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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.12.1989 – C-308/87
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1989:624
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 12. Dezember 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Mit einer Klage, die am 9. Oktober 1987 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat Alfredo Grifoni, Eigentümer eines gleichnamigen Unternehmens mit Sitz in Ispra beim Gerichtshof beantragt, die Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft (im folgenden: EAG) für den von ihm in Folge eines Unfalls erlittenen Schaden festzustellen und die EAG dementsprechend zum Ersatz des Schadens zu verurteilen.
2 Obwohl die Vorgeschichte der Klage und das Vorbringen der Parteien im Sitzungsbericht sehr ausführlich wiedergegeben sind, wiederhole ich den Sachverhalt des vorliegenden Falls kurz.
3 Die Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle (im folgenden: Forschungsanstalt) nahm mit Schreiben vom 21. Mai 1984 das Angebot an, das ihr von dem Unternehmen Grifoni für den Abschluß eines Rahmenvertrags über ihre zukünftigen Beziehungen im Hinblick auf die Ausführung bestimmter Klempner- und Schlosserarbeiten an der Wetterstation der Forschungsanstalt gemacht worden war. Artikel 2 dieses Rahmenvertrags enthält eine Klausel, die die Laufzeit des Vertrags auf ein Jahr, jedoch erst ab dem ersten Auftrag der Forschungsanstalt festlegt.
4 Am 20. Oktober 1985, als der Vertrag noch nicht in Kraft getreten war, begab sich der Kläger in Begleitung eines Bediensteten der Forschungsanstalt, Herrn Danielato, auf das Dach der Wetterstation, um Aufstellungen zu machen. Dabei stürzte er aus einer Höhe von etwa 4,50 m ab und zog sich schwere Verletzungen zu. Nachdem die Kommission seinen Antrag auf Schadensersatz wegen dieses Unfalls abgelehnt hatte, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
5 Der Kläger begründet seine Klage in erster Linie mit der vertraglichen Haftung der EAG und hilfsweise mit deren außervertraglicher Haftung.
Zuständigkeit des Gerichtshofes
6 Ich halte es für erforderlich, vor einer Stellungnahme zur Begründetheit kurz auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofes einzugehen, obwohl diese von der Kommission nicht bestritten worden ist.
7 Soweit die Klage auf die vertragliche Haftung gestützt wird, beruht die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf Artikel 153 EAG-Vertrag und Artikel 17 des Rahmen-Vertrags, der seinerseits auf Artikel 16 der Verdingungsordnung verweist; die Zuständigkeit ergibt sich also aus einer Schiedsklausel. Die Frage, ob die Gültigkeit dieser Klausel nach dem von den Parteien für anwendbar erklärten italienischen Rechts beurteilt werden muß und ob sie bejahendenfalls die den Parteien in Artikel 1341 des italienischen Codice civile (Bürgerliches Gesetzbuch) auferlegten formellen Bedingungen erfüllt, kann vorläufig zurückgestellt werden. Ich kann allerdings nicht verschweigen, daß ich insoweit stärkste Zweifel habe.
8 Hinsichtlich der außervertraglichen Haftung der EAG ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes aus Artikel 151 in Verbindung mit Artikel 188 Absatz 2 EAG Vertrag. Der Wortlaut dieser letzten Vorschrift läßt daran keinen Zweifel. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes besteht sowohl in Fällen, in denen eine außervertragliche Haftung im Zusammenhang mit individuellen oder normativen Maßnahmen der Gemeinschaft geltend gemacht wird, als auch in den Fällen, in denen der Schaden der Opfer auf einem konkreten Verhalten — Tun oder Unterlassen — der Gemeinschaftsorgane oder ihrer Bediensteten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit beruht. Als Beispiel für einen Schaden, der durch Gegenstände oder Geräte verursacht wird, an denen die Gemeinschaften zur Erfüllung ihrer institutionellen Ziele Gewahrsam haben oder die sie dazu verwenden, und der ihre außervertragliche Haftung begründen kann, seien nur die Schäden genannt, die durch die Verwendung nuklearer Stoffe entstehen.
