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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.01.1990 – C-83/89

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1990:29

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 23.Januar 1990

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Am 4. Juli 1983 wurde Herr Houben, wohnhaft in Belgien, in seinem Fahrzeug bei seiner Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland von der Zolldienststelle Eynatten in Belgien überprüft. Die Zollbeamten stellten fest, daß ein Kassettenrecorder, ein Verstärker und zwei Lautsprecher (alles Marke Pioneer), die im Wagen eingebaut waren, ohne Anmeldung und Zahlung der Zölle eingeführt wurden. Am 17. Dezember 1984 wurde Herr Houben vor der Correctionele rechtbank Verviers angeklagt, die aus prozessualen Gründen das Verfahren an das Gericht in Tongeren verwies. Dieses sprach den Angeklagten frei. Der belgische Finanzminister und die Staatsanwaltschaft legten jedoch beim Hof van beroep Antwerpen Berufung ein.

2 Herr Houben wird offenbar aufgrund der Artikel 220 bis 222 der belgischen Wet inzake douane en accijnzen (Gesetz über Zölle und Verbrauchsteuern) vom 18. Juli 1977 deswegen belangt, weil er die Einfuhr der fraglichen Waren nicht angemeldet und die Zölle nicht gezahlt hatte. Artikel 220 dieses Gesetzes verpflichtet unter Androhung von Freiheitsstrafe jeden, in den Zollstellen die erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen. Die Waren, die sich im freien Verkehr befinden, müssen zwar angemeldet werden, unterliegen jedoch keinen Einfuhrzöllen. Nach den schriftlichen Erklärungen der belgischen Regierung ist für geringerwertige Waren in der Praxis eine bloß mündliche Anmeldung zulässig. Werden Waren innerhalb des belgischen Hoheitsgebiets, d. h. außerhalb des Zollgrenzbezirks, entdeckt, so muß die Verwaltung gemäß Artikel 224 des genannten Gesetzes einen etwaigen Einfuhrbetrug beweisen. Werden die Waren dagegen an der Grenze oder im Zollgrenzbezirk aufgefunden, ist der Importeur insoweit beweispflichtig.

3 Es scheint vor dem Hof van beroep Antwerpen zu einer Auseinandersetzung über den Begriff im freien Verkehr befindliche Waren und die hierfür geltenden Beweismodalitäten gekommen zu sein. Hier ist erwähnenswert, daß nach den schriftlichen Erklärungen der belgischen Regierung sich im Verfahren vor der Correctionele rechtbank Tongeren herausgestellt hat, daß Herr Houben die Teile der fraglichen Hifi-Anlage von einem Dritten gekauft hatte, der sie wiederum von einem in der Bundesrepublik Deutschland diensttuenden Soldaten erhalten haben soll. Gemäß Artikel 65 Absatz 2 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 werden aber für Waren, die für die Kantinen einer in diesem Staat stationierten ausländischen Armee bestimmt sind, keine Einfuhrzölle bezahlt. Diese Waren dürfen außerdem weder unentgeltlich noch entgeltlich veräußert werden.

4 Der Hof van beroep Antwerpen hat Ihnen daher einen Fragenkomplex vorgelegt, der im wesentlichen darauf abzielt, daß Sie sich zum Begriff im freien Verkehr befindliche Waren und zur Frage äußern, wer die Beweislast dafür trägt, daß die Einfuhrförmlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt und die Zölle gezahlt worden sind.

5 Die Antwort auf die erste Frage wirft keine Schwierigkeiten auf. Nach Artikel 10 Absatz 1 EWG-Vertrag gelten als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind. Diese Definition wird nicht dadurch berührt, daß die Ware nach Zahlung der Zölle und Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird. Der Gerichtshof hat nämlich bereits die grundlegende Einheitlichkeit der Regelung für die in einem Mitgliedstaat hergestellten Waren und für die Waren, die sich dort im freien Verkehr befinden, hervorgehoben, als er im Urteil Peureux darauf hinwies, daß

das Verbot der... [Handelsbeschränkungen] im innergemeinschaftlichen Handel die gleiche Bedeutung für Erzeugnisse [hat], die aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie zum freien Verkehr zugelassen worden sind, eingeführt werden, wie für solche mit Ursprung in diesem Mitgliedstaat.

