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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.11.1989 – C-117/88
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1989:411
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 9. November 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat Ihnen eine Frage nach den Modalitäten des Nachweises des Gemeinschaftsursprungs von Waren im Zollrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Sie kennen den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt. Die deutschen Zollbehörden nahmen bei der Firma Trend-Moden, die in Rees in der Bundesrepublik Deutschland mit Textilien handelt, eine Einfuhrhandelsprüfung vor. Die Zollverwaltung stellte fest, daß die Firma Trend-Moden von März 1980 bis März 1981 aus den Niederlanden Textilien erhalten hatte, für die kein Zoll entrichtet worden war. Die Zollverwaltung forderte daraufhin von der Firma die Zahlung von Zoll in Höhe von 29890,90 DM. Die Firma Trend-Moden machte geltend, die in Frage stehende Ware stamme aus der jemeinschaft und es dürfe auf sie daher kein Zoll erhoben werden. Sie legte drei Bescheinigungen ihrer niederländischen Lieferanten vor; in den ersten beiden war angegeben, daß die Ware innerhalb der Gemeinschaft hergestellt worden sei, in der dritten, daß die Ware aus einem Lager in Amsterdam stamme. Die deutsche Verwaltung vertrat jedoch die Auffassung, daß diese Bescheinigungen als Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der betreffenden Waren nicht berücksichtigt werden dürften; als solcher seien nur die sogenannten T2- oder T2L-Versandpapiere zulässig.
3 Das mit dem Rechtsstreit befaßte Finanzgericht Düsseldorf hat Ihnen daher eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im wesentlichen dahin geht, ob Artikel 9 Absatz 2 EWG-Vertrag zum Nachweis des Gemeinschaftsursprungs von Waren nur die Vorlage eines Versandpapiers gemäß Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 222/77 zuläßt.
4 Diese Verordnung unterscheidet zwischen zwei gemeinschaftlichen Versandverfahren. Das eine, das als externes gemeinschaftliches Versandverfahren bezeichnet wird, betrifft im wesentlichen die Waren, die nicht die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 EWG-Vertrag erfüllen, d. h. Waren, die aus Drittländern stammen und sich nicht im freien Verkehr befinden. Das andere, das als internes gemeinschaftliches Versandverfahren bezeichnet wird, gilt im wesentlichen für Waren, die aus den Mitgliedstaaten stammen oder die sich im freien Verkehr befinden; diese Waren werden als Gemeinschaftswaren bezeichnet. Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 222/77 begründet eine Vermutung, wonach solche Waren als Gemeinschaftswaren anzusehen sind, die ordnungsgemäß über eine Binnengrenze in das Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden, es sei denn, daß für diese Waren ein externer gemeinschaftlicher Versandschein vorgelegt wird. Artikel 39 bestimmt: Sollen Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, so sind sie [mit einem als T2 bezeichneten Vordruck] zum Versand anzumelden. In den in der Verordnung vorgesehenen Fällen, in denen der freie Warenverkehr von der Vorlage eines internen gemeinschaftlichen Versandpapiers abhängig ist, kann der Antragsteller schließlich nach Artikel 9 bei Vorliegen eines triftigen Grundes dieses Papier von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats nachträglich erhalten.
5 Der Gemeinschaftsursprung der Waren kann nach den Artikeln 69 ff. der zu dem für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Verordnung Nr. 223/ 77 auch durch die Vorlage eines als T2L bezeichneten Versandpapiers nachgewiesen werden, wenn diese Waren unmittelbar von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert werden. Dieses Versandpapier kann ebenfalls nachträglich ausgestellt werden, ohne daß es — anders als bei Artikel 9 der Verordnung Nr. 222/77 — notwendig wäre, einen triftigen Grund geltend zu machen.
6 Ich weise schließlich noch darauf hin, daß durch dieselbe Verordnung ein Kontrollexemplar T5 eingeführt wird, das vorzulegen ist, wenn die Anwendung einer gemeinschaftlichen Maßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder Warenausfuhr oder des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft von dem Nachweis ab[hängt], daß die betreffenden Waren der in der Maßnahme... vorgeschriebenen Verwendung oder Bestimmung zugeführt worden sind.