Ein anderes Beispiel für eine außervertragliche Haftung, dieses Mal wegen einer Unterlassung der Gemeinschaft, findet sich in dem Urteil vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83 (Adams, Slg. 1985, 3539). In Randnummer 44 heißt es ausdrücklich: Die Kommission hat nicht alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um dem Kläger die Informationen zu übermitteln, über die sie ... verfügte ... [Sie] hat sich damit in einer Weise verhalten, die dem Kläger gegenüber ihre Haftung für diesen Schaden begründet.
Ohne Zweifel besteht ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten, das die Haftung ausgelöst haben soll, und der der Amtstätigkeit der Organe oder ihrer Bediensteten. Zum einen gehört zu den Aufgaben und Pflichten eines Organs auch die Sorge für die Hygiene und die Sicherheit in den Diensträumen. Außerdem weise ich, um jeden Zweifel insoweit auszuschließen, darauf hin, daß einem Bediensteten des Organs, und insbesondere dem Generaldirektor, ausdrücklich die Aufgabe übertragen worden war, im Namen der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen und der Anlagen, für die ihm die Verantwortung übertragen ist, zu treffen (Beschluß der Kommission vom 13. Januar 1971, ABl. vom 20.1.1971, L 16, S. 14).
Dies wird dadurch bestätigt, daß der Zuständigkeit des Gerichtshofes gemäß Artikel 188 EAG-Vertrag die Unzuständigkeit der nationalen Gerichte entspricht, da die EAG in einem Fall wie dem vorliegenden Immunität vor Zivilgerichten genießt, eben weil es sich um eine eigene Tätigkeit der EAG handelt.
Vertragliche Haftung
9 Der Unfall ereignete sich — wie bereits dargelegt —, als der Vertrag noch nicht in Kraft getreten war. Eine vertragliche Haftung ist daher auszuschließen.
10 Es ist jedoch zu prüfen, ob sich dem nach dem Rahmenvertrag anwendbaren italienischen Recht und insbesondere dem Artikel 1337 des italienischen Codice civile eine Art vorvertragliche Haftung oder eine culpa in contrahendo entnehmen läßt.
Eine Stellungnahme zu dem in der italienischen Rechtsprechung und Lehre aufgeworfenen Streit über die Natur dieser Haftung, ob sie nämlich vertraglicher oder außervertraglicher Natur ist (siehe beispielhaft Commentario breve al codice civile, Cian/Trabucchi, CEDAM 1988, S. 974), ist nicht erforderlich; es genügt der Hinweis, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Begründung einer solchen Haftung nicht erfüllt sind. Artikel 1337 lautet: Die Parteien haben sich bei den Vertragsverhandlungen und bei der Errichtung des Vertrags nach Treu und Glauben zu verhalten. Vor allem ist unbestritten, daß die Parteien im vorliegenden Fall das Stadium der Verhandlungen und der Errichtung des Vertrags bereits abgeschlossen hatten. Es ist folglich keine der von der italienischen Rechtsprechung und Lehre aufgestellten Pflichten verletzt worden: weder die Pflicht, alles mitzuteilen, was erforderlich ist, um sich eine genaue Vorstellung von dem Vertrag zu machen, noch die Aufsichtspflicht oder die Pflicht zur Vertraulichkeit.
Zum anderen ist auch in der allgemeinen Rechtslehre unbestritten, daß der Begriff der vorvertraglichen Haftung einen funktionalen Zusammenhang mit dem Inhalt des zukünftigen Vertrages haben muß, einen Zusammenhang, nach dem sich die herkömmliche Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, bemißt: Lehrbuchbeispiele sind der Verkäufer, der im Laufe der Verhandlungen den Wert der Sache erheblich verringert, sowie der Fall des völlig unbegründeten Abbruchs der Verhandlungen selbst. Im vorliegenden Fall dagegen besteht zwischen dem uns beschäftigenden Vorfall und dem Vertrag nur ein rein chronologischer Zusammenhang, da sich der Vorfall zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Vertrags ereignet hat.
11 Aus den bisher angestellten Überlegungen folgt demnach, daß im vorliegenden Fall weder eine vertragliche, noch eine vorvertragliche Haftung gegeben ist.
Außervertragliche Haftung
12 Nach dem Urteil vom 9. November 1989 in der Rechtssache 353/88 (Briantex, Slg. 1989, 3623) sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des erlittenen Schadens vom Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, eines tatsächlichen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen beiden abhängig.
