Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.11.1989 – C-1/89

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1989:406

Schlussanträge des generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 8. November 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Das Finanzgericht Berlin hat den Gerichtshof gefragt, wie künstlerische Photographien von Robert Mapplethorpe nach dem Gemeinsamen Zolltarif (GZT) tarifiert werden müssen. Das vorlegende Gericht gibt drei mögliche Tarifierungen an, und zwar nach der Tarifnummer 99.02 Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -Steindrucke, als Kunstsiebdrucke (Serigraphien) nach der Tarifstelle 49.11 B oder als ebenfalls unter die Tarifstelle 49.11 B fallende Photographien.

Zusammenhang

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Raab, der Inhaberin einer Bild-Galerie in Berlin, und dem Hauptzollamt Berlin-Packhof. Frau Raab hatte im März 1987 36 Photographien von Mapplethorpe aus den Vereinigten Staaten eingeführt. Sie hatte diese Photographien zum Preis von 66783,30 DM gekauft und beabsichtigte, sie in ihrer Galerie für etwa 4000 DM pro Stück weiterzuverkaufen.

Das Zollamt ordnete die Photographien unter die Tarifstelle 49.11 B des GZT ein. Entsprechend dieser Tarifierung waren 5,8 % Zoll und 14 % Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen. Frau Raab legte dagegen Einspruch ein. Nach ihrer Meinung hätten die Photographien unter die Tarifnummer 99.02 des GZT eingeordnet werden müssen. Waren dieser Tarifnummer waren vom Zoll befreit; sie unterlagen der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 %. Hilfsweise machte sie geltend, daß die Photographien als künstlerische Siebdrucke unter die Tarifstelle 49.11 B hätten eingeordnet werden können. Für künstlerische Siebdrucke war der Zoll nach der Verordnung (EWG) Nr. 1945/86 des Rates vom 18. Juni 1986 zeitweilig ausgesetzt; sie unterlagen lediglich der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 14 %.

Sind künstlerische Photographien unter die Tarifnummer 99.02 einzuordnen?

3 Im vorliegenden Verfahren ist unstreitig, daß die Photographien des am 9. März 1989 verstorbenen Photographen Robert Mapplethorpe künstlerische Photographien sind. Die Frage, die diese Rechtssache aufwirft, geht dahin, ob künstlerische Photographien gerade wegen ihres künstlerischen Charakters nach dem GZT anders tarifiert werden müssen als (gewöhnliche) Photographien, die in der Tarifnummer 49.11 ausdrücklich genannt sind.

4 Frau Raab bejaht diese Frage. Ihr Vorbringen, wie es im Vorlagebeschluß wiedergegeben ist, geht hauptsächlich dahin, daß die eingeführten künstlerischen Photographien unter Kapitel 99 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten des GZT eingeordnet werden müßten. Dazu bringt sie eine Reihe Argumente vor, die ich wie folgt verstehe: Die in den Tarifnummern des Kapitels 99 aufgeführten Waren seien von Zöllen befreit. Hieraus ergebe sich die Absicht der Autoren des GZT, die Schaffung von Originalkunstwerken zu fördern. Frau Raab weist weiterhin auf die Vorschrift 4 zu Kapitel 99 hin, wonach eine Ware, für deren Tarifierung mehr als eine Tarifnummer des GZT in Betracht kommt, unter eine der Tarifnummern des Kapitels über Kunstgegenstände eingeordnet werden muß. Abschließend führt sie unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache Onnasch aus, die Anwendung des für das verwendete Material geltenden Tarifs auf einen Zollwert, der sich daraus ergebe, daß es sich um ein Kunstwerk handele, führe dazu, daß die Abgabenbelastung in keinem vernünftigen Verhältnis zum Preis des Materials stehe.

5 Frau Raab ist sich natürlich darüber klar, daß ein Gegenstand nicht einfach unter ein allgemeines Kapitel eingeordnet werden kann, sondern vielmehr nach einer bestimmten Tarifnummer tarifiert werden muß. Die einzige Tarifnummer des Kapitels 99, die dafür vernünftigerweise in Betracht komme, sei die Tarifnummer 99.02. Sie spricht sich somit dafür aus, künstlerische Photographien als Originalstiche, -schnitte, -radie-rungen und -steindrucke zu behandeln. Dazu führt sie, wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, das Argument an, daß die Photographien von Mapplethorpe in begrenzter Auflage aus einer künstlerisch bearbeiteten Originalplatte hergestellt seien. Würde man künstlerische Photographien nicht unter Tarifnummer 99.02 fallen lassen, so läge eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, da das bedeuten würde, daß der Gesetzgeber bestimmte Kunstwerke schlechter behandelt hätte als andere. Der von ihr befürworteten Auslegung sei denn auch zu folgen, da sie der Ratio der Bestimmungen am ehesten entspreche.

6 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 14. Dezember 1988 in der Rechtssache Volker Huber erklärt, das Kapitel 99 stelle die in ihm aufgeführten Waren offensichtlich zu dem Zweck zollfrei, der künstlerischen Produktion eine Vorzugsbehandlung zu gewähren. Daraus kann meines Erachtens jedoch nicht hergeleitet werden, daß eine Ware unter dieses Kapitel eingeordnet werden kann, sobald es sich um einen Kunstgegenstand handelt.