7 Der Gerichtshof hat sich bereits zu der einem solchen Beweissystem zugrundeliegenden Überlegung geäußert. In Ihrem Urteil in der Rechtssache Craeynest und Vandewalle haben Sie in bezug auf die DD4-Bescheinigungen für die Agrarabschöpfungen unterliegenden Waren festgestellt:
Es kommt... darauf an, daß die DD4-Bescheinigung als einheitliches Beweismittel in allen Mitgliedstaaten in völlig gleicher Weise verwendet wird.
Sie haben weiterhin ausgeführt:
Diesem Erfordernis würde es widersprechen, wenn die nationalen Verwaltungsbehörden ... auch andere Beweismittel heranziehen könnten.
Daraus haben Sie den Schluß gezogen, daß
die Einführer von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat nur für solche Waren in den Genuß einer innergemeinschaftlichen Regelung kommen [können], für die diese Bescheinigung vorliegt.
8 In Ihrem Urteil Frankreich/Kommission, in dem es um die Papiere ging, die in der Verordnung Nr. 2315/69 der Kommission vom 19. November 1969 vorgesehen waren, an deren Stelle jetzt die Verordnung Nr. 223/77 getreten ist — es handelte sich in gewisser Weise um Vorläufer des Kontrollexemplars T5 — haben Sie festgestellt, daß
die einschlägige Gemeinschaftsregelung... so abgefaßt [ist], daß sie den nationalen Behörden nicht die Möglichkeit läßt, andere Nachweise für die Kontrollunterstellung im Bestimmungsland zu akzeptieren als den förmlichen Nachweis des... Kontrollexemplars des Versandpapiers.
9 Was das Papier T5 selbst angeht, haben Sie in einem der Denkavit-Urteile ausgeführt:
Da das Ziel dieser Regelung darin besteht, die Möglichkeit auszuschließen, daß eine Beihilfe zweimal gezahlt wird oder daß die Ware in den normalen Marktkreislauf zurückkehrt, und damit betrügerischen Handlungen vorzubeugen, ist die strikte Einhaltung der Nachweisformalitäten sowohl für die Ausfuhren als auch für die Lieferungen innerhalb des Landes geboten.
10 Stellt man der Vorabentscheidungsfrage, so wie sie formuliert ist, die Gründe des Vorlagebeschlusses gegenüber, so scheint die Frage dahin zu gehen, ob die Verordnungen Nrn. 222/77 und 223/77 wegen Verstoßes gegen Artikel 9 Absatz 1 EWG-Vertrag ungültig sind. Das Hauptargument, das sich im Vorlagebeschluß findet, besteht darin, daß das Fehlen der durch diese Verordnungen vorgeschriebenen Versandpapiere sogar dann die Erhebung von Zöllen zur Folge hätte, wenn der Gemeinschaftscharakter der Waren im übrigen sicher wäre.
11 Meines Erachtens ist diese Auffassung nicht stichhaltig. Denn durch diese Erfordernisse sollen Zwecke gewahrt werden, deren Bedeutung der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, nämlich die Beseitigung aller Hemmnisse im Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die Vereinheitlichung der Formalitäten, die Notwendigkeit, daß für alle Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft die gleichen Beweisregeln gelten, und die wirksame Bekämpfung betrügerischer Handlungen. Die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 222/77 und 223/77 schaffen meines Erachtens keine Verpflichtungen, die außer Verhältnis zu dem stehen, was unbedingt erforderlich ist, um diese Ziele zu erreichen. Nach Artikel 9 der erstgenannten Verordnung können die Betroffenen — und das halte ich für entscheidend — darüber hinaus die internen gemeinschaftlichen Versandpapiere beim Vorliegen eines triftigen Grundes von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats nachträglich erhalten. Eine ähnliche Regelung findet sich in Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung Nr. 223/77 für das Versandpapier T2L. Die Nichtvorlage der internen gemeinschaftlichen Versandpapiere bei der Beförderung der Waren führt folglich nicht systematisch zur Erhebung von Zöllen, da der Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der Waren ohne Schwierigkeiten nachträglich erbracht werden kann. Die Erhebung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft kann also leicht vermieden werden.
12 Ich beantrage daher, für Recht zu erkennen:
Artikel 9 Absatz 2 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er einer Regelung nicht entgegensteht, wonach nur durch Vorlage der internen gemeinschaftlichen Versandpapiere im Sinne von Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren oder der in den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens genannten Papiere nachgewiesen werden kann, daß es sich bei den beförderten Waren um Gemeinschaftswaren handelt.