Wir müssen also feststellen, ob diese drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
13 Nach Ansicht des Klägers besteht die der Kommission der EAG vorzuwerfende Handlung erstens in der Verletzung mehrerer italienischer Vorschriften zum Schutz vor Unfällen (insbesondere von Artikel 10 des D. P. R. Nr. 164 vom 7. Januar 1956 über Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen im Baugewerbe; GURI Nr. 78 vom 31.3.1956 und der Artikel 26 und 27 des D. P. R. Nr. 547 vom 27. April 1955 über Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen (GURI Nr. 158 vom 12.7.1956). Die Geltung dieser italienischen Rechtsvorschriften in der Forschungsanstalt ist in Artikel 31 des Anhangs F des Abkommens zwischen Italien und der EAG vom 22. Juli 1959 ausdrücklich vorgesehen.
Sie bestehe zweitens in der Verletzung von Artikel 10 Absatz 3 des bereits genannten Beschlusses der Kommission vom 13. Januar 1971 über die Reorganisation der Gemeinsamen Kernforschungsstelle (71/57/Euratom, ABl. L 16, S. 14), wonach der Generaldirektor verpflichtet sei, im Namen der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen und der Anlagen, für die ihm die Verantwortung übertragen ist, zu treffen.
Drittens seien die Bestimmungen mehrerer Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verletzt, die allgemeine Rechtsgrundsätze darstellten, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien.
14 Die Kommission wendet gegenüber diesem Vorbringen des Klägers im wesentlichen ein, daß eine außervertragliche Haftung von vornherein ausscheide, weil der Sachverhalt in die Kategorie der vertraglichen Haftung falle; deren Voraussetzungen aber seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Kommission sich besonders deutlich zu zwei Gesichtspunkten geäußert, die im schriftlichen Verfahren zu Unsicherheiten geführt hatten:
Der Kläger habe im Kontext eines von ihm akzeptierten Rahmenvertrags gehandelt, mit dem ihm die gesamte Verantwortung für die Sicherheitsmaßnahmen übertragen worden sei;
er sei aus Unvorsichtigkeit vom Dach gestürzt, und man könne daher nicht der Kommission die Schuld an dem Sturz geben.
Abschließend hat die Kommission dargelegt, daß der Vorfall ihrer Meinung nach als Unternehmerrisiko zu qualifizieren sei, dessen Verwirklichung mit einem Mindestmaß an normaler Sorgfalt hätte vorhergesehen und verhütet werden können.
15 Dazu ist sogleich zu sagen, daß das Vorbringen der Beklagten meiner Meinung nach die Problematik verengt und sich allein auf den Fall der — von mir ausgeschlossenen — vertraglichen Haftung konzentriert. Der Hinweis auf Artikel 8 des Rahmenvertrags ist daher aus dem einfachen, aber hinreichenden Grund ohne Bedeutung, daß dieser noch nicht in Kraft getreten war, als sich der Vorfall ereignete. Dabei bleibt es, selbst wenn ich noch einmal hervorheben möchte, daß ich stärkste Zweifel an der Wirksamkeit des Artikels 8 nach italienischem Recht habe, der, da er eine Haftungsbeschränkung und eine Beschränkung der Befugnis zur Erhebung von Einreden enthält, gemäß Artikel 1341 des Codice civile bei Vermeidung der Nichtigkeit hätte einzeln schriftlich angenommen werden müssen.
Dagegen hat die Kommission nichts gegen die außervertragliche Haftung vorgebracht und lediglich anerkannt, daß es sich um eine objektive Haftung handele, d. h. eine Haftung ohne Verschulden.
16 Es muß daher zunächst geprüft werden, welche Kriterien für die Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob das Verhalten, das die außervertragliche Haftung begründen soll, rechtswidrig ist.
17 Der Hinweis in Artikel 188 EAG-Vertrag auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, könnte bei erster Lektüre Zweifel daran wecken, ob man ausschließlich auf die Bestimmungen einer einzigen nationalen Rechtsordnung zurückgreifen kann; ich bin allerdings der Ansicht, daß — unbeschadet der Notwendigkeit, den Haftungsfall und seine Folgen anhand der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zu beurteilen, die im übrigen bereits von einer umfangreichen Rechtsprechung geklärt worden sind — mindestens eine der Haftungsvoraussetzungen, die der Rechtswidrigkeit, vor allem anhand der Normen des anwendbaren nationalen Rechts festgestellt werden muß, deren Verletzung geltend gemacht wird.
