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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.11.1989 – C-305/86
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1989:404
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 8. November 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I — Einleitung
1 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3019/86 vom 30. September 1986 führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr von bestimmten standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion ein. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 864/87 vom 23. März 1987 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betreffenden Elektromotoren mit Ursprung in den genannten Staatshandelsländern mit Ausnahme von Rumänien ein. Die beiden Verordnungen wurden aufgrund der seinerzeit geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.
2 Drei mit dem sowjetischen Exporteur Energomachexport verbundene Elektromotorimporteure aus der Gemeinschaft [die italienische Enital SpA, die deutsche Neotype Techmashexport GmbH (im folgenden: Neotype) und die französische SA Stanko France (im folgenden: Stanko)] machen geltend, die vorläufige wie auch die endgültige Verordnung seien rechtswidrig (verbundene Rechtssachen C-304/86 und C-185/87, C-305/86 und C-160/87, C-320/86 und C-188/87, Slg. 1990, I-2939, I-2945, I-3013). Der bulgarische Exporteur von Elektromotoren Electroimpex und drei Elektromotorimporteure aus der Gemeinschaft (die französische Sofbim SA und die deutsche Elprom-Verkaufs-GmbH, die mit Electroimpex verbunden sind, sowie die italienische Firma Elprom-Parma, die mit Electroimpex einen Alleinvertriebsvertrag geschlossen hat, mit ihr aber nicht verbunden ist) machen nur die Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung geltend (Rechtssache C-157/87). In allen Rechtssachen ist der Industrieverband Groupement des industries de matériels d'équipement électrique et de l'électronique industrielle associée (im folgenden: Gimelec) dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Kommission und des Rates beigetreten.
Da die genannten Rechtssachen sich auf dieselben Verordnungen beziehen und das Vorbringen der Klägerinnen bzw. der auf der Beklagtenseite Beteiligten in den verschiedenen Rechtssachen weitgehend übereinstimmt, halte ich diese Schlußanträge gemeinsam für alle Rechtssachen.
Wegen des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens verweise ich auf den Sitzungsbericht. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als dies zur Begründung erforderlich ist.
II — Zulässigkeit
A — Zulässigkeit der Klagen gegen die vorläufige Verordnung
3 Als erstes muß geprüft werden, ob die Klagen von Enital, Neotype und Stanko gegen die Verordnung der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls im Hinblick darauf zulässig sind, daß der Rat später einen endgültigen Antidumpingzoll eingeführt hat.
In der Rechtssache C-305/86 trägt die Kommission vor, die vorläufige Verordnung entfalte keine Rechtswirkungen mehr, da die endgültige Verordnung die Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge bis zur Höhe der endgültig eingeführten Zölle angeordnet habe. Die Stellungnahme des Gimelec kommt zum selben Ergebnis, ist aber anders begründet. Nach Auffassung des Streithelfers stellt die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls eine Zwischenmaßnahme dar, die nicht gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag angefochten werden kann. Neotype ist die einzige Klägerin, die der Einrede der Unzulässigkeit entgegentritt. Sie macht geltend, die vorläufige Verordnung entfalte auch nach Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls Rechtswirkungen.
4 Diese Erklärungen der Beteiligten wurden abgegeben, bevor der Gerichtshof in den Rechtssachen Technointorg und Brother Industries eine Entscheidung getroffen hatte. In diesen beiden Rechtssachen ging es unter anderem darum, ob die Kläger noch ein Interesse an der Anfechtung der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls hatten, nachdem die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in Kraft getreten war. In beiden Urteilen hat der Gerichtshof entschieden, daß die Kläger sich in Anbetracht dessen, daß die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge aufgrund der endgültigen Verordnung in Höhe des endgültigen Antidumpingzolls vereinnahmt worden waren, auf keine einzige Rechtswirkung der vorläufigen Verordnung mehr berufen konnten.
Ebenso wie die endgültige Verordnung in den genannten Rechtssachen hat auch die Verordnung Nr. 864/87 die Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll gestellten Beträge aufgrund der für die Vereinnahmung des endgültigen Zolls geltenden Vorschriften angeordnet. Gemäß der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Klagen von Enital, Neotype und Stanko gegen die vorläufige Verordnung gegenstandslos, so daß hierüber nicht entschieden zu werden braucht. Meine weiteren Ausführungen können sich somit auf die gegen die endgültige Verordnung vorgebrachten Rügen beschränken.
B — Zulässigkeit der von den Importeuren gegen die endgültige Verordnung erhobenen Klagen
5 Der Gimelec beantragt, die Klagen, die die als in der Gemeinschaft niedergelassene Importeure tätigen Klägerinnen (nämlich Enital, Neotype, Stanko, Sofbim, Elprom-Verkaufs-GmbH und Elprom-Parma) gegen die endgültige Verordnung erhoben haben, für unzulässig zu erklären. Er verweist darauf, daß das Dumping in der Verordnung Nr. 864/87 durch einen Vergleich der Normalwerte der Elektromotoren mit den Preisen bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft und nicht mit dem Preis, zu dem der Importeur das eingeführte Erzeugnis an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft habe, festgestellt worden sei. Die betroffenen Importeure befänden sich somit in derselben Lage wie die Importeurin Demufert, deren Klage durch Urteil vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache Allied Corporation als unzulässig abgewiesen worden sei.
6 Der Rat und die Kommission teilen diesen Standpunkt nicht. Sie tragen die folgenden Überlegungen vor: Zwar habe der Rat im vorliegenden Fall die Dumpingspanne nicht unter Berücksichtigung der von den verbundenen Importeuren praktizierten Verkaufspreise festgestellt, doch habe er diesen bei der Festsetzung des Antidumpingzolls Rechnung getragen. Wenn die Zollbehörden feststellten, daß zwischen dem Einführer und dem Ausführer oder einem Dritten eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 bestehe (vergleiche Artikel 1 Absatz 4 der endgültigen Verordnung), werde insbesondere von der allgemeinen Regelung für die Festsetzung des Antidumpingzolls, wie sie in Artikel 1 Absatz 3 der endgültigen Verordnung niedergelegt sei, abgewichen. An ihre Stelle trete eine Regelung, nach der der Preis für den Verkauf an den ersten nicht mit einem Exporteur verbundenen Abnehmer als Bezugsgrundlage für die Berechnung des Antidumpingzolls diene. Für die Frage der Zulässigkeit sei es von Bedeutung, daß der Rat sich nicht darauf beschränkt habe, diese abweichende Regelung für alle verbundenen Importeure zu treffen, sondern ausdrücklich bestimmt habe, daß sie für sieben in der Verordnung namentlich aufgeführte Importeure, darunter Enital, Neotype, Stanko, Sofbim und Elprom-Verkaufs-GmbH, gelte. Diese Importeure seien somit in der endgültigen Verordnung individualisiert im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes.
Enital, Neotype und Stanko treten der von Gimelec erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ebenfalls entgegen. Insoweit verweise ich auf die verschiedenen Sitzungsberichte.
7 Da der Gerichtshof die Frage der Unzulässigkeit einer Klage von Amts wegen aufwerfen kann, brauche ich hier nicht zu untersuchen, ob ein Streithelfer selbst eine Einrede der Unzulässigkeit erheben kann, die nicht von einer der Parteien, deren Anträge er unterstützt, erhoben wird.
Ich neige der Auffassung zu, daß die hier erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht begründet ist, zumindest nicht hinsichtlich der verbundenen Importeure. Im Beschluß vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache Serines hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung betreffend die Unzulässigkeit von Klagen gegen Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls zusammmengefaßt. Obwohl der Gerichtshof davon ausgeht, daß derartige Verordnungen ihrer Art und Geltung nach normativen Charakter haben, hat er gleichwohl entschieden, daß Importeure hierdurch unmittelbar und individuell betroffen sind, wenn das Vorliegen einer Dumpingpraktik aufgrund ihrer Wiederverkaufspreise festgestellt wird, wie dies in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 für den Fall vorgesehen ist, daß zwischen dem Ausführer und dem Einführer eine geschäftliche Verbindung besteht (Randnr. 16).
