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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.12.1989 – C-116/88
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1989:628
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 12. Dezember 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Gerichtshof ist hier mit zwei Klagen des Herrn Hecq befaßt, die den beiden Klagen desselben Klägers recht ähnlich sind, die Gegenstand der Urteile vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87 und vom 14. Dezember 1988 in der Rechtssache 280/87 waren.
2. Bezüglich des Sachverhalts und der Klagegründe der beiden neuen Klagen verweise ich mit Ihrer Erlaubnis auf den Sitzungsbericht. Ich stelle beides im folgenden nur insoweit dar, als dies für das Verständnis meiner Ausführungen notwendig ist.
3. Vom 6. Februar bis 4. Mai 1987 war Herr Hecq krankheitsbedingt seinem Arbeitsplatz ferngeblieben. Während dieser Zeit übertrug Herr Petersen, Leiter der Abteilung Gebäude, die Verantwortung für die Gebäude, deren Überwachung zuvor Sache von Herrn Hecq gewesen war, anderen Beamten. Mit einer Note vom 22. April 1987 teilte Herr Petersen, der mit der Rückkehr von Herrn Hecq zum 27. April 1987 rechnete, diesem folgendes mit:
Ich habe vorgemerkt, daß Ihnen aus Anlaß der Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit die Erstellung eines Prüfberichts für den Komplex Overijse übertragen wird. Dieser Prüfbericht, für dessen Vorlage zum 18. Mai ich Ihnen dankbar wäre, sollte eine erschöpfende Bestandsaufnahme des Komplexes, Bereich für Bereich, enthalten und etwaige Instandsetzungen und gegebenenfalls Umgestaltungen für eine bessere Funktionalität der Einrichtung vorschlagen. Alle diese Vorschläge sollten natürlich beziffert sein, um die Auswirkungen auf den Haushaltsplan einschätzen zu können.
4. Im Verlauf der Sitzung konnte festgestellt werden, daß Herr Hecq, der seinen Dienst letztlich erst am 4. Mai 1987 wieder aufgenommen hat, bereits vor diesem Zeitpunkt telefonisch mit dem Verwalter des Freizeitkomplexes Overijse Kontakt aufnahm, der ihm mit einer Note vom 29. April 1987 auf zwei Seiten die verbleibenden Arbeiten im Zentrum auflistete (Anhang 4 zur Klageschrift). Diese Auflistung wurde durch Noten vom 6. Mai und vom 1. Juni 1987 ergänzt, die Fragen minderer Bedeutung betrafen.
5. Es steht fest, daß Herr Hecq seinem Vorgesetzten niemals die von ihm verlangte erschöpfende und mit Zahlen versehene Bestandsaufnahme der Arbeiten vorgelegt hat.
6. Herr Hecq legte im Gegenteil am 13. Juli 1987 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 1987 ein. Als diese von der Kommission am 25. November 1987 abschlägig beschieden wurde, hat Herr Hecq die vorliegende Klage in der Rechtssache C-116/88 erhoben, mit der die Aufhebung sowohl der Zurückweisung der Beschwerde wie auch der Verfügung, die deren Gegenstand bildete, begehrt wird.
7. Durch Verfügung vom 31. Juli 1987, die durch förmliche Verfügung vom 16. September 1987 bestätigt wurde, erhielt der Kläger neue Dienstaufgaben in Luxemburg zugewiesen. Herr Hecq, der sich einer versteckten Disziplinarmaßnahme ausgesetzt wähnte, legte am 28. Oktober 1987 Beschwerde ein, die die Kommission am 27. Mai 1988 zurückwies. Hierauf hat der Kläger die Klage in der Rechtssache C-149/88 erhoben, die auf Aufhebung der Verfügung vom 31. Juli 1987 sowie der Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde gerichtet ist.
8. Was den zuletzt genannten Gegenstand der beiden Klagen anbelangt, möchte ich daran erinnern, daß sich u. a. aus dem Urteil in der Rechtssache Vainker ergibt, daß die Klagen gegen die Zurückweisung von Beschwerden mit den Klagen gegen die als beschwerend betrachteten Verfügungen zusammenfallen, d. h. vorliegend mit der Klage einerseits gegen die Verfügung, mit der dem Kläger die Erstellung eines Prüfberichts für den Komplex Overijse übertragen wurde, und andererseits gegen die Verfügung, mit der er der GD IX-E-2 in Luxemburg zugewiesen wurde.
Zur Rechtssache C-116/88
1. Die Zulässigkeit der Klage
9. Die Kommission erhebt gegenüber der Klage zunächst die Einrede der Unzulässigkeit, die sich auf zwei Rügen stützt.
10. a) Sie vertritt erstens die Auffassung, daß die Klage gegen die Verfügung, mit der dem Kläger die Erstellung eines Prüfberichts für den Komplex Overijse übertragen wurde, gegenstandslos geworden sei, weil diese lange vor Klageerhebung aufgehört habe, Wirkungen zu zeitigen. Der Kläger sei nämlich zum 1. November 1987 in Luxemburg neu eingewiesen worden, während die Klage erst am 14. April 1988 erhoben worden sei. Die Klage sei daher mangels aktuellen Interesses unzulässig.
