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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.01.1990 – C-372/88
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1990:10
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 11. Januar 1990
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Mit dem vorliegenden Ersuchen um Vorabentscheidung legt das britische Gericht dem Gerichtshof die Frage nach der Rechtmäßigkeit bestimmter Aspekte der Regelung der britischen Milk Marketing Boards (Milchhandelsorganisationen, im folgenden: MMB) unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts vor.
Der maßgebende rechtliche Rahmen ist im Sitzungsbericht dargestellt, auf den ich hiermit verweise. Ich möchte mich hier darauf beschränken, auf die folgenden allgemeinen Grundlagen hinzuweisen.
2 Die MMB sind Milcherzeugerorganisationen, die in den dreißiger Jahren gegründet wurden. Im Rahmen der Wirtschaftsabläufe, an denen die verschiedenen Gruppen der Teilnehmer am Markt für Milch und Milcherzeugnisse beteiligt sind, spielen die MMB eine entscheidende Rolle bei der Festlegung der Preise für diese Erzeugnisse und damit auch der Einkommen der betreffenden Gruppen.
Um ihnen die Erfüllung dieser marktverwaltenden Aufgaben zu ermöglichen, erkannte das britische Recht den MMB bestimmte wesentliche Vorrechte zu. Sie haben vor allem ein ausschließliches Ankaufsrecht für die im Vereinigten Königreich erzeugte Milch. Die so gesammelte Milch wird anschließend aufgrund einer Politik der nach Maßgabe des Verwendungszwecks der Milch differenzierten Preise weiterverkauft. So wird ein höherer Preis für die Milch verlangt, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, während niedrigere Preise zur Anwendung gelangen, wenn die Milch für die Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen bestimmt ist. Die Milcherzeuger erhalten demgegenüber im Verhältnis zu den von den MMB beim Wiederverkauf praktizierten Preisen einen Durchschnittspreis, was auf eine solidarische Verteilung der aus der Vermarktungstätigkeit der MMB erzielten Einnahmen auf die Milcherzeuger hinausläuft.
Zusammenfassend ist daher die Preispolitik der MMB — die wie bemerkt zugleich eine Einkommenspolitik ist — auf zwei grundlegende Gegebenheiten gestützt: Ausgleich der Preise beim Einkauf und Differenzierung der Preise beim Verkauf. Naturgemäß könnte eine solche Rolle nicht übernommen werden, wenn diese Organisationen nicht Inhaber eines gesetzlichen Monopols für den Ankauf der im Vereinigten Königreich erzeugten Milch wären.
3 Diese typisch dirigistische und, wie ich mir hinzuzufügen erlaube, genossenschaftliche Regelung wurde aus Anlaß des Beitritts des Vereinigten Königreichs zur Gemeinschaft in die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse eingefügt.
Diesbezüglich hob bereits eine Erklärung im Anhang des Beitrittsvertrages hervor, daß die Verordnung Nr. 804/68 — die Grundverordnung für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse — es einer Erzeugerorganisation ermögliche, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, wo die Milch abgesetzt wird, um für ihre Mitglieder den bestmöglichen Erlös zu erzielen, die Einnahmen in einem Fonds zusammenzufassen und die Vergütungen an ihre Mitglieder nach eigenen Vorstellungen auszuzahlen.
In dieser Blickrichtung wurde die Verordnung Nr. 1421/78 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 804/68 erlassen, deren zweite Begründungserwägung folgendes darlegt:
Bestimmte Tätigkeiten der Milk Marketing Boards im Vereinigten Königreich haben dazu beigetragen, daß der überwiegende Teil der Milcherzeugung in diesem Mitgliedstaat unmittelbar in flüssiger Form dem menschlichen Verbrauch zugeführt wird. Diese Organisationen genießen gewisse Vorrechte, die ihr reibungsloses Funktionieren gewährleisten. Es handelt sich insbesondere um ihre alleinige Berechtigung, die Milch von den in ihrem Gebiet ansässigen Erzeugern aufzukaufen.