In einem jüngeren Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache Canon läßt der Gerichtshof in Randnummer 8 erkennen, daß der vorgenannte Fall nur beispielhafte Bedeutung hat und daß die betreffenden Verordnungen die Importeure auch in anderen Punkten als der Feststellung des Vorliegens von Dumping unmittelbar und individuell betreffen können. Dies ist in den vorliegenden Rechtssachen der Fall, da fiir die Berechnung des Antidumpingzolls im Falle einer geschäftlichen Verbindung zwischen Ausführer und Einführer stets dem gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 bestimmten Zollwert Rechnung zu tragen ist (vergleiche Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der endgültigen Verordnung), nämlich einem Zollwert, dessen Grundlage der Preis ist, zu dem die eingeführten Waren an nicht mit dem Verkäufer verbundene Personen verkauft werden.
Hieraus folgt meines Erachtens, daß alle verbundenen Importeure, für die diese besondere Berechnungsweise gilt, durch die Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sind, unabhängig davon, ob sie in der Verordnung namentlich genannt werden.
8 Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für Elprom-Parma. Dieser italienische Importeur von bulgarischen Elektromotoren ist nicht mit einem bulgarischen Exporteur oder Hersteller verbunden. Im Falle dieses Importeurs wird der Antidumpingzoll nicht auf der Grundlage seiner Wiederverkaufspreise berechnet, sondern es wird ganz einfach der Nettopreis frei Grenze, unverzollt, berücksichtigt (vergleiche Artikel 1 Absatz 3 der endgültigen Verordnung). Der Umstand, daß Elprom-Parma einen Alleinvertriebsvertrag mit dem Exporteur der bulgarischen Elektromotoren geschlossen hat, ändert hieran nichts. In der bereits erwähnten Rechtssache Sermes ging es ebenfalls um einen Alleinimporteur von — in jenem Fall aus der Deutschen Demokratischen Republik stammenden — Elektromotoren. Der Gerichtshof hat dies nicht für relevant gehalten (Randnr. 18).
Ich schlage Ihnen daher vor, die Klage von Elprom-Parma als unzulässig abzuweisen, der Einrede der Unzulässigkeit aber im übrigen nicht stattzugeben.
C — Zulässigkeit der Klagen gegen die endgültige Verordnung in ihrer Gesamtheit
9 Neotype und Stanko beantragen die Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung, soweit sie die Einfuhr von Elektromotoren aus der Sowjetunion betrifft. Die Klagen von Electroimpex und Enital gehen weiter. Sie sind auf Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung in ihrer Gesamtheit gerichtet.
In vier Urteilen vom 7. Mai 1987 hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Nichtigkeitsklage gegen eine Antidumpingverordnung nur insoweit zulässig ist, als mit ihr die Aufhebung derjenigen Bestimmungen dieser Verordnung begehrt wird, die die Kläger individuell betreffen. Die Begründetheit der Klagen von Electroimpex und Enital ist daher nur insoweit zu prüfen, als sie auf Nichtigerklärung der Bestimmungen der endgültigen Verordnung gerichtet sind, die sich auf die Einfuhr von Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien bzw. in der Sowjetunion beziehen.
III — Begründetheit
Allgemeines
10 Im folgenden werde ich nacheinander die von den Klägerinnen gegen die endgültige Verordnung erhobenen Rügen betreffend a) die Feststellung des Normalwerts, b) den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis, c) die Feststellung der Schädigung, d) die Festsetzung des Antidumpingzolls, e) die Anwendung des Zolls auf Teile und f) das Inkrafttreten der endgültigen Verordnung prüfen.
Ich möchte sofort feststellen, daß mich keine dieser Rügen überzeugen kann. Selbst wenn einige Rügen begründet wären, würde dies darüber hinaus nicht automatisch zur Nichtigkeit der endgültigen Verordnung führen. Dies gilt insbesondere für die Rügen, denen zufolge der Rat eine zu hohe Dumpingspanne ermittelt hat. Die Klägerinnen weisen allerdings nicht nach, daß die Dumpingspanne ohne eine solche umfassende Berechnung wegfallen oder zumindest niedriger ausfallen würde als der festgesetzte Antidumpingzoll. Ein solcher Nachweis wäre im übrigen auch nur schwer zu führen, da der Rat erhebliche Dumpingspannen zwischen 121 und 146 % ermittelt und einen im Verhältnis dazu mäßigen Antidumpingzoll eingeführt hat, nämlich einen variablen Zoll in Höhe des Unterschieds zwischen dem Preis an den ersten unabhängigen Käufer und einem Mindestpreis, der auf der Grundlage des Gestehungspreises der leistungsfähigsten Hersteller der Gemeinschaft unter Hinzurechnung einer Gewinnspanne von knapp 4 % berechnet wird. Der so festgesetzte Antidumpingzoll bedeutet eine Erhöhung von ungefähr 25 % gegenüber den im Untersuchungszeitraum praktizierten Einfuhrpreisen. Der Antidumpingzoll liegt somit erheblich unter den festgestellten Dumpingspannen.
A — Normalwert
Einschlägige Vorschrifien
11 Der Begriff Dumping impliziert einen Vergleich zwischen zwei Elementen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um den Ausfuhrpreis der betreffenden Ware und den Normalwert einer gleichartigen Ware. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 gilt als Normalwert
der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhr- oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware.
Wenn die Ware aus einem Land ohne Marktwirtschaft eingeführt wird, können die Gemeinschaftsbehörden nicht den Preis dieser Ware auf dem Binnenmarkt zugrunde legen, da dieser Preis nicht das Ergebnis eines normalen Handelsverkehrs ist. Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 bestimmt daher, daß der Normalwert in diesem Fall auf angemessene und nicht unvertretbare Weise auf einer der folgenden Grundlagen bestimmt wird: dem Preis, zu dem eine gleichartige Ware eines Drittlandes mit Marktwirtschaft zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt dieses Landes oder an andere Länder tatsächlich verkauft wird, oder dem rechnerisch ermittelten Wert einer gleichartigen Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder, falls keines der beiden Kriterien eine angemessene Grundlage darstellt, dem Preis, der tatsächlich für eine gleichartige Ware in der Gemeinschaft gezahlt wird oder zu zahlen ist.
Nach Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung Nr. 2176/84 bedeutet gleichartige Ware eine Ware,
die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heißt, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware stark ähneln.
Zusammenfassung der von den Klägerinnen erhobenen Rügen
12 Im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls führte, hat die Kommission — in Übereinstimmung mit dem Rat — Jugoslawien als Drittland mit Marktwirtschaft ausgewählt. Der gewogene Durchschnitt der Inlandsverkaufspreise der jugoslawischen Hersteller von Elektromotoren wurde somit für die endgültige Ermittlung des Normalwerts der Erzeugnisse aus den betreffenden Staatshandelsländern zugrunde gelegt (Verordnung Nr. 864/87, Begründungserwägung 8).
Enital, Neotype, Stanko und Electroimpex machen geltend, der Rat habe bei der Berechnung des Normalwerts der Elektromotoren schwerwiegende Beurteilungsfehler begangen. Meiner Ansicht nach lassen sich ihre (zahlreichen) Rügen in drei Kategorien einteilen. Als erstes wird behauptet, die in Jugoslawien hergestellten Elektromotoren seien nicht mit den aus der Sowjetunion ausgeführten Elektromotoren gleichartig (Enital). Eine zweite Kategorie von Rügen ist gegen die Wahl von Jugoslawien als Vergleichsland gerichtet: Erstens sei die Entscheidung, Jugoslawien statt eines der Länder, die in der endgültigen Verordnung vorhergehenden Stadien herangezogen worden seien, als Vergleichsland auszuwählen, nicht hinreichend begründet (Neotype und Stanko); zweitens sei Jugoslawien nicht als Land mit Marktwirtschaft anzusehen (Neotype, Stanko und Electroimpex); drittens sei die Wahl Jugoslawiens auch dann, wenn es dort eine Marktwirtschaft gäbe, weder angemessen noch vertretbar, wenn man berücksichtige, wie die Inlandspreise für Elektromotoren zustande kämen (Neotype und Stanko). Die dritte Kategorie von Rügen betrifft die Art der Berechnung des Normalwerts: Der Rat und die Kommission hätten den Normalwert erstens dadurch falsch ermittelt, daß sie der Berechnung fälschlich den amtlichen Dinarkurs zugrunde gelegt hätten (Neotype und Stanko) und zweitens die hohe jugoslawische Inflationsrate nicht berücksichtigt hätten (Neotype, Stanko und Electroimpex); drittens hätte der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes bestimmt werden müssen (Stanko).