11. Man muß in der Tat einräumen, daß Herr Hecq durch die Aufhebung der Verfügung vom 22. April 1987 nicht die dienstlichen Aufgaben zurückerhalten würde, die er vor diesem Zeitpunkt innehatte, weil er in der Zwischenzeit mit anderen Aufgaben in Luxemburg betraut worden ist.
12. Es bleibt gleichwohl zu bedenken, daß die Verfügung vom 22. April 1987 ein endgültiges Element enthält, das unter Umständen geeignet ist, ein noch aktuelles Interesse von Herrn Hecq zu beeinträchtigen.
13. Die Note vom 22. April 1987 war nämlich — anders als man ihrem bloßen Wortlaut entnehmen könnte — nicht nur eine rein vorübergehende Maßnahme, die Herrn Hecq die Möglichkeit offengelassen hätte, nach Beendigung seiner Aufgabe in Overijse automatisch wieder auf seinen alten Dienstposten zurückzukehren. Die Kommission räumt nämlich im Gegenteil in einer Note auf Seite 6 A ihrer Klagebeantwortung ein, daß die Verfügung sehr wohl eine wirkliche Umsetzungsmaßnahme in dem Sinne war, daß sie Herrn Hecq zwar seine alten dienstlichen Aufgaben entzog, ihm aber für den Augenblick lediglich eine rein vorübergehende Aufgabe übertrug.
14. Dieses Element des Entzugs der alten dienstlichen Aufgaben könnte gegebenenfalls Probleme im Hinblick auf das Statut aufwerfen, wenn die neuen Aufgaben — selbst wenn sie nur vorübergehende waren — insgesamt auf einem niedrigeren Niveau angesiedelt gewesen wären, als sie normalerweise einem Beamten der Besoldungsgruppe B 3 obliegen. Zweitens liegt es, da der Kläger die ihm übertragene neue Aufgabe nicht zu Ende geführt hat, im Interesse der Wahrung seines guten Rufes wie auch seiner Laufbahnperspektiven, eine etwaige Rechtswidrigkeit der betreffenden Verfügung feststellen zu lassen.
15. b) Hilfsweise hält die Kommission die Klage auch deshalb für unzulässig, weil die Verfügung für den Kläger nicht beschwerend sein könne. Es handele sich um eine einfache Maßnahme zur Verbesserung der Organisation der Dienststellen, die die Rechte des Bediensteten nach den Artikeln 5 und 7 des Statuts nicht berühren.
16. Genau dies aber bestreitet der Kläger, indem er sich auf inhaltliche Argumente beruft. Ich bin daher der Meinung, daß die Klage in der Rechtssache C-116/88 nicht unzulässig ist, sondern vielmehr einer inhaltlichen Prüfung bedarf.
2. Zum Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 1 des Beamtenstatuts
17. Der Kläger macht zunächst geltend, daß die Kommission ihm Aufgaben zugewiesen habe, die nicht seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprochen hätten, und damit insbesondere gegen Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 1 des Statuts verstoßen habe.
18. Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sich der Kläger auf zwei Argumente, die in entgegengesetzte Richtung gehen.
19. Zum einen macht er geltend, wenn sein Auftrag bezüglich des Grundstückskomplexes Overijse nur dem Bereich Klimatisierung, Heizung und sanitäre Anlagen gegolten haben sollte, sei er eindeutig hinter dem zurückgeblieben, was man von einem Hauptinspektor der Laufbahn B 3/B 2 erwarten dürfe.
20. Insoweit genügt indessen die Feststellung, daß der Prüfbericht nicht lediglich den Bereich Klimatisierung, Heizung und sanitäre Anlagen betraf. Herr Hecq ist daher nicht zurückgestuft worden.
21. Zum anderen macht der Kläger geltend, falls der Prüfbericht alle Bereiche des Komplexes Overijse erfaßt haben sollte, so übersteige die ihm zugewiesene Aufgabe eindeutig das, was man vernünftigerweise von einem Hauptinspektor der Laufbahn B 3/B 2 erwarten könne.
22. Ich habe indessen bereits zuvor darauf hingewiesen, daß Herr Hecq sich auf die Zusammenarbeit mit dem Verwalter des Gebäudes stützen konnte, der ihm eine recht lange Auflistung der auszuführenden Arbeiten übersandt hatte. Es hätte daher ausgereicht, gemeinsam mit dem Verwalter die von diesem aufgezeigten Probleme durchzugehen, sich hierüber eine Meinung zu bilden und mit etwaigen Lieferanten, Unternehmern und Handwerkern Kontakt aufzunehmen, um so genau wie möglich die voraussichtlichen Kosten der als notwendig erkannten Arbeiten zu ermitteln. Er hätte in seiner mit Zahlen versehenen Bestandsaufnahme darauf aufmerksam machen können, daß er nicht in allen angesprochenen Bereichen Fachmann sei und daß er seine Kostenschätzung daher unter Vorbehalt abgebe.