6 Die zweite Vorlagefrage scheint zwei etwas unterschiedliche Fragestellungen zu enthalten: die erste in bezug auf den Beweis, daß sich Waren im freien Verkehr befinden, wenn sie in einem Mitgliedstaat angetroffen werden, und die zweite in bezug auf denselben Beweis zum Zeitpunkt der Einfahr in diesen Staat. Diese Dualität spiegelt vielleicht die Unterscheidung wider, die das belgische Recht bezüglich der Beweislast für einen Einfuhrbetrug danach trifft, ob die Waren im Zollgrenzbezirk angetroffen werden oder nicht.

7 Es hat nicht den Anschein, daß eine solche Unterscheidung im Gemeinschaftsrecht erheblich wäre. Denn die Frage, wer den Gemeinschaftscharakter von Waren zu beweisen hat, wird zur Zeit durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren geregelt. Ich weise gleich darauf hin, daß die Verordnungen (EWG) Nrn. 678/85 und 679/85 des Rates vom 18. Februar 1985, auf die die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen Bezug genommen hat, nicht Gegenstand der Erörterung sein können. Sie sind nämlich erst ab 1. Januar 1988 anwendbar und können daher nicht für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens gelten.

8 Die Verordnung Nr. 222/77 ist auf die Beförderung von Waren, unabhängig von deren Eigenschaft als Gemeinschaftswaren, zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten anzuwenden. Diese Verordnung unterscheidet zwischen zwei gemeinschaftlichen Versandverfahren. Das eine, das als externes gemeinschaftliches Versandverfahren bezeichnet wird, betrifft im wesentlichen die Waren, die nicht die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 EWG-Vertrag erfüllen, d. h. Waren, die aus Drittländern stammen und sich nicht im freien Verkehr befinden. Das andere, das als internes gemeinschaftliches Versandverfahren bezeichnet wird, gilt in erster Linie für Waren, die aus den Mitgliedstaaten stammen oder die sich dort im freien Verkehr befinden; diese Waren werden als Gemeinschaftswaren bezeichnet. Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 222/77 begründet eine Vermutung, wonach solche Waren als Gemeinschaftswaren anzusehen sind, die ordnungsgemäß über eine Binnengrenze in das Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden, es sei denn, daß für diese Waren ein externer gemeinschaftlicher Versandschein vorgelegt wird. Artikel 39 dieser Verordnung bestimmt: Sollen Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, so sind sie [mit einem als T 2 bezeichneten Vordruck] zum Versand anzumelden.

9 Wie ich bereits in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-117/88, Trend-Moden, dargelegt habe, kann der Gemeinschaftscharakter von Waren auch anhand anderer in dieser Verordnung und in der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 223/77 vorgesehener Formblätter bewiesen werden. Im gemeinschaftlichen Versandverfahren wird vermutet, daß die Waren aus der Gemeinschaft stammen, es sei denn, es wird ein externes gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt. Diese Vermutung rechtfertigt es im übrigen, daß die internen gemeinschaftlichen Versandpapiere nachträglich vorgelegt werden können.

10 Für den dem nationalen Gericht zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalt gelten jedoch besondere Bestimmungen, die auf Waren anwendbar sind, die Reisende mitführen oder die in ihrem sonstigen Gepäck enthalten sind. Diese Bestimmungen sind im Abschnitt VI der Verordnung Nr. 222/77 aufgeführt.