Beurteilung
— Stellen die jugoslawischen Elektromotoren eine gleichartige Ware dar?
13 Die Beantwortung dieser Frage scheint mir einfach zu sein. Bei den von der endgültigen Verordnung erfaßten Waren handelt es sich um standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren, d. h. Motoren, die auf internationaler Ebene weitgehend standardisiert sind. Für die entsprechend diesen Standardisierungsnormen hergestellten Motoren kann daher angenommen werden, daß sie große Ähnlichkeiten im Hinblick auf die physikalischen Merkmale aufweisen und daß sie darüber hinaus für den Benutzer miteinander austauschbar sind. Es ist unstreitig, daß die zum Vergleich herangezogenen jugoslawischen Motoren in Übereinstimmung mit den genannten Standardisierungsnormen hergestellt wurden. Sie sind daher gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung Nr. 2176/84.
— Ist die Wahl Jugoslawiens als Vergleichsland fehlerhaft?
a) Zur Begründung
14 Nach Auffassung von Neotype und Stanko ist die Wahl des Vergleichslandes in der endgültigen Verordnung nicht ausreichend begründet. Die Verordnung lege insbesondere nicht dar, warum Länder, die in der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls vorangegangenen Phasen als Vergleichsland herangezogen worden seien [nämlich Brasilien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 724/82 der Kommission vom 30. März 1982 und Schweden im Rahmen der vorläufigen Verordnung], nicht mehr als Vergleichsländer berücksichtigt würden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsorgane so klar und unzweideutig wiedergeben, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die getroffene Maßnahme kennenlernen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Übertragen auf den vorliegenden Fall bin ich der Auffassung, daß keine Begründungsmängel vorliegen, wenn die Gemeinschaftsorgane die wichtigsten Gründe dafür angeben, warum sie die Preise im schließlich ausgewählten Vergleichsland als angemessene und nicht unvertretbare Grundlage für die Berechnung des Normalwerts ansehen. In dieser Hinsicht hat der Rat den Rückgriff auf die jugoslawischen Preise in den Begründungserwägungen 6 bis 8 der Verordnung Nr. 864/87 meines Erachtens ausreichend begründet.
b) Ist Jugoslawien ein Marktwirtschaftsland?
15 Neotype, Stanko und Electroimpex bestreiten, daß Jugoslawien als Marktwirtschaftsland angesehen werden könne.
Insoweit möchte ich zunächst darauf hinweisen, daß beim Rat und der Kommission eine ständige Praxis besteht, Jugoslawien im Zusammenhang mit der Berechnung des Normalwerts von gedumpten Waren mit Ursprung in Jugoslawien als Marktwirtschaftsland zu behandeln. Ebenso verwenden der Rat und die Kommission regelmäßig die Preise auf dem jugoslawischen Markt als Vergleichsgrundlage für die Ermittlung des Normalwerts von Waren mit Ursprung in Ländern ohne Marktwirtschaft. Diese Praxis beruht auf Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84. Diese Vorschrift gibt keine Definition des Begriffs Land ohne Marktwirtschaft, sondern verweist zur Bestimmung der Länder, die in jedem Fall als Länder ohne Marktwirtschaft anzusehen sind, auf die Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82 und 1766/82. Jugoslawien wird in diesen Verordnungen nicht genannt.
Der in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 verwendete Begriff insbesondere weist darauf hin, daß die Organe auch ein in den erwähnten Verordnungen nicht aufgeführtes Land als Land ohne Marktwirtschaft ansehen können. Im Hinblick auf Länder, die dem GATT-Übereinkommen beigetreten sind, müssen die Organe jedoch die Anmerkung 2 zu Artikel VI des GATT beachten. Nach dieser Anmerkung ist eine Abweichung von der normalen Methode für den Preisvergleich nur im Falle eines Ausfuhrlandes mit Monopolhandel zulässig, in dem die Preise behördlich festgesetzt werden. Dies trifft für Jugoslawien eindeutig nicht zu, wie sich u. a. aus den Unterlagen ergibt, die Neotype ihrer Klageschrift beigefügt hat.
Übrigens hat der Gerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil Technointorg Jugoslawien, wenn nicht explizit, so doch implizit, als Marktwirtschaftsland angesehen. In jener Rechtssache ging es gerade um eine Antidumpingverordnung, in der Jugoslawien als Vergleichsland zur Feststellung des Normalwerts von aus der Sowjetunion ausgeführten Gefrier- und Tiefkühlgeräten gewählt worden war. Technointorg machte dort geltend, für die Feststellung des Normalwerts hätten nicht die Preise auf dem jugoslawischen Markt, sondern der rechnerisch ermittelte Wert der betreffenden Ware in Jugoslawien als Kriterium herangezogen werden müssen. Der Gerichtshof entschied, daß Technointorg nicht nachgewiesen habe, daß die Organe durch die Feststellung des Normalwerts auf der Grundlage der Preise auf dem jugoslawischen Markt fehlerhaft gehandelt hätten.
Damit ist nicht ausgeschlossen, daß die jugoslawische Wirtschaft in einigen Punkten Ähnlichkeiten mit diesen Staatshandelsländern aufweist. So stellt u. a. der Devisenmangel meines Erachtens ein wichtiges gemeinsames Merkmal dar. Dieser Umstand reicht aber nicht aus, um Jugoslawien für die Anwendung der Antidumpingregelung als Land ohne Marktwirtschaft anzusehen. Umgekehrt machen die Ähnlichkeiten Jugoslawien besonders geeignet als Vergleichsland für die Berechnung des Normalwerts einer Ware aus einem Staatshandelsland.
c) Stellen die jugoslawischen Preise eine angemessene und nicht unvertretbare Vergleichsgrundlage dar?
16 Selbst wenn Jugoslawien ein Marktwirtschaftsland wäre, ergäbe die Wahl der jugoslawischen Preise nach Auffassung von Neotype, Stanko und Electroimpex keine Vergleichsgrundlage, die angemessen und nicht unvertretbar ist.
17 Bei der Wahl eines Vergleichslandes müssen die Organe meines Erachtens versuchen, ein Land zu finden, in dem die Preise der gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet werden, die denen des Ausfuhrlandes möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muß. Der auf der Grundlage der Gegebenheiten eines Vergleichslandes festgestellte Normalwert stellt gleichwohl niemals eine perfekte Vergleichsgrundlage dar. Jedes Vergleichsland wirft spezielle Probleme auf. Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 beschränkt sich daher auf die Forderung, daß die Wahl des Vergleichslandes angemessen und nicht unvertretbar sein muß.
Daraus folgt, daß die Organe ein sehr weites Ermessen haben und die Kontrolle durch den Gerichtshof darauf beschränkt bleibt zu prüfen, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. Dies bedeutet, daß der Gerichtshof prüfen muß, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens vorliegen und die Verfahrensgarantien beachtet wurden, ob der Sachverhalt, aufgrund dessen die angefochtenen Entscheidungen getroffen wurden, feststeht und zutreffend qualifiziert wurde und ob die Ermessensausübung selbst in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vorgenommen wurde. Um festzustellen, ob dies hier der Fall ist, sind die Gründe zu berücksichtigen, aus denen die Kommission und der Rat Jugoslawien als Vergleichsland herangezogen haben.
