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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.11.1989 – C-136/88
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1989:423
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 14. November 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die Französische Republik begehrt mit der vorliegenden Klage die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 530/88 der Kommission vom 26. Februar 1988 zur Streichung von Frühkartoffeln aus der Liste der dem Ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) unterliegenden Erzeugnisse.
2 Zum rechtlichen Rahmen: Der Ergänzende Handelsmechanismus ist nach der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (im folgenden: Beitrittsakte) ein zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien geschaffenes Überwachungssystem, mit dem übermäßige Einfuhren einiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zu Störungen der Märkte führen könnten, verhindert werden sollen. Ziel dieses Mechanismus ist es, eine reibungslose, schrittweise Öffnung des Marktes zu gewährleisten und sicherzustellen, daß bei Ablauf des Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaßnahmen der freie Warenverkehr mit den betreffenden Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft in vollem Umfang verwirklicht ist (Artikel 83 Absatz 2 der Beitrittsakte).
Artikel 81 Absatz 3 der Beitrittsakte sieht die Möglichkeit vor, unter Berücksichtigung insbesondere des Stands der Produktionsstrukturen und der Vermarktung der Erzeugnisse im Verfahren des Artikels 82 zu beschließen, bestimmte dem Ergänzenden Handelsmechanismus unterliegende Erzeugnisse, darunter Frühkartoffeln, von der Liste zu streichen.
Dieses Verfahren sieht insbesondere die Anhörung eines zu diesem Zweck geschaffenen Ad-hoc-Ausschusses vor, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
3 Die Klage der französischen Regierung stützt sich darauf, daß die Kommission das Verfahren des Artikels 82 der Beitrittsakte beim Erlaß der angefochtenen Verordnung nicht eingehalten habe.
Die Klägerin trägt vor, die — auf Artikel 81 Absatz 3 der Beitrittsakte gestützte — Verordnung (EWG) Nr. 530/88 sei unter Verstoß gegen Artikel 155 EWG-Vertrag und die Artikel 81 und 82 der Beitrittsakte ergangen; diese Verordnung sei fehlerhaft insbesondere wegen fehlender Befugnis, Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften, Verfahrensmißbrauchs und eines offenkundigen Ermessensfehlers, da die Kommission die Stellungnahme nicht eines besonderen, horizontalen Ad-hoc-Ausschusses, wie in der Beitrittsakte vorgesehen, sondern des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse, für diesen Anlaß Ad-hoc-Ausschuß EHM genannt, eingeholt habe.
4 Die Änderung von Natur und Aufgaben des Ad-hoc-Ausschusses ergibt sich nach Ansicht der Klägerin bereits aus den Umständen der Annahme seiner Geschäftsordnung.
Aus dem Fernschreiben vom 10. Dezember 1987 über die Einberufung der Sitzung vom 15. Dezember 1987 geht tatsächlich hervor, daß die Tagesordnung des Ad-hoc-Ausschusses einen Punkt Stellungnahme zum Entwurf einer Geschäftsordnung des Ad-hoc-Ausschusses ,EHM' enthielt; dieser Ausdruck wurde danach in das Protokoll der Sitzung übernommen.
Die französische Regierung schließt daraus, daß die Geschäftsordnung des Ad-hoc-Ausschusses EHM, die in Wirklichkeit vom Verwaltungsausschuß für Wein angenommen worden sei, der für diesen Anlaß in Ad-hoc-Ausschuß EHM umbenannt worden sei, offenkundig gegen Artikel 82 der Beitrittsakte verstoße, der die Schaffung eines einzigen, selbständigen und horizontalen Ad-hoc-Ausschusses vorsehe.
Außerdem habe die Kommission nicht einmal die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung eingehalten, da sie die gemeinsamen Ausschüsse — Ad-hoc-Ausschuß/Verwaltungsausschüsse — am 17. Dezember 1979 und 8. Januar 1988 zur Prüfung des Entwurfs der angefochtenen Verordnung einberufen habe, während die Geschäftsordnung nur die Möglichkeit gemeinsamer Sitzungen zweier oder mehrerer Ad-hoc-Ausschüsse vorsehe.