11 Artikel 49 der Verordnung, der zu diesem Abschnitt gehört, sieht vor, daß das gemeinschaftliche Versandverfahren... für die Beförderung von Waren, die Reisende mitführen oder die in ihrem sonstigen Reisegepäck enthalten sind, nicht zwingend vorgeschrieben [ist], wenn es sich um Waren handelt, die nicht zu kommerziellen Zwekken bestimmt sind. Wenn also Waren nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, sind die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr nur dann anwendbar, wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß es sich um Gemeinschaftswaren handelt und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht, und in den anderen Fällen, wenn ein internes gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird.

12 Um die Auslegung dieser Vorschrift geht es, so scheint mir, bei den dem Gerichtshof heute unterbreiteten Fragen im Kern. Denn Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 222/77, der, wie gesagt, die Vermutung begründet, daß die Waren als Gemeinschaftswaren anzusehen sind, behält die Anwendung von Artikel 49 Absatz 2 vor. Demnach muß der Reisende zum Nachweis des Gemeinschaftsursprungs Herkunft der Waren entweder ein internes gemeinschaftliches Versandpapier vorlegen oder bei der Anmeldung erklären, daß es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und es darf kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung bestehen. Meines Erachtens ist diese letzte Alternative dahin zu verstehen, daß die bloße Erklärung des Reisenden den Gemeinschaftscharakter der Waren begründet, wenn nicht die Zollverwaltung anhand vorher erlangter oder sofort feststellbarer Gegenindizien beweist, daß diese Erklärung nicht richtig ist. Diese Indizien können ganz unterschiedlicher Art sein. Meiner Ansicht nach braucht der Gerichtshof sie nicht zu definieren. Er könnte jedoch angeben, welche Gesichtspunkte nicht zu berücksichtigen sind. Die belgische Regierung legt nämlich in ihren schriftlichen Erklärungen folgendes dar: Aus dem vorliegenden Sachverhalt geht eindeutig hervor, daß bei der Frage, ob es sich um Waren handele, die als Gemeinschaftswaren betrachtet werden können, Zweifel aufgetaucht sind. Die Stereoartikel der Marke Pioneer sind nämlich aus Japan eingeführt worden. Daher ist die Regierung der Auffassung, daß schon die Tatsache, daß aus der Marke der Ware auf deren Herstellung in einem Drittland geschlossen werden könne, ein Gesichtspunkt sei, der die Richtigkeit der Erklärung in Frage stellen könne.

13 Einer solchen Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie setzt voraus, daß zwischen den in der Gemeinschaft hergestellten und den zum freien Verkehr zugelassenen Waren unterschieden wird. Diese Unterscheidung ist nach Artikel 9 Absatz 2 EWG-Vertrag keinesfalls zulässig und wurde außerdem, wie erwähnt, in Ihrem Urteil Peureux abgelehnt. Kann demnach eine Zollverwaltung der Erklärung eines Reisenden bestimmte vorher gesammelte oder sofort feststellbare Gesichtspunkte entgegenhalten, so können diese Gesichtspunkte nicht allein darin bestehen, daß sich aus der Marke der Ware auf deren Herstellung in einem Drittstaat schließen läßt. Ich schlage Ihnen vor, die zweite Frage in diesem Sinne zu beantworten.

14 Ich schlage Ihnen daher vor, wie folgt für Recht zu erkennen:

1) Nach Artikel 10 Absatz 1 EWG-Vertrag gelten als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

Diese Definition wird durch die Ausfuhr der Ware in einen anderen Mitgliedstaat nicht berührt.

2) Nach Artikel 49 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 983/79 des Rates vom 14. Mai 1979 gelten die Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr für Waren, die Reisende mitführen oder die in ihrem sonstigen Reisegepäck enthalten sind, wenn es sich um Waren handelt, die nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, vorausgesetzt, daß

der Importeur erklärt, daß es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht,

oder er ein internes gemeinschaftliches Versandpapier vorlegt.

Die Richtigkeit dieser Erklärung kann nicht allein deshalb in Frage gestellt werden, weil es sich bei den angemeldeten Waren um Waren einer Marke handelt, die den Schluß zuläßt, daß sie in einem Drittstaat hergestellt worden sind.