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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.01.1990 – C-38/89

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1990:11

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache C-38/89

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de police Aix-les-Bains in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren

Ministère public

gegen

Guy Blanguernon

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag und der vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG; ABl. L 222, S. 11) im Hinblick auf die Frage, wann gemäß diesen Bestimmungen erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in Kraft treten können,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter T. Koopmans und M. Diez de Velasco,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Guy Blanguernon, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt P. Lippens de Cerf,

die französische Regierung, vertreten durch E. Belliard und S. Grassi als Bevollmächtigte,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater E. Lasnet und A. Caeiro als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1989,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom selben Tage,

folgendes

Urteil§

1 Das Tribunal de police Aix-les-Bains hat mit Entscheidung vom 30. Juni 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag und der vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG; ABl. L 222, S. 11, nachstehend: vierte Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Herrn Blanguernon, Finanzdirektor der Gesellschaft mit beschränkter Haftung PAKEM. Herr Blanguernon wird beschuldigt, den Jahresabschluß dieser Gesellschaft nicht in dem Monat bei der Geschäftsstelle des Tribunal de commerce Chambéry hinterlegt zu haben, der auf die Billigung durch die Hauptversammlung der Gesellschafter folgte.

3 Diese Unterlassung ist nach den französischen Rechtsvorschriften über die Rechnungslegungspflichten der Kaufleute und bestimmter Gesellschaften strafbar. Diese Vorschriften sind zur Umsetzung der auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag beruhenden vierten Richtlinie in das französische Recht ergangen. Nach diesem Artikel sind Richtlinien zu erlassen, durch die, soweit erforderlich, die Schutzbestimmungen koordiniert werden, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 EWG-Vertrag im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.

4 Herr Blanguernon hat vor dem nationalen Gericht geltend gemacht, daß die französischen Gesellschaften durch die Anwendung der französischen Rechtsvorschriften über die Rechnungslegungspflichten rechtlich benachteiligt würden, da sie ihre Abschlüsse zu veröffentlichen hätten, während für ihre Konkurrenten in anderen Mitgliedstaaten keine derartigen Verpflichtungen bestünden. Einige Mitgliedstaaten hätten nämlich keine Maßnahmen zur Durchführung der vierten Richtlinie getroffen.

5 In Anbetracht dieses Vorbringens hat das Tribunal de police Aix-les-Bains das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es nach Buchstaben und Geist des Artikels 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag und der vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 zulässig, daß aufgrund dieser Bestimmungen erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften individuell in Kraft treten, solange nicht alle Mitgliedstaaten gleichwertige Rechtsvorschriften erlassen haben, was notwendige Voraussetzung für die mit der vierten Richtlinie beabsichtigte gleichzeitige Koordinierung ist?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat die Nichterfüllung der ihm nach dem EWG-Vertrag obliegenden Verpflichtungen nicht unter Berufung darauf rechtfertigen, andere Mitgliedstaaten kämen ihren Verpflichtungen ebenfalls nicht nach (vgl. insbesondere das Urteil vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1976, 277). In der durch den EWG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung können die Mitgliedstaaten nämlich die Durchführung des Gemeinschaftsrechts nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit knüpfen. In den Artikeln 169 und 170 EWG-Vertrag sind die geeigneten Rechts-behelfe für den Fall vorgesehen, daß Mitgliedstaaten gegen ihre Vertragspflichten verstoßen.

8 Die zur Durchführung einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sind folglich auch dann in vollem Umfang anzuwenden, wenn die betreffende Richtlinie in anderen Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt und wirksam geworden ist.

9 Dies gilt auch für die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, durch die die aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag ergangene vierte Richtlinie durchgeführt wird. Wenn in dieser Richtlinie und diesem Artikel von der Gleichwertigkeit der in den Mitgliedstaaten im Interesse der Gesellschafter und Dritter vorgeschriebenen Schutzbestimmungen die Rede ist, so wird damit der Grad der angestrebten Harmonisierung genannt. Aus dieser Zielsetzung läßt sich daher nicht ableiten, daß die Anwendbarkeit der Maßnahmen zur Durchführung der Vierten Richtlinie in einem Mitgliedstaat vom Erlaß gleichwertiger Maßnahmen in allen übrigen Mitgliedstaaten abhängt.

10 Auf die Vorlagefrage ist somit zu antworten, daß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag und die vierte Richtlinie (78/660/EWG) des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen dahin auszulegen sind, daß die zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auch dann in Kraft gesetzt und angewendet werden müssen, wenn andere Mitgliedstaaten noch keine Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie getroffen haben.

Kosten

11 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de police Aix-les-Bains mit Entscheidung vom 30. Juni 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag und die vierte Richtlinie (78/660/EWG) des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen sind dahin auszulegen, daß die zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auch dann in Kraft gesetzt und angewendet werden müssen, wenn andere Mitgliedstaaten noch keine Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie getroffen haben.