Weiter habe die Praxis der Kommission, immer nur ein einzelnes Erzeugnis und nicht die Gesamtheit der dem Ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse, die für eine Streichung von der Liste in Frage kämen, in Betracht zu ziehen, die Anhörung des Ad-hoc-Ausschusses letztlich gegenstandslos gemacht.
5 Die Kommission, die vom Königreich Spanien als Streithelfer unterstützt wird, bestreitet nicht, daß der Ad-hoc-Ausschuß EHM seiner Natur nach ein einziger, selbständiger und horizontaler Ausschuß sei, wie seine Bezeichnung selbst, der begrenzte Umfang seiner Befugnisse und die Bedeutung seiner Anhörung zeigten. Sie bestreitet jedoch, durch ihre Verfahrensweise die Anhörung des Ausschusses gegenstandslos gemacht zu haben.
6 Wie aus dem Vorbringen der Klägerin hervorgeht, gründen die verschiedenen Klagegründe in Wirklichkeit sämtlich auf einer einzigen Annahme, nämlich daß keine Anhörung eines ordnungsgemäß eingesetzten Ad-hoc-Ausschusses stattgefunden habe. Dieser Frage haben wir uns daher zu widmen.
Zunächst ist hinsichtlich des Verfahrens der Annahme der Geschäftsordnung des Ad-hoc-Ausschusses EHM festzustellen, daß der Wortlaut des Fernschreibens über die Einberufung der Sitzung vom 15. Dezember 1987 — in der die Stellungnahme zum Entwurf der Geschäftsordnung abgegeben werden sollte — eindeutig belegt, daß die Abgabe der Stellungnahme in der Tagesordnung des Ad-hoc-Ausschusses EHM und nicht in der hiervon verschiedenenen Tagesordnung des Verwaltungsausschusses für Wein enthalten war.
Auch die Überschrift des fraglichen Fernschreibens ist unmißverständlich, da darin auf die Einberufung der 444. Sitzung des Verwaltungsausschusses für Wein Bezug genommen wird, dabei aber darauf hingewiesen wird, daß dieser Sitzung eine Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses EHM (Artikel 82 der Beitrittsakte) vorausgehe.
Die Tagesordnung spricht vom Entwurf einer Geschäftsordnung des Ad-hoc-Ausschusses EHM für den Weinsektor. Die Kommission versichert jedoch, ohne daß ihr in diesem Punkt von der Klägerin widersprochen worden wäre, daß ihre Vertreter auf den Irrtum, auch wenn dieser unbeabsichtigt in den Kurzbericht der Sitzung übernommen worden sei, in der Sitzung hingewiesen hätten; ebenso seien die Natur, die Aufgaben und der Umfang der Ad-hoc-Ausschusses EHM präzisiert worden, wobei diesem ordnungsgemäß die in Artikel 82 der Beitrittsakte festgelegten Befugnisse zugeordnet worden seien.
Diese Geschäftsordnung ist im übrigen tatsächlich die einzige geblieben und ungeachtet des Erzeugnisses, um das es jeweils ging, für den Ablauf aller Sitzungen des Ad-hoc-Ausschusses bestimmend gewesen.
7 Auch Artikel 1 der Geschäftsordnung, wonach zwei oder mehr Ad-hoc-Ausschüsse zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden können, beruht auf einem Versehen. Dies erklärt sich daraus, daß man sich bei der Abfassung dieser Geschäftsordnung an die Mustergeschäftsordnung gehalten hat, die allen Geschäftsordnungen von Verwal-tungs- und Verordnungsausschüssen, die die Möglichkeit gemeinsamer Sitzungen mehrerer Ausschüsse vorsehen, zugrunde liegt.
Wie jedoch dargestellt wurde, hat es niemals gemeinsame Sitzungen mehrerer Ad hoc-Ausschüsse gegeben, da die Kommission den Ad-hoc-Ausschuß stets als einziger horizontalen Ausschuß angesehen hat.
8 Ebensowenig sind die Umstände der Einberufung und des Ablaufs der gemeinsamen Sitzungen des Ad-hoc-Ausschusses und des Verwaltungsausschusses für das Saatgutwesen bzw. des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse — die am 17. Dezember 1987 und 8. Januar 1988 zur Prüfung des Entwurfs der streitigen Verordnung stattfanden — dazu angetan, die Auffassung der Klägerin zu stützen.
