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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.11.1989 – C-323/88

Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1989:405

Schlußanträge des Generalanwalts

Walter Van Gerven

vom 8. November 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Cour d'appel Colmar fragt den Gerichtshof nach der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 864/87 des Rates vom 23. März 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion.

In meinen Schlußanträgen vom heutigen Tage zu mehreren Direktklagen habe ich mich schon zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 864/87 geäußert. Im wesentlichen kann ich bei meinen Ausführungen in der vorliegenden Rechtssache also außer auf den Sitzungsbericht auch auf meine Schlußanträge in den erwähnten Rechtssachen verweisen. Auf der Verfahrensebene weist die vorliegende Rechtssache jedoch zwei Besonderheiten auf. Ich untersuche diese, bevor ich mich mit den materiellrechtlichen Problemen befasse.

Besonderheiten der Vorlagefrage

2 Erstens ist festzustellen, daß die Frage der Cour d'appel Colmar sehr allgemein gefaßt ist. Sie lautet:

Ist die Verordnung (EWG) Nr. 864/87 des Rates... im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Grundverordnung Nr. 2176/84 des Rates sowie die Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gültig?

Wenn ihm eine so allgemeine Frage vorgelegt wird, untersucht der Gerichtshof, ob nicht die Gründe der Vorlageentscheidung nähere Darlegungen enthalten. Wenn sich aus diesen Gründen die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem nationalen Gericht vorgebrachten Klagegründe entnehmen lassen, beantwortet der Gerichtshof die Vorlagefrage nach einer Untersuchung dieser Klagegründe. Im vorliegenden Fall gibt die Vorlageentscheidung die Klagegründe der Berufungsklägerin jedoch nur in sehr allgemeiner Form wieder: einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 und gegen wesentliche Formvorschriften, insbesondere wegen fehlender Begründung, ... einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2176/84 und Grundprinzipien, insbesondere die Wahrung des rechtlichen Gehörs, und weiter einen Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Objektivität, einer gerechten Verwaltung und einer geordneten Rechtspflege, Ermessensmißbrauch und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung. Dieser Aufzählung von Klagegründen ist nicht zu entnehmen, welche Bestimmungen der Verordnung Nr. 2176/84 angeblich verletzt worden sind.

3 Die zweite Besonderheit betrifft die Eigenschaft der SA Sermes, der Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens. Diese Firma importiert aus der Deutschen Demokratischen Republik stammende Elektromotoren nach Frankreich. Im Jahre 1986 hatte sie eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 3019/86 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmten Elektromotoren mit Ursprung in Staatshandelsländern erhoben. Mit Beschluß vom 8. Juli 1987 wies der Gerichtshof diese Klage als unzulässig ab. Da die SA Sermes mit keinem Ausführer von Elektromotoren geschäftlich verbunden war, entschied der Gerichtshof, daß die angefochtene Handlung ihr gegenüber eine Verordnung mit allgemeiner Geltung und keine Entscheidung im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag darstelle.

Nach Einführung des endgültigen Antidumpingzolls führte die SA Sermes weiter aus der Deutschen Demokratischen Republik stammende Elektromotoren nach Frankreich ein. Die französische Zollverwaltung erhob von ihr für die Einfuhren im April 1987 Antidumpingzölle in Höhe von mehr als 400000 FF. Die SA Sermes bestritt diese Forderung und erhob Klage gegen die Zollverwaltung. Der Prozeßbevollmächtigte der SA Sermes hat in der mündlichen Verhandlung keinen Hehl daraus gemacht, daß die Firma dies mit dem Ziel tat, vom nationalen Gericht eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen zu lassen, die ihr Gelegenheit geben würde, beim Gerichtshof ihre Argumente für die Ungültigerklärung der Verordnung Nr. 864/87 vorzubringen, da ihr der Weg einer direkten Nichtigkeitsklage versperrt worden sei.

