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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.11.1989 – C-295/88

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1989:412

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 9. November 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt

1 Die Firma Corman, die Klägerin des Ausgangsverfalirens, begehrt vor. der zuständigen Interventionsstelle die Zahlung von Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträgen für ein Produkt namens Butteroil, welches sie zwischen Juli 1975 und März 1977 nach Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Ländern außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt hatte.

2 Das Butteroil war von der Klägerin aus einem Erzeugnis namens Nutrix gewonnen worden, welches sich zu 84 % aus Fett, zu 2 % aus Kakao und zu 12 % aus Mehl zusammensetzte. Das Nutrix war unter der Tarifstelle 18.06 D II c 2 nach Belgien aus Frankreich als Gemeinschaftserzeugnis eingeführt worden, während es sich tatsächlich um ein Produkt aus Österreich handelte, welches unter der unrichtigen Tarifstelle 19.02 B II b nach Frankreich eingeführt worden war; die unrichtige Tarifierung hatte zur Erhebung einer Abschöpfung geführt, die niedriger war als die, die sich bei richtiger Tarifierung ergeben hätte.

3 In dem vor den belgischen Gerichten anhängigen Rechtsstreit hat die Cour d'appel Brüssel mit Zwischenurteil vom 14. April 1987 unter anderem festgestellt, daß das Butteroil nicht die Kriterien des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung erfülle, da die Verarbeitung, aus der dieses Erzeugnis hervorgegangen sei, nicht als eine wesentliche Be- oder Verarbeitung angesehen werden könne und auch nicht davon ausgegangen werden könne, daß sie zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt habe oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstelle. Dieser Feststellung des vorlegenden Gerichts ist somit zu entnehmen, daß es sich bei dem Butteroil um ein Erzeugnis handelt, das seinen Ursprung nicht in der Gemeinschaft hat.

4 Darüber hinaus hat die Cour d'appel dem Gerichtshof vier Fragen vorgelegt, in denen es im wesentlichen darum geht, ob bzw. nach welchen Vorschriften für die Ausfuhr des Butteroils Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge zu zahlen seien und ob diese Zahlungen unter Berücksichtigung der unzutreffenden Tarifierung auf die tatsächlich erhobenen Einfuhrabgaben zu begrenzen seien.

5 Auf den Vortrag der beteiligten Parteien werde ich, soweit erforderlich, im Rahmen meiner Stellungnahme eingehen. Im übrigen verweise ich, insbesondere hinsichtlich des genauen Wortlauts der Vorlagefragen, auf den Inhalt des Sitzungsberichts.

B — Stellungnahme

6 Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Ergebnis des schriftlichen und mündlichen Verfahrens vor dem Gerichtshof sowohl die Klägerin des Ausgangsverfahrens wie auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam der Überzeugung sind, daß das geschriebene Gemeinschaftsrecht keine Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen enthält. Darüber hinaus sind sich die beiden Beteiligten auch einig, daß ein Anspruch auf Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen besteht.

7 Ich teile diese beiden genannten Auffassungen, die sich wie folgt begründen lassen:

Butteroil fällt als Erzeugnis der Tarifstelle 04.03 B in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, nach deren Artikel 17 unter bestimmten Voraussetzungen Ausfuhrerstattungen gewährt werden können. Auf der Grundlage des genannten Artikels hat der Rat die Verordnung Nr. 876/68 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung erlassen. Deren Artikel 6 macht die Gewährung der Ausfuhrerstattung unter anderem davon abhängig, daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt (mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 7 Anwendung findet). Artikel 7 der Verordnung Nr. 876/68 wiederum läßt bei Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wieder ausgeführt werden, die Gewährung der Erstattung nur zu, wenn das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und wenn die Abschöpfung auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden ist.

8 Nach den bereits vom vorlegenden Gericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dem von der Klägerin des Ausgangsverfahrens ausgeführten Butteroil nicht um ein Gemeinschaftserzeugnis, so daß die Gewährung einer Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 876/68 nicht möglich ist. Darüber hinaus greift auch die Ausnahmeregelung des Artikels 7 nicht ein, da das ausgeführte Erzeugnis (Butteroil) nicht mit dem in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnis (Nutrix) identisch ist, da ein Erzeugnis eingeführt wurde, welches nicht unter Anhang II des Vertrages fällt. Ausgeführt wurde jedoch ein Anhang-II-Produkt.