Nach Maßgabe dieser Begründung verankerte Artikel 1 dieser Verordnung, der Artikel 25 der Verordnung Nr. 804/68 änderte, die Vereinbarkeit der MMB mit der Gemeinschaftsregelung, indem er diesen Organisationen sowohl das ausschließliche Recht einräumte, sämtliche in dem betreffenden Gebiet erzeugte Milch anzukaufen, als auch das Recht, einen Ausgleich zwischen den an die Erzeuger gezahlten Preisen vorzunehmen, ohne den Verwendungszweck der von jedem einzelnen von ihnen gelieferten Milch zu berücksichtigen.
4 Ausgehend von diesen Erläuterungen können nunmehr die vom nationalen Gericht gestellten Fragen untersucht werden. Sie beziehen sich im wesentlichen auf zwei Punkte: die Reichweite des Ankaufsmonopols der MMB (ratione materiae) und die Rechtmäßigkeit — vom Standpunkt des Gemeinschaftsrechts aus — einer Reihe von Beiträgen — und entsprechender Bußgelder —, die den Milcherzeugern von den britischen Vorschriften auferlegt werden.
Was den ersten Punkt anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der englischen Fassung der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 1421/78 bestimmt, daß ratione materiae das ausschließliche Recht, das Organisationen wie den MMB eingeräumt werden kann, Milch betrifft, die erzeugt und without processing auf den Markt gebracht wird.
5 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die pasteurisierte Milch unmittelbar an mehrere Gruppen von Käufern verkauft hat (Endverbraucher, Milchmänner, Läden und Supermärkte), ist der Auffassung, daß die Pasteurisierung eine Verarbeitung (process) im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist. Hieraus folge, daß die Verkäufe dieser Milch nicht zum Bereich des Monopols der MMB gehörten.
6 In dieser Hinsicht scheint mir der Hinweis sinnvoll, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen es ... (verbietet), diese Fassungen für sich alleine zu betrachten; die Vorschrift ist unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen. Die Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen muß ferner bekanntlich nach systematischen und teleologischen Kriterien erfolgen.
7 Dies vorausgeschickt, ist einzuräumen, daß der Ausdruck without processing für sich betrachtet nicht eindeutig ist. Er kann die Verarbeitung der Milch in ein Milcherzeugnis bedeuten oder aber die einfache Bearbeitung der Milch zum Zwecke der Konservierung. In der erstgenannten Bedeutung — dies zeigt der Vergleich mit der Fassung in den anderen Sprachen — dürfte der Ausdruck z. B. in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1422/78 und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1565/79 verwendet sein; die zweitgenannte Bedeutung dürfte hingegen im Rahmen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1422/78 gemeint sein, wie wiederum ein Vergleich mit den Fassungen der anderen Sprachen deutlich macht.
8 Will man klären, welche Bedeutung diesem Ausdruck in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 804/68 zukommt, muß man mit einem Vergleich mit den übrigen sprachlichen Fassungen beginnen.
In der deutschen Fassung wird der Ausdruck without processing durch die Worte in unverarbeitetem Zustand wiedergegeben, was recht deutlich zum Ausdruck bringt, daß die Milch nicht einem Umwandlungsverfabren unterworfen, d. h. nicht in ein Erzeugnis umgewandelt worden sein darf, daß vom Standpunkt des Handels aus betrachtet verschieden ist, nicht aber, daß sie keine einfachen Bearbeitungen wie etwa gerade die Pasteurisierung erfahren haben darf.
Die übrigen Sprachen verwenden allgemeinere Ausdrücke, die in unterschiedlicher Weise ebensogut nicht umgewandelte Milch wie auch einfach nicht behandelte Milch bezeichnen könnten. Das gilt für die Ausdrücke en l'état (französisch), nello stato in cui si trove (italienisch), ongewijzigde staat (niederländisch), uforarbejded stand (dänisch), en su estado natural (spanisch), em natureza (portugiesisch) und vw exei (griechisch).
