Kommissionsmitglied zumindest mit dem nach dem Gemeinschaftssystem gewährten Mindeststandard von Leistungen rechnen könne. In seiner Erwiderung behauptet der Kläger auch, daß es einem ehemaligen griechischen Mitglied des Rechnungshofes gestattet worden sei, seinen Anschluß an das Gemeinschaftssystem beizubehalten, ungeachtet der Tatsache, daß er, wie Herr Kontogeorgis, ein ehemaliger griechischer Beamter sei und Ansprüche nach dem griechischen System der sozialen Sicherheit habe. Herr Kontogeorgis meint, daß die Weigerung, ihn zu dem Gemeinschaftssystem zuzulassen, eine Diskriminierung darstelle.
14 Die Kommission ist der Ansicht, das Vorhandensein einer Deckung von Gesundheitsrisiken durch ein nationales System genüge, unabhängig von dem Leistungsbetrag oder den Leistungsbedingungen, um eine gleichzeitige Deckung durch das Gemeinschaftssystem auszuschließen. Sie trägt vor, aus dem Wortlaut des Artikels 11 der Amtsbezügeverordnung ergebe sich eindeutig, daß die für ehemalige Kommissionsmitglieder geltende Regelung subsidiären Charakter habe, Deckung durch das Gemeinschaftssystem also nur dann gewährt werde, wenn keine Deckung durch ein anderes System zur Verfügung stehe. Der Kommission zufolge liegt derselbe Subsidiaritätsgrundsatz den Bestimmungen des Artikels 72 des Statuts zugrunde, und sie fügt in ihrer Gegenerwiderung hinzu, daß sie sich durch eine abweichende, unrichtige Auslegung von Artikel 11 der Amtsbezügeverordnung durch ein anderes Gemeinschaftsorgan nicht gebunden fühle.
15 Nach meiner Meinung schließt der Wortlaut des Artikels 11 Absatz 2 der Amtsbezügeverordnung dadurch, daß danach ein früheres Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes nicht in den Genuß des Gemeinschaftssystems kommen darf, um Risiken [zu decken], die bereits durch eine andere Regelung der sozialen Sicherheit gedeckt sind, welche dem früheren Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes gewährt wird, den Anschluß eines früheren Kommissionsmitglieds, das nach einer nationalen Regelung Krankenversicherung erhalten könnte, an das Krankheitsfürsorgesystem der Gemeinschaft aus, auch wenn Umfang oder Höhe der Deckung des nationalen Systems dem des Gemeinschaftssystems nicht gleichwertig ist. Artikel 11 Absatz 2 wurde durch die genannte Verordnung Nr. 2163/70 des Rates eingeführt und hatte zur Folge, daß das Gemeinschaftssystem, wie auf die gegenwärtigen Mitglieder, auch auf die ehemaligen Mitglieder der Kommission ausgedehnt wurde. Der Aufbau des Artikels spricht dafür, daß gegenwärtigen Mitgliedern das Gemeinschaftssystem selbst dann zugute kommt, wenn sie durch ein nationales System gesichert sind, nur vorbehaltlich des Artikels 72, der eine doppelte Zahlung für dasselbe Risiko verhindert (siehe das Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 339/85, Brunotti/Kommission, Slg. 1988, 1379, und das Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 58/88, Olbrechts und Olb-rechts/Kommission, Slg. 1989, 2643). Früheren Mitgliedern kann das Gemeinschaftssystem dagegen nur dann zugute kommen, wenn sie nicht durch ein anderes System gesichert sind. Der Wortlaut des Artikels 4 Absatz 8 der Regelung besagt dasselbe.
16 Ein Blick auf die entsprechenden Bestimmungen des Artikels 72 des Statuts bestätigt diese Auslegung. Wie die Kommission darlegt, wird in Artikel 11 der Amtsbezügeverordnung eine Gleichwertigkeit zwischen dem Gemeinschafts- und dem betreffenden nationalen System im Hinblick auf Deckungsumfang oder -höhe nicht erwähnt. Hinsichtlich bestimmter Gruppen ehemaliger Beamter nimmt Artikel 72 Absätze 1 a und 2 a ebenfalls nicht Bezug auf eine Gleichwertigkeit. Bezeichnenderweise enthält Artikel 72 Absatz 1 einen solchen Bezug, indem er dem Ehegatten eines aktiven Beamten Deckung gewährt, sofern dieser nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann (Hervorhebungen hinzugefügt). Ich bin der Meinung, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er die Anwendung eines Gleichwertigkeitskriteriums für die früheren Kommissionsmitglieder gewollt hätte, in Artikel 11 der Amtsbezügeverordnung eine ähnliche Formulierung verwendet hätte.