9 Wenn die Klägerin des Ausgangsverfahrens in dem Ausschluß der Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse, die ihren Ursprung außerhalb der Gemeinschaft haben, eine unzulässige Diskriminierung sieht und sich dabei auf die Quellmehl- und Maisgritz-Urteile vom 19. Oktober 1977 bezieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die unterschiedliche Behandlung der Erzeugnisse ist nämlich dadurch gerechtfertigt, daß durch die Gemeinsame Agrarpolitik die Agrarproduzenten innerhalb der Gemeinschaft gefördert werden sollen. Schließlich hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1974 in der Rechtssache 14/74 festgestellt, daß mit den Agrarmarktorganisationen Preismechanismen eingeführt worden seien, die den landwirtschaftlichen Erzeugern gewisse Einkommensgarantien geben sollten und bei Ausfuhren nach dritten Ländern aus Gemeinschaftsmitteln gewährte Erstattungen vorsehen. Die Rechtsvorteile aus diesen Maßnahmen seien grundsätzlich den Erzeugnissen der Gemeinschaft vorbehalten, d. h. der Länder, die sich an der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik beteiligten.

10 Im Gegensatz zu den Ausfuhrerstattungen können Währungsausgleichsbeträge jedoch auch für Erzeugnisse gezahlt werden, deren Ursprung nicht in der Gemeinschaft liegt, da sich den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts keine entsprechende Beschränkung auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft entnehmen läßt.

11 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 konnten für Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, sowie für Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der erstgenannten Erzeugnisse richtet, die Erhebung bzw. die Gewährung von Ausgleichsbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen werden. Näheres regelt die Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge.

Zu den Fragen der Cour d'appel im einzelnen

12 Wenn ich mich nunmehr den einzelnen von der Cour d'appel Brüssel vorgelegten Fragen zuwende, so kann ich gewisse Zweifel nicht unterdrücken, ob alle aufgeführten Fragen für das hier vorliegende Verfahren einschlägig sind.

1. Zur ersten Frage

13 Mit der ersten Frage wird sinngemäß das Problem aufgeworfen, ob eine Ware, die nicht im Anhang II zum EWG-Vertrag enthalten ist, unter bestimmten Umständen dennoch als Grunderzeugnis angesehen werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträgen.

14 Was die Gewährung von Ausfuhrerstattungen angeht, erscheint es mir nicht erforderlich, diese Frage ausdrücklich zu beantworten. Da das vorlegende Gericht selbst festgestellt hat, daß das ausgeführte Butteroil keinen Gemeinschaftsursprung hat, können bereits deswegen keine Ausfuhrerstattungen geleistet werden. Auf die Qualifizierung des Butteroils als Grunderzeugnis oder Verarbeitungserzeugnis kommt es somit nicht an. Wäre hingegen das Butteroil als Gemeinschaftserzeugnis anzuerkennen, so müßten bei seiner Ausfuhr Erstattungen geleistet werden, wobei es ebenfalls nicht mehr von Bedeutung wäre, daß das Grunderzeugnis Butteroil ursprünglich aus einem Verarbeitungserzeugnis hergestellt worden ist.

15 Hinsichtlich der Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen braucht die erste Frage ebenfalls nicht beantwortet zu werden, da feststeht, daß das Butteroil als ein Grunderzeugnis im Sinne des Anhangs II zum EWG-Vertrag ausgeführt worden ist.

2. Zur zweiten Frage

Mit dieser Frage wird um eine Auslegung des Artikels 9 der Verordnung Nr. 2682/72 des Rates vom 12. Dezember 1972 gebeten. Diese Verordnung bezieht sich jedoch gemäß ihrem Artikel 1 auf die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Grunderzeugnissen, sofern diese in Form von nicht unter Anhang II zum Vertrag fallenden Waren ausgeführt werden. Wie festgestellt wurde, handelt es sich jedoch bei dem Butteroil um eine Ware, die unter Anhang II des Vertrages fällt. Die Verordnung Nr. 2682/72 des Rates ist somit auf die Ausfuhr von Butteroil nicht anzuwenden. Die Auslegungsfrage zu Artikel 9 ist somit gegenstandslos.