9 Dies vorausgeschickt sind zwei Bemerkungen systematischer Art am Platze. Wo man zunächst in diesen Verordnungen spezifische Maßnahmen der Bearbeitung kennzeichnen wollte — wie etwa in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1422/78 —, hat man in allen Fassungen außer der englischen (die — ich wiederhole dies nochmals — ohne Unterscheidung den Ausdruck processing verwendet) stets einen besonderen Ausdruck verwendet, der darüber hinaus nicht den vorstehend dargestellten Bezeichnungen entspricht, die in jeder Fassung des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 804/68 zur Kennzeichnung der Milch verwendet wurden, die nicht unter das Monopol der MMB fällt.
Sodann wird in den nichtenglischen Fassungen der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 804/68 verwendete Ausdruck, wenn er in anderen Bestimmungen wieder aufgenommen wird, durchgehend zur Unterscheidung nicht umgewandelter Milch von umgewandelten Erzeugnissen eingesetzt. Dies gilt für Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und für Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1422/78. Das bedeutet, daß der betreffende Ausdruck in eindeutiger Weise in allen sprachlichen Fassungen mit Ausnahme der englischen genau dazu verwendet wird, die als solche vermarktete Milch zu kennzeichnen und im Gegensatz dazu nicht die Milch erfaßt, die zu anderen Milcherzeugnissen verarbeitet wurde.
10 Dieses Ergebnis, das auf einer wörtlichen und systematischen Auslegung der Bestimmungen beruht, findet seine Bestätigung in einer Untersuchung der Betrachtungsweise, die Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 804/68 zugrunde liegt.
Das Monopol der MMB wird soweit anerkannt, als es notwendig ist, um die Wirksamkeit der von diesen Organisationen verfolgten Politik der Differenzierung und des Ausgleichs der Preise zu gewährleisten. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die MMB für die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Milch einen höheren reglementierten Preis zur Anwendung bringen als für die zu anderen Zwecken bestimmte Milch. Dieser Preis liegt ferner über dem mittleren Preis, den die MMB vorab den Milcherzeugern zahlen. Es besteht daher ein offenbares Interesse daran, statt über die MMB unmittelbar auf dem Markt zu veräußern, und es ist auch klar, daß man die Möglichkeit solcher unmittelbarer Lieferungen vermeiden bzw. zumindest streng überwachen muß, wenn man verhindern möchte, daß die Politik reglementierter und differenzierter Preise ernsthaft in Frage gestellt wird.
11 Ist dies aber die wirtschaftliche Rechtfertigung für die Anerkennung des Monopols der MMB, dann muß folgerichtig dieses ausschließliche Recht in bezug auf jede Art von Milch ausgeübt werden können, die für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden kann, ohne daß dem Umstand, daß diese Milch pasteurisiert oder anderen konservierenden Behandlungsweisen unterzogen wurde, Bedeutung zukommen kann. Das Monopol der MMB findet mit anderen Worten Anwendung auf Milch in flüssiger Form, soweit sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sein kann (und für die ein höherer reglementierter Preis vorgesehen ist), und kann nicht nach den besonderen Behandlungsweisen begrenzt werden, die auf diesen Verwendungszweck keinerlei Einfluß gehabt haben. Zum anderen könnte, wie man zu Recht mit einem Argumentum e contrario bemerkt hat, jeder Milcherzeuger, wollte man dieser Auslegung nicht folgen, das ausschließliche Recht der MMB leicht umgehen, indem er die betreffende Milch einer konservierenden Behandlung unterziehen und sie alsdann im Hinblick auf den höheren reglementierten Preis unmittelbar für den menschlichen Verzehr verkaufen würde.