18 Nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls durch die Verordnung Nr. 3019/86 — wofür die Kommission Schweden als Vergleichsland gewählt hatte — wurde bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht, der zufolge bei der Einfuhr von Elektromotoren mit Ursprung in Jugoslawien ein Dumping vorlag. Die Kommission leitete daraufhin eine Untersuchung ein, die ihr die Gelegenheit bot, den jugoslawischen Markt kennenzulernen und an Ort und Stelle bei drei jugoslawischen Herstellern/Ausführern von Elektromotoren Kontrollen durchzuführen. Obgleich das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren aus Jugoslawien — bei dem der Normalwert auf der Grundlage der Preise auf dem jugoslawischen Markt festgestellt wurde — ein anderes Verfahren darstellte als dasjenige, das zu der in den vorliegenden Rechtssachen angefochtenen Verordnung Nr. 864/87 führte, betraf es dennoch gleichartige Waren. Um alle durch die beiden Verfahren betroffenen Länder, aus denen Ausfuhren nach der Gemeinschaft erfolgen, gleich zu behandeln, haben die Gemeinschaftsorgane nicht mehr Schweden als Vergleichsland herangezogen, wie das im Rahmen der vorläufigen Verordnung der Fall war, sondern in der endgültigen Verordnung die Preise auf dem jugoslawischen Markt als Vergleichsgrundlage für die Feststellung des Normalwerts gewählt.
Unter diesen Umständen halte ich die Wahl von Jugoslawien als Vergleichsland keinesfalls für willkürlich; sie beruht vielmehr auf Erwägungen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Haben die Organe mit dieser Wahl Rechts- oder Ermessensfehler begangen? Dies scheint mir nicht der Fall zu sein, wie dies auch die folgende Analyse des Vorbringens der Klägerinnen und insbesondere von Neotype erweist.
19 Neotype macht geltend, der jugoslawische Markt für Elektromotoren sei relativ klein und es würden beinahe keine eingeführten Motoren verkauft. Auch würden die Preise der auf dem jugoslawischen Markt verkauften Elektromotoren nicht durch Angebot und Nachfrage bestimmt und stellten daher keine angemessene Vergleichsgrundlage dar.
Der Rat und die Kommission machen demgegenüber geltend, der jugoslawische Markt sei ein relevanter Markt, auf dem jährlich etwa 250000 Elektromotoren der drei jugoslawischen Hersteller verkauft würden. Diese Hersteller stünden miteinander im Wettbewerb, was die Produktion von Motoren derselben Art angehe. In ihren Antworten auf Fragen des Gerichtshofes stellen der Rat und die Kommission klar, daß die jugoslawischen Hersteller ihre Einfuhr- wie auch ihre Ausfuhrpreise frei festsetzen könnten (siehe auch oben Nr. 15, Fußnote 27) und daß zur Zeit der Untersuchung nicht unerhebliche Preisunterschiede, wenn nicht in den Bruttopreisen, so doch in den den Kunden berechneten Nettopreisen, bestanden hätten. Besonders auf dem Gebiet der Zahlungsfristen, das in einem Land mit hoher Inflationsrate von großer Bedeutung sei, bestünden erhebliche Unterschiede. Die Klägerinnen haben keine genauen Angaben gemacht, die geeignet wären, diese Feststellungen zu entkräften.
Unter diesen Umständen meine ich, daß die Wahl der jugoslawischen Preise als Vergleichsgrundlage nicht fehlerhaft ist, sondern sich vielmehr innerhalb des dem Rat und der Kommission zustehenden Ermessensspielraums bewegt. Dies um so mehr, als die Wahl der jugoslawischen Preise zur Feststellung einer erheblich kleineren — und somit für die Klägerinnen günstigeren — Dumpingspanne (zwischen 121 und 146 %) geführt hat, als wenn Schweden als Vergleichsland gewählt worden wäre (192 bis 283 %). Im übrigen hat keine der Klägerinnen dargetan, daß die Preise in einem anderen Drittland zu einer noch kleineren Dumpingspanne geführt hätten.
— Wurde der Normalwert richtig berechnet?
a) Zum Kurs des jugoslawischen Dinars
20 Das Vorbringen von Neotype, zur Umrechnung der jugoslawischen Preise dürfe nicht der amtliche Dinarkurs angewandt werden, sondern es müsse der von westlichen Banken festgesetzte Ankaufskurs angewandt werden, überzeugt mich nicht.
Zum besseren Verständnis ist das Problem ganz allgemein zu betrachten, d. h. im Rahmen der Vorschriften über die Feststellung der Dumpingspanne. Gemäß Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 wird eine Dumpingspanne durch den Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert ermittelt. Im Hinblick auf Waren, die aus einem Land mit Marktwirtschaft eingeführt werden, bestimmt sich der Normalwert grundsätzlich nach dem Preis, der für eine zum Verbrauch in dem betreffenden Land bestimmte gleichartige Ware zu zahlen ist (vergleiche Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84). In diesem Fall werden bei der Feststellung der Dumpingspanne zwei Beträge herangezogen — der Ausfuhrpreis und der Preis beim Verkauf auf dem Binnenmarkt —, die sich beide aus realen Umsätzen ergeben, meistens jedoch in verschiedenen Währungen ausgedrückt sind. Um miteinander vergleichbar zu sein, müssen sie daher in dieselbe Einheit umgerechnet werden.
Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Ñachi Fujikoshi (Randnr. 53) festgestellt hat, muß diese Umrechnung
anhand der amtlichen Wechselkurse... [erfolgen], die den internationalen Handelsgeschäften zugrunde liegen. Nun ist der von den jugoslawischen Behörden festgesetzte Wechselkurs für den Dinar der einzige vom Internationalen Währungsfonds anerkannte amtliche Wechselkurs. Alle Außenhandelsgeschäfte, unabhängig davon, ob es um Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäfte geht, müssen über speziell hierfür zugelassene Banken laufen, die für die Umrechnung von Dinar in fremde Währung oder umgekehrt den amtlichen Wechselkurs anwenden. Der von Neotype vorgeschlagene Bankenkurs ist kein amtlicher Kurs. Er ist überdies ein Notenkurs, der auf einem Markt zustande kommt, der für Handelsgeschäfte wenig relevant und nicht repräsentativ ist, weil er ein geringes Volumen hat und starken Schwankungen unterliegt. Dieser Markt wird ja im wesentlichen aus Geschäften von Privatpersonen gespeist, die im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Jugoslawien Dinarnoten erwerben wollen. Dies veranschaulichen insbesondere die von Institut zu Institut sehr unterschiedlichen Notenkurse. Überdies klaffen innerhalb ein und desselben Instituts der (Noten-)Ankaufsund Verkaufskurs weit auseinander. Der von Neotype vorgeschlagene Bankenkurs ist kein Mittelkurs, sondern ein Ankaufskurs. Im Rahmen der Ermittlung der Dumpingspanne, bei der es darauf ankommt, zwei in verschiedenen Währungen ausgedrückte Beträge miteinander vergleichbar zu machen, halte ich den Gebrauch eines solchen Ankaufskurses jedoch daher ebenfalls für verkehrt.
21 Neotype hat keine Einwendungen gegen den Gebrauch des amtlichen Dinarkurses, wenn es um ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhr von Elektromotoren mit Ursprung in Jugoslawien geht. Im Rahmen eines Antidumpingverfahrens, in dem Jugoslawien nicht das Ausfuhrland, sondern das Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts von Waren mit Ursprung in der Sowjetunion ist, darf ihrer Auffassung nach jedoch nicht mehr der amtliche Kurs verwendet werden, sondern es muß der genannte Bankenkurs verwendet werden.
Dieser Auffassung kann ich nicht folgen. Ich sehe nicht ein, warum es erforderlich sein sollte, einen nicht amtlich anerkannten und für Handelsgeschäfte nicht repräsentativen Dinarkurs zur Ermittlung der Dumpingspanne für Waren aus der Sowjetunion zu verwenden, wenn dieser Kurs aufgrund seiner Besonderheiten zur Ermittlung der Dumpingspanne von Waren aus Jugoslawien selbst nicht verwendet werden darf. Überdies ist allgemein bekannt, daß der amtliche Rubelkurs (und nicht der von westlichen Banken angewandte niedrigere Ankaufskurs) für Handelsgeschäfte mit sowjetischen Exporteuren oder Importeuren gilt. Würde man dem Vorschlag von Neotype folgen, so würde bei der Ermittlung der Dumpingspanne für Waren aus der Sowjetunion ein Kurs angewendet, der für die sowjetischen Exporteure sehr viel günstiger ist als der Kurs, der tatsächlich bei der Umrechnung ihrer Verkaufserlöse in Devisen angewandt wird.
b) Zur jugoslawischen Inflation
22 Neotype, Stanko und Electroimpex machen weiter geltend, der von den Organen festgestellte Normalwert könne nicht als Vergleichsgrundlage dienen, da er nicht die hohe jugoslawische Inflationsrate berücksichtige, die sich im Untersuchungszeitraum auf ca. 80 % im Jahr belaufen habe.
