Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.11.1989 – C-153/88
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1989:587
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 21. November 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Diese Rechtssache betrifft die Frage, ob das Gewicht von eingeführten Zelten unter Einschluß oder Ausschluß des Zubehörs, wie Masten, Pflöcken und Spanner, die üblicherweise zusammen mit dem aus Gewebe oder Textilien bestehenden Teil des Zeltes gestellt werden, zu ermitteln ist.
2 Im Februar 1983 führten einige Kaufleute Zelte aus Südkorea nach Frankreich ein. Jedes der eingeführten Zelte war in einem getrennten Sack verpackt, der sowohl den aus Gewebe bestehenden Teil des Zeltes als auch das Zubehör enthielt. In ihren Zollanmeldungen gaben die Importeure nur das Gewicht des in den Zelten verwendeten Gewebes an, während das Gesamtgewicht mit dem Zubehör erheblich höher lag. Die französischen Zollbehörden betrieben die Strafverfolgung gegen die Importeure wegen der Abgabe falscher Erklärungen. Diese beriefen sich darauf, daß ihre Zollanmeldungen nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt seien. Das mit den Strafverfahren befaßte Tribunal de grande instance Nanterre stellte fest, daß nach Gemeinschaftsrecht die Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Ländern, einschließlich Südkorea, nach dem Gewicht festgesetzten Quoten unterlagen und daß für eine bestimmte, ebenfalls nach dem Gewicht festgesetzte Menge Zölle ausgesetzt wurden. Das Gericht hielt eine Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts für geboten, um festzustellen, ob nur das Gewicht des textilen Teils des Zeltes oder dessen Gesamtgewicht einschließlich des Zubehörs bei der Feststellung der Einfuhrquoten zu berücksichtigen sei, und beschloß, die Rechtssachen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
3 Gegen diese Entscheidung legten die französischen Zollbehörden Berufung zur Cour d'appel Versailles ein. Dieses Gericht erhielt das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance mit der darin formulierten Frage aufrecht und fügte ihm eine zweite Frage zu den Zöllen hinzu, da zwischen der Feststellung der Einfuhrquoten und der Berechnung der Zölle ein enger Zusammenhang bestehe. Die Rechtssachen sind verbunden worden und werden nun als Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Versailles angesehen, das dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1) Ist bei der Feststellung der Einfuhrquote das Gewicht des Zeltes in seiner textilen Beschaffenheit oder dessen Gesamtgewicht einschließlich Masten und Pflöcken zu berücksichtigen?
2) Ist bei der Festsetzung des Zolls bei der Einfuhr von Zelten mit Ursprung in Korea allein das Gewicht des Zeltgewebes oder das Gewicht des Zeltes einschließlich seines Zubehörs zu berücksichtigen?
4 Die zum Zeitpunkt der Einfuhren, im Februar 1983, einschlägigen Rechtsvorschriften waren die Verordnung Nr. 3589/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. 1982, L 374, S. 106) und die Verordnung Nr. 3378/82 des Rates vom 8. Dezember 1982 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983 (ABl. 1982, L 363, S. 92). (Die erstgenannte Verordnung, die Verordnung Nr. 3589/82, wurde durch die Verordnung Nr. 3762/83, auf die sich das vorliegende Gericht bezieht, geändert; da sie jedoch erst 1984 in Kraft trat, war sie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht anwendbar. Auch war die an zweiter Stelle genannte Verordnung Nr. 3378/82 zum maßgeblichen Zeitpunkt anwendbar, nicht aber die Verordnung Nr. 2894/79, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht.)