Die Fernschreiben, mit denen die Kommission die Mitgliedstaaten zu den genannten Sitzungen einberief, beziehen sich nämlich ausdrücklich auf einen Ad-hoc-Ausschuß (Artikel 82 der Beitrittsakte); zudem konnte die Einberufung der gemeinsamen Sitzungen des Ad-hoc-Ausschusses und der Verwaltungsausschüsse kein Mißverständnis über Natur und besondere Aufgabe des Ad-hoc-Ausschusses aufkommen lassen.
Vielmehr ist nach dem — insoweit von der französischen Regierung nicht bestrittenen — Vortrag der Kommission davon auszugehen, daß ihr Vertreter die Maßnahme über die Streichung der Frühkartoffeln in der Sitzung vom 8. Januar 1988 eindeutig dem Ad-hoc-Ausschuß zur Beurteilung unterbreitet hat. Außerdem ist über die Arbeit des Ad-hoc-Ausschusses ein getrenntes Protokoll angefertigt worden.
Ferner hat die Kommission klargestellt, daß mit der gleichzeitigen Einberufung des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse bezweckt wurde, für den Fall, daß der Ad-hoc-Ausschuß nicht die Streichung der Frühkartoffeln aus dem Ergänzenden Handelsmechanismus befürworten würde, die zur Festsetzung der Richtplafonds für das Jahr 1988 notwendige Stellungnahme einzuholen, für deren Abgabe gerade der genannte Verwaltungsausschuß zuständig ist.
9 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und des Umstands, daß die Mitgliedstaaten über das Vorliegen einer spezifischen Einberufung des Ad-hoc-Ausschusses nach Artikel 82 der Beitrittsakte nicht im Zweifel sein konnten und daß es ihnen daher völlig freistand, für die Sitzung dieses Ausschusses andere Vertreter als die für die Verwaltungsausschüsse genannten zu benennen, halte ich die Rüge der französischen Regierung, der Ad-hoc-Ausschuß EHM sei nicht ordnungsgemäß eingesetzt worden, für unbegründet.
10 In Wahrheit will die französische Regierung meines Erachtens nicht so sehr beanstanden, daß kein ordnungsgemäß eingesetzter Ad-hoc-Ausschuß angehört worden sei, sondern vielmehr die Praxis der Kommission kritisieren, diesen Ausschuß nicht für alle Erzeugnisse, für die sie die Streichung aus dem Ergänzenden Handelsmechanismus vorschlagen möchte, gemeinsam, sondern für jedes einzelne Erzeugnis gesondert anzuhören, was die an dem einen oder anderen Erzeugnis interessierten Mitgliedstaaten daran hindern würde, ihr Vorgehen abzustimmen.
Auch diese Kritik findet keine Stütze in den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte, die keineswegs — weder stillschweigend noch gar ausdrücklich — vorschreiben, daß die Möglichkeiten der Streichung von Erzeugnissen von der EHM-Liste umfassend in einer einzigen Sitzung des Ausschusses geprüft werden müssen.
Nach der Geschäftsordnung des Ad-hoc-Ausschusses können die Mitgliedstaaten die Einberufung des Ausschusses verlangen (Artikel 1); der Vorsitzende dieses Ausschusses ist verpflichtet, alle Fragen, über die der Vertreter eines Mitgliedstaats schriftlich eine Aussprache beantragt hat, auf die Tagesordnung zu setzen (Artikel 2). Diese Bestimmungen bieten den Mitgliedstaaten ausreichende Garantien für die Möglichkeit, dem Ausschuß alle als einschlägig angesehenen Fragen vorzulegen, um in Übereinstimmung mit Geist und Buchstaben der Beitrittsakte zu einer Entscheidung zu gelangen, die das Ergebnis einer hinreichend eingehenden Diskussion ist.
11 Daher bin ich der Auffassung, daß das Verhalten der Kommission nicht geeignet war, die Anhörung des Ad-hoc-Ausschusses gegenstandslos zu machen und damit das mit der Schaffung des Ergänzenden Handelsmechanismus angestrebte Ziel zu beeinträchtigen, einen schrittweisen und gleichmäßigen Übergang zum freien Warenverkehr mit den Waren zu ermöglichen, auf die dieser Mechanismus anwendbar ist.
Nach alledem schlage ich Ihnen vor, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Streithelfers, aufzuerlegen.