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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 23.01.1990 – C-111/88

ECLI:EU:C:1990:27

Zitiert 1 Entscheidungen

zusammenfassung der schlussanträge

des generalanwalts

Generalanwalt Walter Van Gerven hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Januar 1990 vorgetragen.

1. In seinen Schlußanträgen hat der Generalanwalt zunächst die Zulässigkeit der Klagen geprüft, die der Verband der kretischen Zitrusfrüchteerzeuger in den Rechtssachen C-112/88 und C-20/89 gegen die Entscheidungen 88/438/EWG und 88/600/EWG, die an die Griechische Republik gerichtet waren, erhoben hat. Der Generalanwalt hat ausgeführt, daß die Klagen des Verbands nur zulässig seien, wenn dieser bei Erlaß der Entscheidungen zu einem Kreis von Personen gehört habe, deren Zahl und Individualität festgestanden habe oder feststellbar gewesen sei, so daß die Kommission habe wissen können, daß ihre Entscheidung die Interessen und die Rechtslage nur dieser Personen berühren würde.

Diese Voraussetzung sei im Fall des Verbands nicht erfüllt. Die Entscheidungen seien nämlich auf die Abschaffung aller Ausfuhrbeihilfen im Sektor kandierte Fruchtschalen zum 4. Februar 1988 gerichtet gewesen, unabhängig davon, welches als Exporteur kandierter Fruchtschalen tätige Unternehmen diese Beihilfe erhalten habe oder später erhalten hätte. Es handele sich somit nicht um eine geschlossene Gruppe von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung ein für allemal hätten individualisieren lassen, sondern um eine offene Gruppe von Personen, die durch ihre objektive Stellung als Wirtschaftsteilnehmer in einem bestimmten Sektor definiert seien. Der bloße Umstand, daß sie sämtlich kandierte Fruchtschalen ausführten, genüge nicht als Beweis dafür, daß sie von den angefochtenen Entscheidungen individuell betroffen seien.

Der Generalanwalt hat ferner ausgeführt, dieses Ergebnis ändere sich auch nicht in dem Fall, daß die angefochtene Entscheidung nur ein einziges Unternehmen betreffe (der Verband hatte behauptet, der einzige griechische Exporteur kandierter Fruchtschalen zu sein), denn eine Entscheidung verliere ihren allgemeinen Charakter nicht dadurch, daß sich die Personen, auf die sie zu einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden sei, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen ließen, sofern nur feststehe, daß die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines von ihr bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art Anwendung finde.

2. Zu der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Entscheidung 86/614 erfüllt waren, hat der Generalanwalt unter anderem folgendes ausgeführt:

Nach alledem bin ich der Auffassung, daß die Kommission zu Recht der Ansicht war, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 3 der Entscheidung 86/614/EWG erfüllt waren, da für die Erfüllung der ersten beiden Voraussetzungen die Gefahr erheblicher Änderungen in den herkömmlichen Handelsströmen bzw. bedeutender Schädigungen ausreicht. Gewiß ist das Beweismaterial, auf das sich die Kommission stützt, wenn auch ausreichend, eher schmal, und zwar vor allem wegen mangelnder Mitarbeit der griechischen Regierung. Andererseits muß ich feststellen, daß die von der Griechischen Republik angeführten Gegenbeweise wenig konkret und nicht geeignet sind, die Begründetheit des Standpunkts der Kommission zu beeinträchtigen.

Zudem ist zu berücksichtigen, daß Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung die Entscheidung 86/614/EWG und mittelbar Artikel 108 Absatz 3 EWG-Vertrag sind. Diese Vertragsbestimmung räumt der Kommission einen nicht unbeträchtlichen Ermessensspielraum ein, was den Grundsatz wie auch die Voraussetzungen und die Einzelheiten der im vorliegenden Fall gestatteten Beihilfen angeht, die an sich unvereinbar mit den Artikeln 92 bis 94 EWG-Vertrag sind und deshalb eine ganz seltene Ausnahme bleiben müssen. Ein solcher Ermessensspielraum ist dann besonders nötig, wenn es darum geht, auf der Grundlage von Artikel 3 der Entscheidung 86/614/EWG die verschiedenen Sektoren einer Volkswirtschaft zu beurteilen. Die Kommission steht dann vor der Schwierigkeit, für jeden dieser Sektoren genaue Daten zu beschaffen, und vor der Frage, ob in bestimmten Fällen ein rasches Eingreifen angebracht ist.

Vor allem aus diesem Grund bin ich der Ansicht, daß die Kommission davon ausgehen durfte, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 3 erfüllt waren.

3. Zu der Frage, ob die Kommission die Verfahrensrechte der Klägerinnen beachtet hat, hat der Generalanwalt ausgeführt:

Die in Artikel 3 der Entscheidung 86/614 geforderte ,Konsultierung der interessierten Parteien' ist eine Konkretisierung des allgemeineren Grundsatzes der Pflicht zur Anhörung der Parteien, wonach die Kommission verpflichtet ist, den betroffenen Mitgliedstaat von einer bei ihr eingegangenen Beschwerde und dem in dieser Beschwerde genannten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, der zum Erlaß einer für einen Mitgliedstaat nachteiligen Maßnahme führen könnte. Nach diesem Grundsatz muß die Kommission den ,interessierten Parteien' Gelegenheit geben, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der angeführten Tatsachen und Umstände und zu den Dokumenten vorzutragen, auf die die Kommission ihre Entscheidung stützt oder stützen will. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Schlichtung eines Streits zwischen dem Mitgliedstaat, der die Schutzmaßnahmen erläßt, und dem Unternehmen, das sich über die Wirkungen dieser Maßnahmen beschwert; die Kommission ist mit anderen Worten nicht gehalten, die verschiedenen Standpunkte gegeneinander abzuwägen, sondern sie muß die im Rahmen der Konsultierung der interessierten Parteien eingeholten Informationen verwenden, um in Kenntnis der Lage zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 3 vorliegen oder nicht.

4. Der Generalanwalt hat vorgeschlagen,

1) die Klage in der Rechtssache C-111/88 für zulässig, aber unbegründet zu erklären und der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung, aufzuerlegen;

2) die Klage in der Rechtssache C-112/88 für unzulässig (hilfsweise: für unbegründet) zu erklären und der Klägerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung, aufzuerlegen;

3) die Klage in der Rechtssache C-20/89 für unzulässig (hilfsweise: für unbegründet) zu erklären und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.