Dies gilt erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden. Erstens wäre es sonderbar, wenn das Unfallopfer — soweit es Anspruch darauf hat — einen geringeren Schutz erhielte, als er in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, vorgesehen ist. Zweitens darf die in einem Fall wie dem vorliegenden bestehende Immunität vor der Zivilgerichtsbarkeit des Mitgliedstaats, verbunden mit der Zuständigkeit des Gerichtshofes nach Artikel 188 EAG-Vertrag, nicht zu einer merklichen Verminderung des Schutzes führen.
Abgesehen von einer Generalklausel über die außervertragliche Haftung, die auf den Grundsatz neminem laedere (Artikel 2043 des Codice civile) beruht, sind im vorliegenden Fall in der italienischen Rechtsordnung noch mindestens zwei weitere Vorschriften des Codice civile einschlägig (die beide auf die öffentliche Verwaltung anwendbar sind), und zwar:
Artikel 2051:
Jeder haftet für den Schaden, der durch Sachen entstanden ist, die in seinem Gewahrsam stehen, es sei denn, er weist einen Zufall nach.
Artikel 2087:
Der Unternehmer ist verpflichtet, beim Betrieb des Unternehmens die Maßnahmen zu treffen, die nach der besonderen Art der Arbeit, nach der Erfahrung und dem Stand der Technik zum Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit der Arbeitnehmer notwendig sind.
18 Dies ist der allgemeine rechtliche Rahmen; im vorliegenden Fall sind folgende Gegebenheiten erheblich :
Der Kläger war kein Arbeitnehmer der Forschungsanstalt und er war an diese (noch) nicht durch einen öffentlichen Auftrag gebunden; er war ganz einfach ein Dritter.
Es wird nicht bestritten, daß der Kläger von den Verantwortlichen der Forschungsanstalt gerufen worden war, um auf dem Vordach mit Zugang zu den auf dem Dach installierten meteorologischen Geräten tätig zu werden, d. h. an einem ihm unbekannten Ort.
Es wird nicht bestritten, daß die Verantwortlichen der Forschungsanstalt den Schlüssel für die — normalerweise abgeschlossene — Zugangstür zum Vordach in Verwahrung hatten und daß im vorliegenden Fall einer von ihnen, Herr Danielato, den Kläger begleitet hat, um ihm die Tür zu öffnen und ihm so den Zugang zu ermöglichen.
19 Dies sind die Gegebenheiten, die sich unbestritten aus den Akten und der mündlichen Verhandlung ergeben; ich bin daher der Meinung, daß sowohl Artikel 2043 des Codice civile, der den Grundsatz alterum non laedere bestätigt, als auch dessen Artikel 2051 Anwendung finden, der diesen Grundsatz näher ausführt und die Haftung für Schäden vorsieht, die durch Sachen entstanden sind, an denen Gewahrsam des Inanspruchgenommenen besteht, in der Annahme, daß dieser eine tatsächliche Kontrolle über diese Sache hat.
20 Im ersten Fall beruht die Haftung auf Verschulden und der Geschädigte trägt die Beweislast; im zweiten Fall beruht die Haftung des Gewahrsamsinhabers dagegen auf einer Schuldvermutung und führt zu einer Beweislastumkehr (res ipsa loquitur). Auf jeden Fall hat der Unterschied keine Bedeutung für den vorliegenden Fall, da die Forschungsanstalt unbestritten weder für ihren Bediensteten Herrn Danielato noch für den Kläger irgendeine Vorsichtsmaßnahme getroffen hat und sich damit schuldhaft verhalten hat.
21 Ein eventuelles Mitverschulden des Klägers läßt sich den Akten nicht entnehmen, und die Kommission, der die Beweislast oblag, hat ein solches Mitverschulden weder bewiesen noch hierfür Beweis angeboten.