Auf Fragen des Gerichtshofes haben der Rat und die Kommission darauf hingewiesen, daß der Normalwert in der endgültigen Verordnung auf den gewogenen Durchschnitt der Inlandsverkaufspreise der jugoslawischen Hersteller im Vergleichsjahr 1985 gestützt worden sei. Der Unterschied zwischen den Inflationsraten in der EWG und in Jugoslawien spiegele sich in der Entwicklung des amtlichen Wechselkurses zwischen ECU und Dinar im Laufe dieses Jahres wider. Während dieses Verhältnis im Januar 1985 noch 1 ECU/147 Dinar betragen habe, sei es im Dezember 1985 auf 1 ECU/264 Dinar angestiegen. Die Aufwertung des ECU entspreche also der jugoslawischen Inflationsrate, so daß es nicht notwendig gewesen sei, die jugoslawische Inflationsrate bei der Feststellung des Normalwerts gesondert zu berücksichtigen.
Diese Auffassung des Rates und der Kommission kann meines Erachtens nicht als fehlerhaft angesehen werden.
c) Zur Berechnung auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes
23 Stanko trägt vor, der Normalwert hätte entsprechend Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes unter Berücksichtigung der Produktionskosten der jugoslawischen Hersteller ermittelt werden müssen.
Der Rat hält dem entgegen, die vorgeschlagene Berechnung auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes sei erst dann erforderlich, wenn der Normalwert nicht auf der Grundlage der Inlandspreise festgestellt werden könne.
Der Gerichtshof hat diesen Standpunkt des Rates in seinem bereits erwähnten Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache Technointorg ausdrücklich bestätigt. Er hat don festgestellt, daß auf den rechnerisch ermittelten Wert nur zurückgegriffen werden darf, wenn die Umstände die Verwendung des Inlandspreises unvertretbar machen (Randnr. 30).
Die soeben behandelten Argumente haben somit nicht ergeben, daß eine Berechnung des Normalwerts auf der Grundlage der jugoslawischen Inlandspreise unvertretbar wäre. Auch diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
B — Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfithrpreis
Einschlägige Vorschrifien
24 Gemäß der Verordnung Nr. 2176/84 sind Ausfuhrpreis und Normalwert der gedumpten Ware bezüglich materieller Eigenschaften der Ware, Mengen und Verkaufsbedingungen auf vergleichbarer Grundlage gegenüberzustellen (Artikel 2 Absatz 9). Wenn der Ausfuhrpreis und der Normalwert bezüglich der genannten Faktoren nicht vergleichbar sind, sind die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede nach Lage des Falles gebührend zu berücksichtigen. Der betroffenen Partei, die beantragt, einen solchen Unterschied zu berücksichtigen, obliegt der Nachweis, daß der Antrag berechtigt ist (Artikel 2 Absatz 10).
Zusammenfassung der von den Klägerinnen erhobenen Rügen
25 Enital, Stanko und Electroimpex werfen dem Rat und der Kommission vor, zahlreiche Unterschiede zwischen den verschiedenen Elektromotoren nicht berücksichtigt zu haben.
Enital macht Unterschiede in materiellen Eigenschaften geltend, die zwischen den jugoslawischen Elektromotoren und den ausgeführten Elektromotoren bestünden, dies allerdings zur Unterstützung ihres Vorbringens, bei den erstgenannten Motoren handele es sich nicht um gleichartige Waren. Ich habe bereits (unter Nr. 13) festgestellt, daß dieses Argument nicht zutrifft. Vollständigkeitshalber will ich allerdings noch prüfen, ob die behaupteten Unterschiede nicht zu einer Preisberichtigung hätten führen müssen. Enital behauptet, bei der Herstellung von Elektromotoren in der Sowjetunion würden Rohmaterialien von geringerer Qualität verwendet als in Jugoslawien, die Zahl der stromführenden Bauteile sei niedriger als bei den jugoslawischen Motoren, technische Unterschiede betreffend die Stromversorgung, die Achshöhen und das Geräusch- sowie Vibrationsniveau seien nicht berücksichtigt worden.
Stanko wiederum führt folgende Unterschiede zwischen den in der Sowjetunion, in Jugoslawien und in der Gemeinschaft hergestellten Elektromotoren auf, die vom Rat und der Kommission nicht berücksichtigt worden seien:
unterschiedliche Automatisierung der Produktion aufgrund des geringen Umfangs des jugoslawischen Marktes sowie des Fehlens eines echten Wettbewerbs auf diesem Markt;
unterschiedliche Produktionskosten aufgrund der höheren Lohnkosten für die jugoslawischen Hersteller;
Unterschiede hinsichtlich der technischen Merkmale, der Verpackung und der Transportkosten;
Kosten, die durch die Anpassung der Waren an die technischen Normen der Einfuhrländer entstünden;
geringere Qualität der eingeführten Waren;
schlechterer Ruf der eingeführten Waren;
weniger effizienter Kundendienst;
Kosten, die dem Importeur durch die Unterhaltung umfangreicher Lagerbestände entstünden.
Schließlich macht Electroimpex einige Unterschiede zwischen den bulgarischen und den in der Gemeinschaft hergestellten Elektromotoren geltend. Diese Unterschiede zeigten, daß die Qualität der in der Gemeinschaft hergestellten Motoren viel höher sei, so daß die bulgarischen Motoren keine echte Konkurrenz darstellten.
Beurteilung
26 Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2176/84 müssen betroffene Parteien, die eine Berichtigung wegen unterschiedlicher materieller Eigenschaften wünschen, dies während der Untersuchung beantragen und darüber hinaus nachweisen, daß diese Unterschiede die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Die von Enital vorgetragenen Unterschiede wurden bereits im Rahmen der Untersuchung, die der endgültigen Verordnung vorherging, geltend gemacht (vergleiche Begründungserwägung 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 864/87). Die Kommission nahm daraufhin eine Untersuchung vor. Diese zeigte, daß die Verwendung von Ausgangsstoffen verschiedenen Ursprungs und der Grad der Optimierung der Motorausrüstung mit stromführenden Bauteilen keine Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften noch andere die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede bewirkten. Hinsichtlich der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften wurde nur eine Ausnahme gemacht, nämlich für Kugellager (vergleiche Begründungserwägung 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 864/87).
Hat die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung etwas übersehen? Dies wird von Enital nicht behauptet. Haben die Organe im Rahmen dieser Untersuchung einen Ermessensfehler begangen? Dies wird von Enital zwar implizit behauptet, jedoch trägt sie keine Anhaltspunkte hierfür vor, so daß der Gerichtshof nicht nachprüfen kann, ob die Organe insofern fehlerhaft gehandelt haben. Die auf die angeblichen Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften gestützte Rüge greift daher ebenfalls nicht durch.
27 Auch die von Stanko geltend gemachten Unterschiede vermögen nicht die Behauptung zu stützen, daß die Organe den Ausfuhrpreis und den Normalwert auf einer falschen Grundlage verglichen haben. Zunächst einmal ist anzumerken, daß diese Unterschiede in sehr allgemeiner Form umschrieben sind und kein Beweis dafür angetreten wird. Überdies hat der Rat entgegen den Behauptungen von Stanko sehr wohl Unterschiede berücksichtigt, die als Unterschiede in den Verkaufsbedingungen angesehen werden können, u. a. im Hinblick auf Garantien, Verpackung und Transport (vergleiche Begründungserwägung 11 der Verordnung Nr. 864/87). Was die Mehrzahl der anderen von Stanko geltend gemachten Unterschiede angeht, ist anzumerken, daß sie nicht unter die in Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung Nr. 2176/84 aufgeführten Faktoren fallen. In dem erwähnten Urteil in der Rechtssache Technointorg (Randnr. 34) hat der Gerichtshof festgestellt, daß nur die in den Absätzen 9 und 10 dieses Artikels aufgeführten Faktoren (Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, den Mengen, den Verkaufsbedingungen und Unterschiede bei den Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern) zu einer Anpassung führen können. Etwaige Unterschiede hinsichtlich der Automatisierung der Produktion, der Lohnkosten, der Reputation der eingeführten Waren und der Effizienz des Kundendienstes fallen jedoch nicht unter diese Faktoren. Schließlich weist der Rat in seiner Klagebeantwortung darauf hin, daß er bei der Festsetzung des Antidumpingzolls eine sehr große durchschnittliche Gewinnspanne für die Importeure in Rechnung gestellt habe (40 % des Einfuhrpreises). Damit habe er die Importeure in die Lage versetzt, die sich aus der Anpassung der eingeführten Elektromotore an die Normen des EWG-Marktes ergebenden Kosten pauschal zu verrechnen. Diese große Gewinnspanne müsse es den Importeuren zugleich ermöglicht haben, die Kosten eines etwaigen umfangreichen Lagerbestands zu decken.