Ich stimme der Kommission darin zu, daß die Überschriften der Kapitel nur Hinweise sind. Dies wird ausdrücklich in der ersten allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift zum Schema des GZT festgestellt. Wie es in dieser Vorschrift weiter heißt, sind maßgebend für die Tarifierung der Wortlaut der Tarifnummern und die Vorschriften zu den Kapiteln. Die Vorschrift 2 zu Kapitel 99 präzisiert, was als Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 anzusehen ist. Es sind dies

Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder photomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in schwarz-weiß oder farbig unmittelbar abgezogen sind.

7 In dem vorgenannten Urteil in der Rechtssache Volker Huber hat der Gerichtshof den Begriff Originalsteindruck präzisiert. Er hat ausgeführt, daß mit diesem Begriff — und dies gilt auch für die Begriffe Originalstiche und Originalschnitte und -radierungen — immer eine Reproduktion eines vom Künstler handgefertigten Werks gemeint ist (Randnr. 17). In der Vorschrift 2 zu Kapitel 99 ist sogar von vollständig handgearbeiteten Platten die Rede.

Eine Photographie ist keine Reproduktion einer vollständig handgearbeiteten Abbildung. Zweifellos kann der Photograph durch die Wahl des Gegenstands, seine persönliche Sicht und die angewandten Techniken einschließlich des Anbringens von Retuschen der Photographie einen einzigartigen Charakter geben, so daß sie als Kunstwerk angesehen werden kann. Aber auch in diesem Fall kommt die ursprüngliche Platte tatsächlich durch ein technisches Verfahren mit Hilfe von Licht zustande und wird vom Photographen sicher nicht vollständig manuell hergestellt.

Darüber hinaus schließt die Vorschrift 2 zu Kapitel 99 die durch eine mechanische oder photomechanische Reproduktionstechnik hergestellten Werke vom Anwendungsbereich der Tarifnummer 99.02 aus. In der Rechtssache Volker Huber hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang verdeutlicht, daß sich der Ausschluß mechanischer oder photomechanischer Techniken nur auf die Erstellung der Originalplatte und nicht auf die davon abgezogenen Drucke bezieht (Randnr. 18).

8 Unter diesen Umständen erscheint mir klar, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die (vollständige) manuelle Herstellung durch den Künstler und in untergeordnetem Maße die Verwendung (photo)mechanischer Techniken als relevantes Unterscheidungsmerkmal gewählt hat, aufgrund dessen Kunstgegenstände unterschiedlich tarifiert werden können. Die Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz als Auslegungskriterium geht somit fehl.

Aus dem Vorstehenden folgt, daß künstlerische Photographien nicht unter die Tarifnummer 99.02 des GZT eingeordnet werden können, sondern wie andere Photographien unter die Tarifnummer 49.11 fallen, genauer unter die Tarifstelle 49.11 B andere [Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt].

Sind künstlerische Photographien als künstlerische Siebdrucke anzusehen?

9 Hilfsweise macht Frau Raab geltend, künstlerische Photographien müßten, wenn sie unter die Tarifstelle 49.11 B einzuordnen seien, dann jedenfalls als künstlerische Siebdrucke angesehen werden, so daß sie gemäß der vorgenannten Verordnung Nr. 1945/86 des Rates zollfrei bleiben müßten.

Auch dieses Vorbringen überzeugt mich nicht. Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache Westfälischer Kunstverein entschieden hat, müssen künstlerische Siebdrucke unter die Tarifstelle 49.11 B des GZT eingeordnet werden. Im Tatbestand dieses Urteils wird klar beschrieben, wie ein künstlerischer Siebdruck hergestellt wird. Die von der Kommission gegebene Beschreibung wird dort wie folgt wiedergegeben:

Der Siebdruck, auch Seidenrasterdruck oder Sérigraphie genannt, sei ein Druckverfahren, bei dem eine Druckform verwendet werde, die aus einem auf einen Holz- oder Metallrahmen aufgezogenen besonderen Gewebe aus natürlichen (Seide) oder synthetischen Textilfasern (Nylon usw.) oder aus Metall (rostfreier Stahl usw.) bestehe. Dieses Druckverfahren verlaufe in zwei Arbeitsgängen: Vorbereitung der Siebschablone, das heißt Übertragung der zu vervielfältigenden Originalzeichnung auf die Schablone (Herstellung des Druckrahmens) und Wiedergabe auf dem Druckträger (Drucken).

Diese Beschreibung spricht meines Erachtens dafür, daß künstlerische Photographien, da ihr Herstellungsverfahren völlig anders ist, nicht als künstlerische Siebdrucke angesehen werden können.

Ergebnis

10 Zusammenfassend schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

Die Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs kann nicht dahin ausgelegt werden, daß künstlerische Photographien darunter fallen. Sie fallen wie andere Photographien unter die Tarifstelle 49.11 B des GZT. Künstlerische Photographien können nicht als künstlerische Siebdrucke im Sinne der Tarifstelle ex 49.11 B des Tarifs im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1945/86 des Rates vom 18. Juni 1986 angesehen werden.