4 Unter Berücksichtigung dieser beiden Besonderheiten der Rechtssache ist vorab festzustellen, unter welchen Gesichtspunkten die Verordnung Nr. 864/87 des Rates zu untersuchen ist, um dem vorlegenden Gericht antworten zu können. Meines Erachtens muß diese Antwort selbstverständlich das Ergebnis der Untersuchung der Klagegründe umfassen, die von den Klageparteien im Rahmen der erwähnten Direktklagen auf Nichtigerklärung derselben Verordnung Nr. 864/87 vorgebracht wurden. Sind noch weitere Klagegründe zu berücksichtigen? Sind insbesondere die von der Berufungsklägerin des Ausgangsverfahres in ihren Erklärungen an den Gerichtshof erhobenen Rügen zu untersuchen, die von den im Rahmen der Direktklagen geltend gemachten Klagegründen abweichen? Man könnte einwenden, die Parteien hätten keinen Anspruch darauf, daß der Gerichtshof sich zu anderen Ungültigkeitsgründen äußere als den in der Vorlageentscheidung genannten. Im vorliegenden Fall wird in der Vorlageentscheidung kein Ungültigkeitsgrund erwähnt und in den Gründen der Entscheidung sind die Rügen der Berufungsklägerin nur in sehr allgemeiner Form angegeben. In einem solchen Zusammenhang spricht meines Erachtens der Gedanke der gerichtlichen Zusammenarbeit, der das Vorlageverfahren kennzeichnet, für die Untersuchung der in den Erklärungen der Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens enthaltenen Rügen. Die Antwort hinsichtlich der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft ist für das vorlegende Gericht nämlich um so nützlicher, wenn sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt, daß diese Rügen angemessen geprüft wurden.

Dennoch ist festzustellen, daß das Vorlageverfahren seinen Zweck nicht voll befriedigend erfüllen kann, wenn weder in den vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen noch in den Gründen der Vorlageentscheidung die Ungültigkeitsgründe dargelegt werden. Unter diesen Umständen sind die anderen Beteiligten, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls der Rat, nämlich nicht in der Lage, das ihnen durch Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingeräumte Recht, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens Erklärungen abzugeben, in sinnvoller Weise auszuüben.

Zu den materiellrechtlichen Problemen

5 In meinen heutigen Schlußanträgen zu den Direktklagen, mit denen die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 864/87 des Rates beantragt wird, habe ich zahlreiche Klagegründe der Klägerinnen untersucht. Keiner dieser Klagegründe hat mich veranlaßt, Ihnen die Nichtigerklärung der betreffenden Verordnung vorzuschlagen.

Die SA Sermes ihrerseits hat in ihren Erklärungen sechs auf die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 864/87 abzielende Rügen aufgeführt, von denen sich einige teilweise mit den Klagegründen überschneiden, die ich im Rahmen der Direktklagen zu untersuchen hatte. Sie hatte auch Gelegenheit, Ausführungen zu den Antworten zu machen, die die Kommission und der Rat auf einige ihnen vom Gerichtshof gestellte Fragen gegeben hatten, Ausführungen, die ich bei meiner Untersuchung im Rahmen der Direktklagen berücksichtigt habe. In Übereinstimmung mit der von mir im vorangehenden Punkt dargelegten Vorgehensweise werde ich nacheinander die Rügen der Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens untersuchen und dabei hinsichtlich der schon im Rahmen der Direktklagen untersuchten Klagegründe auf meine entsprechenden Schlußanträge verweisen. Ich werde jedoch nicht die Rügen untersuchen, die auf die Nichtigerklärung der vorläufigen Verordnung Nr. 3019/86 gerichtet sind, da die Vorlagefrage nur die Gültigkeit der endgültigen Verordnung Nr. 864/87 betrifft.

Erste Rüge: Verstoß gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 2176/84 und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

6 Gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 2176/84 wird eine Entscheidung über die Annahme von Verpflichtungen im Bedarfsfall einer Überprüfung unterzogen, und zwar entweder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission. Eine Überprüfung findet auch auf Antrag einer betroffenen Partei statt, wenn diese Beweismittel für veränderte Umstände vorlegt, die ausreichen, um die Notwendigkeit einer Überprüfung zu rechtfertigen, und sofern mindestens ein Jahr seit Abschluß der Untersuchung vergangen ist.