5 Die Verordnung Nr. 3589/82 beruht auf Vereinbarungen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einer Reihe von Lieferländern außerhalb der Gemeinschaft. Sie sieht, bezogen auf jedes Lieferland, Höchstmengen für die Einfuhren einer Reihe von Erzeugnissen, einschließlich Zelten, in die Gemeinschaft vor. Diese Höchstmengen werden nach dem Gewicht bestimmt. Die Höchstmenge für Südkorea betrug für das Jahr 1983 1992 Tonnen: siehe Anhang III, Gruppe III C, Kategorie 91. Die Verordnung Nr. 3378/82 sieht vor, daß die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs u. a. für die Waren, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, im Rahmen von Gemeinschaftszollplafonds vollständig ausgesetzt werden: siehe Artikel 1 Absatz 1. Die maßgeblichen Zollplafonds wurden ebenfalls nach dem Gewicht festgesetzt; der Zollplafond für Südkorea betrug im Jahr 1983 für die fraglichen Waren 169,4 Tonnen: siehe Anhang A, Kategorie 91. Nach Erreichung des Zollplafonds gilt für Einfuhren — die bis zu der durch die Verordnung Nr. 3589/82 festgesetzten Höchstmenge fongesetzt werden können — wieder der normale Zollsatz.
6 Die erste Frage des nationalen Gerichts betrifft die in der Verordnung Nr. 3589/82 festgelegte Höchstmenge, die zweite Frage den in der Verordnung Nr. 3378/82 festgelegten Zollplafond. Da aber sowohl die Höchstmenge als auch der Zollplafond nach dem Gewicht festgesetzt werden, betreffen beide Fragen im wesentlichen denselben Punkt: In beiden Fällen ist die Obergrenze eher erreicht, wenn bei der Ermittlung des Gewichts das Zubehör mitgerechnet wird, als wenn das Gewicht nur unter Zugrundelegung des Textilanteils der Zelte ermittelt wird. Es besteht offenbar Einvernehmen darüber, daß sich die Beantwortung der einen Frage aus der Beantwortung der anderen ergibt.
7 Nach Ansicht der Firma Kühne und Nagel, des zivilrechtlich haftbaren Unternehmens in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen C-156/88 und C-157/88, sind die fraglichen Verordnungen auf die Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien (bekannt als Allfaservereinbarung oder MFA) zurückzuführen, so daß es entscheidend auf das Gewicht der betreffenden Textilien und nicht auf nicht aus Textilien bestehendes Zubehör, wie Pflöcke oder Masten, ankomme. Es wäre unlogisch, das Gewicht derartigen Zubehörs auf Quoten anzurechnen, die zum Zweck der Kontrolle des Handels mit Textilwaren festgelegt worden seien.
8 Die Kommission ist der Ansicht, daß die streitige Frage eher das Zolltarifschema als die Auslegung der Verordnungen zur Durchführung der Allfaservereinbarung betreffe, da diese Verordnungen keine spezifischen Bestimmungen über die geeignete Methode zur Ermittlung des Gewichts der Zelte enthielten, während Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3589/82 ausdrücklich festlege, daß die Klassifizierung der fraglichen Waren anhand des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sowie anhand des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Nimexe) erfolgen müsse. Zelte fielen unter die Tarifstelle 62.04 B II des Gemeinsamen Zolltarifs und unter die Kennziffer 62.04-73 der Nimexe, und diese Einreihung bleibe unverändert, ob die Zelte nun mit oder ohne Zubehör gestellt würden. Infolgedessen sei das Gewicht der Zelte für die Feststellung der Höchstmengen und des Zollplafonds unter Einschluß des Zubehörs zu ermitteln. Einen ähnlichen Standpunkt nimmt die französische Regierung ein.
9 Weder die Verordnung Nr. 3589/82 noch die Verordnung Nr. 3378/82 enthält eine spezifische Bestimmung darüber, ob das Gewicht der Zelte einschließlich oder ausschließlich ihres Zubehörs zu ermitteln ist. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3589/82 bestimmt indessen:
Unbeschadet Artikel 3 Absatz 7 erfolgt die Klassifizierung der in Anhang I aufgeführten Waren anhand des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sowie anhand des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Nimexe). Die Verfahren für die Anwendung dieses Absatzes sind in Anhang VI festgelegt.
10 Artikel 1 des Anhangs VI dieser Verordnung sieht vor:
Die Klassifizierung der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung genannten Textilwaren erfolgt anhand des Anhangs gemeinsamer Zolltarif zu der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen sowie des Anhangs Warenverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Nimexe) zu der Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 des Rates einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen.
11 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich klar, daß ein Erzeugnis zum Zweck der Anwendung der Höchstmengen nach der Verordnung Nr. 3589/82 nach dem Gemeinsamen Zolltarif und der Nimexe zu definieren ist.
12 Die Verordnung Nr. 3378/82 enthält keine der vorgenannten Verweisung entsprechende ausdrückliche Verweisung auf den Gemeinsamen Zolltarif oder die Nimexe; eine solche ergibt sich aber implizit aus ihren Anhängen. Hierin sind die Waren, auf die die Zollaussetzungen Anwendung finden, unter Verweisung auf den Gemeinsamen Zolltarif und die Nimexe aufgelistet. Außerdem verpflichtet Artikel 11 der Verordnung die Mitgliedstaaten, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Bestimmungen der Nimexe die Angaben über die getätigten Einfuhren betreffend die jeweiligen Erzeugnisse zu übermitteln.
13 Der Gemeinsame Zolltarif und die Nimexe wurden in regelmäßigen Abständen geändert, bevor sie am 1. Januar 1988 durch die Kombinierte Nomenklatur ersetzt wurden. Die zur Zeit der fraglichen Einfuhren in den vorliegenden Rechtssachen gültige Fassung des Gemeinsamen Zolltarifs war in der Verordnung Nr. 3000/82 des Rates vom 19. Oktober 1982 (ABl. 1982, L 318, S. 1) niedergelegt. Danach fielen Zelte unter die Tarifstelle 62.04 B II; außerdem waren sie in die Nimexe-Kennziffer 62.04-73 eingereiht. In beiden Fällen lautet die Beschreibung der Waren lediglich Zelte.
14 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ... allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (siehe z. B. Rechtssache 62/77, Carlsen-Verlag/Oberfinanzdirektion Köln, Slg. 1977, 2343, 2350). Wendet man dieses Kriterium auf die Waren, um die es in den vorliegenden Rechtssachen geht, nämlich komplette Zelte mit ihrem wesentlichen Zubehör, an, so können diese kaum anders denn als Zelte in die Tarifstelle 62.04 B II des Gemeinsamen Zolltarifs eingereiht werden. Denn ihre objektiven Merkmale und Eigenschaften sind eben die eines Zeltes. Wie die französische Regierung dargelegt hat, besteht ein Zelt nicht nur aus den Zeltbahnen, sondern auch aus dem Zubehör, ohne das es nicht aufgebaut und benutzt werden kann. Würde sich nämlich ein Kaufmann zur Lieferung von Zelten verpflichten und würde er dieses Zubehör nicht mitliefern, so würde er auf den ersten Anschein wohl vertragsbrüchig werden, da die Waren nicht ihrer Beschreibung entsprechen würden.
15 Diese Ansicht über die Tarifierung von Zelten als Gesamtheit einschließlich ihres Zubehörs wird durch die Allgemeinen Tari-fierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs bestätigt. Nach der Vorschrift 2 b Satz 3 sind die gemischten oder zusammengesetzten Waren ... nach den Grundsätzen der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 zu tarifieren. Vorschrift 3 a bestimmt, daß die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung ... den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor[geht]. Wie die französische Regierung ausgeführt hat, ist eine genauere Tarifstelle als die, die ein Erzeugnis mit seinem Namen beschreibt, nur schwer vorstellbar. Somit ergibt sich aus der Vorschrift 3 a, daß Zelte einschließlich ihres Zubehörs in die Tarif stelle 62.04 B II einzureihen sind. Steht man jedoch auf dem Standpunkt, daß die Vorschrift 3 a keine Lösung bietet, so ist die Vorschrift 3 b anzuwenden. Sie bestimmt folgendes:
Gemische (Mischungen), Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandsteilen bestehen, und Warenzusammenstellungen ... werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
Meines Erachtens handelt es sich bei dem Stoff, der den Charakter der fraglichen Waren bestimmt, um den textilen Teil der Zelte. Auch hieraus folgt, daß diese Waren einschließlich ihres Zubehörs in die Tarifstelle 62.04 B II einzureihen sind.
16 Aufgrund dessen ist es nicht erforderlich, die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu prüfen, die nicht verbindlich sind und nur als Auslegungshilfe dienen. Immerhin — im Rahmen dieses Zwecks — sehen diese Erläuterungen im Zusammenhang mit Zelten vor: Sie können ... mit Masten, Pflöcken, Spannern und dergleichen Zubehör gestellt werden. Das bestätigt die Auffassung, daß die Gestellung eines Zeltes zusammen mit seinem Zubehör ihm nicht den wesentlichen Charakter als Zelt nimmt. Im Gegenteil, wer auch nur die kleinste Erfahrung im Zelten hat, weiß, daß ein Zelt ohne Masten und Pflöcke nur von geringem Nutzen ist und kaum die Bezeichnung Zelt verdient. Daher erscheint es sinnvoll, das Gewicht dieses Zubehörs bei der Ermittlung des Gewichts der Zelte mitzurechnen.
17 Das Argument, daß es nicht angehe, das Gewicht der Zeltpflöcke und anderen Zubehörteile auf Quoten anzurechnen, die zum Zweck der Kontrolle des Handels mit Textilwaren festgesetzt worden seien, ist allerdings nicht ohne Gewicht. Es würde jedoch entkräftet werden, wenn nachgewiesen werden könnte, daß das Gewicht des Zubehörs bereits bei der Festsetzung der Quoten berücksichtigt worden ist. Die Kommission hat ausgeführt, daß dies tatsächlich der Fall gewesen sei, da die Abkommen über den Handel mit Textilwaren von der Gemeinschaft auf der Grundlage der tatsächlichen Einfuhren ausgehandelt worden seien, wie sie sich aus Statistiken ergeben hätten, die nach der Nimexe und dem Schema des Gemeinsamen Zolltarifs erstellt worden seien. Die Kommission meint nun, aus dem Umstand, daß nach diesem Zolltarifschema das Zubehör in dieselbe Tarifstelle wie die übrigen Teile des Zeltes, denen es diene, einzureihen sei, sei herzuleiten, daß die Verhandlungen selbst auf dieser Grundlage stattgefunden hätten und daß bei den in den Abkommen festgesetzten Mengen das Gewicht des Zubehörs berücksichtigt worden sei. Dies wird bestätigt durch die 14. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3378/82, nach der zur Ermittlung der Mengen, die zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden können, den Angaben für die Gesamteinfuhren je Warenkategorie, die von den begünstigten Ländern und Gebieten 1977 in die Gemeinschaft getätigt wurden, ein bestimmter einheitlicher Prozentsatz beizuordnen ist. Da von keiner Seite die Behauptung der Kommission bestritten worden ist, daß Zelte stets zusammen mit ihrem Zubehör eingeführt werden, kann davon ausgegangen werden, daß die Angaben der Handelsstatistik des Jahres 1977 das Gewicht dieses Zubehörs mitumfaßten und daß die Quoten für die Zollbefreiung auf dieser Grundlage berechnet wurden. Somit würde die Einbeziehung des Gewichts des Zubehörs unter Umständen, wie sie der vorlegenden Rechtssache zugrunde liegen, keine Verzerrung des Systems bewirken.
18 Bevor ich zum Schluß komme, möchte ich darauf hinweisen, daß die Auslegung, auf die sich die Angeklagten in den Ausgangsverfahren berufen, wenn ich sie auch für verfehlt halte, mit Sicherheit nicht verwerflich oder sinnwidrig oder so geartet ist, daß ein rechtschaffener Kaufmann sie sich vernünftigerweise nicht zu eigen machen könnte. Diesem Punkt mag das vorlegende Gericht bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten Rechnung tragen.
19 Nach alledem schlage ich vor, die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Sowohl bei der Feststellung der Höchstmengen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 als auch bei der Feststellung der Zollpräferenzplafonds nach der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 betreffend aus Südkorea eingeführte Zelte ist das Gewicht der Zelte unter Berücksichtigung ihres Zubehörs wie Masten und Pflöcken zu ermitteln.