23. Die von der Kommission festgelegte Beschreibung der Grundamtsbezeichnung eines technischen Hauptinspektors der Laufbahn B 3/B 2 sieht unter anderem für einen Beamten dieser Gruppe vor:
... beauftragt mit der Durchführung schwieriger und komplexer Arbeiten im Rahmen allgemeiner Richtlinien.
Die Aufgaben, die Herrn Hecq übertragen wurden, entsprechen dieser Beschreibung und hätten, wenn sie in der vorstehend beschriebenen Weise ausgeführt worden wären, die Fähigkeiten eines technischen Hauptinspektors der Besoldungsgruppe B 3 nicht überfordert.
24. Im übrigen kann man angesichts des Umfangs der ihm in Overijse anvertrauten Aufgabe davon ausgehen, daß Herr Hecq mit einer Unterabteilung einer Verwaltungseinheit im Sinne der vorerwähnten Umschreibung der Grundamtsbezeichnung betraut war.
25. Es ist daher festzuhalten, daß Herrn Hecq in Overijse keine Beschäftigung übertragen worden war, die nicht seiner Besoldungsgruppe (Artikel 7 Absatz 1 des Statuts) oder den Tätigkeiten und dem Aufgabenbereich im Sinne der Beschreibung der Grundamtsbezeichnung eines technischen Hauptinspektors entsprochen hätte (Artikel 5 Absatz 4 des Statuts).
26. Die dienstliche Verfügung vom 22. April 1987 verstößt daher nicht gegen das Gebot der Gleichwertigkeit von Besoldungsgruppe und Dienstposten.
3. Zum Verstoß gegen Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 des Statuts
27. In Artikel 25 Absatz 2 des Statuts heißt es:
Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß
eine interne Organisationsmaßnahme, die nicht geeignet ist, die den Betroffenen nach dem Statut zustehende Rechtsstellung und den Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich zu beeinträchtigen, nicht als eine beschwerende Verfügung im Sinne von Artikel 25 Beamtenstatut angesehen werden kann, die als solche der Pflicht zur Begründung durch die Verwaltungsbehörde unterliegt.
28. Da dies hier der Fall war, kann die Rüge des Verstoßes gegen Artikel 25 nicht durchgreifen.
29. Der Kläger macht indessen weiter geltend, daß die Verfügung, auch wenn sie keine äußere Begründung habe aufweisen müssen, doch einer dem Statut entsprechenden inneren Begründung bedurft habe. Sie hätte mit anderen Worten auf dienstliche Gesichtspunkte gestützt sein müssen, die in Artikel 7 Absatz 1 ausdrücklich als einzig maßgebender Grund für eine Ernennung oder Versetzung angeführt würden. Vorliegend sei die Begründung fehlerhaft gewesen und ein Ermessensmißbrauch festzustellen.
30. Nach meinem Dafürhalten ist hier das Schreiben vom 22. Dezember 1987 heranzuziehen, mit dem die Kommission die Beschwerde von Herrn Hecq zurückgewiesen hat.
31. Dieses Schreiben begründet die angegriffene Verfügung wie folgt:
Während der langen Abwesenheit des Klägers habe sich der Leiter der Abteilung Gebäude verpflichtet gesehen, aus Gründen des ordnungsgemäßen Funktionærens der Dienststelle die Herrn Hecq anvertrauten Gebäude anderen Bediensteten zu übertragen, da sie für einen solchen Zeitraum nicht ohne Verantwortlichen bleiben konnten.
Bei der Rückkehr von Herrn Hecq hätten es die damaligen dienstlichen Bedürfnisse erfordert, der Erstellung eines Prüfberichts für den Komplex Overijse Vorrang einzuräumen.
Die Herrn Hecq insoweit übertragenen Aufgaben hätten seiner Besoldungsgruppe entsprochen.
Die betreffende Verfügung sei im dienstlichen Interesse ergangen und in diesem Bereich verfüge die Verwaltung notwendigerweise über einen weiten Ermessensspielraum.
32. Der einzige Punkt dieser Begründung, der in diesem Stadium noch erörterungsbedürftig sein könnte, ist der des Vorrangs, der der Erstellung eines Prüfberichts für den Komplex Overijse einzuräumen gewesen sein soll. Der Kläger hat aber nicht nachgewiesen, daß die Kommission insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Der Umstand, daß die Kommission nach der Weigerung des Klägers, diesen Prüfbericht zu erstellen, erst sehr viel später ein Architektenbüro beauftragt hat, beweist insoweit nichts. Aus diesem von der Kommission zu den Akten gereichten Vertrag ergibt sich vielmehr, daß er einen sehr viel weitergehenden Inhalt hatte als der dem Kläger erteilte Auftrag.