12 Demgegenüber erscheint es, wie auch der Sachverständige der Kommission in der Sitzung erklärt hat, geradezu logisch, daß das Monopol der MMB sich nicht auf die Milch erstreckt, die unmittelbar für die Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen verwendet wird. Jedem Erzeuger steht es in der Tat vollkommen frei, seine Milch nicht an die MMB zu liefern, wenn er sie für die Erzeugung von z. B. Butter oder Käse verwenden will. Das hängt damit zusammen, daß der Preis, den die MMB für die für diese Verwendungen bestimmte Milch zahlen, niedriger liegt, wie wir bereits gesehen haben. Die unmittelbare Verwendung der Milch für diese Erzeugung bringt daher keine Gefährdung der Preispolitik der MMB mit sich. Man muß im Gegenteil davon ausgehen, daß die Milcherzeuger normalerweise daran interessiert sind, sie den MMB zu dem mittleren Ausgleichspreis zu liefern und sie hierauf für die Herstellung dieser Erzeugnisse wiederum bei den MMB zu dem von diesen angewandten niedrigeren Preis anzukaufen.
13 Mir scheint folglich sowohl der Wortlaut der Vorschriften wie auch deren Zielrichtung die Annahme zu rechtfertigen, daß das ausschließliche Ankaufsrecht der MMB für Milch in flüssiger Form gilt, die so, wie sie ist, zum menschlichen Verzehr geeignet ist, einschließlich also der nicht pasteurisierten wie der einer solchen oder einer anderen Behandlung unterzogenen Milch, solange diese nicht geeignet ist, die Handelseigenschaften der Milch zu verändern.
14 Da somit die erste Frage des nationalen Gerichts verneint ist, sind die übrigen Fragen zu prüfen. Diese beziehen sich auf die Vereinbarkeit bestimmter Beiträge, die aufgrund der Regelung der MMB von den Erzeugern erhoben werden, sowie der bei deren Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsbehelfe und Bußgelder mit dem Gemeinschaftsrecht.
15 Im Hinblick auf die dritte Frage des nationalen Gerichts sei vorab hervorgehoben, daß die Rechtmäßigkeit der betreffenden Beiträge im Hinblick auf ihre Eigenschaften und ihre Natur zu prüfen ist, ohne daß der Vermarkungsstufe (Groß- oder Einzelhandel), auf der die ihnen unterworfenen Erzeuger tätig sind, irgendeine Bedeutung zukäme.
16 Es sei weiter daran erinnert, daß die betreffenden Beiträge, wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, verschiedenen Kategorien angehören. Zunächst handelt es sich um die capital contributions, die jährlich von allen Erzeugern nach Maßgabe der Gesamtmenge der verkauften Milch zu zahlen sind (sie werden seit dem 31. März 1986 nicht mehr erhoben). Hinzu kommen weitere Beiträge, die producers processors contributions (PP contributions) und die producers retailers contributions (PR contributions), deren Besonderheit darin besteht, daß sie nicht unterschiedslos bei allen Erzeugern, sondern nur bei denen erhoben werden, die aufgrund einer mit den MMB abgeschlossenen Vereinbarung für eine bestimmte Menge und Zeit von ihrer Pflicht befreit sind, diesen Organisationen Milch zu liefern. Diese Erzeuger erhalten mithin aufgrund einer Vereinbarung die Möglichkeit, Milch unmittelbar auf dem Markt abzusetzen. Die sie betreffenden Beiträge werden so errechnet, daß der Unterschied zwischen dem (höheren) Preis, den sie bei dem unmittelbaren Absatz auf dem Markt erhalten, und dem (niedrigeren) mittleren Preis, der ihnen sonst von den MMB gezahlt würde, ausgeglichen wird. Diese Beiträge haben mithin die Aufgabe, sowohl diejenigen, die ihre Milch an die MMB verkaufen, im Verhältnis zu den vertraglich zum unmittelbaren Absatz ermächtigten Erzeugern, als auch diejenigen, die Milch bei den MMB kaufen, im Verhältnis zu denen, die unmittelbar beim Erzeuger einkaufen konnten, auf eine Ebene der Gleichbehandlung zu bringen.