22 Dem möchte ich noch hinzufügen, daß die italienische Rechtsordnung, wie die meisten Rechtsordnungen, neben den Generalklauseln über die zivilrechtliche Haftung eine speziellere Regelung über die Verhütung von Arbeitsunfällen enthält. Daß es sich im vorliegenden Fall um einen Arbeitsunfall handelt, läßt sich, auch in Anbetracht einer gesicherten Rechtsprechung, nicht ernsthaft bestreiten. Der Begriff des Arbeitsunfalls erfaßt jeden gewaltsamen Unfall anläßlich der Arbeit, der zum Tod, zu einer dauernden — völligen oder teilweisen — Arbeitsunfähigkeit oder zu einer zeitweiligen völligen Arbeitsunfähigkeit führt, die eine Einstellung der Arbeit bewirkt. Außerdem ist anläßlich der Arbeit gleichbedeutend mit dem Zweck der Arbeit in dem Sinne, daß dies immer vorliegt, wenn die Interessen des Arbeitgebers, der Produktion oder ein Umstand betroffen sind, der mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht. Trotz des zaghaften Versuchs der Kommission, in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen eines Arbeitsunfalls in Abrede zu stellen, ist unstreitig, daß sich der Kläger zu Arbeitszwecken und sicher nicht aus reiner Höflichkeit auf dem Vordach der Forschungsanstalt aufgehalten hat.
23 Neben der bereits erwähnten Generalklausel des Artikels 2087 des Codice civile, der den allgemeinen Grundsatz über die Verhütung von Unfällen darstellt und sowohl auf den privaten Unternehmer als auch auf öffentliche Unternehmen anwendbar ist, sind im vorliegenden Fall insbesondere die Regelung über die Verhütung von Arbeitsunfällen (D. P. R. 547/55) und die Regelung über die Arbeitssicherheit im Baugewerbe (D. P. R. 164/56) zu berücksichtigen, auf deren Artikel 26 und 27 bzw. 10 sich der Kläger berufen hat, wie ich bereits erwähnt habe.
Darauf hin entstand ein Streit über die — vom Kläger bejahte, aber von der Kommission verneinte — Anwendbarkeit dieser Spezialvorschriften im vorliegenden Fall.
24 Grundsätzlich galt für die Forschungsanstalt die genannte Regelung in gleicher Weise wie die italienischen Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung. Erstens sind nämlich die Vorschriften über die Verhütung von Arbeitsunfällen in Italien zwingendes Recht, da sie mit offenkundigen, unabdingbaren sozialen Erfordernissen zusammenhängen; der Umstand, daß die EAG bestimmte Privilegien und Immunität im Sitzstaat genießt, befreit sie nicht von der Beachtung der italienischen Gesetze. Immunität vor den Zivil- und Strafgerichten heißt gewiß nicht Immunität auch vor den Gesetzen. Zweitens und um jede Unsicherheit auszuräumen ist im vorliegenden Fall eine ganz bestimmte Vorschrift des Abkommens zwischen Italien und der EAG zur Errichtung der Forschungsanstalt, nämlich Artikel 31 seines Anhangs F, anwendbar, wonach die Kommission verpflichtet ist, die Vorschriften des italienischen Rechts auf dem Gebiet der Hygiene und der Arbeitssicherheit in alleiniger Verantwortung anzuwenden.
Insbesondere ist unzweifelhaft die Forschungsanstalt Adressat der in dem D. P. R. 547/65 über die Verhütung von Arbeitsunfällen im allgemeinen aufgestellten Verpflichtungen. Dieses Dekret gilt nämlich (Artikel 1) für alle Tätigkeiten, die Arbeitnehmern zugewiesen werden, sowie für den Staat und alle öffentlichen Einrichtungen. Artikel 4 verpflichtet die Arbeitgeber, Leiter und Verantwortlichen, die in diesem Dekret vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen.
Gemäß Artikel 27 müssen Gerüste, Rampen, Terrassen und erhöhte Arbeits- und Durchgangsplätze mit Geländern versehen sein. Diese Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für Bauarbeiten, sondern für jeden Fall, in dem die Arbeit in einer Höhe von mehr als 1,5 m verrichtet wird, und selbst für den Fall der Gelegenheitsarbeit (Urteil der Corte di Cassazione vom 29. Oktober 1984, Riv. pen. 1985, S. 922).
