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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.1989 – C-365/88

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1989:647

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 13. Dezember 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt

1 In dem Vorabentscheidungsersuchen, welches uns der Hoge Raad der Nederlanden vorgelegt hat, geht es um die Auslegung des Artikels 6 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: das Übereinkommen).

2 Im Jahre 1984 schloß die Kongress Agentur Hagen GmbH, Düsseldorf (im folgenden: die Hagen GmbH), mit der Firma Zeehaghe BV einen Vertrag über die Reservierung von Hotelzimmern in Den Haag. Die Hagen GmbH handelte in eigenem Namen, jedoch im Auftrag und für Rechnung der Firma Garant Schuhgilde e. G., Düsseldorf (im folgenden: Firma Schuhgilde). Nach Annullierung der Reservierung verklagte die Zeehaghe BV die Hagen GmbH vor der Rechtbank Den Haag auf Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen wegen Nichterfüllung der Vertragsverpflichtung.

3 In einem Zwischenstreit, in dem es in der Hauptsache um die Zuständigkeit der Rechtbank ging, beantragte die Hagen GmbH, hilfsweise die Firma Schuhgilde als Auftraggeberin im Rahmen der Gewährleistungsklage in das Verfahren einzubeziehen. Diesen Antrag wies die Rechtbank mit der Begründung zurück, das Gewährleistungsverfahren brauche nicht vor ihr durchgeführt zu werden, da beide von diesem Verfahren betroffenen Gesellschaften ihren Sitz nicht im Inland hätten. Angesichts der Möglichkeit, daß im Gewährleistungsverfahren prozessuale Schwierigkeiten auftreten konnten, sei nicht auszuschließen, daß dadurch die Behandlung der Hauptsache verzögert werde. Eine derartige Verzögerung brauche die Firma Zeehaghe nicht zu dulden.

4 Im Rechtsmittelverfahren bestätigte der Gerechtshof Den Haag die Entscheidung der Rechtbank und wies noch zusätzlich darauf hin, daß Artikel 6 des Übereinkommens nur von der Möglichkeit, eine Gewährleistungsklage zu erheben, spreche, nicht jedoch das Gericht verpflichte, einem entsprechenden Antrag stattzugeben.

5 Im Kassationsverfahren hat der Hoge Raad dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die Zulässigkeit der Gewährleistungsklage entscheiden zu können.

6 Auf die von den beteiligten Parteien eingereichten Erklärungen werde ich, soweit erforderlich, im Rahmen meiner Stellungnahme eingehen. Im übrigen verweise ich auf den Inhalt des Sitzungsberichts.

B — Stellungnahme

1. Zur Frage A

7 Die Frage A lautet wie folgt:

Wenn eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats verklagt wird, kann dieses Gericht dann seine Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Gewährleistungsklage dieser Person gegen jemanden, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines andern Vertragsstaats als dem des Gerichts hat, auf Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens stützen?

8 Anders ausgedrückt möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die sich aus Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens ergebende besondere Zuständigkeit auch dann gegeben ist, wenn die Zuständigkeit des Gerichts für den Hauptprozeß ebenfalls auf einer besonderen Zuständigkeit (hier Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens) beruht, oder ob sie auf Fälle beschränkt ist, bei denen sich die Zuständigkeit des Gerichts für den Hauptprozeß auf die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 des Übereinkommens gründet.

9 Lediglich die Firma Zeehaghe hat im Ausgangsverfahren für eine enge Auslegung der Zuständigkeitsnorm des Artikels 6 Nr. 2 des Übereinkommens plädiert. Alle Beteiligten jedoch, die beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht haben, treten für eine weite Auslegung ein, bei der es nicht darauf ankommt, auf welche Bestimmung die Zuständigkeit für den Hauptprozeß gestützt wird.

10 Dem Wortlaut von Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens läßt sich nichts für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung entnehmen. Artikel 6 Nr. 2 ermöglicht es, eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, mit einer Klage auf Gewährleistung vor dem Gericht des Hauptprozesses zu belangen, und macht dabei keinen Unterschied, ob die Zuständigkeit für den Hauptprozeß sich aus Artikel 2 oder aus Artikel 5 des Übereinkommens ergibt. Artikel 6 Nr. 2 verweist schlicht auf das Gericht des Hauptprozesses, nicht aber etwa auf das gemäß Artikel 2 zuständige Gericht; eine derartige Formulierung wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn man eine Stütze für die restriktive Auslegung hätte finden wollen.

11 Da der Regelung des Artikels 6 des Übereinkommens der Gedanke zugrunde liegt, Klagen, zwischen denen ein Zusammenhang besteht, vor demselben Gericht zu ermöglichen, damit widersprechende Entscheidungen vermieden werden, ist für die Auslegung des Artikels 6 Nr. 2 der Sachzusammenhang zwischen Hauptprozeß und Gewährleistungsklage maßgebend. Auf die Frage, auf welche Weise die Zuständigkeit des Gerichts für den Hauptprozeß begründet wurde, kann es somit nicht ankommen.

2. Frage B

12 Die Frage B lautet wie folgt:

Ist Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens so auszulegen, daß das Gericht verpflichtet ist, dem Antrag auf Zulassung der Gewährleistungsklage stattzugeben, es sei denn, daß die in dieser Bestimmung genannte Ausnahme vorliegt?

13 Mit dieser Frage soll das Problem geklärt werden, ob die Zulässigkeit einer Gewährleistungsklage allein anhand von Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens zu prüfen ist oder ob darüber hinaus zusätzliche Voraussetzungen des innerstatlichen Rechts erfüllt sein müssen.

14 Nach Auffassung der Hagen GmbH sowie der französischen Regierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist die Zulässigkeit der Gewährleistungsklage ausschließlich auf der Grundlage des Artikels 6 Nr. 2 des Übereinkommens zu beurteilen. Artikel 6 Nr. 2 sei autonom auszulegen und nicht unter Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften. Auch sprächen Gründe der Prozeßökonomie und der ordnungsgemäßen Rechtspflege für diese Auffassung. Wenn eine Gewährleistungsklage aus anderen Gründen als der in Artikel 6 Nr. 2 genannten Benachteiligungsabsicht abgewiesen werden könnte, könnte ein Kläger gezwungen sein, zwei Gerichte in zwei verschiedenen Vertragsstaaten anzurufen, was für ihn zusätzliche Kosten, Verzögerungen und Risiken bedeuten würde. Ein Vertragsstaat sei, wenn eines seiner Gerichte zuständig sei, verpflichtet, den Parteien vollen Rechtsschutz zu gewährleisten. Dieser Schutz könnte nicht durch innerstaatliche Verfahrensbestimmungen eingeschränkt werden.

15 Die Kommission hingegen hat zwei alternative Thesen zur Auslegung des Artikels 6 Nr. 2 des Übereinkommens vorgetragen. Nach der ersten These ist die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit nur eine der Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Gewährleistungsklage. Die Frage der Zuständigkeit müsse zuerst gemäß Artikel 6 Nr. 2 entschieden werden; danach habe der staatliche Richter jedoch auch festzustellen, ob die Klage die durch die nationalen Verfahrensvorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfülle.

16 In ihrer alternativ aufgestellten zweiten These stimmt die Kommission jedoch mit dem überein, was die Hagen GmbH sowie die beiden beteiligten Regierungen vorgetragen haben.

17 In ihren schriftlichen Darlegungen hat die Kommission der zweiten These den Vorzug gegeben. Diese Lösung sei einfach, da der Beurteilungsspielraum des staatlichen Gerichts durch das Übereinkommen selbst genau definiert sei. Außerdem biete die zweite These die besten Aussichten für eine einheitliche Anwendung des Artikels 6 Nr. 2 des Übereinkommens.

18 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch ihre Meinung geändert und dargelegt, weswegen sie nunmehr ihrer ersten These den Vorzug einräume.

19 In der Tat besticht die zweite These der Kommission, die mit den Erklärungen der übrigen beteiligten Parteien im Ergebnis übereinstimmt, durch ihre Einfachheit. Der staatliche Richter hätte lediglich zu prüfen, ob die in Artikel 6 Nr. 2 ausdrücklich genannte Ausnahme vorliegt, und dann über die Zulassung der Gewährleistungsklage allein aufgrund des Übereinkommens zu entscheiden.

20 Einer näheren Betrachtung der Problematik hält diese These jedoch nicht stand. Es ist zwar zunächst einzuräumen, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung und die mit dem Übereinkommen aufgrund von Artikel 220 EWG-Vertrag — auf den sich das Übereinkommen stützt — verfolgten Ziele verlangen, daß die Gleichheit und Einheitlichkeit der sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen ergebenden Rechte und Pflichten sichergestellt werden, wie die einschlägigen Vorschriften in der Rechtsordnung dieser Staaten auch immer beschaffen sein mögen. Daraus ist zu schließen, daß das Übereinkommen den innerstaatlichen Bestimmungen, die mit ihm unvereinbar sind, vorgehen muß.

21 Dieser Vorrang des Übereinkommens kann jedoch grundsätzlich nur so weit eingreifen, wie sein sachlicher Geltungsbereich beziehungsweise derjenige seiner einzelnen Bestimmungen reicht. Deswegen ist zunächst der sachliche Geltungsbereich des Artikels 6 Nr. 2 des Übereinkommens zu bestimmen.

22 Artikel 6 Nr. 2 befindet sich in Titel II des Übereinkommens, welcher die Zuständigkeit der Gerichte regelt. Für die Erhebung der Gewährleistungsklage bestimmt Artikel 6 Nr. 2 das international und das örtlich zuständige Gericht. Die internationale und örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes stellen jedoch nur ein Element von mehreren dar, die bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage in Betracht kommen können, die aber insgesamt vom Übereinkommen nur teilweise geregelt sind. Ich verweise insoweit auf den Bericht von Schlosser, in dem zur Interventionsklage des Artikels 6 Nr. 2 folgendes ausgeführt wird:

Der Begriff Interventions-Klage in Artikel 6 Nr. 2 orientiert sich an einem Rechtsinstitut, das den Rechtsordnungen der ursprünglichen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Deutschland, gemeinsam ist. Allerdings ist eine Zuständigkeitsbestimmung, die sich an der Eigenschaft einer Klage als einer Interventionsklage ausrichtet, für sich allein nicht anwendbar. Sie bedarf zwangsläufig der Ergänzung durch Rechtsnormen, die bestimmen, wann welche Personen in welcher Parteirolle mit welchem Ziel in ein gerichtliches Verfahren einbezogen werden können. Daher bleiben auch die den Rechtsordnungen der neuen Mitgliedstaaten bekannten oder in Zukunft zuwachsenden Rechtsregeln über die Einbeziehung dritter Parteien in ein Verfahren vom EuGVÜ unberührt.

Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannt, daß innerstaatliche Verfahrensvorschriften zur Ergänzung der Bestimmungen des Übereinkommens herangezogen werden können.

23 Auch dem Protokoll zum Übereinkommen, das gemäß Artikel 65 als dessen Bestandteil gilt, ist eine Verweisung auf innerstaatliche Verfahrensvorschriften zu entnehmen. So bestimmt Artikel V des Protokolls, daß die in Artikel 6 Nr. 2 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht geltend gemacht werden kann. In der Bundesrepublik Deutschland kann jede Person, die ihren Wohnsitz in einem andern Vertragsstaat hat, nach den §§ 68, 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten, vor Gericht geladen werden.

24 Gerade der hier genannte § 73 der Zivilprozeßordnung enthält jedoch Bestimmungen über die Form der Streitverkündung, wenn er anordnet, zum Zwecke der Streitverkündung hätte die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben sind.

25 Es ist zwar einzuräumen, daß sich Artikel V nicht unmittelbar mit der Gewährleistungsklage befaßt, sondern lediglich auf die Regelung hinweist, die in der Bundesrepublik Deutschland an die Stelle der Gewährleistungsklage tritt. Unabhängig von der Frage, wie der in Artikel V des Protokolls enthaltene Hinweis rechtlich zu qualifizieren ist, ist Artikel V wenigstens ein Indiz dahin zu entnehmen, daß es prozessuale Erfordernisse bei einer der Gewährleistungsklage vergleichbaren Klageart geben kann, die über die im Übereinkommen enthaltene Zuständigkeitsregelung hinausgeht. Dies bestätigt, daß es sich bei der Regelung des Artikels 6 Nr. 2 des Übereinkommens nicht um eine abschließende Regelung der Zulässigkeit der Gewährleistungsklage handeln kann.

26 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, daß aus der Regelung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Artikels 6 Nr. 2 des Übereinkommens nicht automatisch auf die Zulässigkeit der Gewährleistungsklage geschlossen werden kann, da für diese zusätzlich innerstaatliche Vorschriften maßgeblich sein können, die außerhalb des Regelungsbereichs des Artikels 6 Nr. 2 liegen. Dazu könnten zum Beispiel Vorschriften über Form und Frist der Gewährleistungsklage gerechnet werden sowie inhaltliche Bestimmungen darüber, inwieweit die Tatsachen, auf denen das Gewährleistungsverhältnis beruhen soll, glaubhaft gemacht werden müssen.

27 Inwieweit diese innerstaatlichen Zulässigkeitsvorschriften ihrerseits wieder im Lichte des Übereinkommens ausgelegt und angewendet werden müssen, werde ich in meiner Stellungnahme zu Frage C darlegen.

3. Frage C

28 Die Frage C lautet wie folgt:

Wenn die Frage B verneint wird, darf das Gericht dann bei der Beurteilung der Frage, ob dem Antrag auf Zulassung der Gewährleistungsfrage stattzugeben ist, die Verfahrensregeln seines nationalen Rechts anwenden, oder muß das Gericht nach den Bestimmungen des Übereinkommens den Antrag an anderen Maßstäben als denjenigen seines nationalen Prozeßrechts messen und, falls ja, an welchen Maßstäben?

29 Wenn, wie oben dargelegt, bezüglich derjenigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Gewährleistungsklage, die nicht die internationale oder örtliche Zuständigkeit betreffen, innerstaatliche Verfahrensvorschriften herangezogen werden dürfen, bedeutet dies nicht unbedingt, daß deren Heranziehung uneingeschränkt möglich ist. Schließlich darf die Anwendung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften nicht die praktische Wirksamkeit der Regeln des Übereinkommens beeinträchtigen. Daraus folgt, daß innerstaatlich vorgesehene Zulässigkeitsvoraussetzungen dann nicht herangezogen werden können, wenn sie sich auf Umstände beziehen, die im Übereinkommen geregelt sind oder deren Regelung das Übereinkommen voraussetzt.

30 Ohne hier eine abschließende Aufzählung von Beispielen geben zu können, ist auf zwei Umstände hinzuweisen, die im Ausgangsverfahren eine Rolle gespielt haben. Die Rechtbank Den Haag hat die Zulässigkeit der Gewährleistungsklage aufgrund der Tatsache abgelehnt, daß der in das Verfahren einzubeziehende Dritte seinen Sitz nicht im Staate des erkennenden Gerichts habe und durch seine Einbeziehung der Hauptprozeß verzögert werde.

31 Selbst wenn die Berücksichtigung solcher Tatsachen nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zulässig wäre, widersprechen sie hier Sinn und Zweck des Artikels 6 Nr. 2 des Übereinkommens. Da Artikel 6 schlicht von einer Person spricht, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, schließt er aus, daß Personen aus verschiedenen Vertragsstaaten unterschiedlich behandelt werden. Die Nichtzulassung der Gewährleistungsklage kann somit nicht auf den Umstand gestützt werden, daß die in das Verfahren einzubeziehenden dritten Personen in einem anderen Vertragsstaat als dem des Gerichts des Hauptprozesses niedergelassen sind. Für die Einbeziehung der dritten Personen im Rahmen des Gewährleistungsverfahrens reicht es auch, daß sie über einen Sitz in irgendeinem der Vertragsstaaten verfügen.

32 Daraus folgt ebenfalls, daß Verfahrensverzögerungen, die ihre Ursache gerade in der Tatsache finden können, daß die Prozeßbeteiligten in den verschiedenen Vertragsstaaten niedergelassen sind, bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen der Parteien des Hauptprozesses nicht herangezogen werden können.

C — Schlußantrag

33 Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, das ihm vom Hoge Raad der Nederlanden vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:

1) Wenn eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats verklagt wird, ist dieses Gericht nach Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens auch zuständig für die Klage auf Gewährleistung gegen jemand, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als dem des Gerichts des Hauptprozesses hat.

2) Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Gewährleistungsklage ergänzend innerstaatliche Verfahrensvorschriften herangezogen werden können, soweit diese nicht die internationale oder örtliche Zuständigkeit des Gerichts des Hauptprozesses betreffen.

3) Die ergänzende Heranziehung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften darf die praktische Wirksamkeit der Regelung des Übereinkommens über die Zulassung der Gewährleistungsklage nicht beeinträchtigen; insbesondere darf dabei nicht auf den Umstand abgestellt werden, daß der Gewährleistungspflichtige seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates hat als dem des Gerichts des Hauptprozesses.