33. Die Verfügung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung ist daher auf der Grundlage rechtlich zulässiger Begründungen getroffen worden und läßt keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler erkennen. Es bedarf daher keiner Prüfung der weiteren Begründungen, auf die sich die Kommission im schriftlichen Verfahren berufen hat.
4. Zum Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht
34. Der Kläger beanstandet, die Verwaltung habe die Verfügung vom 22. April 1987 getroffen, ohne sein persönliches Interesse zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei sie getroffen worden, ohne daß ihm zuvor Gelegenheit gegeben worden sei, seinen Standpunkt darzulegen. Die Argumente von Herrn Hecq und die Antworten der Kommission sind im Sitzungsbericht eingehender dargestellt.
35. Ich halte bei der Beurteilung dieses Klagegrundes folgende Erwägungen für maßgebend.
36. In Ihrem Urteil vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80 (Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539, 2555) haben Sie festgestellt:
Zwar muß die Anstellungsbehörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse des betroffenen Beamten berücksichtigen, diese Überlegung kann aber die Behörde nicht daran hindern, eine Rationalisierung der Dienste durchzuführen, wenn sie es für erforderlich hält.
Diese Überlegung muß erst recht gelten, wenn es sich lediglich um eine dienstliche Verfügung mit zeitlich begrenzter Wirkung handelt, mit der eine Arbeit der Art angeordnet wird, wie man sie von einem technischen Hauptinspektor der Besoldungsgruppe B 3 verlangen kann.
37. Es ist im übrigen nicht zu sehen, inwieweit das persönliche Interesse von Herrn Hecq durch die angefochtene Maßnahme verletzt sein sollte. Herr Hecq war seit dem 6. Februar vom Dienst abwesend, und es war ungewiß, wann er wiederhergestellt sein würde. Es konnte daher angezeigt erscheinen, ihm aus Anlaß der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit und unter Berücksichtigung der Abwesenheit des Abteilungsleiters vom 24. April bis zum 11. Mai lediglich eine zeitlich begrenzte Aufgabe zuzuweisen, die grundsätzlich am 18. Mai 1987 beendet sein sollte.
38. Zudem gilt, was Sie in Randnummer 20 des ersten Urteils Hecq (Urteil vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Slg. 1988, 1681) ausgeführt haben:
Im übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß das Beamtenstatut zwar für die Rechte des Beamten aus dem Statut genau festgelegte Garantien enthält, daß die Verwaltung der Gemeinschaften aber keineswegs verpflichtet ist, die Ansicht der einzelnen Beamten über Reorganisationsmaßnahmen einzuholen, die ihre Stellung berühren können.
Dies gilt erst recht für eine dienstliche Verfügung zeitlich begrenzter Art.
39. Im übrigen haben Sie in dem zweiten Urteil Hecq (Urteil vom 14. Dezember 1988 in der Rechtssache 280/87, Slg. 1988, 6433) festgestellt, daß die Verwaltung nicht verpflichtet ist, den betreffenden Beamten zuvor anzuhören, wenn es sich nicht um eine beschwerende Maßnahme handelt (Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).
40. Da ich zu dem Ergebnis gelange, daß keiner der vom Kläger angeführten Klagegründe durchgreifen kann, muß ich Ihnen naturgemäß vorschlagen, die Klage in der Rechtssache C-116/87 insgesamt abzuweisen.
41. Bezüglich der Kosten beantragt die Kommission festzustellen, daß die Klage ohne angemessenen Grund erhoben worden ist, da feststehe, daß eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung dem Kläger keinen Nutzen bringen könne.
42. Der Kläger macht seinerseits geltend, daß hier keiner der Fälle vorliege, in denen der Gerichtshof anerkannt habe, daß eine Klage böswillig oder ohne angemessenen Grund erhoben worden sei. So sei die Klage weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Kläger habe mit seiner Klage keine übertriebenen Angriffsmittel geltend gemacht und diese sei auch nicht offensichtlich zu Verzögerungszwekken erhoben worden.
43. Ich bin für meinen Teil der Meinung, daß mehrere Erwägungen dafür sprechen, dem Antrag der Kommission stattzugeben. Da ist zunächst der Umstand, daß die angefochtene Maßnahme durchaus zeitlich begrenzter Art war. Auch wenn sie darauf hinauslief, dem Kläger die vorherige Beschäftigung zu entziehen, so ist doch sicher, daß zu dem Zeitpunkt, als die Klage erhoben wurde, lediglich eine Aufhebung der Verfügung vom 16. September 1987, mit der Herr Hecq nach Luxemburg umgesetzt wurde, die Verwaltung verpflichten konnte, ihm in Brüssel erneut einen seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten zuzuweisen. Man muß auch sehen, daß die Argumente, mit denen der Kläger sich um den Nachweis bemüht, daß die Verfügung, ihn vorübergehend in Overijse zu beschäftigen, rechtswidrig war, überaus schwach sind.