7 Die SA Sermes macht geltend, die Verordnung Nr. 864/87 sei deshalb für nichtig zu erklären, weil durch sie aufgrund einer Überprüfung der zuvor eingegangenen Verpflichtungen ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt worden sei, obwohl diese Überprüfung unter Verstoß gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 2176/84 und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ohne ausreichenden Beweis für veränderte Umstände vorgenommen worden sei.

8 Zum besseren Verständnis dieses Vorbringens ist daran zu erinnern, daß der Rat und die Kommission im Rahmen eines früheren Antidumpingverfahrens im Jahre 1982 Verpflichtungen angenommen hatten, die von den Einführern von Elektromotoren aus Staatshandelsländern eingegangen worden waren. Diese Verpflichtungen bestanden in Anhebungen von Preisen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft. Die Gemeinschaftsorgane hatten sie angenommen, weil sie der Auffassung waren, sie seien dazu angetan, die sich aus den gedumpten Einfuhren ergebenden schädigenden Wirkungen auszuschalten.

Im Oktober 1985 beantragte das Gimelec bei der Kommission die Überprüfung der Entscheidungen über die Annahme der Preisverpflichtungen. Die vom Gimelec zur Unterstützung seines Antrags vorgelegten Beweismittel wurden von der Kommission in der Verordnung Nr. 3019/86 (dritte Begründungserwägung) und vom Rat in der Verordnung Nr. 864/87 (vierte Begründungserwägung) zusammengefaßt. Die Kommission war ebenso wie der Rat der Auffassung, die Beweismittel zeigten veränderte Umstände auf und reichten aus, um die Überprüfung der in dem früheren Verfahren eingegangen Verpflichtungen zu rechtfertigen.

Hieraus folgt, daß die Rüge der bA bermes zu verwerfen ist. Erstens hätte es Artikel 14 der Verordnung Nr. 2176/84 der Kommission erlaubt, die Entscheidungen über die Annahme der eingegangenen Verpflichtungen auf eigene Veranlassung zu überprüfen, ohne veränderte Umstände nachweisen zu müssen. Zweitens ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen meines Erachtens keineswegs, daß die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung der vom Gimelec vorgelegten Beweismittel für das Vorliegen veränderter Umstände einen Irrtum begangen hätten. Schließlich stellt die Entscheidung, eine Preisverpflichtung durch einen Antidumpingzoll zu ersetzen, nicht an sich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar. Wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache Nippon Seiko entschieden hat,

verfügen die Organe ... über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer Politik erforderlichen Mittel, und die Wirtschaftsteilnehmer dürfen nicht auf die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Mittels vertrauen, das die Organe im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse ändern können.

Meines Erachtens gilt dies erst recht, wenn das ursprünglich gewählte Mittel, nämlich die Annahme einer Preisverpflichtung, nicht zur Ausschaltung der schädigenden Auswirkungen der nachweislich gedumpten Einfuhren führt.

Zweite Rüge: Verstoß gegen die Verordnung A/r. 2176/84 und gegen einige allgemeine Grundsätze des Gemeinschafisrechts

— Die Bestimmung des Normalwerts

9 Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 regelt die Bestimmung des Normalwerts einer Ware im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft. In diesem Fall wird der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise auf einer der folgenden Grundlagen bestimmt:

a) der Preise, zu denen die gleichartige Ware eines Drittlandes mit Marktwirtschaft zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt dieses Landes oder an andere Länder einschließlich der Gemeinschaft tatsächlich verkauft wird, oder

b) des rechnerisch ermittelten Wertes der gleichartigen Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder,

c) falls weder die nach Buchstabe a ermittelten Preise noch der nach Buchstabe b rechnerisch ermittelte Wert eine angemessene Grundlage darstellen, des tatsächlich für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Preises.

10 Die SA Sermes macht geltend, der Rat habe den Zollwert der eingeführten Motoren nicht auf der Grundlage der Inlandspreise der jugoslawischen Hersteller (Grundlage a) bestimmen dürfen, sondern er hätte ihn anhand der in der Gemeinschaft gezahlten Preise (Grundlage c) bestimmen müssen.

