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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.11.1989 – C-381/87
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1989:592
In der Rechtssache C-381/87
Hoogovens Groep BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in IJmuiden, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. H. ter Kuile und L. H. van Lennep, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 8, rue Zithe, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur und durch Thomas van Rijn, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung C(87) 2031 endg./3 der Kommission vom 10. November 1987 betreffend eine aufgrund von Artikel 58 EGKS-Vertrag verhängte Geldbuße,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter T. Koopmans und M. Díez de Velasco,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1989,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 1989,
folgendes
Urteil§
1 Die Hoogovens Groep BV hat mit Klageschrift, die am 22. Dezember 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag in erster Linie die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung C(87) 2031 endg./3 der Kommission vom 10. November 1987 beantragt, mit der diese sie gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag und Artikel 12 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 29, S. 1) mit einer Geldbuße belegt hat. Hilfsweise hat Hoogovens eine angemessene Herabsetzung der Geldbuße beantragt.
2 In der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, daß sich Hoogovens nicht an die Produktionsquoten und die Teile dieser Quoten, die sie im zweiten und dritten Quartal 1985 innerhalb des Gemeinsamen Marktes habe liefern dürfen, gehalten habe. Die Entscheidung nennt folgende Überschreitungen:
QuartalGruppeProduktion (t)Lieferung (t)II/1985IB—4070II—3890III/1985Ia1142—Ib—6255
3 Die Kommission stellte zunächst fest, daß Hoogovens die ihr mitgeteilten Überschreitungen nicht bestritten habe. Um zu ermitteln, welches die angemessene Sanktion sei, untersuchte sie dann die drei von Hoogovens zur Rechtfertigung der Überschreitungen vorgebrachten Argumente.
4 Die Kommission verwarf das erste Argument, dem zufolge Hoogovens die Überschreitung in den Gruppen I b und II deshalb nicht habe vermeiden können, weil sie immer gezwungen gewesen sei, große Mengen von Quoten anzukaufen, daß sie aber in dem fraglichen Zeitraum Schwierigkeiten gehabt habe, ausreichende Mengen für den Ankauf zu finden. Die Kommission war nämlich der Ansicht, die Unmöglichkeit, Quoten anzukaufen, rechtfertige es nicht, daß Hoogovens gegen ihre Verpflichtungen aus dem Quotensystem verstoße, und sie habe ihre Lieferungen auf der Grundlage der verfügbaren Quoten planen müssen.
5 Zum zweiten Argument, wonach die Notwendigkeit, Quoten der Gruppe I b anzukaufen, eine Folge des ungünstigen Verhältnisses zwischen dem Teil der Quote, der zur Lieferung innerhalb des Gemeinsamen Marktes bestimmt sei, und der Produktionsquote (I: P-Relation) gewesen sei, beschränkte sich die Kommission auf die Feststellung, daß sie diese Schwierigkeiten anerkannt und zum Anlaß genommen habe, die Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS vom 20. Mai 1987 zur Umwandlung eines Teils der Produktionsquoten in Quoten für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes (ABl. L 136, S. 37) zu erlassen.
6 Dem dritten Argument zufolge beruhte die Überschreitung der Produktionsquote in der Gruppe I a im dritten Quartal 1985 auf der vorzeitigen Schließung einer Walzstraße für Warmbreitband, die für das vierte Quartal 1985 vorgesehen gewesen sei, weshalb Hoogovens die Produktion während des dritten Quartals habe verstärken müssen, um ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen zu können. Hierzu vertrat die Kommission die Meinung, das Quotensystem sei eine pro Quartal geltende Regelung, was die Möglichkeit einer Verrechnung eines Quartals mit einem anderen ausschließe.
7 Der Teil der angefochtenen Entscheidung, der den Betrag der gegen Hoogovens festgesetzten Geldbuße betrifft, lautet wie folgt:
Gegen das Unternehmen Hoogovens kann wegen der festgestellten Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag eine Geldbuße bis zum Höchstbetrag des Wertes der unzulässigen Erzeugung festgesetzt werden.
Artikel 12 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS sieht für Überschreitungen eine Geldbuße vor, die in der Regel 100 ECU je Tonne Überschreitung beträgt.
Unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die sich während der Untersuchung im Rahmen der Zuwiderhandlungsverfahren ergeben haben, ist eine Geldbuße von 50 ECU je Tonne Überschreitung zu verhängen.
Angesichts der Mengen, auf die sich die Überschreitungen belaufen, ist eine Geldbuße von 767850 ECU gerechtfertigt.
8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
9 Es ist darauf hinzuweisen, daß Hoogovens weder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch in der vorgerichtlichen Phase die ihr vorgeworfenen Überschreitungen bestritten hat. Sie rügt, daß der Abschnitt der angefochtenen Entscheidung, der die Festsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße betrifft, mangelhaft begründet sei, und beschwert sich über den Betrag dieser Geldbuße.
10 Hoogovens trägt insbesondere vor, sie habe im vorgerichtlichen Verfahren Umstände angeführt, aufgrund deren die Geldbuße auf einen sehr niedrigen Betrag habe festgesetzt werden können. Die Erwägungen, die der Festsetzung der Geldbuße zugrunde lägen, zeigten aber, daß die Kommission die angeführten Umstände nicht berücksichtigt habe.
11 Zunächst ist zu bemerken, daß in der umstrittenen Entscheidung die von Hoogovens im vorgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Argumente Punkt für Punkt untersucht werden. Während die Kommission zwei dieser Argumente verworfen hat, hat sie das Argument in bezug auf die ungünstige I: P-Relation dieses Unternehmens akzeptiert und die Herabsetzung der Geldbuße, die normalerweise, wie in der Entscheidung ausdrücklich erwähnt wird, 100 ECU je Tonne Überschreitung beträgt, auf diesen Umstand gestützt.
12 Sodann ist der Antrag der Klägerin auf eine angemessene Herabsetzung der Geldbuße unter Berücksichtigung aller in der Akte enthaltenen Gesichtspunkte zu prüfen.
13 Der Gerichtshof hält es in Ausübung seiner ihm in Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag zugewiesenen Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung für angemessen, den Satz der gegen Hoogovens festgesetzten Geldbuße auf 30 ECU je Tonne Überschreitung herabzusetzen. Hierbei trägt der Gerichtshof insbesondere der — von der Kommission anerkannten — ungünstigen I: P-Relation von Hoogovens während der Zeit der ihr vorgeworfenen Überschreitungen und den Folgen der Fortdauer dieser ungünstigen Situation für die Wettbewerbsposition von Hoogovens Rechnung.
14 Da sich die Überschreitungen auf eine Gesamtmenge von 15357 Tonnen beziehen, ist der Betrag der in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung gegen Hoogovens festgesetzten Geldbuße somit auf 460710 ECU herabzusetzen.
15 Im übrigen ist die Klage abzuweisen.
Kosten
16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach § 3 Absatz 1 dieses Artikels kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da Hoogovens und die Kommission teilweise mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die in Artikel 2 der Entscheidung C(87) 2031 endg./3 der Kommission vom 10. November 1987 gegen die Firma Hoogovens verhängte Geldbuße wird auf 460710 ECU festgesetzt.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.