44. Man könnte schließlich berücksichtigen, daß diese Klage sich an die in der Rechtssache 280/87 vom selben Kläger erhobene anschließt, die auch auf ähnliche und ebenso schwache Argumente gestützt war und von Ihnen abgewiesen wurde.
45. Aus diesen Gründen hätte man daran denken können, bei dieser Gelegenheit festzuhalten, daß eine Aneinanderreihung von Klagen, die zwar jeglicher Berechtigung entbehren, gleichwohl aber auf Seiten des Beklagten Bemühungen und Kosten zu ihrer Abwehr notwendig machen, nicht hingenommen werden kann.
46. Andererseits muß man feststellen, daß der Gerichtshof gewöhnlich die Kosten gegeneinander aufhebt, wenn eine vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen wird. Diese Praxis ist seitens des Rates der Rechtsanwaltskammern der Europäischen Gemeinschaft kritisiert worden, der möchte, daß der Gerichtshof lediglich das Schicksal der inhaltlichen Argumente berücksichtigt. Ich bin indessen der Meinung, daß, solange nicht der Gerichtshof in voller Besetzung insoweit eine neue Grundsatzposition festgelegt hat, die bisherige Linie beibehalten und in einem solchen Fall festgestellt werden sollte, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
Zur Rechtssache C-149/88
47. Mit einer Note vom 31. Juli 1987 und einer förmlichen Verfügung vom 16. September 1987 entschied der Generaldirektor für Personal und Verwaltung in dienstlichem Interesse, die Planstelle B 3/B 2 und ihren Inhaber Herrn Hecq mit Wirkung vom 1. November 1987 an der Direktion IX-E Personal und Verwaltung in Luxemburg und allgemeine Dienste, Abteilung 2 Verwaltung, zuzuweisen.
48. Wegen der vor dieser Verfügung geführten Gespräche und der Herrn Hecq angebotenen Auswahl verweise ich auf den Sitzungsbericht.
49. Die Herrn Hecq in Luxemburg übertragene Aufgabe wurde wie folgt festgelegt:
Es sind unter unmittelbarer Verantwortung der Herren Vial und Collovald sowie des Leiters der Abteilung IX-E-2 die technischen Einrichtungen des soeben vergrößerten und eingerichteten Gebäudes Cube zu überwachen.
Dieses Gebäude soll die Dienststellen der Direktion Sicherheitskontrolle Euratom der GD XVII mit zahlreichen Laboratorien aufnehmen, die über besondere Geräte, hierunter umfangreiche Computeranlagen, verfügt. Die Anwesenheit eines Beamten der Laufbahngruppe BT ist daher angesichts der Natur, des Umfangs und der Qualität der normalen und besonderen technischen Anlagen dieses Gebäudes sinnvoll.
Dieser Beamte hat zu beurteilen, welche Maßnahmen der Betrieb dieser Anlagen erfordert, die zuständigen Dienststellen zu benachrichtigen und/oder die Sofortmaßnahmen durchzuführen, die die Sicherheit dieses Gebäudes notwendig macht.
50. Mit einer Note vom 2. Mai 1968 — mithin vor Erhebung der vorliegenden Klage — wurde Herr Hecq ebenfalls betraut mit
der technischen Überwachung des Funktionierens und der Unterhaltung des Kindermehrzweckzentrums;
der Vorbereitung eines Entwurfs von Verdingungsunterlagen für die Ausschreibung zur Neuvergabe von Wartungsverträgen für die Hebevorrichtungen im Jean-Monnet-Gebäude.
51. In der Folge wurde Herr Hecq ferner mit der Wartung der Heizung im Jean-Monnet-Gebäude betraut. Am 12. Oktober 1988 wurde er angewiesen, die gleichen Leistungen wie für die Gebäude Cube und Kindermehrzweckzentrum auch für das Centre Wagner, das neue Gebäude der Kommission in Luxemburg, zu übernehmen.
52. Im Verlauf der Verhandlung wurde dann deutlich, daß Herr Hecq zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt neue Aufgaben im Gewerkschaftsbereich übernommen hatte, die während zweier Tage in der Woche seine Anwesenheit in Brüssel erforderlich machten und ihn daran hinderten, das ordnungsgemäße Funktionieren der technisehen Einrichtungen der ihm anvertrauten Gebäude kontinuierlich zu überwachen.
53. Zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 16. September 1987 beruft sich Herr Hecq auf fünf Klagegründe.
1. Zum Verstoß gegen die Artikel 5 Absatz 4 und 7 Absatz 1 des Beamtenstatuts
54. Der Kläger macht zunächst geltend, daß die Aufgabe der Überwachung der technischen Einrichtungen des Gebäudes Cube nicht seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entspreche. Er diene nämlich insoweit lediglich als einfaches Förderband für Daten zwischen der Basis und seinem Dienstvorgesetzten. Selbst die geringste Entscheidungsbefugnis werde ihm vollkommen vorenthalten. Die Kommission entgegnet hierauf, dies sei nur im Anfangsstadium seiner neuen Tätigkeit so gewesen, weil das ihm anvertraute Gebäude Cube umgebaut worden sei und für die ausgeführten Arbeiten und die eingebauten Einrichtungen noch die Gewährleistung gegolten habe, was bedeutet habe, daß lediglich das Personal der entsprechenden Unternehmen dort habe tätig werden dürfen. Diese Argumente scheinen mir überzeugend zu sein.