3. Zur dritten Frage

16 Soweit die dritte Frage das Problem aufwirft, nach welchen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen oder Regelungen Ausfuhrerstattungen festzusetzen sind, ist erneut darauf hinzuweisen, daß für die Ausfuhr des Butteroils, das seinen Ursprung nicht in der Gemeinschaft hatte, keine Ausfuhrerstattungen festzusetzen sind und die Frage somit gegenstandslos ist.

17 Soweit die dritte Frage die Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen anspricht, kann das oben Ausgeführte wiederholt werden: Die Gewährung der Währungsausgleichsbeträge richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 974/71 sowie 1380/75.

4. Zur vierten Frage

18 Mit der vierten Frage wird das Problem aufgeworfen, ob eventuell geschuldete Währungsausgleichsbeträge oder Ausfuhrerstattungen gemäß den bei der Einfuhr tatsächlich erhobenen Abgaben oder aber gemäß den Abgaben beschränkt werden müssen, die bei korrekter Tarifierung erhoben worden wären.

19 Was die Ausfuhrerstattungen angeht, kann diese Frage nur im Falle des Artikels 7 der Verordnung Nr. 876/68 von Bedeutung werden, also dann, wenn eingeführtes und exportiertes Erzeugnis identisch sind. Dies war jedoch, wie oben dargestellt, nicht der Fall, so daß die Frage insoweit ebenfalls nicht ausdrücklich beantwortet werden muß.

20 In bezug auf die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen schreibt Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 lediglich vor, daß der Währungsausgleichsbetrag bei der Ausfuhr aus dem wiederausführenden Mitgliedstaat nur dann anwendbar ist, wenn er bei der Einfuhr in diesen Mitgliedstaat angewandt worden ist oder wenn für diesen Mitgliedstaat von der Möglichkeit des Artikels 2 a der Verordnung Nr. 974/71 Gebrauch gemacht worden ist (wofür hier jedoch kein Anhaltspunkt vorliegt).

21 Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben vorgetragen, eine Beschränkung sei vorzunehmen, und zwar entsprechend den Einfuhrabgaben, die tatsächlich erhoben worden sind. Sie haben jedoch nicht dargetan, auf welche Bestimmung sich diese Beschränkung bei der Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen stützen soll. Auch die Kommission hat in bezug auf die Währungsausgleichsbeträge lediglich auf die Anwendbarkeit der Bestimmung des Artikels 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 hingewiesen, ohne jedoch auszuführen, daß eine Beschränkung vorzunehmen sei.

22 Die letztgenannte Bestimmung sieht als Voraussetzung für die Zahlung des Währungsausgleichsbetrags lediglich vor, daß bei der Einfuhr ein Währungsausgleichsbetrag erhoben worden ist. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da bei der Einfuhr des Nutrix nach Belgien Währungsausgleichbeträge angewandt worden sind. Da im übrigen bei der Einfuhr nach Belgien eine korrekte Tarifierung vorgenommen und somit die Einfuhrabgaben in korrekter Höhe erhoben worden sind, dürfte sich auch hier die Frage nach einer Unterscheidung zwischen den richtigerweise zu zahlenden und den tatsächlich gezahlten Einfuhrabgaben nicht stellen. Darüber hinaus ist Artikel 12 der Verordnung Nr. 1380/75 keine Beschränkungsregelung zu entnehmen, wie sie zum Beispiel in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 für die Gewährung der Ausfuhrerstattung von Milch und Milcherzeugnissen vorgesehen ist.

C — Schlußantrag

23 Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, das ihm von der Cour d'appel Brüssel vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:

1) Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 876/68 ist unbeschadet der Regelung des Artikels 7 dahin auszulegen, daß für die Ausfuhr von Erzeugnissen, die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 804/68 zwar genannt sind, jedoch nicht über einen Ursprung in der Gemeinschaft verfügen, Ausfuhrerstattungen nicht gewährt werden.

2) Bei der Ausfuhr eines unter die Verordnung Nr. 804/68 fallenden Erzeugnisses in Drittländer können unter den Voraussetzungen, die die Verordnung Nr. 974/71 und Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 vorsehen, Währungsausgleichsbeträge auch für Erzeugnisse gewährt werden, deren Ursprung nicht in der Gemeinschaft liegt.