Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.01.1990 – C-350/88
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1990:4
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 10. Januar 1990
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
A — Sachverhalt
1 In der Rechtssache, zu der ich hier Stellung nehme, handelt es sich um eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EWG-Vertrag dreier französischer Gesellschaften, die Backwaren herstellen. Es handelt sich um 1) die Société française des Biscuits Delacre, Aktiengesellschaft mit Sitz in Nieppe (Frankreich), 2) Établissements J. Le Scao, Aktiengesellschaft mit Sitz in Briec-del'Odet (Frankreich), und 3) Biscuiterie de l'Abbaye, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Lonlay-L'Abbaye (Frankreich), (im folgenden: die Klägerinnen).
2 Die Klägerinnen beteiligten sich an einer Dauerausschreibung für die Gewährung einer Beihilfe für Butter nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln.
3 Mit Entscheidung vom 30. September 1988 an die Mitgliedstaaten legte die Kommission ein Höchstbeihilfeniveau für die Ausschreibung Nr. 8 fest, was zur Folge hatte, daß die Klägerinnen mit ihren Geboten ausgeschlossen wurden. Die nach der Entscheidung zulässigen Höchstbeihilfen lagen unter dem Niveau der vorausgehenden Ausschreibungen und waren zugleich niedriger als die von den Klägerinnen in ihren Geboten angesetzten Beihilfesätze. Von der Ausschreibung Nr. 4 im Juli bis zur streitigen Ausschreibung Nr. 8 im September 1988 war ein stetiger Rückgang des Höchstbeihilfenniveaus zu verzeichnen. Von 167 ECU pro 100 kg Butter über 166 ECU, 163 ECU, 159 ECU bis zu 154 ECU im September 1988 verlief die Beihilfeentwicklung rückläufig und fiel sogar bei der Ausschreibung Nr. 9 erneut um 4 ECU auf 150 ECU ab.
4 Verursacht durch eine Verminderung der Lagerbestände an Butter, war das gesamte Preisgefüge auf dem Buttermarkt in Bewegung geraten. Die Mindestpreise für den Verkauf von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung stiegen in der zweiten Hälfte des Jahres 1988 stetig an. Ebenso war eine beträchtliche Steigerung des Marktpreises von Butter festzustellen.
5 Dadurch, daß der Marktpreis stieg und gleichzeitig das Beihilfeniveau der für den Erwerb von Marktbutter gewährten Beihilfen fiel, wurden im Ergebnis die Beschaffungskosten für Butter um rund 50 % erhöht. Von dieser Entwicklung wurden auch die Klägerinnen betroffen, die ihren Bedarf regelmäßig mit Marktbutter deckten.
6 Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Kommission habe rechtswidrig gehandelt, weil sie das Beihilfeniveau relativ kurzfristig abgesenkt habe, ohne die Verarbeiter vorher zu verständigen. Die Entscheidung vom 30. September 1988 sei im übrigen aus mehreren Gründen rechtswidrig. Die Klägerinnen machen zunächst eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend mit der Begründung, die Entscheidung sei nicht ordnungsgemäß im Sinne des Artikels 190 EWG-Vertrag begründet. Sie hätte die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses und die Gründe für die Senkung des Beihilfeniveaus enthalten müssen. Darüber hinaus machen sie einen Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts geltend. Verletzt seien die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des berechtigten Vertrauens sowie das Diskriminierungsverbot.
7 Die Klägerinnen beantragen,
die Klage für zulässig zu erklären,
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,
— der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
8 Die beklagte Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
9 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Sachverhalt wird nur insoweit wiedergegeben, als es die Begründung erfordert.
B — Stellungnahme
I — Zulässigkeit
10 Die Zulässigkeit der Klage ist von Amts wegen zu prüfen. Sie ist deshalb problematisch, weil die angegriffene Entscheidung nicht an die Klägerinnen, sondern an die Mitgliedstaaten gerichtet war. Nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag können juristische Personen gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Es kommt daher darauf an, ob die Klägerinnen unmittelbar und individuell betroffen sind.
11 Im Verfahren der Dauerausschreibung haben die Interventionsstellen teilweise eine Vermittlerrolle. Sie sammeln die jeweils in einem bestimmten Zeitraum eingehenden Gebote und übermitteln sie der Kommission. Die Kommission setzt dann unter Berücksichtigung der Gebote aus der ganzen Gemeinschaft einen Mindestpreis für den Verkauf von Interventionsbutter und einen Höchstbeihilfensatz für den Erwerb von Marktbutter fest. Die Festsetzungen werden als Entscheidung an die Mitgliedstaaten gerichtet und binden die Interventionsstellen im Rahmen der jeweiligen Einzelausschreibung.
12 Die Entscheidung darüber, ob einem Bieter der Zuschlag erteilt bzw. eine Beihilfe gewährt wird, trifft sachlich die Kommission, da den Interventionsstellen kein Ermessen verbleibt, von den Preisfestsetzungen der Kommission abzuweichen. Die Mitteilung der Interventionsstellen an die Bieter, daß sie mit ihrem Gebot von der Einzelausschreibung ausgeschlossen seien, ist eine gebundene Entscheidung, die sich durch keinerlei eigenständige Wertung der Interventionsstelle auszeichnet.
13 Bestimmend für den Ausschluß der Klägerinnen durch Mitteilung vom 3. Oktober 1988 war daher allein die angegriffene Entscheidung vom 30. September 1988. Auf diese Weise hat die Entscheidung der Kommission, obwohl sie in Form einer an die Mitgliedstaaten und durch deren Vermittlung an die Interventionsstellen gerichtete Entscheidung erging, unmittelbar über Annahme oder Ablehnung jedes auf die Ausschreibung Nr. 8 unterbreiteten Angebots entschieden. Da es sich also in Wirklichkeit um eine Ausschreibung für die gesamte Gemeinschaft handelte, über welche die Kommission entschied, ohne daß durch das verfahrenstechnische Dazwischentreten der Interventionsstellen die Entscheidung hätte beeinflußt werden können, sind die Klägerinnen von der angegriffenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen. Individuell schon deshalb, weil sie durch die Teilnahme an der Ausschreibung in Form der Einreichung eines Gebots individualisiert waren. Die Klage ist daher zulässig.
14 Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, daß die Kommission keine Zulässigkeitseinwendungen im Verfahren erhoben hat.
II — Begriindetheit
1) Begründungsmangel nach Artikel 190 EWG-Vertrag
15 Nach Ansicht der Klägerinnen genügt die angegriffene Entscheidung nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Artikel 190 EWG-Vertrag, weil sie zum einen nicht die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses und zum anderen keine Erklärungen über die Änderung des Beihilfeniveaus enthalte.
16 In Artikel 18 der Verordnung Nr. 570/88 wird das Verfahren zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises bzw. der Höchstbeihilfebeträge geregelt. Dabei wird auf Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 verwiesen, in dem das Verwaltungsausschußverfahren geregelt wird.
17 Den Klägerinnen ist beizupflichten, daß das vorgeschriebene Verfahren verpflichtend eingehalten werden muß. Fraglich kann sein, ob in der Begründung der betroffenen Entscheidung die Darstellung der verschiedenen Stadien des Verfahrensablaufs enthalten sein muß oder ein schlichter Hinweis auf die einschlägigen Verfahrensvorschriften ausreichend ist. Der Umfang der Begründungspflicht einer Entscheidung läßt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern richtet sich nach Inhalt und Tragweite der Entscheidung.
18 Zwar hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahmen kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.
19 Bei der konkreten Bewertung angefochtener Entscheidungen hat der Gerichtshof stets den rechtlichen Kontext und die Tragweite der Entscheidung berücksichtigt. Nach Ansicht des Gerichtshofes ist es daher nicht erforderlich, daß in der Begründung alle tatsächlichen oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden. Denn eine Begründung sei nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.
20 Stellt man die angegriffene Entscheidung in den Gesamtzusammenhang der Regelungen zum Abbau des Butterberges und insbesondere der Verordnung Nr. 570/88, dann wird deutlich, daß es sich bei der Festsetzung der Höchstbeihilfesätze und der Mindestpreise um ein ständig wiederkehrendes gleichförmiges Verfahren handelt, wobei die Entscheidungen weder in der Art und Weise ihres Ergehens noch in ihrem Inhalt wesentlich voneinander abweichen.
21 Im übrigen werden die Entscheidungen auch durch faktische Gegebenheiten determiniert, die nicht im Einflußbereich der entscheidenden Behörde stehen. Die Kommission entscheidet nach Eingang aller für eine Einzelausschreibung eingereichten Gebote unter Berücksichtigung der Lagerbestände, des Marktpreises und der Marktentwicklung. In die Entscheidung einfließende Elemente sind so begrenzt, daß eine Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs regelmäßig als Begründung genügen muß.
22 a)Was nun den konkreten Vorwurf betrifft, die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses sei der Entscheidung nicht zu entnehmen, so ist er materiell unbegründet, da in der Entscheidung vom 30. September 1988, so wie sie in der Ständigen Vertretung Frankreichs notifiziert worden ist, in den Erwägungsgründen ausdrücklich ausgeführt wird: Considérant que le comité de gestion du lait et des produits laitiers n'a pas émis d'avis dans les délais impartis par son président...
23 Die gesamte Begründung ist allerdings nicht in der Veröffentlichung der Ergebnisse der Entscheidung im ABl. 1988, C 259 enthalten. Die verkürzte Form der Veröffentlichung könnte aber nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen, wenn die Veröffentlichung für das Wirksamwerden der Entscheidung erforderlich und daher die dort gewählte Form ausschlaggebend wäre.
24 Die angefochtene Entscheidung ist aber — auch wenn sie unmittelbare Wirkungen für die Klägerinnen zeitigt — an die Mitgliedstaaten gerichtet. Nach Artikel 191 Absatz 2 EWG-Vertrag wurde sie daher durch die Bekanntgabe wirksam. Die Veröffentlichung dient nur einer allgemeinen Information, da auch die am Ausschreibungsverfahren beteiligten Bieter unmittelbar von der Interventionsstelle über das Ergebnis ihrer Beteiligung informiert werden.
25 Die verkürzte Veröffentlichung beruht im übrigen auf einer Mitteilung der Kommission, mit der die Vereinfachung der rein deklaratorischen Veröffentlichungen angekündigt wird. Angesichts der schon beschriebenen Gleichförmigkeit und Häufigkeit der Entscheidungen erscheint das durchaus sachgemäß.
26 Zugegebenermaßen ist es für die Verteidigungsposition der Bieter unbefriedigend, daß sie nicht unmittelbar nach Ergehen der Entscheidungen über deren vollständige Begründung verfügen. Dieses Ergebnis ist ein in gewissem Umfang in Kauf zu nehmender Nachteil, der sich allein aus der Rechtslage ergibt, daß die Bieter eine nicht an sie selbst gerichtete Entscheidung angreifen. Dieser faktische Nachteil muß aber dort seine Grenze haben, wo die Verteidigungsrechte der Bieter gefährdet werden.
27 Die Klagemöglichkeit nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag verlangt, daß der Zugang zu einer an einen anderen gerichteten, dennoch unmittelbar und individuell belastenden Entscheidung möglich sein muß, da sonst ein effektiver Rechtsschutz vereitelt wird. Die Bieter müssen daher notfalls auf Anfrage in die Lage versetzt werden, von der belastenden Entscheidung in vollem Umfang Kenntnis zu nehmen.
28 Der im Verfahren gegebene Hinweis, die Bieter könnten weitergehende Informationen verlangen, räumt die Bedenken nicht ganz aus, da dem Informationsverlangen auch eine Auskunftspflicht gegenüberstehen muß, um den Rechtsschutzerfordernissen zu genügen. Die im Verfahren geschilderte Vorgehensweise, nach der die Klägerinnen eine Anfrage an die französische Interventionsstelle Onilait mit der Bitte um Auskunft gerichtet hatten, die aber unbeantwortet blieb, ist aus Gründen des Rechtsschutzes fehlerhaft.
29 Gleichwohl kann aus dem Verfahrensmangel hier nicht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung abgeleitet werden, da feststeht, daß der behauptete Begründungsmangel der angegriffenen Entscheidung, soweit es um die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses geht, tatsächlich nicht vorliegt.
30 b)Soweit der Vorwurf eines Begründungsmangels darauf gestützt wird, es seien keine Erklärungen für die Senkung des Höchstbeihilfebetrages gegeben worden, hat der Vortrag der Klägerinnen keinen Erfolg. Die Änderung von Mindestpreisen und Höchstbeihilfesätzen ist eine systemimmanente Erscheinung. Die Dauerausschreibung, die zu rund Htägig stattfindenden Einzelausschreibungen führt, bezweckt gerade eine flexible Reaktion auf Marktsituationen, Lagerbestände und eingereichte Gebote. Die Veränderlichkeit der Preisfestsetzungen ist als solche in dem Mechanismus angelegt, so daß sie keiner eigenständigen Begründung bedarf.
2) Vertrauensgrundsatz
31 Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Begründungspflicht gerade deshalb bestanden habe, weil die Preisfestsetzung in der Entscheidung vom 30. September 1988 eine Abweichung einer vorherigen langanhaltenden Übung bedeute.
32 Dem wäre nur beizupflichten, wenn ein berechtigtes Vertrauen der Bieter auf Beibehaltung eines einmal erreichten Beihilfesatzes hätte entstehen können.
33 Grundsätzlich ist, wie schon angedeutet, die Veränderbarkeit der Höhe der Festsetzung beabsichtigt. Andernfalls könnte eine einmalige Entscheidung getroffen werden, die für einen längeren Zeitraum nötig wäre, wobei sich die Hersteller in einem solchen Fall auf einen gleichbleibenden Beihilfesatz verlassen könnten.
34 Bei dem System der Mindestpreise und Beihilfen nach der Verordnung Nr. 570/88 handelt es sich aber per definitionem um ein Übergangssystem, das in erster Linie zum Ziel hat, die hohen Butterbestände in der Gemeinschaft abzubauen. In diesem Rahmen soll die Beihilferegelung für Marktbutter einem Anwachsen der Lagerbestände entgegenwirken. Die verbilligten Beschaffungskosten für die Verarbeiter von Butter sind dabei eine Reflexwirkung, die zwar gewollt, aber nicht Regelungszweck des Regimes ist.
35 Soweit durch den Erlaß der Verordnung Nr. 570/88 ein Vertrauen auf den Fortbestand der absatzfördernden Maßnahmen begründet wurde, ist dieses nicht erschüttert worden, denn das Beihilfesystem wurde nach wie vor aufrechterhalten. Verändert wurde ausschließlich die Höhe der Beihilfe.
36 Der beträchtliche Anstieg der Beschaffungskosten beruht auch nur teilweise auf der Änderung der Beihilfe. Mindestens ebenso bedeutsam war der Anstieg des Marktpreises. Dessen Entwicklung liegt jedoch außerhalb des unmittelbaren Einflußbereichs der Kommission, so daß ihr dafür keine Verantwortlichkeit beigemessen werden kann.
37 Ebensowenig hat die Kommission eine Einstandspflicht für einen gleichbleibenden Beschaffungspreis der Marktteilnehmer. Soweit die starke Erhöhung der Beschaffungskosten unverhältnismäßig erscheint, ist sie auf die Kumulierung verschiedener Faktoren zurückzuführen, von denen die Senkung des Beihilfesatzes nur einer ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß die Beschaffungskosten gleichbleiben würden, für das die Kommission im übrigen einstehen müßte, konnte nicht entstehen. Die Vorteile, die die Klägerinnen aus dem System der Absatzförderungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum gezogen haben, genießen rechtlich keinen Bestandsschutz im Sinne wohlerworbener Rechte.
38 Schließlich konnte auch die Verordnung Nr. 3206/88 keinen Vertrauenstatbestand begründen. Mit dieser Verordnung wird den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit eingeräumt, Verbrauchsbeihilfen für Butter zu gewähren. Potentiell Begünstigte sind nur private Endverbraucher, so daß die Klägerinnen unter keinen Umständen von der Vorschrift hätten profitieren können.
3) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
39 Ob die Entscheidung vom 30. September 1988 verhältnismäßig war, beurteilt sich nach einer Gegenüberstellung von angestrebtem Ziel und eingesetztem Mittel. Mit den Worten der Verordnung (zweiter Erwägungsgrund) wird der Zweck der Regel folgendermaßen definiert:
Die Lage auf dem Buttermarkt in der Gemeinschaft ist durch umfangreiche Bestände gekennzeichnet, die infolge von Interventionen auf dem Buttermarkt... entstanden sind. Es scheint nicht möglich, die gesamten Buttervorräte zu normalen Bedingungen abzusetzen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1723/81 des Rates..., sind die Grundregeln für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Butterverbrauchs bestimmter Verbraucherund Industriegruppen festgelegt worden. In beiden Fällen stellen der Verkauf von Interventionsbutter zu ermäßigten Preisen oder Beihilfen, die den Preis für Marktbutter auf ein vergleichbares Niveau senken wie für Interventionsbutter, zugunsten bestimmter in der Gemeinschaft ansässiger Verarbeitungsbetriebe im Hinblick auf die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln Maßnahmen zur Förderung des Butterabsatzes und -Verbrauchs dar.
40 Das in erster Linie zu verfolgende Ziel ist demnach der Butterabsatz, wobei sich die Gemeinschaft in gewissem Umfang der Kräfte, die ohnehin den Verbrauch von Butter betreiben, bedient und sie wirtschaftlich unterstützt. Die Butterbestände in der Gemeinschaft nahmen aber im Laufe des Jahres 1988 beträchtlich ab, wobei die Entwicklung schon im Jahre 1986 einsetzte. Im September 1988 waren die Lagerbestände in der Gemeinschaft gegenüber den Mengen im September 1986 rund auf weniger als ein Drittel geschrumpft (1473000 t gegenüber 439000 t, Quelle: Eurostat).
41 Bei der öffentlichen Lagerhaltung verlief die Entwicklung sogar noch drastischer. Hier sank nach Angaben der Generaldirektion Landwirtschaft der Vorrat von 1323000 t im September 1986 auf 206000 t im September 1988, also auf weniger als ein Sechstel. Auch die auf diesen Zeitraum folgende Entwicklung war ständig rückläufig.
42 Seit Beginn des Jahres 1988 stiegen auch die Preise für Butter und Milchfett ständig.
43 Angesichts dieser faktischen Gegebenheiten mußte es der Kommission erlaubt sein, ihre Beihilfepolitik der tatsächlichen Entwicklung anzupassen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit darf nicht verkannt werden, daß den Klägerinnen kein Nachteil zugefügt wurde, sondern daß ihnen lediglich ein geringerer Vorteil gewährt wurde.
44 Schließlich ist der Umfang der Beihilfenverminderung, gemessen an der veränderten Marktlage, nicht zu beanstanden. Die Klägerinnen sprechen zwar von einem plötzlichen brutalen und unvorhersehbaren Absenken der Beihilfen, tatsächlich wurde aber das Beihilfenniveau im Laufe von rund zehn Wochen über sechs Einzelausschreibungen stetig abgesenkt. Die jeweilige Verminderung bewegte sich in einem Rahmen von 1 bis 5 ECU pro 100 kg Butter.
45 Daß die praktischen Auswirkungen der Entscheidungen unter dem Einfluß weiterer Faktoren die Klägerinnen härter trafen, kann die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Entscheidung und damit deren Rechtmäßigkeit nicht beeinträchtigen.
4) Diskriminierungsverbot
46 Nach Ansicht der Klägerinnen wird das Diskriminierungsverbot in zweierlei Hinsicht verletzt. Zum ersten seien nach der einschlägigen französischen lebensmittelrechtlichen Vorschrift die Produkte mit der Kennzeichnung au beurre nur unter Verwendung von Butter herzustellen, wohingegen nach den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten auch andere Fette verarbeitet werden dürften.
47 Zum zweiten sehen sie eine Ungleichbehandlung darin, daß sie als in Frankreich ansässige Unternehmen nur Informationen über die französischen Lagerbestände erhielten. Aufgrund ungenügender Informationen hätten sie sich nicht rechtzeitig wie Unternehmen anderer Mitgliedstaaten mit Billigbutter versorgen können.
48 a)Gegenüber dem ersten Vorwurf ist auf die Dogmatik zum freien Warenverkehr hinzuweisen. Die negativen Folgen strengerer mitgliedstaatlicher Normen für die einheimischen Wirtschaftsteilnehmer sind wie eine Vermarktungsregel zu behandeln, die zwar dem Marktzugang ausländischer Waren nicht entgegengehalten werden kann, sofern sie im Herstellungsland ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wurden. Ein Mitgliedstaat ist jedoch gemeinschaftsrechtlich nicht daran gehindert, den eigenen Marktteilnehmern strengere Vermarktungsvorschriften aufzuerlegen.
49 Der Kommission ist im übrigen beizupflichten, daß die unterschiedliche Tragweite der Lebensmittelkennzeichnungspflichten in mitgliedstaatlichen Regelungen nicht der angegriffenen Entscheidung zugeschrieben werden könne.
50 b)Gegenüber dem zweiten Vorwurf ist allein maßgeblich, ob die Wirtschaftsteilnehmer sich bei den Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten tatsächlich umfassend über dort vorhandene Lagerbestände informieren können. Der Zugang zur Information muß gewährleistet sein.
51 Die Klägerinnen haben das Vorbringen der Kommission nicht bestritten, daß gelegentlich der Ausschreibungen vollständige Listen über die Lagerbestände erstellt würden. Die Pflicht zur Bereitstellung der Informationen läßt sich auf Artikel 13 und 15 der Verordnung Nr. 570/88 stützen.
52 Weder in dem Umstand, daß die Lagerbestände in den einzelnen Mitgliedstaaten variieren können, kann eine Diskriminierung gesehen werden. Es handelt sich dabei um faktische Gegebenheiten und nicht um eine Ungleichbehandlung. Noch bedeutet das Entstehen eventueller Mehrkosten bei der Deckung des Bedarfs in einem anderen Mitgliedstaat eine Diskriminierung. Auch in dieser Beziehung sind die Gegebenheiten für alle Marktteilnehmer gleich. Den allgemeinen Vorschriften über die Ausschreibungen sind alle Backwarenhersteller gleichermaßen unterworfen. Eine Diskriminierung liegt daher nicht vor.
III — Kosten
53 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten.
C — Schlußantrag
54 Abschließend schlage ich folgende Entscheidung vor:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.