55. Der Kläger besteht ferner darauf, daß er bisher Leiter einer Unterabteilung einer Verwaltungseinheit gewesen sei, was gegenwärtig nicht mehr der Fall sei. Man muß jedoch insoweit bedenken, daß die Stellenbeschreibung eines Hauptinspektors der Laufbahn B 3/B 2 nicht bedeutet, daß ein Hauptinspektor notwendigerweise ein Team von Technikern unter sich hat, wie der Kläger anzunehmen scheint. Aus dem Urteil in der Rechtssache 19/87 (a. a. O.) geht nämlich klar hervor, daß dies nicht der Fall ist. Der Gerichtshof hat dort festgestellt, man könne davon ausgehen, daß der Kläger, obwohl er die Verantwortung für den Zustand bestimmter Gebäude allein trage, mit der Leitung einer Unterabteilung der Verwaltungseinheit betraut sei.
56. Man könnte sicherlich Zweifel hegen, ob dies noch der Fall wäre, wenn ein Beamter der Laufbahn B 3/B 2 nur noch mit einem Gebäude betraut wäre. Tatsächlich aber weist das Gebäude Cube eine Reihe besonders wichtiger technischer Einrichtungen auf, deren Betrieb überwacht werden muß. Schließlich und vor allem wurden die Aufgaben von Herrn Hecq bereits vor Erhebung der vorliegenden Klage eindeutig erweitert, und es wurden ihm in der Folge noch weitere Tätigkeiten übertragen. Man kann daher davon ausgehen, daß er im Sinne des Urteils Hecq I Leiter einer Unterabteilung einer Verwaltungseinheit geblieben ist.
57. Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
2. Zur unzureichenden oder fehlerhaften Begründung der angefochtenen Verfügung
58. Der Kläger macht geltend, daß die Verfügung der Umsetzung nach Luxemburg gegen Artikel 25 des Statuts verstoße, weil sie als beschwerende Verfügung nicht mit Gründen versehen worden sei.
59. Wie ich bereits vorstehend erläutert habe, bezieht sich indessen die Verfügung ausdrücklich auf das dienstliche Interesse. Sie ist daher mit Gründen versehen.
60. Damit bleibt zu prüfen, ob sie, wie der Kläger meint, unzureichend oder fehlerhaft begründet ist, weil sie in Wahrheit auf anderen Gründen beruht. Im letzteren Fall wäre auch Artikel 7 Absatz 1 des Statuts verletzt, der bestimmt, daß jede Ernennung oder Versetzung nur nach dienstlichen Gesichtspunkten erfolgen darf.
61. Die Kommission rechtfertigt ihre Verfügung im wesentlichen mit der Notwendigkeit, das bedauerliche Klima in der Abteilung, in der Herr Hecq arbeitete, zu ändern, und daneben mit der Notwendigkeit, ihre Politik der Mobilität durchzuführen. Sie weist ferner darauf hin, daß die betreffende Maßnahme, da sie weder die Stellung des Klägers nach dem Statut noch den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten beeinträchtigt habe, keiner weiteren Begründung bedurft habe.
62. In diesem Punkt halte ich eine Unterscheidung für notwendig zwischen einer dienstlichen Verfügung mit zeitlich begrenzter Wirkung — wie in der Rechtssache C-116/88 — und der endgültigen Umsetzung eines Beamten. Meines Erachtens bedarf die dienstliche Verfügung keiner Begründung. Handelt es sich hingegen um eine Umsetzung (Verlegung des Dienstorts eines Beamten mit seinem Dienstposten) oder um eine Versetzung (Einweisung eines Beamten in eine andere zu besetzende Planstelle) — diese beiden Begriffe können im Zusammenhang der folgenden Darlegungen als gleichwertig betrachtet werden —, dann kann die Begründung nicht einfach in einem Hinweis auf ein dienstliches Bedürfnis bestehen. Da nämlich immer davon auszugehen ist, daß die Verwaltung auf dieser Grundlage tätig wird, muß man dem Beamten mitteilen, warum das dienstliche Interesse es erfordert haben soll, daß man ihn gegen seinen Willen umsetzt. So hat der Gerichtshof festgestellt:
Eine gegen den Willen des Betroffenen erlassene Versetzungsverfügung enthält... eine Beschwerde im Sinne [von Artikel 25 des Statuts] und muß infolgedessen mit Gründen versehen sein.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß hier der Verfügung Gespräche vorausgegangen sind, in denen der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Kläger die Lage und die Gründe dargelegt hat, aus denen er vor diese Wahl gestellt wurde. Es ist daher die Rechtsprechung des Gerichtshofes heranzuziehen, nach der eine Verfügung ausreichend mit Gründen versehen ist, wenn
die angefochtene Maßnahme in einem dem betroffenen Beamten bekannten Rahmen ergangen ist und er deshalb die Tragweite einer ihn persönlich betreffenden Maßnahme erkennen kann.