11 In meinen Schlußanträgen zu den Direktklagen habe ich schon festgestellt, daß der Rat den Zollwert rechtmäßigerweise auf der Grundlage der jugoslawischen Inlandspreise bestimmen konnte. Somit haben die Gemeinschaftsorgane zu Recht davon abgesehen, den Normalwert auf der Grundlage der in der Gemeinschaft gezahlten Preise zu bestimmen. Auf diese Grundlage ist nämlich nur dann zurückzugreifen, wenn weder die Preise noch der rechnerisch ermittelte Wert gemäß den Grundlagen a oder b des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 eine angemessene Grundlage darstellen.

— Die Feststellung der Schädigung

12 Die SA Sermes macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten nicht nachgewiesen, daß die Gemeinschaftshersteller durch die Einfuhren von Elektromotoren geschädigt worden seien.

In meinen Schlußanträgen zu den Direktklagen habe ich die Frage der Schädigung schon untersucht. Ich habe dort ausgeführt, daß der Rat im Hinblick auf alle von der Kommission untersuchten Schädigungsfaktoren (18. bis 33. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung Nr. 3019/86) und seiner eigenen Analyse (17. bis 32. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung Nr. 864/87) seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat, als er feststellte, daß die Einfuhren aus den Staatshandelsländern eine bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller verursacht haben.

Die SA Sermes hat für die Beurteilung der Frage der Schädigung nur ein einziges neues Argument vorgebracht. Es betrifft die für die Feststellung der Schädigung getroffene Auswahl. In Anbetracht der Vielzahl der in dieses Verfahren einbezogenen Motoren (mehr als 64 Typen) legte die Kommission eine Auswahl von sechs Motortypen der in der Gemeinschaft am häufigsten verkauften Bauart als repräsentativ für die Ermittlung der preisabhängigen Schadensparameter zugrunde (siehe elfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3019/86). Der Rat legte dieselbe Auswahl zugrunde.

Die SA Sermes macht geltend, diese Auswahl sei für ihre eigenen Verkäufe von Motoren aus der Deutschen Demokratischen Republik in Frankreich nicht repräsentativ. Hieraus folge, daß die von ihr eingeführten Motoren an einen anderen Kundenkreis verkauft würden als den der großen Gemeinschaftshersteller und daß kein Kausalzusammenhang zwischen den Einfuhren aus der Deutschen Demokratischen Republik und den Verlusten der Gemeinschaftshersteller bestehe.

13 In meinen Schlußanträgen zu den Direktklagen habe ich festgestellt, daß der Rat die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie zu Recht auf der Grundlage der Auswirkungen der gesamten gedumpten Einfuhren von Elektromotoren aus sieben Staatshandelsländern beurteilen konnte. Daher braucht nicht untersucht zu werden, ob die von den Gemeinschaftsorganen getroffene Auswahl für die Einfuhren aus einem einzigen der betroffenen Länder repräsentativ war. Das Vorbringen zur Auswahl könnte nur dann berücksichtigt werden, wenn sich herausstellte, daß diese Auswahl für die Einfuhren insgesamt nicht repräsentativ war. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen kann jedoch nicht geschlossen werden, daß dies der Fall war.

Dutte Rüge: Ermessensmißbrauch

14 Die SA Sermes macht geltend, die endgültige Verordnung sei mit einem Ermessensmißbrauch behaftet, da sich die Gemeinschaftsorgane nicht vom Gemeinschaftsinteresse, sondern von einem sektoriellen Schutzinteresse einer Gemeinschaftsindustrie und insbesondere eines französischen Industriezweigs hätten leiten lassen.