Nach alledem kann der auf die geltend gemachten Unterschiede zwischen den Waren gestützten Rüge von Stanko meines Erachtens nicht stattgegeben werden.
28 Was schließlich die von Electroimpex behaupteten Unterschiede zwischen bulgarischen und in der Gemeinschaft hergestellten Motoren angeht, genügt der Hinweis, daß diese nicht unter Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung Nr. 2176/84 fallen. Dort geht es um Anpassungen, die erforderlich sind, um einen fundierten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert der gedumpten Ware zu ermöglichen. Unterschiede zwischen der gedumpten Ware und der in der Gemeinschaft hergestellten Ware werden hiervon nicht erfaßt. Sollten derartige Unterschiede bestehen, dann könnte Electroimpex tatsächlich geltend machen, daß die eingeführte Ware nicht gleichartig mit der in der Gemeinschaft hergestellten Ware ist und den Gemeinschaftswaren daher nicht schaden konnte. Ich habe allerdings bereits (unter Nr. 13) darauf hingewiesen, daß die endgültige Verordnung standardisierte Elektromotoren betrifft, die, unabhängig von ihrem Ursprung, gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung Nr. 2176/84 sind. Aus dem Folgenden (Nrn. 31 bis 36) wird sich ferner ergeben, daß der Rat feststellen konnte, daß die gedumpte Einfuhr von Elektromotoren aus den betroffenen Staatshandelsländern eine bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller verursacht hat. Unter diesen Umständen ist auch die Rüge von Electroimpex unbegründet.
C — Schädigung
Einschlägige Vorschriften
29 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2176/84 reicht es für die Einführung eines Antidumpingzolls nicht aus, daß eine Ware Gegenstand eines Dumpings ist. Die Einfuhr der gedumpten Ware in die Gemeinschaft muß darüber hinaus eine Schädigung verursachen. Artikel 4 der Verordnung stellt klar, was unter Schädigung zu verstehen ist. Es muß sich um eine bedeutende Schädigung (oder drohende Schädigung) eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handeln. Artikel 4 nennt die Kriterien, auf die sich die Schadensprüfung stützt, fügt aber hinzu, daß weder eines noch mehrere von diesen notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend sind.
Zusammenfassung der von den Klägerinnen erhobenen Rügen
30 Alle Klägerinnen erheben Einwendungen gegen die Art und Weise, auf die der Rat die Schädigung festgestellt hat: 1. Der Rat habe die Schädigung nicht aufgrund der Gesamteinfuhr von Elektromotoren aus den betroffenen Staatshandelsländern in die Gemeinschaft feststellen dürfen, sondern hätte die Schädigung für jedes Ausfuhrland getrennt feststellen müssen (Stanko und Electroimpex). 2. Der Rat habe auch nicht den Marktanteil der Staatshandelsländer auf der Grundlage der eingeführten Waren berechnen dürfen, sondern hätte den effektiven Absatz in der Gemeinschaft als Kriterium verwenden müssen (Neotype). 3. Von einer Schädigung könne in Anbetracht dessen, daß die Zahl der in der Gemeinschaft hergestellten Elektromotoren im Untersuchungszeitraum gestiegen und der Marktanteil der betroffenen Staatshandelsländer innerhalb dieses Zeitraums zurückgegangen sei, keine Rede sein (alle Klägerinnen). Im Hinblick auf den Zeitraum 1977 bis 1981 sei die Einfuhr von Elektromotoren aus den betroffenen Ländern sogar in absoluten Zahlen zurückgegangen (Neotype). 4. Sofern eine Schädigung vorliegen sollte, bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dieser Schädigung und der gedumpten Einfuhr von Elektromotoren aus den betroffenen Ländern. Die Schädigung sei auf andere Faktoren zurückzuführen, u. a. auf eine verschärfte innergemeinschaftliche Konkurrenz vor allem durch italienische Hersteller (Enital und Stanko). Insoweit sei die endgültige Verordnung überdies nicht ausreichend begründet (Enital).
Beurteilung
— Ist die kumulative Berechnung der Schädigung fehlerhaft?
31 Stanko und Electroimpex vertreten die Auffassung, mit der Feststellung der Schädigung auf der Grundlage der Auswirkungen der gesamten gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Staatshandelsländern habe der Rat fehlerhaft gehandelt.
Zu dieser Rüge möchte ich darauf hinweisen, daß die Verordnung Nr. 2176/84 keinerlei Verpflichtung aufstellt, die der Gemeinschaft entstandene Schädigung für jedes Ausfuhrland getrennt zu beurteilen, und ebensowenig zu einer getrennten Beurteilung der durch jeden einzelnen Exporteur oder Alleinimporteur verursachten Schädigung verpflichtet. Ganz im Gegenteil müssen die Auswirkungen der Einfuhren von gedumpten Waren aus verschiedenen Ländern, wie der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil in der Rechtssache Technointorg ausgeführt hat (Randnr. 41), grundsätzlich insgesamt beurteilt werden.
In Begründungserwägung 19 der endgültigen Verordnung hat der Rat ausführlich die Gründe dargelegt, aus denen bei der Schadensermittlung alle gedumpten Einfuhren aus sämtlichen von dem Verfahren betroffenen Ausfuhrländern berücksichtigt wurden. Bei dieser Entscheidung hat der Rat alle zur Vornahme einer globalen Prüfung üblicherweise eingesetzten Kriterien berücksichtigt, insbesondere die Vergleichbarkeit und Austauschbarkeit der eingeführten Waren und die Übereinstimmung der von den Exporteuren praktizierten Preise.
Angesichts dessen gab es für den Rat keine Veranlassung, vom Grundsatz der kumulativen Schadensbeurteilung abzuweichen.
— Hätte die Schädigung auf der Grundlage des effektiven Absatzes in der Gemeinschaft festgestellt werden müssen?
32 Neotype trägt vor, der Rat habe den endgültigen Antidumpingzoll aufgrund falscher Zahlen über den Marktanteil der aus den Staatshandelsländern ausgeführten Elektromotoren eingeführt. Dieser Marktanteil sei auf der Basis der Einfuhrzahlen errechnet worden, während nach Auffassung von Neotype die Zahlen über den effektiven Absatz in der Gemeinschaft hätten zugrunde gelegt werden müssen. Zwischen den beiden Zahlen bestehe jedoch insbesondere in Anbetracht dessen ein Unterschied, daß die Importeure einen großen Lagerbestand unterhalten müßten.
Das letzte Argument reicht meines Erachtens nicht aus, um dem Rat eine fehlerhafte Schadensermittlung vorzuhalten. Die Entscheidung der Organe, den Marktanteil auf der Basis der Einfuhrzahlen zu errechnen, wobei Zollstatistiken zugrunde gelegt werden können, halte ich angesichts der höheren Zuverlässigkeit dieser Berechnungsmethode für absolut vertretbar. Überdies kann davon ausgegangen werden, daß das Erfordernis eines umfangreichen Warenbestands allenfalls in der Aufbauphase zu einem Unterschied zwischen den Einfuhr- und den Absatzzahlen führen kann.
— Konnte die Schädigung aufgrund der Entwicklung der Produktions- und Absatzzahlen von Elektromotoren in der Gemeinschaft festgestellt werden?
33 Alle Klägerinnen vertreten die Auffassung, der Rat hätte unter Berücksichtigung der Entwicklung der Produktions- und Absatzzahlen im Untersuchungszeitraum (1982 bis 1985) keine Schädigung feststellen können. Einerseits sei die EWG-Produktion von Elektromotoren in absoluten Zahlen von 907000 im Jahre 1982 auf 990000 im Jahre 1985 gestiegen, und andererseits sei der Marktanteil der betroffenen Staatshandelsländer zurückgegangen (gemäß Begründungserwägung 31 der endgültigen Verordnung: von 23 % im Jahre 1982 auf 19,6 % im Jahre 1985). Neotype weist ferner darauf hin, daß die Einfuhr von Elektromotoren aus Staatshandelsländern, wenn man die Zahlen über einen längeren Zeitraum verfolge, sogar in absoluten Zahlen zurückgegangen sei. So hätten sich die Einfuhren im Jahre 1985 nur noch auf 75 % der Einfuhren in den Jahren 1979 und 1981 belaufen.
34 Zu letzterem ist festzustellen, daß das Antidumpingverfahren, das zur Verordnung Nr. 864/87 führte, eingeleitet wurde, um zu prüfen, ob die im Rahmen eines früheren Verfahrens vom Rat und von der Kommission angenommenen Verpflichtungen von Exporteuren aus Staatshandelsländern zur Preiserhöhung ausreichten, um die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen. Die Zahlen für den Zeitraum 1981/1982 wurden daher bereits im Rahmen dieses früheren Antidumpingverfahrens berücksichtigt. Bei dem vorliegenden Verfahren ging es darum, die Zahlen für den Zeitraum nach 1982 zu betrachten, um zu prüfen, ob die zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens festgestellte Schädigung beseitigt war.
35 In der Rüge der Klägerinnen betreffend die Schädigung werden darüber hinaus zwei Faktoren isoliert (die Zunahme der EG-Produktion von Elektromotoren und die Erhöhung des Marktanteils der EG-Hersteller). Hieraus leiten die Klägerinnen ab, daß der Rat keine Schädigung habe feststellen können. Aus den Begründungserwägungen 17 bis 32 der endgültigen Verordnung, die an die Begründungserwägungen 18 bis 33 der vorläufigen Verordnung anknüpfen, ergibt sich jedoch, daß der Rat die Schädigung aufgrund verschiedener Faktoren festgestellt hat, die alle ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 aufgeführt sind, nämlich:
Der Anstieg der gedumpten Einfuhren in absoluten Zahlen (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a)
Die kumulierten Einfuhren von Elektromotoren aus den betroffenen Staatshandelsländern betrugen im Jahre 1982 716000 Stück, gingen im Jahre 1983 auf 604000 Stück zurück und stiegen später erneut auf 689500 Stück im Jahre 1984 und 748300 Stück im Jahre 1985, also auf einen — in absoluten Zahlen — höheren Stand als im Jahre 1982.
Eine bedeutsame Preisunterbietung (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b)
Die Wiederverkaufspreise der Elektromotoren aus Staatshandelsländern lagen im Untersuchungszeitraum weit niedriger als die Gestehungspreise und die Verkaufspreise der leistungsfähigsten Gemeinschaftshersteller.
Der Einfluß auf den EG-Wirtschaftszweig (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c)
Aus den Akten ergibt sich, daß die EG-Hersteller sich gegenüber der Konkurrenz durch die mit hohem Dumping eingeführten Motoren aus Staatshandelsländern für eine Aufrechterhaltung ihres Marktanteils entschieden haben. Damit sahen sie sich aber gezwungen, ihre Elektromotoren zu Preisen zu verkaufen, die weit unter den zur Dekkung ihrer Produktionskosten erforderlichen Preisen lagen. Der Rat hat festgestellt, daß trotz der Wirtschaftserholung und der Verbrauchszunahme in der Gemeinschaft alle untersuchten Gemeinschaftshersteller — abgesehen von zwei Unternehmen — nicht in der Lage waren, bei Elektromotoren Gewinne zu erzielen. Hinzu kommt, daß die Zahl der direkt in der Herstellung von Elektromotoren beschäftigten Personen zwischen 1982 und 1985 ständig zurückgegangen ist.
Meines Erachtens hat der Rat daher mit der Feststellung, daß die gedumpte Einfuhr von Elektromotoren aus den betroffenen Staatshandelsländern eine bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller verursacht hat, seinen Ermessensspielraum nicht überschritten.
— Ist die Schädigung die Folge anderer Faktoren als der Einfuhren aus Staatshandelsländern?
36 Stanko und Enital machen schließlich geltend, der Rat habe nicht dargetan, daß die Schädigung der Gemeinschaft durch die Einfuhren aus Staatshandelsländern verursacht sei. Die Betriebsverluste vieler Gemeinschaftshersteller seien vor allem durch die innergemeinschaftliche Konkurrenz durch einige italienische Hersteller zu erklären.
Dieses Argument wird von den beiden Klägerinnen so pauschal vorgetragen, daß ihm jegliche Überzeugungskraft fehlt. Ihr Vorbringen steht in krassem Kontrast zu der Art und Weise, wie der Rat den Zusammenhang zwischen der Schädigung und den Einfuhren aus den betroffenen Ländern in der endgültigen Verordnung belegt hat. Dabei hat der Rat insbesondere das bereits im Untersuchungsverfahren vorgebrachte Argument betreffend den Einfluß einiger italienischer Hersteller berücksichtigt und die Zurückweisung dieses Arguments hinreichend begründet. Keine der beiden Klägerinnen hat deswegen behauptet, der Rat habe insoweit einen Ermessensfehler begangen.
D — Festsetzung des Antidumpingzolls
Einschlägige Vorschrifien
37 Für die Festsetzung des Antidumpingzolls enthält Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der endgültigen Verordnung eine besondere Regelung für den Fall, daß es sich bei dem Importeur und dem Exporteur um verbundene Unternehmen handelt:
Der Nettostückpreis frei Grenze der Gemeinschaft entspricht in diesem Fall dem Zollwert, wie er gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 zu bestimmen ist. Falls für einen verbundenen Einführer der Zollwert nicht nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt werden kann, so entspricht der Nettopreis frei Grenze dem nach Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung ermittelten Zollwert.
In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 heißt es:
1. a) Werden die eingeführten Waren bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Gemeinschaft verkauft, so ist Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren... der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren ... an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung bestimmt weiter:
b) Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren bzw. annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so ist der Zollwert eingeführter Waren ... auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Gemeinschaft verkauft werden, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr.
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung bestimmt schließlich:
3. Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 3, 4, 5, 6 oder 7 ermittelt werden, so ist der Zollwert durch zweckmäßige Methoden, die mit den Leitlinien und allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens sowie mit Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens übereinstimmen, sowie auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten zu ermitteln.
Zusammenfassung der von Neotype erhobenen Rügen
38 Neotype trägt vor, die Art und Weise der Festsetzung des Antidumpingzolls im Falle von verbundenen Importeuren verstoße in zweierlei Hinsicht gegen das Gemeinschaftsrecht. Erstens verleihe die Verordnung Nr. 2176/84 dem Rat nicht die Befugnis, einen variablen Antidumpingzoll entsprechend dem Preis für den Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer festzusetzen. Zweitens sei die vom Rat angewandte Methode zu unpräzise, um den Antidumpingzoll mit Sicherheit bestimmen zu können. Wenn nämlich der Zollwert der eingeführten Waren nicht gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1224/80 bestimmt werden könne (d. h. wenn innerhalb von 90 Tagen nach der Einfuhr weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren verkauft würden), müsse dieser Wert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung durch zweckmäßige Methoden ermittelt werden. Angesichts seiner Allgemeinheit könne das letztgenannte Kriterium nicht als Grundlage für die Festsetzung eines Antidumpingzolls dienen.
Beurteilung
39 Die Verordnung Nr. 2176/84 regelt ebensowenig wie die GATT-Vorschriften betreffend Dumping die Form der Antidumpingmaßnahmen. Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung bestimmt allerdings, daß bei der Erhebung der Antidumpingzölle durch die Mitgliedstaaten
deren Art, Satz und sonstige Anwendungsmodalitäten bei ihrer Festsetzung bestimmt werden ....