Dazu kommt die speziellere Regelung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten (D. P. R. 164/56); die nach dem Modell des entsprechenden Übereinkommens 62 der IAO erlassen worden ist. Dieses Dekret gilt (Artikel 1) für Tätigkeiten bei der Ausführung von Bau-, Instandhaltungs-, Reparaturarbeiten und dem Abreißen fester Gebäude; gemäß Artikel 10 müssen die Arbeiter für die Arbeiten in der Nähe von Dachtraufen und Dachgesims, auf Dächern und an ähnlichen absturzgefährdeten Orten geeignete Sicherheitsgurte verwenden. Die Corte di Cassazione hat mehrfach festgestellt, daß die Verpflichtung nach Artikel 10 bindend ist und keine Ausnahme oder irgendeine Alternative duldet, wenn Arbeiten durchgeführt werden, die die Gefahr eines Sturzes bergen, und es nicht möglich ist, Schutzgerüste oder Geländer anzubringen (Urteil der Corte di Cassazione vom 29. März 1984, Riv. pen. 1985, S. 606).
25 Allgemein möchte ich darauf hinweisen, daß die Rechtsprechung sowohl der Tatsacheninstanzgerichte als auch der über Rechtsfragen entscheidenden Gerichte es hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften zum Schutz vor Unfällen nicht versäumt hat, alle erforderlichen Konsequenzen zu ziehen aus dem grundlegenden Verfassungsgebot, das absolute Recht des einzelnen auf körperliche Unversehrtheit und das entsprechende Interesse der Gemeinschaft zu schützen: Dieses Recht gilt als unabdingbar und der Verfügung des einzelnen entzogen. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung zum einen bekräftigt, daß unter Arbeitsplatz nicht nur der im voraus festgelegte Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeiter normalerweise die ihm übertragenen Aufgaben erledigt, sondern auch alle anderen Orte, zu denen der Arbeiter — wenn auch nur ausnahmsweise — Zugang hat, um mit seiner Arbeit verbundenen Erfordernissen zu genügen (Urteil der Corte di Cassazione vom 11. Oktober 1979, Riv. pen. 1980, S. 584).
Die Corte di Cassazione hat zum anderen wiederholt den Grundsatz bestätigt, daß „die Vorschriften über die Verhütung von Arbeitsunfällen nicht nur die mit der Erledigung bestimmter Arbeiten verbundenen Gefahren betreffen, sondern auch und insbesondere die Gefahren, die aus einer eventuellen Ungeschicklichkeit, Unvorsichtigkeit und Unachtsamkeit der Arbeitnehmer entstehen, deren Unversehrtheit — auch gegen ihren eigenen Willen — geschützt werden muß (Urteil der Corte di Cassazione vom 5. Dezember 1977, Rivista diritto Lavoro 1978, II, S. 499; im gleichen Sinne Urteil vom 24. Juni 1980, Riv. pen. 1981, S. 103).
Schließlich hat eine ständige und einheitliche Rechtsprechung der Corte di Cassazione den Schutz der genannten Vorschriften auch auf Selbständige und auf einfache Dritte erstreckt, die sich eventuell in einer Gefahrenlage befinden können, die das Gesetz dadurch verhindern will, daß es bestimmte Vorsichtsmaßnahmen vorschreibt (siehe das Urteil der Corte di Cassazione vom 20. Dezember 1971, Cass. pen. Mass. 1973, S. 185; Cass. 22. November 1979, Riv. pen. 1980, S. 584 und Cass. 15. Oktober 1984, Riv pen. 1985, S. 606).
26 In Anbetracht des geschilderten Sachverhalts kann der vorliegende Fall nicht beurteilt werden, ohne daß der (der Klage beigefügte) vom Gericht angeforderte Bericht berücksichtigt wird, den die Sachverständigen der USSL Nr. 5 (Unità sanitaria locale Nr. 5; örtliche Gesundheitsbehörde) in diesem Fall abgegeben haben; diese Stelle ist gemäß dem Gesetz Nr. 833 vom 23. Dezember 1978 zur Schaffung eines innerstaatlichen Gesundheitsdienstes die öffentliche Einrichtung, die dafür zuständig ist, die Beachtung der Vorschriften zur Verhütung vor Unfällen zu überprüfen.
Aus diesem Bericht geht eindeutig hervor, daß die Forschungsanstalt dadurch gegen die genannten Vorschriften verstoßen hat, daß sie keinerlei Vorkehrungen, weder feste Geländer noch provisorische Gerüste, noch Sicherheitsgurte (weder für den Kläger noch für den Bediensteten der Forschungsanstalt, Herrn Danielato), getroffen hat.