15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde. Die Verordnung Nr. 2176/84 verfolgt aber gerade den Zweck, es den Organen zu ermöglichen, zum Schutz der Gemeinschaftshersteller, die aufgrund gedumpter Einfuhren gleichartiger Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung erleiden, Maßnahmen zu erlassen. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung kann ein Antidumpingzoll jedoch nur festgesetzt werden, wenn die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen erfordern. In der 33. bis 35. Begründungserwägung der endgültigen Verordnung Nr. 864/87, in denen die 34. bis 38. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung Nr. 3019/86 wiederaufgenommen werden, legte der Rat die Gründe dar, die ihn zu der Auffassung veranlaßten, daß die Interessen der Gemeinschaft den Erlaß handelspolitischer Schutzmaßnahmen erforderten. Die SA Sermes hingegen hat sich auf Behauptungen beschränkt, ohne deren Richtigkeit nachzuweisen.

Der Gerichtshof kann somit meines Erachtens anhand der ihm vorliegenden Informationen keinen Ermessensmißbrauch feststellen.

Vierte Rüge: Verletzung wesentlicher Formvorschrifien und unzureichende Begründung

16 Die SA Sermes macht geltend, die Begründung der Verordnung Nr. 864/87 reiche in mehreren Punkten nicht aus, um dem Gerichtshof die Ausübung seiner richterlichen Kontrolle zu ermöglichen.

17 Hierzu ist daran zu erinnern, daß die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung nach ständiger Rechtsprechung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenlernen können und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.

Meines Erachtens wurde dieses Erfordernis im vorliegenden Fall in den von der Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens erwähnten Punkten erfüllt:

hinsichtlich des vom Gimelec gestellten Antrags durch die vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 864/87;

hinsichtlich der Auswahl durch die achte Begründungserwägung derselben Verordnung, die auf die elfte Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung Nr. 3019/86 verweist;

hinsichtlich der Schädigung durch die 17. bis 32. Begründungserwägung derselben Verordnung.

Fünfte Rüge: Verletzung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2176/84 und des Anspruchs auf rechtliches Gehör

18 Sieht man von den Argumenten hinsichtlich der Vorarbeiten zu der vorläufigen Verordnung Nr. 3019/86 ab, so beschränkt sich die fünfte Rüge allein auf das Argument, daß die Organe Artikel 7 der Verordnung Nr. 2176/84 und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten, indem sie der SA Sermes eine Gegenüberstellung mit den Antragstellern verweigert hätten.

Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2176/84 den unmittelbar betroffenen Parteien auf Antrag Gelegenheit gibt zusammenzutreffen. Meines Erachtens ist der Begriff unmittelbar betroffene Parteien in dem Sinn zu verstehen, den ihm der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Klagen gegen eine Antidumpingverordnung gibt. Wie ich nun schon in Punkt 3 erwähnt habe, hat der Gerichtshof festgestellt, daß die von der SA Sermes angefochtene Verordnung diese nicht unmittelbar und individuell betreffe. Außerdem hat die SA Sermes nicht dargetan, daß sie eine Gegenüberstellung beantragt hatte.

Sechste Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

19 Die SA Sermes macht schließlich geltend, die Einfuhren aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland könnten weiter zu dem vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 864/87 geltenden Verkaufspreis durchgeführt werden. Sie nennt nicht die Rechtsgrundlage für diese Situation. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, daß die betreffende Verordnung unter diesen Umständen vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandele und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Die von der SA Sermes beschriebene Situation hat ihren Ursprung in dem dem EWG-Vertrag als Anhang beigefügten Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen vom 25. März 1957. Nr. 1 dieses Protokolls lautet folgendermaßen:

Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Gebieten außerhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil des innerdeutschen Handels ist, erfordert die Anwendung dieses Vertrages in Deutschland keinerlei Änderung des bestehenden Systems dieses Handels.

Der Gerichtshof hatte schon Gelegenheit, festzustellen, daß diese Bestimmung die Bundesrepublik Deutschland von der Verpflichtung entbinden soll, auf den innerdeutschen Handel das Gemeinschaftsrecht anzuwenden.

Hieraus folgt, daß die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, die Verordnung Nr. 864/87 nicht auf die Einfuhren aus der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden.

Vorgeschlagene Antwort

20 Ich schlage Ihnen demgemäß vor, die Vorlagefrage folgendermaßen zu beantworten :

Die Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 864/87 des Rates vom 23. März 1987 im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Verordnung beeinträchtigen könnte.