Ich stimme mit dem Rat überein, daß die Gemeinschaftsorgane die Antidumpingmaßnahmen aufgrund dieses gesetzlichen Rahmens in der Form treffen können, die ihnen am besten geeignet scheint, um die durch das Dumping verursachte Schädigung zu beseitigen. Hierzu greifen sie in aller Regel auf die Einführung eines variablen Zolls zurück, der unter Zugrundelegung des Unterschieds zwischen einem Mindestpreis und dem Ausfuhrpreis (oder dem vom ersten unabhängigen Abnehmer verlangten Preis) berechnet wird. Ein variabler Zoll stellt im übrigen eine für die Betroffenen vorteilhafte Form dar, weil er ihnen die Möglichkeit gibt, durch Anhebung ihrer Preise der Zahlung eines Antidumpingzolls zu entgehen.
Angesichts der Freiheit, die die Verordnung Nr. 2176/84 den Gemeinschaftsorganen insoweit einräumt, und des berechtigten Strebens danach, die Antidumpingmaßnahmen so gut wie möglich auf die festgestellte Schädigung abzustimmen, bin ich der Auffassung, daß der Rat im Fall von Verbindungen zwischen Importeuren und Exporteuren den Betrag des Antidumpingzolls rechtswirksam in Höhe der Differenz zwischen einem Mindestpreis und dem Zollwert der eingeführten Waren entsprechend Artikel 6 der Verordnung Nr. 1224/80 festlegen konnte.
40 Die zweite Rüge von Neotype wendet sich gegen das vom Rat in Artikel 1 Absatz 4 der endgültigen Verordnung hilfsweise für den Fall aufgestellte Kriterium, daß der Zollwert nicht gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1224/80 ermittelt werden kann. Diese Rüge kann als solche nicht zur Nichtigerklärung der gesamten Vorschrift führen. Überdies beruht sie auf der rein theoretischen Hypothese, daß die Zollbehörden, wenn sie dieses subsidiäre Kriterium gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1224/80 anzuwenden hätten, dies auf eine willkürliche Art täten und ein solches Vorgehen unannehmbare Folgen hätte. So verstanden gehört diese Rüge nicht in eine Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung: Sollte diese Situation tatsächlich eintreten, dann müßten die benachteiligten Importeure sich an die zuständigen nationalen Rechtsprechungsorgane wenden.
Meiner Meinung nach sind daher auch die Rügen von Neotype betreffend die Methode zur Berechnung des Antidumpingzolls zurückzuweisen.
E — Anwendung des Antidumpingzolls auf Teile
41 Nach Auffassung von Enital verstößt die endgültige Verordnung insoweit gegen Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung Nr. 2176/84, als sie einen Antidumpingzoll auf Teile von Elektromotoren in Fällen vorsehe, in denen sie nicht als mit Elektromotoren gleichartige Waren anzusehen seien.
Die Klägerin hat diese Rüge schon in ihrem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der vorläufigen Verordnung erhoben. Wie der Präsident des Gerichtshofes bereits in seinem Beschluß vom 16. Januar 1987 ausgeführt hat, hat diese Rüge keinerlei Grundlage, da die endgültige Verordnung keinen Antidumpingzoll auf Teile eingeführt hat. Artikel 1 Absatz 1 der endgültigen Verordnung führt einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektromotoren der Tarifstelle ex 85.01 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs (entsprechend Nimexe-Kennziffern ex 85.01-33, ex 85.01-34 und ex 85.01-36) mit Ursprung in sechs Staatshandelsländern ein. Aus der Anlage zum Gemeinsamen Zolltarif ergibt sich eindeutig, daß Teile von Elektromotoren nicht unter die Tarifstelle 85.01 B fallen, da hierfür eine eigene Tarifstelle, nämlich die Tarifstelle 85.01 C, vorgesehen ist. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Nimexe-Kennziffern : Teile von Elektromotoren fallen hier nicht unter die in der endgültigen Verordnung angegebenen Nimexe-Kennziffern, sondern unter die speziellen Kennziffern 85.01-89 und 85.01-90.
F — Inkrafttreten der endgültigen Verordnung
42 Nach Artikel 4 der endgültigen Verordnung tritt diese am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Enital macht geltend, der Rat habe das sofortige Inkrafttreten der Verordnung nicht begründet; aus diesem Grunde müsse die Verordnung für nichtig erklärt werden. Ferner habe das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt die praktische Folge gehabt, daß der Antidumpingzoll rückwirkend eingeführt worden sei, was gegen die Grundverordnung verstoße.
43 Gemäß Artikel 191 Absatz 1 EWG-Vertrag treten Verordnungen an dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. In seinem Urteil vom 13. Dezember 1967 in der Rechtssache Neumann — das Urteil, auf das die Klägerin ihre erste Rüge stützt — hat der Gerichtshof festgestellt,
es würde ein berechtigtes Rechtssicherheitsbedürfnis beeinträchtigt, wenn das sofortige Inkrafttreten grundlos angeordnet würde.
Im selben Urteil hat der Gerichtshof jedoch ausgeführt, eine solche Begründung müsse nicht unbedingt in den Begründungserwägungen der Verordnung gegeben werden, sofern der Gerichtshof in den Vorschriften der Verordnung stichhaltige Gründe für die Auffassung finde, daß jede Frist zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten für die Gemeinschaft hätte nachteilig sein können.
Meiner Meinung nach liegen derartige Gründe hier vor. Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 bestimmt, daß vorläufige Zölle höchstens vier Monate lang gelten. Unter Umständen kann die Geltungsdauer der vorläufigen Antidumpingzölle um höchstens zwei Monate verlängert werden. Im vorliegenden Fall wurde der durch die Verordnung Nr. 3019/86 vom 30. September 1986 eingeführte vorläufige Antidumpingzoll durch die Verordnung (EWG) Nr. 254/87 des Rates vom 26. Januar 1987 um höchstens zwei Monate verlängert. In dieser Verordnung wurde ausdrücklich klargestellt, daß die verlängerte Maßnahme längstens ... bis zum Ende eines am 1. Februar 1987 beginnenden Zeitraums von zwei Monaten gelten sollte. Da der Rat eine Lücke im Schutz der Gemeinschaftsinteressen vermeiden wollte, mußte er dementsprechend dafür sorgen, daß die endgültige Verordnung spätestens am 1. April 1987 in Kraft trat, so daß er gute Gründe hatte, die Verordnung Nr. 864/87 vom 23. März 1987 am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft zu setzen.
Hinzu kommt, daß die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, die sofortige Geltung des endgültigen Antidumpingzolls sei unvorhersehbar gewesen, da dieser Zoll am Ende der durch die Verordnung Nr. 2176/84 festgelegten Höchstgeltungsdauer des vorläufigen Zolls in Kraft trat und die Kommission die Klägerin hinsichtlich des Fortgangs des Verfahrens ständig auf dem laufenden gehalten hatte.
44 Die von Enital erhobene Rüge, das Inkrafttreten der endgültigen Verordnung am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt habe de facto zur Folge gehabt, daß der endgültige Antidumpingzoll rückwirkend eingeführt worden sei, ist schwer nachzuvollziehen. Diese Rüge hätte in der Tat nur dann Sinn, wenn die Klägerin dartun könnte, daß die Verordnung in einer Ausgabe des Amtsblattes bekanntgemacht wurde, die zwar das Datum des 27. März 1987 trug, jedoch erst später ausgegeben wurde, und daß die Verordnung gleichwohl ab dem 28. März 1987 angewandt wurde. Dies wird von der Klägerin nicht behauptet. Der Rat seinerseits hat beim Amt für amtliche Veröffentlichungen die Bestätigung eingeholt, daß die Ausgabe vom 27. März 1987 tatsächlich an diesem Tag verbreitet wurde.
In Anbetracht dessen ist auch die letzte Rüge unbegründet.
IV — Endergebnis
45 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
über die Klagen in den Rechtssachen C-304/86, C-305/86 und C-320/86 nicht zu entscheiden;
die Klage von Elprom-Parma in der Rechtssache C-157/87 für unzulässig zu erklären;
die Klagen in den Rechtssachen C-157/87, C-160/87, C-185/87 und C-188/87 abzuweisen;
den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.