Es muß kaum darauf hingewiesen werden, daß die Verantwortlichen der Forschungsanstalt nach diesem Bericht die Richtigkeit der Angaben der Sachverständigen der USSL nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht haben, daß die Forschungsanstalt nicht unter das italienische Recht falle, wofür sie allerdings gerade das internationale Übereinkommen angeführt haben, das — wie ich vorhin dargelegt habe — die Forschungsanstalt ausdrücklich verpflichtet, die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.
27 Aus all diesen Überlegungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Forschungsanstalt — unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall die speziellen italienischen Vorschriften für das Bestehen einer außervertraglichen Haftung der EAG gemäß Artikel 188 EWG-Vertrag erheblich sind — gegen die unbestreitbaren Unfallschutz- und -verhütungspflichten verstoßen hat, die wegen der Gefahr des Sturzes vom Terrassendach zu beachten waren.
Meiner Meinung nach besteht nämlich kein Zweifel daran, daß eine Unfallschutz- und -verhütungspflicht immer dann eingreift, wenn eine Absturzgefahr besteht, und daß diese Pflicht konkret darin besteht, die Personen, die — und sei es zufällig — der Gefahr ausgesetzt sind, durch geeignete Vorkehrungen zu schützen. Und nebenbei gesagt: Die Dachterrassen der Gemeinschaftsgebäude hier in Luxemburg sind — soweit ich feststellen konnte — mit Geländern oder zumindest mit einer Art äußerer Schutzmauer versehen.
28 Die fragliche Verpflichtung oblag der Forschungsanstalt, da diese die Herrschaft und die Kontrolle über das gesamte Gebäude hat. Als Einrichtung, in der Arbeitnehmer arbeiten, war die Forschungsanstalt daher Träger der besonderen Pflichten des Unternehmers gemäß Artikel 2087 des Codice civile, die in den speziellen Vorschriften zum Schutz vor Unfällen konkretisiert worden sind. Ich will damit sagen, daß der Forschungsanstalt unabhängig vom Unfall des Klägers (war doch Herr Danielato selbst, Beamter der Forschungsanstalt, dieser Gefahr ausgesetzt) Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen oblagen. Der Umfang dieser Pflichten oder gar ihr Bestehen, kann daher nicht davon abhängen, ob der Kläger anwesend war oder nicht, oder davon, welche Rechtsnatur man den Beziehungen zwischen dem Kläger und der Forschungsanstalt zuschreibt.
Die Ansicht, die Forschungsanstalt habe allein aus dem Grund keine Unfallverhütungspflichten, weil der Kläger kein Bediensteter der Forschungsanstalt gewesen sei, ist daher von Grund auf abzulehnen. Dieses Vorbringen entbehrt nämlich aus zwei entscheidenden Gesichtspunkten jeder Grundlage. Erstens sollen die spezifischen Unfallverhütungspflichten — wie ich oben bereits ausgeführt habe — nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch Dritte schützen, die der Gefahr zufällig ausgesetzt sind. Zweitens muß die Forschungsanstalt, die Dritten entstandenen Schäden gemäß dem allgemeinen Grundsatz des Artikels 2051 des Codice civile ersetzen, da sie an dem Dach in dem Sinne der Ausübung einer ausschließlichen Kontrolle Gewahrsam hat. Es läßt sich auch nicht das Unternehmerrisiko anführen, dem der Kläger als Selbständiger oder — nach Ansicht der Kommission — als (zukünftiger) Auftragnehmer ausgesetzt war. In Wirklichkeit ist der einzige Punkt, über den man insoweit hätte diskutieren können, die Frage, ob die Kontrolle des Terrassendachs bereits von der Forschungsanstalt auf den Kläger übertragen worden war, wie es der Fall ist, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Arbeit anvertraut und ihm dadurch die gesamte Kontrolle und Verantwortung für den Gegenstand überträgt, auf den sich die ausgeschriebenen Arbeiten beziehen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach der italienischen Rechtsprechung von Fall zu Fall zu prüfen ist, ob die Organisation der Arbeit vollständig dem Auftragnehmer übertragen ist oder ob sich der Auftraggeber eine Befugnis zur Kontrolle der Ausführung der Arbeit vorbehalten hat; nur im ersten Fall haftet ausschließlich der Auftragnehmer für eventuelle Unfälle (wenn der Auftragnehmer nicht völlig selbständig arbeitet, haftet auch der Auftraggeber, der sich um die Ausführung der Arbeit kümmert, für den Nichterlaß von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und ist in einem solchen Fall auch verpflichtet, die Arbeitssicherheit im Hinblick auf die übertragenen Arbeiten zu prüfen, Urteil der Corte di Cassazione (pen. sez. III) vom 27. November 1985, Nr. 11513).
Zweitens stellt sich dieses Problem im vorliegenden Fall weder formell noch materiell. Es stellt sich nicht formell, da es im Zeitpunkt des Geschehens keinen Vertrag zwischen der Forschungsanstalt und dem Kläger gab und die Forschungsanstalt dem Kläger das Terrassendach auch noch nicht übergeben hatte, damit er seine zukünftige Arbeit organisiert. Das Problem stellt sich auch nicht materiell, da in Wirklichkeit die Forschungsanstalt das Terrassendach ausschließlich kontrollierte, und zwar in einem solchen Maß, daß es keinem Dritten zugänglich war, der nicht von dem Beamten der Forschungsanstalt begleitet wurde, der die Schlüssel für die Zugangstür verwahrte.
29 Es muß kaum darauf hingewiesen werden, daß die von mir angeführten Vorschriften, namentlich die allgemeinen Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung, ebenso vielen allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und daß die speziellen Vorschriften zum Schutz vor Unfällen genau den genannten Vorschriften der IAO entsprechen.
30 Da es keiner weiteren Erläuterungen bedarf, daß im vorliegenden Fall der ursächliche Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Forschungsanstalt und dem eingetretenen Unfall sowie ein tatsächlicher und erheblicher Schaden vorliegen, bin ich der Meinung, daß die EAG gemäß Artikel 188 EWG-Vertrag außervertraglich haftet.
31 Hinsichtlich der Höhe des Schadens ergibt sich aus dem Bericht über die fachärztliche Untersuchung des Klägers zur Schätzung der Folgen des Unfalls vom 24. Oktober 1985 (Krankenhausaufenthalt unter Vorbehalt der Prognose und Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas mit einer bis zur Schädelbasis reichenden fronto-parietalen Fraktur links, Oberschenkelfraktur rechts, dislozierte Trümmerfraktur der Kniescheibe links, distale, epiphysäre Radiusfraktur links; siehe Anhang 6 der Klage), daß folgende Unfallfolgen eingetreten sind:
eine völlige Arbeitsunfähigkeit für 9 Monate,
eine um 70 % verminderte Arbeitsfähigkeit.
32 Der Kläger hat sich in seiner Klage vorbehalten, die Höhe des erlittenen Schadens im Laufe des Verfahrens zu bestimmen. Die Beklagte, die ihre eigene Verantwortung für den Unfall abstreitet, hat gleichwohl hilfsweise zu den Ergebnissen des genannten ärztlichen Berichts Stellung genommen. Sie hat insbesondere das Ausmaß der vom Kläger beklagten Beeinträchtigungen bestritten und die Frage aufgeworfen, welche dieser Beeinträchtigungen auf den Sturz zurückzuführen sind und welche auf frühere Krankheiten des Klägers; sie hat sich vorbehalten eigene Untersuchungen anzustellen und die nötigen Informationen einzuholen, falls ihre Haftung festgestellt werden sollte.
Da ich Ihnen vorschlage, die außervertragliche Haftung der Kommission für den Unfall des Klägers festzustellen, und da ich der Meinung bin, daß es dem Gerichtshof bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht möglich ist, die Höhe der Entschädigungen zu bestimmen, schlage ich Ihnen vor, die Parteien aufzufordern, sich über diesen Punkt zu einigen; kommt jedoch eine Einigung nicht innerhalb von 6 Monaten zustande, muß der Gerichtshof erneut angerufen werden.
33 Abschließend schlage ich Ihnen vor,
festzustellen, daß die EAG-Kommission für den Unfall, den der Kläger am 20. Oktober 1985 erlitten hat, haftet;
die Parteien aufzufordern, sich innerhalb von 6 Monaten nach Verkündung des Urteils über die Höhe des zu ersetzenden Schadens zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden der Schadensersatzbetrag und die Zinsen vom Gerichtshof festgesetzt;
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.