17 Da Artikel 11 Absatz 2 vorsieht, daß das Gemeinschaftssystem früheren Kommissionsmitgliedern nicht weiter zur Verfügung steht für die Deckung von Risiken, die bereits ... gedeckt sind (Hervorhebung hinzugefügt), könnte die Ansicht vertreten werden, daß ein Anschluß an das Gemeinschaftssystem zum Zwecke der Deckung bestimmter Risiken, die von dem betreffenden nationalen System überhaupt nicht gedeckt werden, möglich sein muß, um, wie bereits erwähnt, für Zahnbehandlung, die Bereitstellung von Brillen und Gesundheitsfürsorge im Ausland vorzusorgen. Es trifft zu, daß zwischen dem Wortlaut des Artikels 11 Absatz 2, der früheren Mitgliedern der Kommission die Deckung von Risiken, die nicht anderweitig gedeckt sind, nach dem Gemeinschaftssystem gestattet, und dem Wortlaut des Artikels 72 Absätze 1 a und 2 a des Statuts, die bestimmten ehemaligen Beamten gestatten, das Gemeinschaftssystem beizubehalten, wenn sie von keinem anderen System gesichert werden können, ein Unterschied besteht. Meiner Meinung nach ist die Bezugnahme auf Risiken in Artikel 11 Absatz 2 in ihrem Zusammenhang jedoch so zu verstehen, daß sie sich auf die im Absatz 1 genannten allgemeinen Risiken bezieht, im vorliegenden Fall auf das allgemeine Krankheitsrisiko, und nicht so aufgefaßt werden kann, daß ganz bestimmte Gesundheitsrisiken wie Zahnfäule oder Augenprobleme gemeint sind. Die französische Fassung von Absatz 1 ist in dieser Hinsicht klarer als die englische Fassung, da sie Bezug nimmt auf la couverture des risques de maladie, de maladie professionnelle et d'accidents, was auf die allgemeinen Risiken wie das Krankheitsrisiko usw. schließen läßt. Demgemäß können nur diejenigen früheren Kommissionsmitglieder, die für das Krankheitsrisiko generell keine Deckung durch irgendein anderes System erhalten können, an das Gemeinschaftssystem angeschlossen sein.
18 Der Hinweis auf Artikel 72 Absatz 4 des Statuts vermag dem Kläger auch nicht weiterzuhelfen. Diese Vorschrift, nach der Leistungen, die von einem externen System gewährt werden, bei der Berechnung der Leistungen, die nach dem Gemeinschaftssystem bezogen werden können, zu berücksichtigen sind, erlaubt einer in Frage kommenden Person in einem geeigneten Fall tatsächlich, nach dem Gemeinschaftssystem den Unterschied zwischen den Leistungen, die nach dem externen System, und denen, die nach dem Gemeinschaftssystem bezogen werden können, zu verlangen. Aufgrund des einleitend verwendeten Begriffs — der Berechtigte — ist jedoch klar, daß Artikel 72 Absatz 4 nur Personen betrifft, die Anspruch auf Krankheitsfürsorge nach dem Gemeinschaftssystem haben. Außerdem ist es aufgrund seines Inhalts — Ausgleich zwischen zwei Leistungen verschiedener Höhe — klar, daß Artikel 71 Absatz 4 nur solche in Frage kommenden Personen betrifft, denen es nach den Vorschriften des Gemeinschaftssystems gestattet ist, in die Situation der Doppelversicherung zu gelangen. Entgegen der Ansicht des Klägers können sich die in Artikel 72 Absätze 1 a und 2 a erwähnten Gruppen ehemaliger Beamter daher nicht auf Artikel 72 Absatz 4 berufen. Was den Kläger selbst betrifft, so hat er, wie bereits festgestellt, keinen Anspruch auf Anschluß an das Gemeinschaftssystem und könnte nur dann einen solchen Anspruch haben, wenn er nicht bereits von einem anderen System gedeckt wäre. Die beiden Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 72 Absatz 4 — Berechtigung und Doppelversicherung — sind daher nicht erfüllt.
19 Wenn, wie Herr Kontogeorgis vorträgt, ein Vergleich zwischen der Stellung eines früheren Mitglieds und der eines ehemaligen Beamten der Kommission anzustellen wäre, so ist darauf hinzuweisen, daß es drei Gruppen ehemaliger Beamter gibt, die zu berücksichtigen wären. Zunächst haben nur diejenigen, die bis zu ihrem 60. Lebensjahr im Dienst der Gemeinschaften verblieben sind oder die ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beziehen, Anspruch auf weitere Deckung, ungeachtet ihrer möglichen Berechtigung nach anderen Systemen. Ehemalige Beamte, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden sind, sind nur dann berechtigt, wenn sie von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden können und außerdem wenn sie ein Ruhegehalt erhalten, eine Voraussetzung, die gemäß Artikel 77 des Statuts in der Regel nur Beamte erfüllen, die mindestens 10 Dienstjahre abgeleistet haben. Den übrigen ehemaligen Beamten kommt das Gemeinschaftssystem überhaupt nicht zugute. Wie dem auch sei, meiner Meinung nach ist die Antwort auf die in dieser Rechtssache gestellte Frage nicht durch einen Vergleich zwischen der Stellung früherer Mitglieder und der ehemaliger Beamter zu finden: Die Antwort ergibt sich meines Erachtens aus dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 der Amtsbezügeverordnung.
20 Ich bin mir dessen bewußt, daß diese Antwort in Einzelfällen zu Härten führen kann, insbesondere wenn das betreffende nationale System in seinem Deckungsumfang und der Höhe seiner Leistungen ausgesprochen weniger großzügig ist als das Gemeinschaftssystem. Die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers im Hinblick auf die Behandlung früherer Kommissionsmitglieder erscheint gleichwohl klar, und jede Änderung der betreffenden Vorschriften ist Sache dieses Gesetzgebers.
21 Die Klage kann daher keinen Erfolg haben, und da sie in jeder Hinsicht als Klage eines Beamten der Gemeinschaften im Sinne von Artikel 95 § 3 der Verfahrensordnung anzusehen ist, hat jede Seite gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen.
22 Der Gerichtshof sollte daher die Klage abweisen und jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegen.