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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.11.1989 – C-220/88
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1989:595
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 23. November 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die französische Cour de cassation begehrt mit der Ihnen zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage eine Präzisierung der Umrisse Ihrer Rechtsprechung zur gerichtlichen Zuständigkeit und veranlaßt Sie damit, die Bedeutung Ihres Urteils Mines de potasse d'Alsace über die Auslegung von Artikel 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens (Übereinkommen) festzulegen, dessen grundsätzlichen Charakter die Lehre fast einmütig hervorhebt.
2 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens bedarf wohl keiner eingehenden Darstellung. Die beiden französischen Firmen Sceper und Tracoba, deren Rechtsnachfolgerinnen nunmehr die Firmen Dumez France und Oth Infrastructure sind, gründeten in der Bundesrepublik Deutschland Tochtergesellschaften, um ein Grundstücksgeschäft durchzuführen. Im Juni 1973 kündigten die deutschen Banken, die dem deutschen Bauträger die finanziellen Mittel zur Verfügung stellen sollten (Hessische Landesbank, Gebrüder Röchling Bank und Lübecker Hypothekenbank) die Darlehensverträge. Der Bauträger und die beiden deutschen Tochtergesellschaften der Firmen Sceper und Tracoba wurden aufgelöst und liquidiert. Die beiden französischen Firmen erhoben gegen die deutschen Banken beim Tribunal de commerce Paris Klagen wegen Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung. Die Beklagten erhoben die Einrede der Unzuständigkeit, da der den Firmen Sceper und Tracoba entstandene Schaden in Deutschland und nicht am Ort ihres Gesellschaftssitzes in Paris eingetreten sei. Das Tribunal de commerce gab dieser Einrede mit Urteil vom 14. Mai 1985, das durch das Urteil der Cour d'appel Paris vom 13. Dezember 1985 bestätigt wurde, statt. Die Firmen Dumez und Tracoba erhoben Kassationsbeschwerde mit der Begründung, daß ihr Schaden in Paris, am Ort ihres Gesellschaftssitzes, eingetreten sei, wo sie die aufgrund des Zusammenbruchs ihrer Tochtergesellschaften erlittenen finanziellen Verluste verzeichnet hätten.
3 Die Cour de cassation hat Ihnen dann eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit der im wesentlichen Auskunft darüber begehrt wird, ob sich mittelbar Geschädigte auf Ihr Urteil Mines de potasse d'Alsace berufen können, in dem Sie dem Kläger im Bereich der deliktischen Haftung die Wahl zwischen dem Gericht des Ortes des ursächlichen Geschehens und dem Gericht des Ortes eingeräumt haben, an dem der Schaden eingetreten ist, was es ihnen, falls diese Frage bejaht wird, nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erlauben würde, das Gericht ihres Wohnsitzes anzurufen.
4 Die Frage weist meines Erachtens zwei Aspekte auf. Wendet man nämlich die in dem genannten Urteil aufgestellte Regel auf mittelbare Schäden an, so führt dies wohl nicht notwendigerweise dazu, daß in dieser Weise Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt wird, das Gericht ihres Wohnsitzes anzurufen. Muß also der Ort, an dem der Schaden eines mittelbar Geschädigten eingetreten ist, mit seinem Wohnsitz übereinstimmen? Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst zu prüfen, ob die in Ihrem Urteil Mines de potasse d'Alsace aufgestellte Regel auf mittelbare Schäden anzuwenden ist, und sodann ¡st die hiervon zu unterscheidende Frage zu untersuchen, an welchem Ort der Schaden eines mittelbar Geschädigten eintritt.
5 Lassen Sie mich zum ersten Aspekt des Problems sogleich sagen, daß meines Erachtens nichts in diesem Urteil die Schlußfolgerung erlaubt, daß die Anwendung der dort aufgestellten Regel auf mittelbare Schäden ausgeschlossen ist. Im Gegenteil, Sie haben ausgeführt:
Die Wahl des einen [Anknüpfungspunkts] unter Ausschluß des anderen erscheint um so weniger wünschenswert, als sich Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens mit seinem weitgefaßten Wortlaut auf sehr vielfältige Typen der Schadensersatzpflicht erstreckt.
6 Nach dem Verständnis der Lehre ist Ihre Entscheidung ganz allgemein anwendbar.
7 In Frankreich legt Droz in seinem Kommentar dar, wie sehr die dem Kläger gewährte Wahlmöglichkeit die Gefahr einer Vermehrung der möglichen Gerichtsstände bei Verkehrsunfällen schafft, bei denen Sekundär-Geschädigte nicht selten sind. Bourel vertritt die gleiche Ansicht, meint jedoch, daß dem von Droz angeführten Nachteil durch die im Übereinkommen selbst vorgesehenen Einreden des Zusammenhangs abgeholfen werden könne. Huet schließt sich dieser Meinung an und beklagt das Fehlen eines allgemeinen Gerichtsstands, der durch den Zusammenhang begründet sei, in der Systematik des Übereinkommens.
8 Die Kommentatoren im Vereinigten Königreich verstehen Ihre Entscheidung ebenfalls als ganz allgemein anwendbar. Der Aufmerksamkeit einiger Verfasser ist jedoch nicht entgangen, daß die von Ihnen aufgestellte Regel nicht den Erlaß von Sondervorschriften für bestimmte Delikte, beispielsweise auf dem Gebiet der Ehrverletzung durch Presseveröffentlichungen, ausschließe. Auch wurde die Schwierigkeit hervorgehoben, bei bloßen finanziellen Verlusten den Ort des Schadens zu bestimmen.
9 Der gleiche allgemeine Charakter wurde bei der Untersuchung Ihrer Entscheidung in Portugal sowie in Spanien anerkannt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß nach einigen Autoren, wie Desantes Real und Jallès, die in Ihrem Urteil aufgestellte Regel vor allem im Zusammenhang mit dem konkreten Problem der Auswahl der Kriterien für die Bestimmung des schädigenden Ereignisses im Bereich des Umweltschutzes und insbesondere in bezug auf die Bekämpfung der internationalen Gewässerverschmutzung zu sehen ist. Diese Verfasser vertreten nämlich die Ansicht, daß Ihr Urteil Mines de potasse d'Alsace nicht aus dem Zusammenhang des konkreten Falles zu lösen sei.
10 Mit dieser Einschränkung besteht für die Lehre kein Zweifel daran, daß das Urteil Mines de potasse d'Alsace ohne jede Ausnahme auf Klagen wegen Ersatzes mittelbarer Schäden anwendbar ist, auch wenn die damit verbundenen Nachteile gelegentlich hervorgehoben werden.
11 Ich für meinen Teil bin der Ansicht, daß solche Ausnahmen in einem so vielfältigen und komplexen Bereich wie dem der deliktischen Haftung zu unvorhersehbaren Folgen führen würde — wobei eine Ausnahme die andere bedingte —, die die Einfachheit und die Geschlossenheit der mit Ihrem Urteil vom 30. November 1976 errichteten Konstruktion in Frage stellen würden.
12 In diesem Urteil haben Sie ausgeführt, daß
je nach Sachlage sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges für die gerichtliche Zuständigkeit eine kennzeichnende Verknüpfung begründen kann.
13 Diese Feststellung, die auf dem engen Zusammenhang der jegliche Haftung begründenden Tatbestandsmerkmale untereinander beruht, trifft ganz genauso auf mittelbare Schäden zu.
14 Deshalb erscheint es mir zwar außerordentlich wünschenswert, der in Ihrem Urteil aufgestellten Regel allgemeine Geltung zu erhalten, es ist jedoch zu prüfen, ob die dem mittelbar Geschädigten zur Verfügung stehende Möglichkeit, das Gericht des Ortes anzurufen, an dem der ihm entstandene Schaden eingetreten ist, notwendigerweise dazu führen muß, daß es ihm erlaubt wird, Klage vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes zu erheben. Es muß somit versucht werden, die meines Erachtens grundlegende Frage zu beantworten, an welchem Ort der ihm entstandene Schaden als eingetreten zu gelten hat.
15 Lassen Sie mich zuerst die Gesichtspunkte prüfen, die gegen die Annahme sprechen, daß der unmittelbar Geschädigte seinen Schaden am Ort seines Wohnsitzes erlitten hat.
16 Generalanwalt Warner hat sich hierzu bereits in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Rüffer geäußert. Zunächst hat er darauf hingewiesen, daß im Urteil Mines de potasse d'Alsace der Ort des ursächlichen Geschehens und der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, auseinanderfielen; sodann hat er ausgeführt:
In [der Rechtssache Mines de potasse d'Alsace] wurde weder geltend gemacht noch vom Gerichtshof angenommen, daß der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, der Sitz der klagenden Gesellschaft oder der Ort sein könne, an dem der ihrem Geschäftsbetrieb zugefügte Schaden beziffert wurde.
Wie es bei Warner weiter heißt,
... würde die Ansicht, daß der Sitz des Staates als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, angesehen werden könnte, darauf hinauslaufen, daß ein Kläger, der einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend macht, nach dem Übereinkommen die Möglichkeit hätte, Klagen vor den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu erheben, was dem System der Artikel 2 ff. des Übereinkommens zuwiderlaufen würde.
17 Aus Gründen, die hier nicht dargelegt zu werden brauchen, brauchte der Gerichtshof im Urteil Rüffer zu diesem Punkt nicht Stellung zu nehmen.
18 Bischoff und Huet billigen in einem Kommentar zu diesem Urteil die vom Generalanwalt vorgeschlagene Lösung und führen aus: Zwischen dem unmittelbaren materiellen Schaden, der am Ort des ursächlichen Geschehens eingetreten ist und mit ihm das schädigende Ereignis im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 bildet, und den später entstandenen Ausgaben oder entgangenen Gewinnen zu unterscheiden, die, da sie nicht am selben Ort entstanden bzw. entgangen sind, für sich eine neue Zuständigkeit rechtfertigen könnten, liefe der bis jetzt verfolgten Linie der Rechtsprechung genau zuwider.
19 Zwar brauchte der Gerichtshof hierzu noch nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen, jedoch haben bereits zahlreiche innerstaatliche Gerichte seit dem Urteil Mines de potasse d'Alsace ihre Auffassung hierzu zum Ausdruck gebracht.
20 So hat der Gerechtshof s'Hertogen-bosch in einem Urteil vom 31. Oktober 1978 die Ansicht vertreten, daß die niederländischen Gerichte nicht für die Entscheidung über eine Klage auf Ersatz des Schadens zuständig seien, den ein niederländisches Unternehmen durch die Weigerung eines deutschen Unternehmens erlitten habe, einen Vertrag zu schließen, da der einzige Bezug zu den Niederlanden in der Feststellung der durch die Ablehnung des Vertragsschlusses verursachten finanziellen Verluste bestehe. Das niederländische Gericht unterschied zwischen dem ursächlichen Geschehen, der Schädigung und dem Vermögen, an dem sich der durch die Schädigung verursachte finanzielle Nachteil auswirke, und gelangte zu der Feststellung, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Dezember 1976 nur die ersten beiden Elemente behandelt habe und daß sich das geschädigte Vermögen überall auf der Welt befinden könne.
21 Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 3. Oktober 1978 die gleiche Haltung angenommen. Es ging um eine deutsche Firma, der mit der Begründung, sie habe sich in Belgien wettbewerbswidrig verhalten, untersagt wurde, Kraftfahrzeuge von einem belgischen Unternehmen zu erwerben. Sie vertrat die Ansicht, daß für ihre Klage auf Ersatz des entstandenen Schadens die deutschen Gerichte zuständig seien. Das Oberlandesgericht stellte fest, daß der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß in Belgien begangen worden sei und daß die schadensursächliche Nichtbelieferung der Klägerin ebenfalls in diesem Staat erfolgt sei. Es vertrat infolgedessen die Ansicht, daß aus dem Urteil Mines de potasse d'Alsace nicht die Zuständigkeit eines Gerichts hergeleitet werden könne, das keine Verknüpfung zu der Verwirklichung des Tatbestands der unerlaubten Handlung aufweise und sich an einem beliebigen Ort des Eintritts des Vermögensschadens befinde.
22 Die italienischen Gerichte haben im gleichen Sinn entschieden. So vertrat das Tribunale Rom in einem Urteil vom 15. März 1978 die Ansicht, daß die griechischen Gerichte nicht zur Entscheidung über eine Klage wegen Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf einen Verkauf von Aktien zwischen zwei Gesellschaften zuständig seien, von dem geltend gemacht werde, daß er gegen verschiedene vorherige Abmachungen verstoße und im Vereinigten Königreich erfolgt sei. Das Tribunale hält für den Ort des Schadenseintritts den Ort, an dem sich die Verletzung des geschützten Rechts verwirklicht hat.
23 Desgleichen wies das Tribunale Monza in einem Urteil vom 28. September 1979 darauf hin, daß das Dilemma zwischen dem Ort des schädigenden Ereignisses und dem Ort des Schadenseintritts vom Gerichtshof salomonisch gelöst worden sei, und lehnte es sodann ab, den Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, dem Ort gleichzusetzen, an dem der Schaden erlitten worden sei. Es handelte sich um die Klage einer italienischen Firma, die geltend machte, sie sei Opfer wettbewerbswidriger Verhaltensweisen deutscher Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland, die einen Rückgang ihres Absatzes in diesem Staat bewirkt hätten. Das Tribunale Monza hat ausgeführt, che il danno insorge lì dove si è realizzato quel fatto che si assume avere la caratteristica di esserne la causa, rimanendo del tutto ininfluente il luogo, coincidente o diverso, ove tale danno ha causato la diminuzione patrimoniale subita dal soggetto.
24 Die Unterscheidung, die das Tribunale Monza zwischen dem Ort trifft, an dem der Schaden eingetreten ist, und dem Ort, an dem der Schaden erlitten wurde, erscheint mir völlig zutreffend. Das Gericht, in dessen Bezirk sich der Gesellschaftssitz einer juristischen Person befindet, deshalb als Gericht des Ortes des Schadenseintritts für zuständig zu halten, weil es sich um den Ort handelt, an dem die Vermögensverluste festgestellt werden, zeugt von einer Verwechslung zwischen dem Ort des Eintritts des Schadens und dem Ort, an dem der Schaden erlitten wird.
25 Eine derartige Unterscheidung rief im übrigen in Frankreich eine Kontroverse hervor, die die dem Gerichtshof heute vorgelegte Frage erhellt. Artikel 46 dritter Gedankenstrich des neuen französischen Code de procedure civile verwies nämlich ursprünglich auf das Gericht, in dessen Bezirk der Schaden erlitten wird. Bestimmte Gerichte leiteten daraus unter Berücksichtigung des Elementes der Kontinuität in der Formulierung erlitten wird ab, daß ein körperlich Geschädigter seinen Schaden an seinem Wohnsitz erleide und daß deshalb das Gericht, in dessen Bezirk sich das Opfer aufhalte, zuständig sei. Andere Gerichte entschieden jedoch im gegenteiligen Sinn.
26 Ein Dekret vom 12. Mai 1981 beseitigte jede Unklarheit durch eine Änderung von Artikel 46 dritter Gedankenstrich, der jetzt auf das Gericht des Ortes verweist, in dessen Bezirk der Schaden erlitten wurde, womit die fragliche Vorschrift unleugbar auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt.
27 Ferner ist festzustellen, daß die nationalen Gerichte bei bestimmten, mit den Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit besonders schwer zu erfassenden Schäden die Gleichsetzung des Schadensortes mit dem Ort des Wohnsitzes des Opfers abgelehnt haben. Dies ist der Fall bei Klagen auf Schadensersatz wegen herabsetzender Veröffentlichung.
28 Desgleichen haben sich Gerichte mitunter geweigert, den Ort der bloßen Feststellung der Verwirklichung des Schadens heranzuziehen.
29 Die Lehre im Vereinigten Königreich vertritt offenbar die gleiche Richtung. So erklärt Collins in seinem Werk The Civil Jurisdiction and Judgments Act 1982: Even though in one sense a plaintiff may suffer economic loss at the place of its business, that is not sufficient to confer jurisdiction on that place, for otherwise the place of business of the plaintiff would almost automatically become another basis of jurisdiction
30 Die Positionen der deutschen Lehre sind vergleichbar. Kropholler hebt in seinem Werk über das europäische Prozeßrecht hervor, wie nahe man mit einer Anknüpfung an den Ort, an dem später ein Schaden eintrete, dem forum actoris komme.
31 Eine Lösung, mit der das forum actoris anerkannt wurde, stößt also auf wenig Gegenliebe. Außerdem gibt schon das Wesen der Forderung des mittelbar Geschädigten Anlaß, den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Geschädigten in diesem Fall noch entschiedener auszuschließen.
32 Ich möchte jedoch nicht verhehlen, daß hier eine der schwierigsten und strittigsten Fragen des Haftungsrechts berührt wird: das Wesen des mittelbaren Schadens. Handelt es sich, um mit einigen Autoren zu sprechen, um einen Schaden, der nur die Projektion eines von einem ursprünglich Geschädigten erlittenen Schadens auf einen mittelbar Geschädigten ist, oder vielmehr um einen selbständigen Schaden?
33 Übrigens stellt sich diese Frage natürlich nicht in den zahlreichen Mitgliedstaaten, die keinen Schadensersatzanspruch von Personen anerkennen, die einen abgeleiteten Schaden erlitten haben, und deshalb den Begriff des mittelbaren Schadens nicht kennen.
34 So steht in den Niederlanden der Rückgriff gegen den fehlerhaft handelnden Dritten nur Versicherern und Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht aber Privatpersonen zu.
35 Griechenland und Dänemark kennen diesen Begriff des mittelbaren Schadens offensichtlich ebenfalls nicht, da ihre Rechtssysteme grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz eines mittelbaren Schadens — außer in bestimmten Fällen gegen den Staat und gegen Arbeitgeber — nicht anerkennen.
36 Im deutschen Recht können mittelbar Geschädigte in der Regel keinen Ersatz ihrer Schäden erhalten. Allerdings enthalten die §§ 844 und 845 BGB eine Ausnahme von diesem Grundsatz; danach hat Anspruch auf Schadensersatz zum einen derjenige, gegenüber dem der unmittelbar Geschädigte unterhaltspflichtig ist, es sei denn, daß diese Pflicht vertraglich begründet war, und zum anderen derjenige, dem der Geschädigte kraft Gesetzes zur Leistung von Diensten verpflichtet war.
37 Im Vereinigten Königreich kann zwar derjenige, der einen durch den Tod oder die Verletzungen eines Angehörigen oder auch einer nicht mit ihm verwandten Person verursachten schweren psychischen Schock erlitten hat, Schadensersatz vom Urheber des schädigenden Ereignisses verlangen, die Gerichte verlangen jedoch strikt eine objektiv bestimmbare körperliche oder seelische Folge und lehnen jede Entschädigung für bloßen seelischen Schmerz (grief or sorrow) ab, der nicht mit einer nennenswerten körperlichen Folge einhergeht. Seit Einführung des Fatal Accidents Act 1846 und der später erlassenen Gesetze können Angehörige Ersatz der ihnen durch den Tod ihres Verwandten entstandenen Schäden in Abweichung vom Grundsatz des Common Law verlangen, der lautet: In a civil court the death of a human being could not be complained of as an injury. Es ist hinzuzufügen, daß gemäß Section 5 des Fatal Accidents Act 1976 beim Tod einer Person teilweise durch eigenes Verschulden und teilweise durch Verschulden eines Dritten der aufgrund des Fatal Accidents Act gewährte Schadensersatz im Verhältnis herabzusetzen ist.
38 Lassen Sie mich jetzt das Recht der Staaten untersuchen, in denen der Ersatz mittelbarer Schäden unbestritten anerkannt ist.
39 Im portugiesichen Recht haben alle, die vom Geschädigten Unterhalt beanspruchen konnten, einen Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte aufgrund des von ihm erlittenen Körperschadens nicht mehr in der Lage ist, ihre Bedürfnisse zu befriedigen. Bei Nichtvermögensschäden können dagegen nur der unmittelbar Geschädigte und seine Erben Schadensersatz verlangen. Es ist darauf hinzuweisen, daß nach den Artikeln 494 und 496 des portugiesischen Código civil das Verschulden des ursprünglich Geschädigten den sekundär Geschädigten entgegengehalten werden kann.
40 Im italienischen Recht sieht Artikel 1227 des Códice civile eine Herabsetzung des Schadensersatzes vor, se il fatto colposo del creditore ha concorso a cagionare il danno. Geteilt sind die Lehrmeinungen in der Frage, ob ein Verschulden des ursprünglich Geschädigten den sekundär Geschädigten entgegengehalten werden kann. Einige vertreten die Ansicht, daß das schuldhafte Verhalten im Sinne von Artikel 1227 nur das des ursprünglich Geschädigten und nicht das des mittelbar Geschädigten sei, der nicht durch schuldhaftes Verhalten zur Schadensverwirklichung beigetragen habe. Andere sind gegenteiliger Ansicht. Auch die italienische Rechtsprechung scheint in der Frage der Selbständigkeit des mittelbaren Schadens geteilter Meinung zu sein.
41 In Spanien liegen zu der Frage, ob es überhaupt einen mittelbaren Schaden gibt, unterschiedliche Gerichtsentscheidungen vor. So beschränkt sich die Strafkammer des Tribunal Supremo darauf, die etwaigen Schadensersatzansprüche auf die Erben des Geschädigten übergehen zu lassen, während die Erste Kammer dieses obersten Gerichts diesen Anspruch allen Personen einräumt, die durch ihre unmittelbare Verwandtschaft mit dem unmittelbar Geschädigten einen immateriellen oder materiellen Schaden erleiden, ohne daß sie ihre Eigenschaft als Erben des Verstorbenen darzulegen hätten.
42 Die Lehrmeinungen sind geteilt zwischen diesen beiden Auffassungen in der Rechtsprechung. Die Frage, inwieweit der mittelbare Schaden selbständig ist, und insbesondere, ob das Verschulden des ursprünglich Geschädigten den mittelbar Geschädigten entgegengehalten werden kann, ist anscheinend noch offen. Die Lehre scheint einer Übertragung des vom Urheber des schädigenden Ereignisses zu vertretenden Haftungsanteils auf die Entschädigung der mittelbar Geschädigten zuzuneigen.
43 Die Frage des mittelbaren Schadens ist in Belgien in Lehre und Rechtsprechung vielfach behandelt worden und hat zu einer Reihe von Grundsatzurteilen der Cour de cassation geführt, in denen entschieden wurde, daß der Umfang des vom Urheber eines Delikts geschuldeten Schadensersatzes nach Maßgabe des Verschuldens des Geschädigten zu kürzen sei, zu dem der Schadensersatz Begehrende in einer familiären oder affektiven Beziehung stehe. Dieses oberste Gericht hat hervorgehoben, daß der fragliche Schaden ein mittelbarer Schaden sei, der seinen Ursprung ausschließlich in den Beziehungen habe, die den ursprünglich Geschädigten mit dem Schadensersatz Begehrenden verbänden. Die Theorie der Selbständigkeit des mittelbaren Schadens wurde im belgischen Recht somit abgelehnt.
44 In Luxemburg entschied die Cour de cassation mit Urteil vom 22. Dezember 1988, daß einem mittelbar geschädigten Dritten das schuldhafte Verhalten des unmittelbar Geschädigten entgegengehalten werden könne. Zur Begründung heißt es dort, daß sich zwar die Klagen dieses Dritten, selbst wenn er auch Erbe des Geschädigten sei, nach ihrem Gegenstand von der Klage unterscheide, die der Geschädigte selbst hätte erheben können, daß sie aber gleichwohl auf derselben auslösenden Tatsache, bei deren Beurteilung alle Tatumstände zu berücksichtigen seien, beruhe. Dieses Urteil setzte einigem Zögern der Rechtsprechung ein Ende, um so mehr, als eine Untersuchung der luxemburgischen Rechtsprechung zu diesem Problem zeigt, daß die meisten Gerichte sich bereits gegen die Selbständigkeit des mittelbaren Schadens und somit dafür aussprachen, daß das Verschulden des unmittelbar Geschädigten dem mittelbar Betroffenen entgegengehalten werden konnte.
45 Im französischen Recht hat ein Urteil der Cour de cassation (Plenum) vom 19. Juni 1981 nach vielfältigen Kontroversen in Rechtsprechung und Lehre festgestellt, daß die Klage eines mittelbar Geschädigten sich zwar nach ihrem Gegenstand von der Klage unterscheide, die der unmittelbar Geschädigte hätte anstrengen können, daß sie aber gleichwohl auf derselben auslösenden Tatsache, bei deren Beurteilung alle Tatumstände zu berücksichtigen sind, beruht.
46 Es läßt sich also sagen, daß in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die den Begriff des mittelbaren Schadens kennen, eine Selbständigkeit dieses Schadens gegenüber dem dem ursprünglich Betroffenen entstandenen Schaden — auf die man sich berufen könnte, um selbständige Gerichtsstände zu begründen — niemals anerkannt worden ist.
47 Die allgemeine Philosophie des Übereinkommens veranlaßt mich zur Ablehnung einer Konzeption, nach der das Gericht des Ortes zuständig wäre, an dem der mittelbar Geschädigte seinen Schaden erleidet, also das Gericht des Ortes seines Wohnsitzes.
48 Obwohl diese Auffassung insofern etwas für sich hat, als sie für den Geschädigten vorteilhaft wäre, ist doch darauf hinzuweisen, daß im allgemeinen System des Übereinkommens das Bestreben, das forum actoris und folglich — denn so leicht ist ein Wohnsitzwechsel — das forum shopping zu verbieten, viel stärker ist als der Gedanke eines Vorteils für den Geschädigten. Im übrigen stützt sich Ihr Urteil Mines de potasse d'Alsace im wesentlichen auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege.
49 Zudem halte ich die Nachteile einer solchen Lösung für zu groß, als daß sie in Betracht käme. Bei mehreren mittelbar Geschädigten gäbe es ebenso viele zuständige Gerichte wie unterschiedliche Wohnsitze. Zwar stünden die Klagen miteinander im Zusammenhang, doch ergibt sich, wie Huet zu Recht ausführt, für das Brüsseler Übereinkommen aus dem Zusammenhang kein allgemeiner abgeleiteter Gerichtsstand, der es erlaubte, miteinander im Zusammenhang stehende Klagen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Wie auch Droz hervorhebt, wird es das Gericht des Wohnsitzes, des Ortes der unerlaubten Handlung oder der Verwirklichung eines Schadens ablehnen, das Verfahren auszusetzen oder sich zugunsten eines Gerichts eines anderen Landes für unzuständig zu erklären, dessen Zuständigkeit nur dadurch gerechtfertigt ist, daß ein Dritter, und zwar nur in diesem Land, einen Schaden erlitten hat. Ferner setzt die in Artikel 22 des Übereinkommens vorgesehene Einrede des Zusammenhangs voraus, daß die angerufenen Gerichte eine konkurrierende Zuständigkeit haben, was somit das Problem aufwirft, ob die Zuständigkeit des aufgrund des Orts des Schadenseintritts angerufenen Gerichts auf den Ersatz der in seinem Bezirk eingetretenen Schäden beschränkt ist. Einige Autoren haben diese Frage behandelt. Dieses schwierige Problem liegt dem Gerichtshof heute nicht zur Entscheidung vor, man wird jedoch annehmen dürfen, daß diese Schwierigkeit in der in Ihrem Urteil Mines de potasse d'Alsace getroffenen Entscheidung im Keim enthalten ist und daß es Ihnen früher oder später zur Beurteilung vorgelegt werden wird.
50 Eine solche Vielzahl zuständiger Gerichte dürfte nicht ohne Folgen für die andere Seite des Übereinkommens, nämlich die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, sein. Unter diesem Gesichtspunkt fördert eine Lösung, bei der jeder sekundär Geschädigte Klage beim Gericht seines Wohnsitzes erheben kann, die Zersplitterung der Verfahren und verschärft hierdurch die Gefahr des Erlasses miteinander unvereinbarer Entscheidungen, was nach Artikel 27 Nr. 3 des Übereinkommens die Verweigerung der Anerkennung oder der Erteilung der Vollstreckungsklausel begründen kann.
51 Ferner rühren viele der Nachteile, die einige Kommentatoren infolge Ihres Urteils Mines de Potasse d'Alsace befürchteten, davon her, daß diese Autoren — meines Erachtens zu Unrecht — die Ansicht vertreten, daß die in diesem Urteil gewählte Lösung zur Zuständigkeit des Gerichtes führen kann, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Geschädigten befindet. Auch insoweit hätte eine solche Konzeption, die offensichtlich von einer Verwechslung zeugt zwischen dem Ort, an dem — wie es in ihrem Urteil heißt — der Schaden eintritt, und dem Ort, an dem der Schaden erlitten wird, schließlich den Nachteil, im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedstaaten zu dieser Frage zu stehen.
52 Diese Erwägungen veranlassen mich dazu, bei mittelbar Geschädigten als Ort des Eintritts des Schadens den Ort anzusehen, an dem der ursprüngliche Schaden eingetreten ist, also den Ort, an dem der Schaden des unmittelbar Geschädigten eingetreten ist. Die Notwendigkeit, eine Vermehrung der möglichen Gerichtsstände mit allen aufgeführten Nachteilen zu verhindern, verlangt die Anknüpfung an ein Merkmal, das allen mittelbar Geschädigten gemeinsam ist, also den Ort des ursächlichen Geschehens oder den Ort, an dem der ursprüngliche Schaden eingetreten ist. Eine solche Lösung bietet auch den Vorteil, daß die Auffassungen, die im allgemeinen in den Mitgliedstaaten bestehen, die den Begriff des mittelbaren Schadens kennen und diesen Schaden nicht für selbständig gegenüber dem unmittelbaren Schaden halten, nicht umgestoßen werden. Hierzu weisen Geimer und Schütze in ihrem Kommentar zum Übereinkommen darauf hin, daß die Schadensersatzansprüche der mittelbar Geschädigten zu denen des ursprünglich Geschädigten akzessorisch seien, was bei den Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit zu berücksichtigen sei.
53 Ferner weist der Ort, an dem sich der ursprüngliche Schaden verwirklicht hat, im allgemeinen einen engen Zusammenhang mit den anderen haftungsbegründenden Umständen auf, was in den allermeisten Fällen beim Wohnsitz des mittelbar Geschädigten nicht der Fall ist. Das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs hat den Gerichtshof im Urteil Mines de potasse d'Alsace veranlaßt, kumulativ den Ort des ursächlichen Geschehens und den Ort des Schadenseintritts heranzuziehen.
54 Schließlich entspricht diese Lösung meines Erachtens vor allem der allgemeinen Zielsetzung des Übereinkommens besser, denn sie trägt nicht dazu bei, ein forum actoris einzuführen, das dessen Schöpfer, von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen, ausschließen wollten.
55 Ich schlage deshalb vor, für Recht zu erkennen:
1) Die gerichtliche Zuständigkeitsregel, die dem Kläger nach Artikel 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die Wahl zwischen dem Gericht des Ortes des ursächlichen Geschehens und demjenigen des Ortes gibt, an dem der Schaden eingetreten ist, ist auf mittelbar Geschädigte anwendbar.
2) Unter dem Ort, an dem der diesen Geschädigten entstandene Schaden eingetreten ist, ist der Ort zu verstehen, an dem der vom ursprünglich Geschädigten erlittene Schaden eingetreten ist.