63. Was die Rüge des Klägers betrifft, die Verfügung sei in keiner Weise durch ein dienstliches Interesse gerechtfertigt gewesen, so ergibt sich ganz eindeutig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß das dienstliche Interesse die Versetzung eines Beamten notwendig machen kann, wenn das Klima in seiner Abteilung es nicht jedermann erlaubt, seinen Aufgaben in normaler Weise nachzukommen. So hat der Gerichtshof in der vorerwähnten Rechtssache Kley entschieden, daß die Versetzung im dienstlichen Interesse erfolgt sei, weil der Beamte sich den ihm zur Bearbeitung übertragenen Projekten widersetzt habe.
64. In der Rechtssache Scuppa hat es der Gerichtshof als im dienstlichen Interesse liegend betrachtet, einen Beamten zu versetzen, der sich nicht mit seinem Vorgesetzten verstand.
65. In der Rechtssache Frau V/Kommission schließlich hat der Gerichtshof ohne Zögern entschieden:
[Es lag] im dienstlichen Interesse, einer für alle Beteiligten unhaltbar gewordenen Situation in der Verwaltung ein Ende zu bereiten. Die von der Kommission beschlossene Versetzung kann demnach als eine im allgemeinen Interesse gebotene Maßnahme angesehen werden.
66. Aus den Akten geht deutlich hervor, daß in der Unterabteilung, in der Herr Hecq arbeitete, eine sehr gespannte Lage herrschte. Sie haben bereits im Urteil Hecq I (Randnrn. 17 und 18) eine Verschlechterung des Arbeitsklimas in der Unterabteilung festgestellt. In der Folge hat sich Herr Hecq nach seiner ersten Umsetzung darüber beschwert, für eine zu große Zahl von Gebäuden verantwortlich zu sein, hat aber eine Klage angestrengt, als ihm eines der Gebäude weggenommen wurde. Dies hat sicherlich nicht zu einer Besserung seiner Beziehungen zu seinen Vorgesetzten beigetragen. Später hat er, nicht zu Unrecht, wie es scheint, auf das Bestehen von Anomalien, ja Unregelmäßigkeiten in den von seiner Unterabteilung bearbeiteten Angelegenheiten hingewiesen, was unglücklicherweise zu neuen Spannungen führen mußte. Als er mit der Abfassung eines Prüfberichts für das Freizeitzentrum Overijse befaßt wurde, hat er die von ihm verlangte Aufstellung niemals geliefert.
67. Angesichts dieser Entwicklung muß man feststellen, daß die Verwaltung mit der Annahme, es sei sowohl im dienstlichen wie im Interesse des Herrn Hecq, wenn man diesen aus der Abteilung, der er bisher angehört hatte, herausnehme, keinen Beurteilungsfehler begangen hat (vgl. das Schreiben vom 17. Mai 1987, mit dem die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde).
68. Die übrigen von der Kommission angeführten Argumente brauchen daher nicht geprüft zu werden.
3. Zum Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Beamten
69. Wie in der Rechtssache C-116/88 soll der mit diesem Klagegrund in der Rechtssache C-149/88 behauptete Verstoß darin bestehen, daß die angefochtene Verfügung ohne Berücksichtigung der Interessen des Klägers getroffen worden sei. Dieser hätte die Möglichkeit haben müssen, in seiner Unterabteilung zu bleiben, damit diese Maßnahme nicht als versteckte Disziplinarmaßnahme verstanden werde.
70. Man muß hier indessen feststellen, daß der Generaldirektor bei Erlaß der angefochtenen Verfügung in besonderer Weise betont hat, daß es sich nicht um eine versteckte Disziplinarmaßnahme handele, was der Kläger öffentlich bekanntmachen konnte.
71. Im übrigen scheint mir die Behauptung nun doch übertrieben, daß die Kommission diese Verfügung, die, wie wir feststellen konnten, unter dienstlichen Gesichtspunkten völlig gerechtfertigt war, nur deshalb nicht hätte treffen dürfen, weil sie fälschlich als versteckte Disziplinarmaßnahme hätte ausgelegt werden können.
72. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß sich die Kommission durchaus bemüht hat, das persönliche Interesse des Klägers, in der Gegend von Brüssel zu bleiben, zu berücksichtigen, da sie ihm die Übernahme eines Dienstpostens in Zaventem angeboten hat. Herr Hecq behauptet indessen, er habe keine echte Wahl gehabt, weil der angebotene Posten keinen Zusammenhang mit seinem Fachgebiet gehabt habe. Die von der Kommission ins Werk gesetzte Politik der Mobilität ihres Personals fordert nun aber im Rahmen des Möglichen den Wechsel von Aufgaben, was der Kläger auch einräumt. Seine Argumentation in diesem Zusammenhang ist übrigens auch nicht sehr schlüssig: Er legt dar, daß die Politik der Mobilität einen Wechsel der Aufgaben beinhalte, um dann zu kritisieren, daß der ihm in Luxemburg angebotene Posten keinen solchen Wechsel geboten habe und eine solche Umsetzung folglich auch nicht durch diese Politik habe gerechtfertigt werden können, weigert sich aber gleichzeitig just unter dem Vorwand, daß mit einem der angebotenen Posten eine Arbeit verbunden gewesen sei, die sich von der von ihm bisher ausgeübten unterschieden habe, die angebotene Wahl als eine echte anzuerkennen.
73. Ergänzt sei noch, daß das Vorbringen des Klägers in der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine Stütze findet, der festgestellt hat:
Das Beamtenstatut gibt dem Beamten keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten, sondern beläßt im Gegenteil der Anstellungsbehörde die Befugnis, die Beamten nach den Erfordernissen des Dienstes in die verschiedenen ihrer Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten einzuweisen.
74. Wie der Gerichtshof ebenfalls festgestellt hat, ist der Beamte, wenn die Dienstaufgaben der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten entsprechen,
verpflichtet, jede Verwendung im Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen innerhalb der gesamten Gemeinschaft an jedem Dienstort des Organs, bei dem er seine Tätigkeit ausübt, zu akzeptieren.
75. Im übrigen steht fest, daß Herr Hecq Gelegenheit hatte, dem Generaldirektor seinen Standpunkt bezüglich der beiden für ihn vorgesehenen Tätigkeiten mitzuteilen.
76. Damit ist auch dieser Klagegrund zurückzuweisen.
4. Zur Belegung mit einer versteckten Disziplinarmaßnahme
77. Der Kläger macht ferner geltend, die angefochtene Verfügung stelle in Wahrheit eine versteckte Disziplinarmaßnahme dar und verletze daher Artikel 86 Absatz 3 des Statuts und den Grundsatz ne bis in idem. Diese Argumentation muß indessen zurückgewiesen werden, weil — wie ich gezeigt habe — die betreffende Verfügung im dienstlichen Interesse getroffen worden ist.
5. Zur Beeinträchtigung des Koalitionsrechts und der gewerkschafilichen Rechte
78. Der Kläger, der im Mai 1987 zum Mitglied des Exekutivausschusses des Gewerkschaftsbunds gewählt worden ist, macht geltend, daß er infolge seiner Umsetzung nach Luxemburg sein Gewerkschaftsmandat nicht mehr ordnungsgemäß ausüben könne. Die Kommission habe daher Artikel 24 a des Statuts verletzt, der bestimmt:
Die Beamten haben Vereinigungsfreiheit; sie können insbesondere Gewerkschaften und Berufsverbänden der europäischen Beamten angehören.
79. Die Tatsache, daß Herr Hecq nach seiner Umsetzung nach Luxemburg ein neues Mandat eines anderen Berufsverbands erhalten hat, beweist zur Genüge, falls denn ein Beweis notwendig wäre, daß seine Rechte aus Artikel 24 a durch seine Umsetzung in keiner Weise berührt worden sind. Es ist im übrigen sehr zweifelhaft, ob ein Beamter Anspruch darauf hat, seine Gewerkschaftstätigkeit an einem von ihm selbst bestimmten Arbeitsplatz ausüben zu können.
80. Der Kläger beruft sich weiter auf eine Verletzung der Ziffer 13 der Vereinbarung vom 20. September 1974 über die Beziehungen zwischen der Kommission und den Gewerkschaften und Berufsverbänden, die bestimmt:
Jedem Mitglied des Personals steht es gemäß Artikel 24 a des Statuts der Beamten frei, einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband beizutreten. Aus der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband, der Teilnahme an der Gewerkschaftsarbeit oder der Ausübung eines Gewerkschaftsamtes darf den Betreffenden in keiner Form und in keiner Hinsicht ein Nachteil für ihre berufliche Stellung oder ihre Laufbahn entstehen.
81. Da der Kläger nicht den mindesten Nachweis dafür erbracht hat, daß seine Umsetzung aufgrund seiner gewerkschaftlichen Tätigkeiten beschlossen worden wäre, kann dieses Argument zurückgewiesen werden, ohne daß es notwendig wäre, die These der Kommission zu prüfen, wonach der Gerichtshof nicht befugt sein soll, die Rechtmäßigkeit der Akte der Kommission unter dem Blickwinkel dieser Vereinbarung zu überprüfen.
Schlußanträge
82. Aus den vorstehenden Gründen schlage ich Ihnen vor, die Klagen in den beiden Rechtssachen C-116/88 und C-149/88 abzuweisen und gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes festzustellen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.