17 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens stellt vor allem die Vereinbarkeit dieser zweiten Beitragskategorie (PP contributions und PR contributions) mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage. Sie macht geltend, die Verordnungen ermächtigten die MMB nicht ausdrücklich zu solchen Beitragserhebungen, die auf jeden Fall auch deshalb rechtswidrig seien, weil sie keine Gegenleistungen für geleistete Dienste, sondern eine Last im Dienste der Politik der reglementierten Preise der MMB sei, deren spezifische Zielsetzung es sei, den Wettbewerb derjenigen Erzeuger, die unmittelbar auf dem Milchmarkt absetzen könnten, zu neutralisieren.
18 Diese These scheint mir nicht stimmig zu sein. Ich möchte hierzu zunächst darauf hinweisen, daß die Verordnung Nr. 1421/78 bei der Feststellung der grundsätzlichen Vereinbarkeit der MMB mit Struktur und Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik anerkennt, daß diese Organisationen ... gewisse Vorrechte (genießen), die ihr reibungsloses Funktionieren gewährleisten, ... insbesondere... ihre alleinige Berechtigung, die Milch von den in ihrem Gebiet ansässigen Erzeugern aufzukaufen.
Dieses in allgemeinen Wendungen verankerte Vorrecht erfährt lediglich drei Ausnahmen, von denen zwei in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a bzw. b, eine in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1422/78 festgelegt sind. Zu diesen — im übrigen genau umschriebenen — Ausnahmen kommt der weiterhin in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1422/78 genannte Fall, daß das ausschließliche Recht aufgrund einer Vereinbarung des Erzeugers mit den MMB ruht.
19 Der Sinn dieser letztgenannten Vorschrift scheint mir hinreichend deutlich zu sein: Da das ausschließliche Recht das gute Funktionieren der MMB gewährleisten soll, stellt es sich als ein verfügbares Recht dar, auf das die Organisation als Inhaberin dieses Rechts, wenn sie es für dienlich hält, auch verzichten kann.
Es ist jedoch offensichtlich, daß ein solcher Verzicht in der freien Entscheidung der MMB steht. Sie sind daher befugt, ihr Einverständnis zu unmittelbaren Milchverkäufen zu verweigern. In gleicher Weise dürften sie — zumindest grundsätzlich — auch frei sein, dieses Einverständnis von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, ohne daß ausdrückliche Ausnahmegenehmigungen notwendig wären.
20 Es läßt sich gewiß nicht ausschließen — obwohl mir eine solche Annahme etwas akademisch erscheint —, daß die Auferlegung vollkommen unberechtigter Bedingungen auch im Lichte der Grenzen, die die MMB gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 804/68 bei der Ausübung dieser ihrer Rechte zu beachten haben, als rechtswidrig angesehen werden könnte.
21 So dürfte sich indessen die Lage vorliegend nicht darstellen, da die fraglichen Beiträge unbestritten vermeiden sollen, daß die Wirtschaftsteilnehmer, die an die MMB verkaufen und bei ihnen kaufen, im Verhältnis zu denen, die ausnahmsweise ermächtigt worden sind, unmittelbar — d. h. ohne die übliche Zwischenschaltung dieser Organisationen — auf dem Markt abzusetzen, schlechter gestellt werden. Es scheint mir mit anderen Worten klar zu sein, daß die MMB mit der Erhebung der betreffenden Beiträge im Rahmen der Begrenzungen und Zielsetzungen des ausschließlichen Rechtes geblieben sind, das ihnen das Gemeinschaftsrecht zugestanden hat.
22 Im übrigen ist festzuhalten, daß die Beklagte des Ausgangsverfahrens selbst nicht in Abrede stellt, daß die ihr auferlegten Beiträge zur Gänze auf die den MMB zuerkannten Rechte und Vorrechte zurückzuführen sind. Was die Beklagte des Ausgangsverfahrens in Wahrheit in Frage zu stellen scheint — dies ist in der Sitzung deutlich geworden —, sind nicht so sehr die Einzelheiten der Ausübung, sondern die eigentliche Existenz des ausschließlichen Rechtes der MMB. Unannehmbar wäre demnach mit anderen Worten, daß man zu den MMB auf dem Markt der zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Milch nicht frei in Wettbewerb treten darf.
23 Ob nun eine Entreglementierung dieses Marktes wünschenswert ist oder nicht, hängt von den Überzeugungen ab, die man bezüglich solcher Organisationen dirigistischen Zuschnitts hegen mag. Selbstverständlich darf man nicht vergessen, daß die von den MMB praktizierten Preisspaltungen nicht in vereinfachender Weise mit irgendeiner Äußerung von Marktmacht gleichgesetzt werden dürfen. Sie sind Teil einer viel komplexeren Regelung — und als solche müssen sie gewürdigt werden —, da sie unter anderem einen Ausgleich der Einkommen der Milcherzeuger ermöglichen. Mag daher diese Politik bisweilen nicht den Interessen gewisser Wirtschaftsteilnehmer entsprechen, die über eine größere Bewegungsfreiheit verfügen möchten, so stellt sie gleichwohl nicht nur eine hinreichende wirtschaftliche Garantie für die in ihrer Gesamtheit betrachtete Gruppe der Milcherzeuger dar, sondern ist auch ein Mittel, mit dem diesem — weiterhin durch die bekannten strukturellen Schwierigkeiten geprägten — Markt eine etwas regelmäßigere Entwicklung verliehen werden soll.
24 Aber selbst wenn man von diesen allgemeinen Erwägungen absieht, bleibt doch unter streng juristischem Blickwinkel eine Gegebenheit, die mir unwiderlegbar erscheint: die volle gemeinschaftsrechtliche Anerkennung — deren Gültigkeit übrigens niemand in Zweifel gezogen hat — der Organisation der MMB sowie der Rechte und Vorrechte als notwendiger Voraussetzung ihres Funktionierens.
25 Ich bin mithin der Auffassung, daß die PP contributions und die PR contributions, soweit sie mit der wirksamen Ausübung dieser Rechte zusammenhängen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
26 Was die capital contributions anlangt, so scheint mir, daß sie entgegen der Darstellung der Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt sind, die zu den institutionellen Aufgaben der MMB gehören. Grundsätzlich scheint mir nämlich nicht bestritten werden zu können, daß die Handelstätigkeit der MMB, auch wenn sie unter Zwischenschaltung eines formell selbständigen Gebildes abläuft, untrennbar mit der weiteren Aufgabe der Vermittlung und der Verwaltung des Milchmarktes verbunden ist, die zunächst die britischen Rechtsvorschriften und dann auch die Gemeinschaftsregelung ihnen zuerkannt haben.
27 Was schließlich die von den britischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und Bußgelder anbetrifft, so dürfte ihre Rechtmäßigkeit, da sie der Gewährleistung der Einhaltung von Pflichten dienen sollen, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, nicht in Zweifel zu ziehen sein, sofern sie nicht zu Folgen führen, deren Schwere außer Verhältnis zu den Zielsetzungen steht, die sie verfolgen. Es ist dann — unbeschadet der Möglichkeit, auch hier den Gerichtshof zu befragen — Sache des nationalen Gerichts, konkret festzustellen, ob diese Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
28 Dem nationalen Gericht ist daher nach meinem Dafürhalten wie folgt zu antworten :
1) Das ausschließliche Ankaufsrecht der MMB gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 1421/78 gilt für Milch in flüssiger Form, die als solche für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden kann; hierzu gehört mithin auch pasteurisierte oder einer anderen konservierenden Behandlung unterzogene Milch, wenn diese Behandlung nicht geeignet ist, die Handelseigenschaften der Milch zu verändern.
2) Das Gemeinschaftsrecht steht der Erhebung von Beiträgen wie den capital contributions, den PP contributions und den PR contributions sowie der Anwendung von Verfahren und Bußgeldern für den Fall der Nichtzahlung der genannten Beiträge nicht entgegen.